Urlaub nach JArbSchG in 60 Sekunden
§ 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes schützt Jugendliche mit einem altersabhängigen Mindesturlaub. Der Anspruch wird für jedes Kalenderjahr ermittelt. Drei Angaben genügen für den ersten Rechenschritt: Alter am 1. Januar, regelmäßige Arbeitstage pro Woche und Beginn beziehungsweise Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
| Alter am 1. Januar | Mindesturlaub in Werktagen | Üblicher Mindestwert bei fünf Arbeitstagen |
|---|---|---|
| unter 16 Jahre | 30 | 25 Arbeitstage |
| 16 Jahre, also unter 17 | 27 | 23 Arbeitstage |
| 17 Jahre, also unter 18 | 25 | 21 Arbeitstage |
| ab 18 Jahre | JArbSchG-Staffel nicht mehr anwendbar | mindestens 20 Arbeitstage nach BUrlG |
Die Spalte für die Fünf-Tage-Woche folgt der Übersicht der IHK Berlin zum Urlaubsanspruch von Auszubildenden. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Ausbildungsvertrag dürfen mehr Urlaub vorsehen. Sie dürfen den gesetzlichen Mindestschutz nicht unterschreiten.
Kurzformel: Altersstufe am 1. Januar bestimmen, Werktage auf die tatsächlichen Arbeitstage umrechnen, danach erst Wartezeit und Teilurlaub prüfen.
Welches Alter gilt am Jahresanfang?
Der Gesetzestext knüpft nicht an den Ausbildungsbeginn und nicht an den Tag des Urlaubsantrags an. Maßgeblich ist der Jahresanfang. Dadurch bleibt die einmal bestimmte Stufe bis zum 31. Dezember unverändert.
- Am 1. Januar 15 Jahre alt: mindestens 30 Werktage für dieses Kalenderjahr.
- Am 1. Januar 16 Jahre alt: mindestens 27 Werktage, auch wenn der 17. Geburtstag schon im Februar folgt.
- Am 1. Januar 17 Jahre alt: mindestens 25 Werktage, selbst wenn die Volljährigkeit im Laufe des Jahres eintritt.
- Am 1. Januar bereits 18 Jahre alt: Die Altersstaffel aus § 19 JArbSchG greift nicht mehr. Dann sind das BUrlG sowie günstigere Vertrags- oder Tarifregeln zu prüfen.
Diese Stichtagslogik verhindert eine Aufteilung des Jahres nach Geburtstagen. Für die Personalakte reichen das geprüfte Geburtsdatum, die daraus abgeleitete Altersstufe und das Bezugsjahr. Die allgemeine Frage, für welche Beschäftigten das Gesetz gilt, beantwortet die Seite Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Werktage sind nicht dasselbe wie Arbeitstage
Die Zahlen 30, 27 und 25 werden häufig direkt in ein Urlaubskonto übernommen. Das ist bei einer Fünf-Tage-Woche falsch, weil § 19 JArbSchG in Werktagen rechnet. Nach § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz sind das alle Kalendertage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Der Samstag zählt mit. Die gesetzliche Bezugswoche hat daher sechs Werktage.
Arbeitstage sind dagegen die Tage, an denen die Person nach ihrem regelmäßigen Wochenplan im Betrieb oder in der Ausbildung eingesetzt wird. Urlaub soll in jedem Modell gleich viele freie Wochen ergeben. Deshalb richtet sich die Umrechnung nach Arbeitstagen, nicht nach den Stunden pro Tag.
Umrechnung bei einer regelmäßigen Woche
Die Rechenregel lautet:
Mindesturlaub in Werktagen / 6 × regelmäßige Arbeitstage pro Woche
| Altersstufe | 6 Tage | 5 Tage | 4 Tage | 3 Tage |
|---|---|---|---|---|
| unter 16 | 30 | 25 | 20 | 15 |
| unter 17 | 27 | 23 laut IHK-Tabelle | 18 rechnerisch | 13,5 rechnerisch |
| unter 18 | 25 | 21 laut IHK-Tabelle | 16,67 rechnerisch | 12,5 rechnerisch |
Die Dezimalwerte zeigen, wo ein Vertrag oder Urlaubssystem nicht stillschweigend abrunden darf. Für eine Fünf-Tage-Woche nennen mehrere Kammern ausdrücklich 25, 23 und 21 ganze Arbeitstage. Bei anderen Wochenmodellen sollte der Betrieb den Rechenweg festhalten und einen Bruchteil nicht zulasten der jugendlichen Person beseitigen. Eine Aufrundung auf den nächsten vollen Arbeitstag ist die einfache Lösung, wenn das System keine Teilfreistellung abbildet.
Was gilt bei wechselnden Arbeitstagen?
