Was ist die Gefahrstoffverordnung?

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) schützt Menschen und Umwelt vor stoffbedingten Schäden. Im Betrieb verbindet sie Gefahrstoffinformation, fachkundige Gefährdungsbeurteilung, Substitution, abgestufte Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitskontrolle und Beschäftigteninformation. Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit: Auch ein nicht kennzeichnungspflichtiger Stoff kann durch Verfahren, Freisetzung oder Arbeitsplatzbedingungen zum Gefahrstoff werden.

Der amtliche Name lautet Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen. Sie stützt sich auf das Arbeitsschutzgesetz und das Chemikaliengesetz und setzt zugleich europäische Vorgaben um. Für den betrieblichen Prozess bleiben außerdem unmittelbar geltende EU-Regeln wie REACH und CLP sowie die passenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe relevant.

Welche Fassung der Gefahrstoffverordnung gilt 2026?

Am 13. August 2026 nennt die konsolidierte GefStoffV bei Gesetze im Internet als letzte Änderung Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025. Die Änderung trat am 20. Dezember 2025 in Kraft und wurde im Februar 2026 berichtigt. Die BAuA stellt dazu eine berichtigte Fassung vom Februar 2026 bereit.

Für die tägliche Arbeit sind drei Quellen sinnvoll:

  • Lesefassung: die aktuelle HTML-Gesamtausgabe bei Gesetze im Internet
  • PDF: die amtliche konsolidierte PDF-Fassung für einen dokumentierten Quellenstand
  • Änderungsprüfung: die BAuA-Fassung mit sichtbaren Änderungen und Erläuterungen

Die formale Bezeichnung bleibt Gefahrstoffverordnung. Suchbegriffe wie „Gefahrstoffverordnung 2026“ meinen die aktuell geltende konsolidierte Fassung, nicht eine eigenständige Verordnung dieses Jahres. Die Seite Neue Gefahrstoffverordnung 2026 behandelt Änderungshistorie, Übergangsfristen und die Abgrenzung der Fassungen ausführlich.

Was regelt die Gefahrstoffverordnung?

Die Verordnung verfolgt nach § 1 drei Ziele. Sie regelt erstens Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische. Zweitens legt sie Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und andere Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen fest. Drittens enthält sie Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

Regelungsbereich Betriebliche Leitfrage Typischer Nachweis
Gefahrstoffinformation Welche Eigenschaften, Beschränkungen und Lieferinformationen gelten? aktuelles Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung, Quellenstand
Tätigkeit und Exposition Wo wird ein Stoff verwendet, freigesetzt oder erzeugt? Tätigkeitsbeschreibung, Gefahrstoffverzeichnis, Expositionsdaten
Gefährdungsbeurteilung Welche inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen bestehen? dokumentierte Beurteilung mit Substitutionsprüfung
Schutzmaßnahmen Welche Lösung verhindert oder minimiert die Gefährdung? Maßnahmenfestlegung nach Rangfolge, Freigabe, Wirksamkeitsnachweis
Information und Notfall Was müssen Beschäftigte und Rettungskräfte wissen? Betriebsanweisung, Unterweisung, Alarm- und Notfallinformation
besondere Stoffe und Verfahren Lösen CMR-Stoffe, Asbest, Biozide oder Explosionsgefahren Zusatzpflichten aus? stoff- oder tätigkeitsbezogener Spezialnachweis

Was zählt als Tätigkeit mit Gefahrstoffen?

§ 2 GefStoffV erfasst weit mehr als das offene Verarbeiten einer gekennzeichneten Chemikalie. Tätigkeiten sind unter anderem Herstellen, Mischen, Ge- und Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Entfernen, Entsorgen und Vernichten. Innerbetrieblicher Transport sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten gehören ebenfalls dazu.

