Kurzantwort: Welche Gefahrstoffe dürfen zusammenstehen?

Eine Lagerkombination muss sowohl zu den Regeln für ihre Lagerklassen als auch zu den Eigenschaften der einzelnen Produkte passen. Die TRGS 510 Zusammenlagerungstabelle liefert die erste Einordnung der Klassenkombination. Sie ersetzt weder die Prüfung von Unverträglichkeiten noch die Bewertung des konkreten Lagerorts.

Das Ergebnis sollte den tatsächlich möglichen Lagerzustand beschreiben: gemeinsame Lagerung ohne zusätzliche Trennung, Lagerung mit konkret benannten Schutzmaßnahmen, erforderliche Separatlagerung oder eine noch offene Entscheidung. Eine geplante Auffangwanne ist dabei noch keine wirksame Schutzmaßnahme. Maßgeblich sind die allgemeinen Grundsätze und Tabellenregeln in TRGS 510 Abschnitt 13.

Dieser Ablauf betrifft die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern, etwa Kanistern, Fässern oder IBC. Er ist keine Anleitung zum Mischen. Wer am Lagerort umfüllt, Proben entnimmt oder andere Tätigkeiten ausführt, muss deren zusätzliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen gesondert beurteilen. Das ergibt sich aus TRGS 510 Abschnitt 1, insbesondere Absatz 5.

1. Zuerst den Lagerabschnitt und die Rückhaltung feststellen

Beginnen Sie mit einem Lageplan oder einer Skizze, nicht mit zwei ausgewählten Produktnamen. Wo stehen die Gebinde? Welche Wände, Decken oder Sicherheitsschränke grenzen den Abschnitt ab? Können auslaufende Flüssigkeiten in dieselbe Rückhalteeinrichtung gelangen?

Ein Lagerbereich ist nur ein Teil eines Lagerabschnitts. Zwei beschriftete Regale oder eine Bodenmarkierung schaffen deshalb nicht automatisch zwei Lagerabschnitte. In Gebäuden müssen die abgrenzenden Wände und Decken die Anforderungen der TRGS erfüllen; im Freien sind entsprechende Abstände oder Wände maßgeblich. Sicherheitsschränke mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstandsfähigkeit gelten als Lagerabschnitt. Zusammenlagerung liegt bereits vor, wenn verschiedene Gefahrstoffe in einem Lagerabschnitt oder einer Rückhalteeinrichtung stehen. Quelle: TRGS 510 Abschnitt 2, Absätze 12, 13 und 20.

Stopppunkt: Ist die bauliche Abgrenzung unklar, rechnen Sie nicht ohne Nachweis mit mehreren unabhängigen Abschnitten. Lassen Sie die Abgrenzung anhand der vorhandenen Unterlagen und der tatsächlichen Ausführung fachkundig klären. Eine freie Regalposition löst diese Frage nicht.

2. Produkte, Lagerklassen und Bestandsmengen belastbar erfassen

Für jedes Produkt werden Identität, belastbare Sicherheitsinformationen, Lagerklasse, Nettomasse und vorgesehener Stellplatz benötigt. Die Lagerklasse kann im Sicherheitsdatenblatt unter 7.2 oder 15 stehen; die Zuordnung erfolgt nach Anhang 2 der TRGS 510. Wie fehlende oder widersprüchliche Angaben geklärt werden, beschreibt der Leitfaden Lagerklassen TRGS 510.

Besteht keine Pflicht zur Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts, müssen die notwendigen Informationen trotzdem aus geeigneten Quellen beschafft werden, gegebenenfalls beim Lieferanten. Ein fehlendes Pflichtdokument und ein tatsächlich nicht vorgeschriebenes Sicherheitsdatenblatt sind unterschiedliche Fälle. Grundlage: § 6 Absatz 2 GefStoffV.

Erfassen Sie den geplanten Lagerzustand einschließlich absehbarer Lieferungen, nicht nur einen zufällig niedrigen Tagesbestand. Retouren und Abfälle dürfen nicht aus der Bestandsaufnahme verschwinden: Ihre Identität und Gefahren sind gegebenenfalls gesondert zu ermitteln. Die Lagerklasse eines ursprünglichen Produkts lässt sich nicht ungeprüft auf ein verändertes Abfallgemisch übertragen.

