Welche Gefahrstoffverordnung gilt aktuell?

Kurzantwort, geprüft am 6. August 2026: Maßgeblich ist die konsolidierte GefStoffV bei Gesetze im Internet. Ihre Vollzitat-Angabe nennt als letzte Änderung Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025. Diese Änderung trat am 20. Dezember 2025 in Kraft. Zusätzlich ist eine Berichtigung aus 2026 ausgewiesen. Die BAuA bezeichnet ihren Download deshalb als berichtigte Fassung vom Februar 2026.

Die Jahreszahl im Suchbegriff ist nicht der Rechtsstand. Eine Seite zur „Gefahrstoffverordnung 2024“ kann die damalige Novelle korrekt beschreiben und trotzdem die Änderung aus Dezember 2025 sowie die Berichtigung 2026 nicht enthalten. Für Entscheidungen sollte deshalb immer die konsolidierte HTML-Fassung oder das aktuelle amtliche PDF mit Abrufdatum verwendet werden.

Prüffrage Belastbare Antwort
Welche Fassung gilt? Die konsolidierte GefStoffV mit letzter Änderung vom 17. Dezember 2025 und Berichtigung 2026
Seit wann gilt die letzte Änderung? Seit 20. Dezember 2025
Wo steht der aktuelle Text? Bei Gesetze im Internet als HTML und PDF
Welcher Stand gehört in interne Nachweise? Rechtsquelle, Abrufdatum und Datum der fachlichen Prüfung
Was reicht nicht? Ein undatierter PDF-Ausdruck oder eine Zusammenfassung, die nur 2024 behandelt

Zeitleiste: 2024, 2025, 2026 und 2027

Die Änderungen werden verständlicher, wenn Inkrafttreten, Berichtigung und Übergangsfrist getrennt dokumentiert werden.

Datum Was geschah? Bedeutung für Betriebe
5. Dezember 2024 Die umfangreiche Novelle von 2024 trat in Kraft. Unter anderem wurden das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei krebserzeugenden Gefahrstoffen und neue Asbestregelungen in der GefStoffV verankert.
20. Dezember 2025 Die Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2025 trat in Kraft. Ergänzungen betreffen vor allem die Umsetzung geänderter EU-Asbestvorgaben sowie Begriffsbestimmungen und Anzeigeangaben.
Februar 2026 Eine berichtigte Fassung wurde veröffentlicht. Für die Prüfung sollte nicht mehr mit einem unveränderten 2024- oder frühen 2025-Text gearbeitet werden.
Ablauf 19. Dezember 2026 Eine Asbest-Übergangsfrist endet. Wer Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen oder mittleren Risiko ausführt, muss die erforderliche Genehmigung spätestens dann nachweisen.
5. Dezember 2027 Weitere Übergangsregeln für Qualifikationen enden. Bestimmte ältere Qualifikationsnachweise können nur bis zu diesem Datum als Fachkunde oder Sachkunde fortgelten.

Die Fristen gelten nicht pauschal für jeden Betrieb. Sie werden relevant, wenn die jeweilige Tätigkeit und der konkrete Nachweis unter die Übergangsvorschrift fallen. Bei Asbest sind Tätigkeit, Risiko, Qualifikation und behördliche Anforderungen fachkundig zu klären.

Was änderte sich 2024, was kam 2025 hinzu?

Novelle 2024: neue Struktur für CMR-Stoffe und Asbest

Die Novelle 2024 war die größere inhaltliche Reform. Für die betriebliche Prüfung sind insbesondere diese Themen relevant:

  • risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
  • stärkere Einbindung reproduktionstoxischer Stoffe in Schutz- und Dokumentationspflichten
  • Informationspflichten des Veranlassers bei Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
  • besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest in § 11a und Anhang I Nummer 3
  • klare Trennung zwischen niedrigem, mittlerem und hohem Risiko bei Asbesttätigkeiten

Diese Punkte betreffen nicht automatisch jeden vorhandenen Stoff oder jedes Dokument. Sie sind Auslöser für eine gezielte Betroffenheitsprüfung.

Änderung 2025: EU-Asbestvorgaben und Systempflege

Die Änderung vom 17. Dezember 2025 war keine zweite vollständige Neufassung. Nach der Einordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales diente sie vor allem der Umsetzung geänderter Vorgaben der EU-Asbestrichtlinie. Für die Praxis stechen folgende Punkte hervor:

  • Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen oder mittleren Risiko benötigen eine Genehmigung; eine vorhandene Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risiko schließt diese Genehmigung ein.
  • Anzeigen für Asbesttätigkeiten enthalten zusätzliche Angaben, etwa zu Beschäftigten, Fachkunde und arbeitsmedizinischer Vorsorge.
  • Die Einstufung gefährlicher Stoffe wird über die CLP-Verordnung in § 2 angebunden; der bisherige § 3 wurde aufgehoben.
  • Für bestehende Betriebe und Qualifikationen gelten die Übergangsvorschriften in § 25 und Anhang I.