Die Prüfung beginnt deshalb mit Arbeitsvorgängen, nicht mit einer Liste von Piktogrammen. Gefahrstoffe können bei einer Tätigkeit entstehen oder freigesetzt werden, etwa als Schweißrauch, Hartholzstaub, Quarzstaub, Dampf oder Reaktionsprodukt. Auch Stoffe ohne CLP-Kennzeichnung fallen unter die Verordnung, wenn Eigenschaften und Verwendung am Arbeitsplatz Beschäftigte gefährden können. Die Seite Gefahrstoffe: Definition und Beispiele vertieft diese Abgrenzung.

Welche Pflichten enthält die GefStoffV?

Die GefStoffV ist als Pflichtenkette aufgebaut. Die folgende Übersicht ordnet die zentralen Abschnitte ihrem betrieblichen Zweck zu; sie ersetzt nicht die Prüfung des vollständigen Wortlauts und der Anhänge.

Vorschrift Kernaussage für den Betrieb Anschluss im Prozess
§§ 4 und 5 Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und weitere Informationen prüfen Stofffreigabe und Beschaffung
§ 5a Bei Arbeiten an baulichen oder technischen Anlagen Informationen des Veranlassers einbeziehen Auftrag, Erkundungsbedarf und Leistungsgrenze
§ 6 Gefahrstoffe und Gefährdungen ermitteln, fachkundig beurteilen und dokumentieren Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffverzeichnis
§ 7 Tätigkeit erst nach Beurteilung und Maßnahmenaufnahme zulassen; Substitution und Maßnahmenrangfolge beachten Freigabe und Verantwortung
§ 8 allgemeine Schutzmaßnahmen, Identifizierbarkeit, Hygiene, sichere Handhabung und Lagerung gewährleisten Mindestschutz im Arbeitsbereich
§ 9 bei nicht ausreichendem Grundschutz zusätzliche Maßnahmen festlegen geschlossenes System, Expositionsminderung, Zugang
§§ 10 und 10a besondere Schutz-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B erfüllen Risikokonzept, Maßnahmenplan, Expositionsverzeichnis
§§ 11 und 11a Zulässigkeit und besondere Anforderungen bei Asbest prüfen Sachkunde, Fachkunde, Aufsicht, Anzeige oder Zulassung
§§ 12 und 13 Brand, Explosion, Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle beherrschen Explosionsschutz- und Notfallorganisation
§ 14 Betriebsanweisung zugänglich machen und arbeitsplatzbezogen unterweisen verständliche Anweisung und unterschriebener Nachweis
§ 15 Fremdfirmen auswählen, informieren und Schutzmaßnahmen abstimmen Koordination und dokumentierte Schnittstelle
§§ 15a bis 15h Verwendung von Biozid-Produkten und Begasungen gesondert steuern Zulassungsbedingungen, Qualifikation und Aufzeichnung

Spezialanforderungen hängen vom Ergebnis der Beurteilung ab. Ein universelles Formular, das alle Stoffe, Tätigkeiten und Betriebszustände mit denselben Ankreuzfeldern behandelt, bildet diese Logik nicht belastbar ab.

Wie setzt ein Betrieb die Gefahrstoffverordnung um?

Ein belastbarer Gefahrstoffprozess verbindet acht Steuerungsschritte. Die Reihenfolge hält Quellen, Entscheidung, Umsetzung und Kontrolle zusammen.

  1. Geltungsbereich festlegen: Arbeitsbereiche, Tätigkeiten, Betriebszustände, Fremdfirmen und mögliche Freisetzungen aufnehmen.
  2. Verantwortung und Fachkunde zuordnen: Prozessverantwortung, fachkundige Beurteilung, Freigabe, Umsetzung und Kontrolle mit Befugnissen verbinden.
  3. Informationen beschaffen: Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnung, Lieferantenangaben, Informationen des Veranlassers, Grenzwerte, Beschränkungen und einschlägige TRGS prüfen.
  4. Stoffe und Tätigkeiten verknüpfen: Gefahrstoffverzeichnis führen und jedem Stoff die konkreten Arbeitsbereiche, Verfahren, Mengen und Expositionsmöglichkeiten zuordnen.
  5. Gefährdungen beurteilen: inhalative, dermale und physikalisch-chemische Gefährdungen getrennt bewerten, Wechselwirkungen berücksichtigen und anschließend zusammenführen.
  6. Substitution und Maßnahmen entscheiden: weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren vorrangig prüfen; verbleibende Gefährdungen nach der gesetzlichen Rangfolge minimieren.
  7. Folgedokumente auslösen: Betriebsanweisung, Unterweisung, Notfallinformation, Fremdfirmenkoordination, Vorsorge und besondere Nachweise aus dem Ergebnis ableiten.
  8. Wirksamkeit und Änderungen steuern: Messungen oder andere geeignete Ermittlungen, Funktionsprüfungen, Mängel, neue Informationen und Prozessänderungen mit festen Review-Auslösern verknüpfen.

