Fremdfirmen brauchen Standortbezug

Eine Fremdfirmen-Vorlage sollte nicht nur allgemeine Arbeitsschutzregeln wiederholen. Sie muss sichtbar machen, welche betrieblichen Besonderheiten am Einsatzort gelten.

  • Auftrag und Einsatzbereich
  • Ansprechpartner und Meldewege
  • Zutritts- und Verkehrsregeln
  • Gefahrenbereiche und gesperrte Bereiche
  • Notfall, Erste Hilfe und Brandschutz

Word-Vorlage richtig einsetzen

Word eignet sich, wenn der Inhalt je Auftrag angepasst werden muss. Für den Nachweis sollte die finale Fassung als Version gesichert und mit den unterwiesenen Personen verbunden werden.

  • Auftragsspezifische Hinweise ergänzen
  • alte Textbausteine prüfen
  • finale Version mit Datum sichern
  • PDF-Export für die Ablage erzeugen

Koordination und Schnittstellen

Bei Fremdfirmen entstehen Risiken häufig an Schnittstellen: Wer arbeitet wo, welche Anlagen sind betroffen, welche betrieblichen Regeln gelten und wer ist erreichbar?

  • Zuständigkeiten und Ansprechpartner benennen
  • parallele Tätigkeiten berücksichtigen
  • besondere Gefahrenbereiche markieren
  • Freigaben, Sperrungen oder Erlaubnisse dokumentieren
  • Rückfragen vor Arbeitsbeginn ermöglichen

Nachweis in ArbeitsschutzPilot führen

ArbeitsschutzPilot kann Fremdfirmen-Unterweisungen als wiederholbare Themen mit Zielgruppen, Status und Export abbilden. Dadurch bleibt nachvollziehbar, welche Firma und welche Personen zu welchem Stand unterwiesen wurden.

  • Fremdfirma oder Auftrag als Zielgruppe führen
  • Teilnehmer und Bestätigungen dokumentieren
  • Version und Standortbezug festhalten
  • PDF-Nachweis vor Arbeitsbeginn exportieren

Quellen und Grenzen bei unterweisung fremdfirmen vorlage word

Die Inhalte orientieren sich an ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 und der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Sie ersetzen keine Rechtsberatung, keine Koordination vor Ort und keine fachkundige Prüfung besonderer Tätigkeiten oder Gefährdungen.

  • § 8 ArbSchG für Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  • § 12 ArbSchG für Unterweisung
  • § 5 ArbSchG für Gefährdungsbezug
  • § 6 ArbSchG für Dokumentation und Überprüfung