Die TRGS definiert die Lagermenge als Nettomasse des Gefahrstoffs; die Gesamtlagermenge ist deren Summe. Literangaben dürfen deshalb nicht ohne passende Umrechnung als Kilogramm übernommen werden. Beispielsweise lässt sich ein Flüssigkeitsbestand bei bekannter, zum Produkt passender Dichte in eine Masse umrechnen. Für die Mengenbewertung sind außerdem die jeweils einschlägigen Regeln und Bezugsbereiche zu beachten. Grundlagen: TRGS 510 Abschnitt 2 Absatz 15 und Informationspflichten nach § 6 GefStoffV.

Stopppunkt: Bei einem unbekannten Gebinde, widersprüchlichen Stoffdaten oder einer unbelegten Lagerklasse bleibt die vorgesehene Zusammenlagerung ungeklärt. Lieferant und fachkundige Person müssen die fehlenden Informationen klären. Nicht versuchsweise öffnen, riechen oder Stoffe mischen, um die Verträglichkeit zu testen. Auch ein vorläufiger Standort muss zu den erkennbaren Gefahren passen.

3. Die 200-kg-Grenze von der 400-kg-Abweichung unterscheiden

Beide Zahlen betreffen Abschnitt 13, beantworten aber unterschiedliche Fragen:

Regelstelle Bedeutung für die Entscheidung
Abschnitt 13.1 Absatz 1 Abschnitt 13 gilt für unterschiedliche Gefahrstoffe, wenn eine Lagerung im Lager nach Abschnitt 5 erforderlich ist.
Abschnitt 13.1 Absatz 2 Bis zu 200 kg Gesamtmenge aller Gefahrstoffe brauchen die Maßnahmen dieses Abschnitts grundsätzlich nicht ergriffen zu werden.
Abschnitt 13.1 Absatz 3 Spezifische gesetzliche Lagervorschriften können andere Regeln oder niedrigere Mengen vorsehen.
Abschnitt 13.4 Absatz 1 Hier stehen abweichende Regelungen, darunter die Grenze von 400 kg insgesamt und höchstens 200 kg je Lagerklasse. Außerdem behandelt der Absatz das Hinzulagern von bis zu 200 kg zu bestimmten Lagerklassen. Eine Gefährdungserhöhung darf nicht zu befürchten sein.

Für eine Abweichung ist der vollständige einschlägige Regelungsfall zu prüfen; die Angabe „unter 400 kg“ allein trägt keine Entscheidung. Die Originalregel nennt beim Hinzulagern die Lagerklassen 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10 bis 13. Die genaue Prüfung gehört in den Nachweis, nicht nur die Mengenangabe. Quelle: TRGS 510 Abschnitte 13.1 und 13.4.

Auch unter 200 kg verschwinden die Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung und sicheren Lagerung nicht. Kleine Mengen unverträglicher Produkte können bei einer Leckage gefährlich reagieren. Die allgemeinen Schutzpflichten bestehen nach § 6 GefStoffV und § 8 GefStoffV fort. Das bloße Verteilen auf mehrere Regalböden setzt keine neue Mengengrenze.

4. Die Matrix lesen und anschließend die Produkte prüfen

Vergleichen Sie im anwendbaren Fall alle betroffenen Lagerklassenkombinationen. Ein Plus, ein Minus und eine nummerierte Erläuterung haben unterschiedliche Folgen. Bei einer Ziffer muss deren vollständiger Text einschließlich Mengen- und Brandschutzbedingungen geprüft werden. Die vollständige TRGS 510 Zusammenlagerungstabelle enthält diese Matrix und Erläuterungen.

Danach folgt die Prüfung der konkreten Produkte, auch bei gleicher Lagerklasse. Lesen Sie insbesondere die Sicherheitsdatenblatt-Abschnitte 5, 7 und 10 sowie einschlägige H-, EUH- und P-Hinweise. Entscheidend ist beispielsweise:

  • Können die Produkte bei Kontakt entzündbare oder giftige Gase bilden?
  • Sind ihre Anforderungen an Löschmittel oder Lagertemperaturen miteinander vereinbar?
  • Kann eine Leckage, ein Brand oder eine andere Störung gefährliche Wechselwirkungen auslösen?
  • Verhindert die vorgesehene Trennung diese Wechselwirkung tatsächlich?