Die Detailseite Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erklärt die fachliche Beurteilung in neun Schritten. Dieser Artikel bleibt beim übergeordneten Pflichtensystem und seiner betrieblichen Steuerung.

Welche Rangfolge gilt für Schutzmaßnahmen?

§ 7 GefStoffV stellt die Substitution vor die weitere Maßnahmenrangfolge. Danach folgen geeignete Verfahren und technische Steuerungen, kollektive technische sowie organisatorische Maßnahmen und erst zuletzt individuelle Schutzmaßnahmen. „STOP“ ist eine nützliche Merkhilfe, der amtliche Wortlaut sollte für die Entscheidung dennoch direkt geprüft werden.

Stufe Entscheidungsfrage Beispiel für den Nachweis
Substitution Kann Stoff, Gemisch, Verwendungsform oder Verfahren weniger gefährlich gewählt werden? Vergleich, Versuch, Entscheidung und Begründung
Verfahren und Technik Kann Freisetzung durch geschlossenes System, emissionsarme Form oder geeignete Technik verhindert werden? technische Spezifikation und Abnahme
kollektiver und organisatorischer Schutz Welche Quellenabsaugung, Lüftung, Mengenbegrenzung, Zutritts- oder Zeitregel ist erforderlich? Sollwert, Verantwortlicher und Betriebsregel
persönliche Maßnahmen Welche PSA bleibt für das Restrisiko erforderlich? Auswahlgrundlage, Unterweisung, Pflege und Tragebedingungen

Belastende PSA darf keine Dauermaßnahme sein und ist auf das notwendige Minimum zu begrenzen. Technische Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig auf Funktion und Wirksamkeit geprüft werden, mindestens jedoch jedes dritte Jahr. Spezifische Regeln, Herstellerangaben oder die Gefährdungsbeurteilung können kürzere Intervalle verlangen. Die Substitutionsprüfung bei Gefahrstoffen behandelt Auswahl und Begründung ausführlich.

Was muss dokumentiert werden?

§ 6 Absatz 8 GefStoffV verlangt die erstmalige Dokumentation vor Tätigkeitsbeginn unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Der Nachweis muss zur tatsächlichen Tätigkeit passen und unter anderem Gefährdungen, Substitutionsprüfung, Schutzmaßnahmen, begründungspflichtige Entscheidungen und Ergebnisse zur Grenzwerteinhaltung oder technischen Wirksamkeit enthalten.

Ein prüfbares Dokumentationspaket besteht je nach Fall aus folgenden Bausteinen:

Baustein Prüffrage belastbares Merkmal
Quellenstand Welche Rechts- und Stoffinformationen wurden geprüft? Quelle, Version, Datum, betroffener Prozess
Gefahrstoffverzeichnis Wo, in welchem Mengenbereich und mit welcher Eigenschaft ist der Stoff vorhanden? Arbeitsbereich und Sicherheitsdatenblatt verknüpft
Gefährdungsbeurteilung Welche Tätigkeit, Exposition und Betriebszustände wurden bewertet? konkrete Bedingungen statt Produktname allein
Substitutionsentscheidung Welche Alternative wurde geprüft und warum gewählt oder verworfen? nachvollziehbare Kriterien und Freigabe
Maßnahmenfestlegung Welcher Sollzustand gilt und wer setzt ihn bis wann um? Rangfolge, Verantwortlicher und Termin
Wirksamkeitsnachweis Woran ist erkennbar, dass die Maßnahme funktioniert? Messwert, Prüfergebnis, Beobachtung oder begründete Methode
Beschäftigteninformation Welche Handlung gilt im Normal-, Stör- und Notfall? aktuelle Betriebsanweisung und Unterweisungsnachweis
Spezialnachweis Welche Zusatzpflicht wurde ausgelöst? etwa Expositionsverzeichnis, Explosionsschutzdokument oder Fremdfirmenabstimmung

Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 braucht mindestens Stoffbezeichnung, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, Mengenbereich, exponierbare Arbeitsbereiche und den Verweis auf Sicherheitsdatenblätter. Die eigenständige Seite Gefahrstoffverzeichnis behandelt Aufbau, Zugang und Pflege.

Wann liegt nur eine geringe Gefährdung vor?

Eine geringe Gefährdung ist kein Synonym für „kleine Menge“ oder „haushaltsübliches Produkt“. Nach § 6 Absatz 13 müssen vier Bedingungen zusammen betrachtet werden: gefährliche Eigenschaften, geringe Stoffmenge, nach Höhe und Dauer niedrige Exposition sowie die konkreten Arbeitsbedingungen. Zusätzlich müssen die allgemeinen Maßnahmen nach § 8 ausreichen.

Erst das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erlaubt die Erleichterung. Bei geringer Gefährdung können weitere Maßnahmen des Abschnitts 4 entfallen; für ausschließlich solche Tätigkeiten gilt auch die Verzeichnispflicht nach § 6 Absatz 12 nicht. Der Prüfweg und die zugrunde liegenden Bedingungen sollten trotzdem nachvollziehbar bleiben, damit die Einstufung bei Mengen-, Produkt- oder Verfahrensänderungen erneut bewertet werden kann.

Welche Rechtswirkung haben TRGS?

Technische Regeln für Gefahrstoffe konkretisieren die GefStoffV für bestimmte Stoffe, Tätigkeiten oder Schutzaufgaben. Nach § 7 Absatz 2 ist bei ihrer Einhaltung in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Diese Vermutungswirkung macht die passende und aktuelle TRGS zu einer wichtigen Entscheidungsgrundlage.

Eine Abweichung ist zulässig, wenn andere Maßnahmen mindestens vergleichbaren Schutz gewährleisten. Sie braucht daher eine fachkundige Bewertung des Schutzziels, der alternativen Lösung und ihrer Wirksamkeit. Die TRGS 400 konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung, die TRGS 500 allgemeine Schutzmaßnahmen, die TRGS 510 die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern und die TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte.

Wann müssen Unterlagen und Maßnahmen aktualisiert werden?

Die GefStoffV kennt mehrere, voneinander getrennte Aktualisierungs- und Prüfanlässe. Eine pauschale Jahresfrist für das gesamte Gefahrstoffmanagement wäre fachlich falsch.

Gegenstand Mindestanforderung der GefStoffV zusätzliche Auslöser
Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen sofort bei maßgeblichen Veränderungen, neuen Informationen oder relevanten Erkenntnissen aus der Vorsorge
Betriebsanweisung bei jeder maßgeblichen Veränderung aktualisieren neue Stoffe, Verfahren, Maßnahmen oder Notfallregeln
Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich geänderte Gefährdung oder neue Schutzregel praktisch vermitteln
technische Schutzmaßnahme regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr, Funktion und Wirksamkeit prüfen Störung, Umbau, auffällige Messung oder Herstelleranforderung
Exposition und Grenzwerte mit geeigneten Methoden überprüfen Änderungen, welche die Exposition beeinflussen können
Gefahrstoffverzeichnis aktuell halten Beschaffung, Austausch, Mengen- oder Bereichsänderung

Die mindestens jährliche Unterweisung macht eine veränderte Gefährdungsbeurteilung nicht automatisch wieder aktuell. Umgekehrt ersetzt ein Review der Beurteilung keine verständliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung nach § 14 GefStoffV.

