PSA aus Verfahren und Exposition ableiten
Schweißen ist kein einheitlicher PSA-Fall. Verfahren, Werkstoff, Zusatzwerkstoff, Arbeitsumgebung und Lüftung bestimmen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
- Verfahren und Arbeitsbereich erfassen
- Augen-, Gesichts-, Atem-, Haut- und Gehörschutz getrennt prüfen
- technische Maßnahmen wie Absaugung nicht durch PSA ersetzen
- Unterweisung mit Anlegen, Sitz, Pflege und Mängelmeldung verbinden
PSA beim Schweißen nach Schutzbereich
| Schutzbereich | Typische Einordnung |
|---|---|
| Augen und Gesicht | Schutz gegen optische Strahlung, Funken, Spritzer und Partikel |
| Atemwege | nur nach Expositionsbewertung, Absaugung, Lüftung und Filterauswahl |
| Hände und Haut | Hitze, Funken, UV-Strahlung, Stoffkontakt und Ablegen beachten |
| Gehör | Lärm durch Verfahren, Schleifen, Lüftung oder Umgebung bewerten |
| Kleidung | Flamm-, Hitze- und Funkenbeständigkeit mit Beweglichkeit verbinden |
Dokumentation mit TRGS 528 verknüpfen
Bei schweißtechnischen Arbeiten sollte PSA nicht isoliert in einer Einkaufsliste stehen. Sie gehört zur Gefährdungsbeurteilung, Expositionsbetrachtung, Betriebsanweisung und Unterweisung.
- TRGS-528-Bezug im Gefahrstoffprozess sichtbar machen
- PSA-Art und Einsatzgrenzen dokumentieren
- Austausch, Reinigung und Aufbewahrung regeln
- Review bei Verfahren-, Material- oder Lüftungsänderung setzen
Typische PSA-Bereiche getrennt prüfen
Schweißen kann mehrere Schutzbereiche gleichzeitig betreffen. Für den Nachweis sollte jede PSA-Art mit der konkreten Gefährdung und Tätigkeit verbunden werden.
- Augen- und Gesichtsschutz gegen Strahlung und Partikel
- Handschuhe und Schutzkleidung gegen Hitze, Funken und mechanische Risiken
- Atemschutz nur nach Expositionsbewertung und Maßnahmenprüfung
- Gehörschutz bei relevanter Lärmbelastung
Nachweis in ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot kann Schweißverfahren, PSA-Auswahl, Betriebsanweisung, Unterweisung und Review-Anlässe zusammenführen. Fachkundige Auswahl, Expositionsbewertung und Herstellerangaben bleiben maßgeblich.