TRGS 510 Abschnitt 13.2 nennt solche produktspezifischen Gefahren ausdrücklich. Eine gemeinsame Lagerklasse ist somit kein Nachweis chemischer Verträglichkeit. Die Regel führt unter anderem die mögliche Cyanwasserstoffbildung bei bestimmten Cyanid-Säure-Kombinationen an. Maßgeblich bleiben die konkreten Stoffinformationen. Quelle: TRGS 510 Abschnitt 13.2.

5. Getrenntlagerung oder Separatlagerung wirksam umsetzen

Getrenntlagerung bedeutet eine Trennung innerhalb desselben Lagerabschnitts: etwa durch ausreichenden Abstand, geeignete Barrieren oder getrennte Rückhalteeinrichtungen. Welche Maßnahme genügt, hängt von der zu verhindernden Gefährdung ab. Zwei Auffangwannen können einen Flüssigkeitskontakt verhindern; daraus folgt keine allgemeine Eignung gegen Brandübertragung oder unverträgliche Löschbedingungen.

Separatlagerung erfolgt in unterschiedlichen Lagerabschnitten. Abschnitt 13.2 nennt dafür mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand. Ein beliebiger Metallschrank, eine dünne Trennwand oder ein zusätzlicher Regalboden ist kein entsprechender Nachweis. Die Begriffsbestimmung für Lagerabschnitte im Freien berücksichtigt TRGS-konforme Abstände oder Wände; daraus lässt sich kein universeller Abstand für alle Gefahrstoffe ableiten. Quellen: TRGS 510 Abschnitt 13.2 Absatz 5 und Abschnitt 2 Absatz 12.

Stopppunkt: Steht im Ergebnis „nur mit Trennung“, darf der vorgesehene ungetrennte Zustand nicht wie eine abgeschlossene Lösung behandelt werden. Zuerst die erforderlichen Maßnahmen umsetzen und deren Eignung kontrollieren. Tätigkeiten dürfen erst beginnen, nachdem Gefährdungen beurteilt und erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Grundlage: § 7 Absatz 1 GefStoffV.

Drei fiktive Fälle: Wo die Entscheidung kippt

Die folgenden Fälle sind konstruierte Lernbeispiele, keine geprüften Kundenfälle oder Freigaben bestimmter Produkte.

Fall A: Gleiche Lagerklasse, aber unverträgliche Reiniger

Für zwei Reiniger ist im Beispiel jeweils LGK 8B belastbar ermittelt. Ihre Produktinformationen weisen jedoch auf eine gefährliche Reaktion beim Kontakt hin. Beide Gebinde sollen in dieselbe Auffangwanne.

Entscheidung: Die gemeinsame Klasse reicht nicht. Die geplante Aufstellung bleibt ungeeignet, solange bei einer Leckage Kontakt möglich ist. Zu prüfen ist, welche Trennung die konkrete Reaktionsgefahr sicher verhindert und ob weitere Gefährdungen eine Separatlagerung verlangen. „Zweite Wanne bestellt“ beendet die Prüfung nicht.

Fall B: Feuerwiderstandsfähiger Container, ungetrennter Innenraum

Ein Betrieb hat einen entsprechend ausgeführten Lagercontainer. Für eine vorgesehene Lagerklassenkombination ergibt die Matrix Separatlagerung; eine anwendbare Abweichung wurde nicht nachgewiesen.

Entscheidung: Die äußere Abtrennung des Containers schafft nicht automatisch zwei Lagerabschnitte in seinem Inneren. Zwei Regale im selben Abschnitt erfüllen die Anforderung nicht. Benötigt wird eine für den konkreten Fall ausreichende Abschnittstrennung oder eine andere fachkundig belegte, zulässige Lösung. Dieses Abgrenzungsproblem behandelt auch KomNet Dialog 43490 vom 19. April 2021.

