Welche Fassung der TRGS 528 gilt aktuell?

Die amtliche BAuA-Seite zur TRGS 528 führte beim Quellencheck am 17. August 2026 weiterhin die Ausgabe Februar 2020. Veröffentlicht wurde sie am 30. März 2020, zuletzt geändert am 7. August 2020. Die amtliche PDF umfasst 65 Seiten und enthält sechs fachliche Anhänge sowie Literaturhinweise.

Der Regelstand darf nicht mit dem heutigen Gesetzesstand gleichgesetzt werden. Die Gefahrstoffverordnung wurde nach 2020 geändert und im Dezember 2025 erneut ergänzt. Ihre berichtigte Fassung vom Februar 2026 enthält inzwischen ausdrücklich risikobasierte Pflichten für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe. Die BAuA weist darauf hin, dass technische Regeln schrittweise an die neue Verordnung angepasst werden.

Für einen aktuellen Nachweis gehören deshalb vier Stände zusammen:

  1. Ausgabe und Änderungsdatum der TRGS 528,
  2. aktuelle GefStoffV für Gefährdungsbeurteilung und Schutzpflichten,
  3. aktuelle TRGS 900 und TRGS 910 für Grenzwerte und Risikomaßstäbe,
  4. Abrufdatum und fachkundige Prüfung der verwendeten Tabellenwerte.

Die Wertetabelle in der TRGS 528 bildet den Stand von 2020 ab. Sie ist eine Orientierung für relevante Messgrößen, aber kein Ersatz für die aktuelle Recherche eines Stoffwerts. Ein Prüfbericht sollte daher nicht nur „TRGS 528 eingehalten“ vermerken, sondern Stoff, Verbindung, Staubfraktion, Wert, Einheit, Quelle und Quellenstand nennen.

Was regelt die TRGS 528 und wo endet ihr Anwendungsbereich?

TRGS 528 gilt für schweißtechnische Arbeiten an metallischen Werkstoffen, bei denen gas- oder partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können. Der Begriff ist breiter als Lichtbogenschweißen.

Erfasstes Verfahren Typische Gefahrstofffrage
Schweißen Welche Rauche entstehen aus Grund- und Zusatzwerkstoff?
thermisches Schneiden und Ausfugen Welche Partikel, Gase und Beschichtungsprodukte werden freigesetzt?
thermisches Spritzen Wie werden hohe Partikelemissionen wirksam eingehaust oder erfasst?
Weich- und Hartlöten Welche Lote, Flussmittel, Aldehyde oder Säuregase sind relevant?
Flammwärmen und Flammrichten Welche Verbrennungsprodukte und Prozessgase entstehen?
additive Fertigung mit Metallpulvern Wie werden Pulverhandhabung, Prozess und Nacharbeit zusammen bewertet?

Direkt verbundene Nebenarbeiten wie Elektrodenschleifen oder das Bearbeiten einer Schweißnaht gehören ebenfalls in die Beurteilung. Eine Schweißrauchabsaugung ist jedoch in der Regel nicht für brennbare Schleifstäube geeignet. Wer Aluminium schleift und schweißt, darf deshalb nicht automatisch dieselbe Erfassung für beide Emissionen freigeben.

Die Schnittstellen besitzen eigene Suchintentionen. TRGS 402 erklärt die allgemeine Methodik zur inhalativen Exposition, TRGS 900 die Anwendung von Arbeitsplatzgrenzwerten und TRGS 910 das risikobezogene Maßnahmenkonzept. Die Seite zur Gefährdungsbeurteilung Schweißen als PDF bleibt der Vorlagen-Intent. Persönliche Schutzausrüstung beim Schweißen behandelt Augen-, Haut-, Hitze-, Gehör- und Atemschutz. Dieser Beitrag besitzt den Regelwerks- und Schweißrauch-Intent.

Für Handhabung und Lagerung der Prozessgase gelten ergänzend TRGS 407, TRGS 745 und TRGS 510. Brand, elektrische Gefährdung, optische Strahlung, Lärm und Ergonomie bleiben Teil der gesamten Gefährdungsbeurteilung, auch wenn TRGS 528 vor allem die Gefahrstoffe konkretisiert.