Die vertiefte Bewertung der Asbestanforderungen gehört auf die Spezialseite zur Gefahrstoffverordnung und Asbest. Dort lassen sich § 11a, Anhang I und die TRGS 519 ohne Vermischung mit allgemeinen Aktualitätsfragen einordnen.

Wer muss jetzt handeln?

Nicht jede neue Fassung erzwingt eine Komplettüberarbeitung aller Unterlagen. § 6 GefStoffV verlangt jedoch eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung und ihre regelmäßige Überprüfung. Eine Aktualisierung wird insbesondere nötig, wenn maßgebliche Veränderungen, neue Informationen oder unzureichende Schutzmaßnahmen erkennbar werden.

Situation im Betrieb Nächster Prüfschritt Erwartbarer Nachweis
Neuer Stoff oder neues Sicherheitsdatenblatt Eigenschaften, Verwendung, Exposition und Substitution neu bewerten aktualisierte Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffverzeichnis
Geänderte Tätigkeit, Anlage oder Arbeitsbedingung Wirksamkeit und Rangfolge der Schutzmaßnahmen prüfen dokumentierte Änderung mit Verantwortlichem und Datum
Arbeit an einem älteren Gebäude oder Asbestverdacht Informationen des Veranlassers, Baujahr, Zulässigkeit und Risiko fachkundig klären Objektinformation, Arbeitsplan sowie erforderliche Anzeige, Genehmigung und Qualifikation
Tätigkeit mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen Exposition, risikobezogene Maßnahmen und Aufzeichnungen prüfen Expositionsdokumentation, Maßnahmenplan und gegebenenfalls Verzeichnis exponierter Beschäftigter
Seit der letzten Prüfung keine relevante Änderung Rechtsstand und Ergebnis der Betroffenheitsprüfung festhalten kurzer, datierter Review-Vermerk statt unnötiger Neufassung

Für den dauerhaften Prozess von Informationsermittlung, Beurteilung, Maßnahmen und Unterweisung ist der Leitfaden zur Gefahrstoffverordnung im Betrieb vorgesehen. Die Abgrenzung verhindert, dass Änderungsnachrichten und dauerhaft gültige Prozessanforderungen auf zwei Seiten um dieselben Suchanfragen konkurrieren.

Aktuelle Fassung in sechs Schritten prüfen

1. Amtliche Quelle und Prüfstand festhalten

Speichern Sie nicht nur eine Datei. Dokumentieren Sie die URL der konsolidierten Fassung, das Abrufdatum, den geprüften Paragraphen und die verantwortliche Person. So bleibt nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage eine Entscheidung beruhte.

2. Betriebliche Betroffenheit eingrenzen

Listen Sie die tatsächlichen Auslöser: verwendete Stoffe, entstehende Gefahrstoffe, Tätigkeiten, Arbeitsbereiche, Gebäude- oder Anlagenarbeiten und mögliche CMR- oder Asbestbezüge. Eine allgemeine News ersetzt diese Zuordnung nicht.

3. Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblätter abgleichen

Prüfen Sie, ob das Gefahrstoffverzeichnis die verwendeten Gefahrstoffe, Einstufungen, Mengenbereiche und Arbeitsbereiche noch zutreffend abbildet. Neue oder geänderte Sicherheitsdatenblätter gehören als Informationsquelle zur jeweiligen Tätigkeit.

4. Gefährdungsbeurteilung und Substitution reviewen

§ 6 verlangt unter anderem die Bewertung gefährlicher Eigenschaften, Expositionen, Arbeitsbedingungen, Grenzwerte, Substitutionsmöglichkeiten und der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. Die praktische Vertiefung steht in der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe.

5. Schutzmaßnahmen und Kommunikation nachziehen

Wenn sich das Ergebnis ändert, müssen daraus konkrete Aufgaben entstehen: technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, Prüfungen, Verantwortlichkeiten und Fristen. Anschließend sind betroffene Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV und Unterweisungen abzugleichen.

6. Spezialpflichten getrennt freigeben

Asbestarbeiten, unklare Expositionen und Tätigkeiten mit CMR-Stoffen brauchen fachkundige Einordnung. Erfassen Sie Genehmigung, Anzeige, Sach- oder Fachkunde und arbeitsmedizinische Vorsorge als getrennte Nachweise. Ein grüner Status für die allgemeine Dokumentenprüfung ist keine technische Freigabe der Tätigkeit.

Was die Asbestfrist 2026 praktisch bedeutet

Nach § 25 GefStoffV muss die Genehmigung für Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen oder mittleren Risiko spätestens bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachgewiesen werden. Anhang I Nummer 3.5 regelt das Genehmigungsverfahren. Die Genehmigung ist betriebsbezogen, kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden und gilt grundsätzlich sechs Jahre.

Für betroffene Unternehmen bedeutet das:

  1. Tätigkeitsportfolio und Risikozuordnung fachkundig prüfen.
  2. Klären, ob bereits eine einschlägige Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risiko vorliegt.
  3. Fehlende Genehmigung rechtzeitig bei der zuständigen Behörde beantragen.
  4. Vollständigkeit der Unternehmensanzeige, Qualifikationen und Vorsorgen kontrollieren.
  5. Frist und Bescheid im betrieblichen Aufgaben- und Nachweissystem hinterlegen.

Die Behörde prüft den Einzelfall. Diese Übersicht ist weder eine Anleitung für Asbestarbeiten noch eine Aussage, dass eine konkrete Tätigkeit zulässig ist.

PDF, sichtbare Änderungen und TRGS richtig nutzen

Für unterschiedliche Prüfaufgaben sind unterschiedliche Quellen sinnvoll:

  • Konsolidierter Text: Die HTML-Fassung bei Gesetze im Internet ist für aktuelle Paragraphen und interne Verlinkungen geeignet.
  • Aktuelles PDF: Das amtliche PDF ist praktisch für eine dokumentierte Gesamtprüfung, braucht aber ein Abrufdatum.
  • Fassungen mit sichtbaren Änderungen: Der GefStoffV-Themenbereich der BAuA stellt Vergleichsfassungen und die berichtigte Fassung vom Februar 2026 bereit.
  • Technische Regeln: Die aktuelle TRGS-Übersicht der BAuA konkretisiert die GefStoffV. Da Technische Regeln fortgeschrieben werden, gehört auch ihr Ausgabestand in die Prüfung.

Die BAuA weist in ihren Fragen und Antworten zur neuen Gefahrstoffverordnung darauf hin, dass die Länder für Vollzug und Auslegung zuständig sind. Die FAQ sind eine fachliche Orientierung, aber nicht rechtsverbindlich. Wenn eine aktuelle TRGS einer älteren FAQ-Aussage widerspricht, ist der aktuelle Regelstand gesondert zu prüfen.

Dokumentationsvorlage für den internen Review

Ein belastbarer Review-Vermerk kann knapp sein, sollte aber die Entscheidung beweisbar machen:

  • Prüfgegenstand: betroffener Stoff, Tätigkeit, Arbeitsbereich oder Asbestprozess
  • Rechtsstand: konsolidierte GefStoffV, URL und Abrufdatum
  • Änderungsbezug: betroffener Paragraph oder Ergebnis „nicht einschlägig“ mit Begründung
  • Unterlagen: Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblatt, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung
  • Maßnahme: Aufgabe, verantwortliche Person, Frist und Wirksamkeitskontrolle
  • Spezialnachweis: gegebenenfalls Anzeige, Genehmigung, Fachkunde, Sachkunde oder Vorsorge
  • Freigabe: fachkundige Prüfung und Datum des nächsten Reviews

ArbeitsschutzPilot kann Quellen, Aufgaben, Versionen und Nachweise zusammenführen. Die fachliche Bewertung einer Exposition, die behördliche Genehmigung und die Freigabe einer Gefahrstoff- oder Asbesttätigkeit bleiben eigenständige Verantwortlichkeiten.

Quellen, Methodik und fachliche Grenzen

Diese Seite wurde am 6. August 2026 anhand der konsolidierten GefStoffV, der amtlichen Änderungsangabe, § 6, § 11a, § 25, Anhang I, der BAuA und des BMAS geprüft. Aussagen zu Fristen wurden gegen den aktuell konsolidierten Verordnungstext abgeglichen. Ältere Branchenbeiträge wurden nur zur Einordnung der Novelle 2024 herangezogen, nicht als Beleg für den heutigen Rechtsstand.

Die Inhalte dienen der betrieblichen Orientierung. Sie ersetzen weder Rechtsberatung noch die fachkundige Gefahrstoffbeurteilung, die objektbezogene Asbestuntersuchung oder die Abstimmung mit der zuständigen Behörde. Bei Auslegungsfragen sind der aktuelle amtliche Text, die einschlägigen TRGS und die zuständige Landesbehörde maßgeblich.