Schwankt die Zahl der Arbeitstage, genügt ein einzelner Wochenplan nicht. Dann wird der Anspruch über einen repräsentativen Zeitraum mit den Arbeitstagen einer vergleichbaren Vollzeitkraft ins Verhältnis gesetzt:
Urlaub der Vergleichskraft × individuelle Jahresarbeitstage / Jahresarbeitstage der Vergleichskraft
Ein Beispiel: Eine Vergleichskraft hat bei fünf Arbeitstagen 25 Urlaubstage und 260 planmäßige Jahresarbeitstage. Die jugendliche Person soll an 156 Tagen arbeiten. Daraus ergeben sich 25 × 156 / 260 = 15 Urlaubstage. Ändert sich das Wochenmodell im laufenden Jahr, sind die Zeiträume getrennt zu betrachten. Die IHK Region Stuttgart beschreibt diese zeitabschnittsbezogene Methode. Bei Tarifbindung oder unregelmäßigen Schichten sollte die zuständige Kammer den Einzelfall mitprüfen.
Kalenderjahr statt Ausbildungsjahr
Urlaub wird vom 1. Januar bis 31. Dezember betrachtet. Ein Ausbildungsjahr, das am 1. August oder 1. September beginnt, ist keine eigene Urlaubseinheit. Im Ausbildungsvertrag sollten deshalb für das erste und letzte Kalenderjahr getrennte Werte stehen.
Wartezeit und Teilurlaub im Eintrittsjahr
Über § 19 Abs. 4 JArbSchG gelten unter anderem §§ 4 und 5 BUrlG. Der volle Anspruch wird erstmals nach sechs Monaten Bestand des Beschäftigungsverhältnisses erworben. Kann diese Wartezeit im Eintrittsjahr nicht erfüllt werden, entsteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Beispiel: Eine 16-jährige Person beginnt am 1. September. Bei fünf regelmäßigen Arbeitstagen beträgt der Jahreswert 23 Arbeitstage. Bis Jahresende liegen vier volle Beschäftigungsmonate vor:
23 × 4 / 12 = 7,67 Arbeitstage
Nach § 5 Abs. 2 BUrlG wird ein Bruchteil von mindestens einem halben Tag aufgerundet. Der Teilanspruch beträgt in diesem Beispiel acht Arbeitstage. Werte unter einem halben Tag dürfen nicht einfach auf null oder den vorherigen ganzen Tag gekürzt werden. Das erläutert auch die aktuelle Urlaubsübersicht der IHK Region Stuttgart.
Beginnt die Ausbildung so früh, dass die sechs Monate noch im selben Kalenderjahr erfüllt werden, entsteht grundsätzlich der volle gesetzliche Jahresanspruch. Bereits gewährter Urlaub wird darauf angerechnet.
Austritt und bestandene Abschlussprüfung
Endet das Ausbildungsverhältnis nach erfüllter Wartezeit bis einschließlich 30. Juni, wird der gesetzliche Anspruch für das Austrittsjahr nach vollen Beschäftigungsmonaten gezwölftelt. Bei einem Ende nach dem 30. Juni bleibt mindestens der volle gesetzliche Jahresurlaub erhalten. Eine Vertragsklausel kann einen zusätzlichen, übergesetzlichen Urlaub anders behandeln, aber nicht den Mindestwert aus JArbSchG oder BUrlG unterschreiten.
Die konkrete Berechnung hängt am tatsächlichen Enddatum. Bei einer Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Ergebnisses, wenn die Prüfung vor dem vertraglichen Termin bestanden wird. Deshalb sollte die Personalstelle nicht ungeprüft mit dem geplanten Vertragsende rechnen.
Berufsschulferien richtig einplanen
Für jugendliche Berufsschüler enthält § 19 Abs. 3 JArbSchG zwei Regeln:
- Der Betrieb soll Urlaub in die Berufsschulferien legen.
- Wird während des Urlaubs tatsächlich ein Berufsschultag besucht, ist dafür ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Das Wort “soll” lässt begründete Abweichungen zu. Es macht die Schulferien jedoch zum gesetzlichen Ausgangspunkt der Planung. Ein Betrieb sollte Ferienkalender und Urlaubswünsche daher früh zusammenführen. Dringende betriebliche Gründe und vorrangige soziale Urlaubswünsche anderer Beschäftigter können nach § 7 BUrlG ebenfalls eine Rolle spielen.
Beispiel: Für Montag bis Freitag sind fünf Urlaubstage genehmigt. Am Dienstag findet trotz Ferienplanung verpflichtender Berufsschulunterricht statt, den die Person besucht. Im Urlaubskonto dürfen am Ende nur vier Tage verbraucht bleiben. Der Ersatz für Dienstag muss später neu terminiert werden. Wie der Schultag selbst auf Arbeitszeit und Freistellung wirkt, gehört in den Leitfaden Jugendarbeitsschutzgesetz und Berufsschule.
Urlaub beantragen, Krankheit erfassen, Resttage steuern
Ein belastbarer Ablauf trennt Anspruch, Genehmigung und Buchung:
- Anspruch festlegen: Altersstufe, Wochenmodell, Tarifregel und Vertragswert prüfen.
- Urlaubswunsch aufnehmen: Die Wünsche der jugendlichen Person werden berücksichtigt. Bei Berufsschülern kommen die Ferien als besonderer Planungsmaßstab hinzu.
- Zeitraum genehmigen: Urlaub wird nicht eigenmächtig angetreten. Ablehnung und Alternativtermin sollten nachvollziehbar begründet werden.
- Abwesenheit buchen: Nur planmäßige Arbeitstage werden dem in Arbeitstagen geführten Konto belastet. Bei einem Werktagekonto muss die Systematik durchgängig dieselbe bleiben.
- Abweichungen korrigieren: Nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit nach § 9 BUrlG und tatsächlich besuchte Berufsschultage während des Urlaubs werden zurückgebucht.
- Resttage prüfen: Urlaub gehört grundsätzlich in das laufende Kalenderjahr. Eine Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG benötigt dringende betriebliche oder persönliche Gründe; weitergehende Rechtsprechung zu Hinweis- und Krankheitssituationen ist im Einzelfall zu beachten.
Urlaub ist bezahlt. § 19 Abs. 1 JArbSchG spricht von bezahltem Erholungsurlaub; über § 19 Abs. 4 gilt außerdem § 11 BUrlG zum Urlaubsentgelt. Urlaubsgeld ist davon zu unterscheiden und entsteht nur aus einer gesonderten Rechtsgrundlage, etwa Tarifvertrag oder Vertrag.
Was der Ausbildungsvertrag und das Urlaubskonto zeigen sollten
§ 11 Berufsbildungsgesetz verlangt, dass die Vertragsabfassung die Dauer des Urlaubs enthält. Eine bloße Zahl wie “25 Tage” lässt offen, ob Werktage oder Arbeitstage gemeint sind. Besser ist eine Angabe wie “25 Arbeitstage je Kalenderjahr bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche”.
Für die jährliche Prüfung braucht der Betrieb folgende Felder:
| Nachweisfeld | Zweck |
|---|---|
| Geburtsdatum und Alter am 1. Januar | richtige Stufe nach § 19 JArbSchG |
| Kalenderjahr | Trennung vom Ausbildungsjahr |
| Werktage oder Arbeitstage | eindeutige Einheit |
| regelmäßige Wochen- oder Jahresarbeitstage | prüfbare Umrechnung |
| gesetzlicher, tariflicher und vertraglicher Wert | günstigsten Anspruch erkennen |
| Eintritts- und Austrittsdatum | Wartezeit und Teilurlaub berechnen |
| genehmigte und genommene Tage | aktuellen Saldo belegen |
| Schule während des Urlaubs | Ersatz nach § 19 Abs. 3 buchen |
| Krankheit mit Nachweis | Korrektur nach § 9 BUrlG |
| Übertragungsgrund und Frist | Resturlaub steuern |
Bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs verhindert die Urlaubsbescheinigung nach § 6 BUrlG eine doppelte Gewährung im selben Kalenderjahr. Ein höherer Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag wird nicht durch die Mindeststaffel ersetzt.
Arbeitgeber-Check vor der Freigabe
- Gilt die Person am 1. Januar als unter 16, unter 17 oder unter 18?
- Ist der Urlaub im System ausdrücklich als Werk- oder Arbeitstage geführt?
- Entspricht die Umrechnung dem regelmäßigen Wochenmodell?
- Ist bei Eintritt oder Austritt die sechsmonatige Wartezeit berücksichtigt?
- Wurden nur volle Beschäftigungsmonate gezwölftelt und Bruchteile richtig behandelt?
- Liegt der beantragte Zeitraum möglichst in den Berufsschulferien?
- Gibt es Schulbesuch oder nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit zurückzubuchen?
- Ist ein günstigerer Tarif- oder Vertragsanspruch berücksichtigt?
- Stimmen Vertrag, Urlaubskonto, Ausbildungsplan und Bescheinigung überein?
Abgrenzung zu den anderen Jugendarbeitsschutz-Seiten
Diese Seite beantwortet die Berechnung und Verwaltung des Urlaubs. Die Inhalte des Themenclusters bleiben getrennt:
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So bleibt die Urlaubsberechnung an einer Stelle, ohne Arbeitszeit- oder Schulregeln doppelt auszubauen.
Quellenstand und Prüfmethode
Rechtsstand dieser Ausarbeitung ist der 19. August 2026. Vorrangige Grundlage sind § 19 JArbSchG, § 3 Abs. 2 sowie §§ 4 bis 12 BUrlG und § 11 BBiG. Die Umrechnung für die Fünf-Tage-Woche und die Ausbildungsfälle wurden mit den Hinweisen der IHK Berlin und der IHK Düsseldorf abgeglichen.
Tarifvertrag, einzelvertraglicher Mehrurlaub, wechselnde Einsatzrhythmen oder besondere Fehlzeiten können das Ergebnis verändern. In diesen Fällen sollte der Betrieb die konkrete Berechnung mit seiner Kammer, Personalberatung oder arbeitsrechtlichen Beratung prüfen.