Warum Schweißrauch kein einzelner Stoff ist

„Schweißrauch“ bezeichnet in der TRGS nur die partikelförmigen Stoffe, die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehen. Gasförmige Gefahrstoffe werden getrennt betrachtet. Dazu können Stickoxide, Ozon, Kohlenstoffmonoxid, Aldehyde, Kohlenstoffdioxid oder Wasserstoff gehören.

Die mögliche Zusammensetzung ergibt sich aus mehreren Quellen:

Informationsquelle Zu prüfende Angaben Mögliche Folge
Grundwerkstoff Legierung, Beschichtung, Verunreinigung Eisenoxide, Chrom(VI), Nickeloxide, Zinkoxid oder Zersetzungsprodukte
Zusatzwerkstoff Draht, Elektrode, Lot, Flussmittel prägt häufig Masse und Zusammensetzung des Rauchs
Verfahren Energieeintrag, Polarität, Prozessregelung, Emissionsrate verändert Partikelmenge und gasförmige Nebenprodukte
Prozessgas Schutz-, Brenn-, Formier- oder Sauerstoffgas Erstickung, Brand, Explosion oder zusätzliche Reaktionsprodukte
Oberfläche Lack, Öl, Reiniger, Beschichtung Stoffe, die nicht aus dem blanken Metall ableitbar sind
Arbeitsplatz Raum, Lüftung, Haltung, Dauer, Nachbararbeiten bestimmt, wie viel im Atembereich ankommt

Die TRGS unterscheidet atemwegs- und lungenbelastende, toxische oder toxisch-irritative sowie krebserzeugende Stoffe. Eine Tätigkeit kann mehrere Wirkungen gleichzeitig vereinen. Bei hochlegiertem Stahl sind zum Beispiel Verfahren und Zusatzwerkstoff entscheidend dafür, ob und in welcher Menge Chrom(VI)- oder Nickelverbindungen auftreten. Eine pauschale Beurteilung „Edelstahl gleich W3“ ersetzt diese Ermittlung nicht.

Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Produkte bleiben wichtig, erfassen aber nicht automatisch alle im Prozess neu entstehenden Gefahrstoffe. Rauchdatenblätter nach DIN EN ISO 15011-4 können Angaben zur Emissionsrate und Zusammensetzung eines Zusatzwerkstoffs liefern. Ihre Prüfbedingungen müssen zum betrieblichen Verfahren passen.

Gefährdungsbeurteilung in neun Schritten

Eine prüfbare TRGS-528-Beurteilung verbindet werkstoff-, verfahrens-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Faktoren:

  1. Arbeitsvorgang abgrenzen: Verfahren, Nebenarbeiten, Normalbetrieb, Störung, Reinigung und Instandhaltung getrennt erfassen.
  2. Werkstoffe bestimmen: Grundwerkstoff, Zusatz, Flussmittel, Beschichtung, Oberflächenrückstände und mögliche Zersetzungsprodukte dokumentieren.
  3. Verfahren beschreiben: Stromquelle, Prozessvariante, Parameter, Schutzgas, Elektrode, Naht und Automatisierungsgrad festhalten.
  4. Emission einordnen: Emissionsgruppe, Rauchdatenblatt und relevante gasförmige Stoffe ermitteln.
  5. Exposition beschreiben: Lichtbogenbrennzeit, Körperhaltung, Abstand der Atemzone, Raum, Luftwechsel, Parallelprozesse und gefährdete Dritte bewerten.
  6. Beurteilungsmaßstäbe wählen: aktuelle AGW, A- oder E-Staubfraktion, stoffspezifische Werte und gegebenenfalls AK oder TK eindeutig zuordnen.
  7. Schutzmaßnahmen festlegen: Substitution, Erfassung, Raumlüftung, Trennung, Arbeitsweise und erst danach persönliche Maßnahmen kombinieren.
  8. Wirksamkeit belegen: geeignete Messung, VSK, Vergleichsdaten oder technische Prüfparameter mit Akzeptanzkriterien und Fristen bestimmen.
  9. Folgeprozesse verbinden: Betriebsanweisung, Unterweisung, Vorsorge, Expositionsverzeichnis, Mängelweg und Änderungsprüfung zuordnen.