Fall C: Rücklieferung mit unklarer Zusammensetzung

Ein Kanister kommt aus der Produktion zurück. Das ursprüngliche Etikett ist vorhanden, es ist aber unklar, ob der Inhalt verändert oder mit einem anderen Stoff vermischt wurde.

Entscheidung: Die frühere Lagerklassenzuordnung belegt die aktuelle Verträglichkeit nicht. Die Rücklieferung nicht automatisch zum Originalprodukt stellen. Herkunft und Inhalt klären, erforderliche Schutzmaßnahmen für den vorläufigen Umgang festlegen und erst anschließend die Zusammenlagerung neu bewerten. Eine niedrige Menge behebt die Informationslücke nicht.

6. Entscheidung dokumentieren und bei Änderungen überprüfen

Eine nachvollziehbare Dokumentation verbindet Stoffdaten, räumlichen Zustand, Regelstelle und umgesetzte Maßnahme. Ein Eintrag wie „TRGS geprüft: ja“ lässt dagegen offen, welcher Bestand und welche Aufstellung beurteilt wurden.

So könnte ein ausdrücklich fiktiver Entscheidungsvermerk zu Fall A aussehen:

Feld Beispielhafter Eintrag
Gegenstand Geplante gemeinsame Aufstellung von Reiniger A und B in Rückhalteeinrichtung R-1; Produktidentitäten, Mengen und Sicherheitsdatenblatt-Fassungen im zugehörigen Stoffdatensatz
Ausgangslage LGK-Zuordnungen belegt; gemeinsame Rückhaltung vorgesehen
Entscheidender Befund Produktinformationen beschreiben eine gefährliche Reaktion beim Kontakt; eine Leckage kann beide Produkte zusammenführen
Status Geplante gemeinsame Aufstellung nicht freigegeben
Nächster Schritt Fachkundige Bewertung einer geeigneten Trennung und gegebenenfalls eines anderen Lagerabschnitts
Abschlussnachweis Gewählte Maßnahme, Begründung, tatsächliche Ausführung, kontrollierende Person und Datum ergänzen; erst dann Entscheidung abschließen

Dies ist eine Arbeitshilfe, kein amtlich vorgeschriebenes Freigabeformular. Die Verantwortung des Arbeitgebers und die fachkundige Gefährdungsbeurteilung bleiben bestehen. Ist die erforderliche Fachkunde nicht vorhanden, muss fachkundige Beratung hinzugezogen werden. § 6 Absatz 8 regelt die Dokumentation, Absatz 10 die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung bei maßgeblichen Änderungen, Absatz 11 die Fachkunde. Quelle: § 6 GefStoffV.

Prüfanlässe sind insbesondere neue oder geänderte Produkte, höhere Bestände, andere Gebinde, umgebaute Lagerabschnitte oder Rückhalteeinrichtungen und neue Erkenntnisse aus Sicherheitsdatenblättern. Auch beschädigte Trenneinrichtungen können die bisherige Entscheidung infrage stellen. Davon zu unterscheiden sind die wiederkehrenden Kontrollen der Behälter und Lagereinrichtungen; ihre Anforderungen und Dokumentation behandelt TRGS 510 Abschnitt 5.9.

Weiterführende Arbeitshilfen

Nächste Aufgabe Passende Vertiefung
Klassenkombination und nummerierte Bedingungen nachschlagen Zusammenlagerungstabelle TRGS 510
Das gesamte Gefahrstofflager organisieren und kontrollieren Gefahrstofflagerung
Den praktischen Ablauf am Lagerort vorbereiten Gefahrstoffe lagern

Quellenstand und Grenzen

Redaktionell überarbeitet am 7. September 2026 anhand der verlinkten Gefahrstoffverordnung und der TRGS 510 in der Fassung vom 16. Februar 2021. Die Originalfassung der TRGS 510 als PDF bei der BGW enthält die Zusammenlagerungsregeln ab Seite 40.

Der Beitrag erläutert einen Prüfablauf und erteilt keine Freigabe für konkrete Produkte oder Lager. Sondervorschriften sowie beispielsweise wasserrechtliche und baurechtliche Anforderungen können zusätzlich zu berücksichtigen sein. Die fiktiven Beispiele ersetzen keine fachkundige Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse.