14 Jahre heißt noch nicht reguläre Jugendarbeit

Nach dem JArbSchG ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Deshalb darf ein Betrieb eine Beschäftigung mit 14 Jahren nicht wie normale Arbeit von Jugendlichen behandeln.

  • Alter und Schulpflicht prüfen
  • Beschäftigungsverbot als Ausgangspunkt dokumentieren
  • Einwilligung der Personensorgeberechtigten erfassen
  • Tätigkeit, Dauer und Uhrzeit konkret bewerten

Leicht und geeignet muss nachvollziehbar sein

Die Ausnahme für Kinder über 13 Jahre ist eng. Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung der Tätigkeit, sondern ob sie die Sicherheit, Gesundheit, Entwicklung, Schule und Leistungsfähigkeit des Kindes nicht nachteilig beeinflusst.

  • Tätigkeit mit KindArbSchV abgleichen
  • Lasten, Unfallgefahren und körperliche Belastung prüfen
  • Arbeitszeitgrenzen und Tageszeit einhalten
  • Personensorgeberechtigte über Gefahren und Maßnahmen informieren

Offizielle Quellen und betriebliche Prüfung

Die Inhalte orientieren sich an § 2 und § 5 JArbSchG sowie § 2 KindArbSchV. Betriebe sollten die Ausnahme eng dokumentieren und Sonderfälle fachkundig prüfen.

  • § 2 JArbSchG für die Einordnung als Kind oder Jugendlicher
  • § 5 JArbSchG für Beschäftigungsverbot, Einwilligung, Tagesdauer und Grenzen
  • § 2 KindArbSchV für zulässige leichte Beschäftigungen und ungeeignete Arbeiten
  • fachkundige Prüfung bei Veranstaltungen, Medienproduktionen, Praktikum, Familienbetrieb oder gewerblichen Sonderfällen