Wie werden Fremdfirmen und Notfälle einbezogen?

Bei Fremdarbeiten verlangt § 15 eine fachlich geeignete Auftragnehmerauswahl, Information über Gefahrenquellen und Verhaltensregeln sowie die Abstimmung der Schutzmaßnahmen. Können Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gefährdet werden, müssen die Beteiligten bei den Gefährdungsbeurteilungen zusammenwirken und die Abstimmung dokumentieren. Bei erhöhter gegenseitiger Gefährdung ist ein Koordinator zu bestellen.

§ 13 verlangt vorbereitete Maßnahmen für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle. Dazu gehören verfügbare Informationen für interne und externe Notfalldienste, Warn- und Kommunikationssysteme sowie Regeln für Gefahrenbereich, Rettung und Wiederherstellung des Normalbetriebs. Der Notfallteil der Betriebsanweisung muss zu diesen Festlegungen passen.

Welche Fehler schwächen die Umsetzung?

  • Nur gekennzeichnete Produkte erfassen: Entstehende Stäube, Rauche, Dämpfe oder Reaktionsprodukte bleiben unbewertet.
  • Sicherheitsdatenblatt als Gefährdungsbeurteilung verwenden: Das Datenblatt beschreibt den Stoff, nicht die konkrete Exposition und Arbeitsbedingung.
  • PSA zuerst auswählen: Substitution, Verfahren, Technik und kollektive Maßnahmen werden übersprungen.
  • Kleine Betriebe von der Dokumentation ausnehmen: § 6 Absatz 8 gilt unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
  • Geringe Gefährdung aus der Menge ableiten: Die vier Bedingungen des § 6 Absatz 13 werden nicht gemeinsam geprüft.
  • Jährliche Unterweisung mit Gesamtaktualisierung verwechseln: Dokumente und Maßnahmen haben unterschiedliche Fristen und Ereignisauslöser.
  • TRGS ungeprüft übernehmen: Anwendungsbereich, Ausgabe und betriebliche Bedingungen passen nicht nachweisbar zusammen.
  • Fremdfirmen nur einweisen: Die geforderte gemeinsame Beurteilung und Schutzmaßnahmenabstimmung fehlt.

Wie bleibt das Gefahrstoff-Cluster überschneidungsfrei?

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Wie unterstützt ArbeitsschutzPilot den Prozess?

ArbeitsschutzPilot kann den amtlichen Quellenstand mit Gefahrstoff, Tätigkeit, Arbeitsbereich und Gefährdungsbeurteilung verbinden. Daraus lassen sich Verantwortliche, Maßnahmen, Fristen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Wirksamkeitsnachweise als zusammenhängende Aufgaben steuern. Ein Review zeigt dann, welche Quelle oder Tätigkeit sich geändert hat und welche Folgedokumente betroffen sind.

Die fachliche Entscheidung bleibt bei den dafür qualifizierten Personen. Software darf weder eine fehlende Beurteilung automatisch als geringe Gefährdung einstufen noch Grenzwerte, Fachkunde, Sachkunde oder die Zulässigkeit spezieller Tätigkeiten ersetzen.

Offizielle Quellen, Prüfstand und fachliche Grenzen

Standprüfung vom 13. August 2026: Für diesen Artikel wurden die aktuelle GefStoffV bei Gesetze im Internet, die BAuA-Fassung vom Februar 2026 und die relevanten Einzelvorschriften mit mehr als zehn auffindbaren Informations- und Wettbewerberseiten verglichen. Maßgeblich bleiben der amtliche Text, seine Anhänge, einschlägige TRGS, EU-Recht und behördliche Festlegungen im Einzelfall.

Dieser Beitrag ist eine betriebliche Orientierung und keine Rechtsberatung. Stoffbewertung, Expositionsermittlung, Messstrategie, arbeitsmedizinische Vorsorge, Sachkunde, Anzeige, Zulassung und Abweichungen von technischen Regeln sind anhand des konkreten Falls fachkundig zu klären.