Der aktuelle § 6 GefStoffV verlangt die Bewertung aller Expositionswege, Arbeitsbedingungen, Verfahren, Mengen, Grenzwerte und Wechselwirkungen. Eine fremde Musterbeurteilung darf nur übernommen werden, wenn Verfahren, Arbeitsmittel, Menge und Bedingungen im eigenen Betrieb entsprechen. Die Beurteilung muss fachkundig erfolgen und vor Tätigkeitsaufnahme dokumentiert sein.

Emissionsgruppe und Exposition nicht verwechseln

Die Emissionsrate beschreibt die freigesetzte Partikelmasse pro Zeit. TRGS 528 teilt Verfahren in vier Gruppen ein:

Emissionsgruppe Partikuläre Emissionsrate Beispiele aus der TRGS
niedrig unter 1 mg/s UP-Schweißen, Gasschweißen, WIG
mittel 1 bis 2 mg/s Laserstrahlschweißen ohne Zusatzwerkstoff
hoch 2 bis 25 mg/s unter anderem MAG mit Massivdraht oder Lichtbogenhandschweißen, abhängig vom Verfahren
sehr hoch über 25 mg/s unter anderem bestimmte MAG-Fülldrahtverfahren oder thermisches Spritzen

Die Beispiele sind keine Freigabeliste. Selbst MIG-Schweißen von Aluminium reicht in der TRGS je nach Ausführung von niedrig bis sehr hoch. Die Emissionsgruppe sagt außerdem nicht, welche Konzentration eine Person einatmet. Dafür zählen Erfassung, Dauer, Raum, Haltung und Position des Kopfes zur Rauchfahne.

Die oft zitierte halbe Stunde ist ebenfalls kein pauschaler Grenzwert. Bei kurzzeitigen Arbeiten von höchstens 30 Minuten pro Schicht kann eine geringe Exposition vorliegen. Die TRGS nennt dafür Reparatur-, Heft- und bestimmte Hartlötarbeiten als Beispiele. In engen Räumen kann eine geringe Exposition ausdrücklich nicht angenommen werden. Beschichtung, Zwangshaltung oder krebserzeugende Bestandteile können die Einordnung zusätzlich verschärfen.

Schutzmaßnahmen nach der Quelle auswählen

Der aktuelle § 7 GefStoffV ordnet Schutzmaßnahmen in einer festen Rangfolge: emissionsfreie oder emissionsarme Verfahren, kollektive technische und organisatorische Maßnahmen, danach persönliche Schutzausrüstung. Die TRGS 528 übersetzt diese Reihenfolge in den Schweißprozess.

Stufe Entscheidung am Schweißarbeitsplatz Geeigneter Nachweis
Substitution Kann mechanisch gefügt, automatisiert oder ein emissionsärmeres Verfahren verwendet werden? Variantenvergleich mit technischer Begründung
Verfahrensminderung Lassen sich Zusatz, Schutzgas, Lichtbogen, Stromquelle oder Parameter emissionsärmer wählen? freigegebener Parametersatz, Rauchdaten oder Versuch
Quellenerfassung Welches Erfassungselement erfasst die Rauchfahne ohne den Prozess zu stören? Auslegung, Inbetriebnahmebefund, Volumenstrom und Sichtprüfung
Trennung und Raumlüftung Wie werden andere Beschäftigte vor verschlepptem Rauch geschützt? Layout, Luftführung, Abtrennung und Bereichsregeln
Organisation Wer führt nach, kontrolliert, reinigt, meldet Fehler und stoppt bei Ausfall? Betriebsanweisung, Beauftragung und Kontrollnachweis
persönliche Maßnahme Welcher Atemschutz ist für die verbleibende Exposition geeignet? Auswahlbegründung, Anpassung, Vorsorge und Unterweisung

Für manuelles Schweißen ist die Absaugung im Entstehungsbereich die zentrale technische Maßnahme. Brennerintegrierte Erfassung folgt der Schweißstelle automatisch, muss aber so eingestellt sein, dass sie die Schutzgasabdeckung nicht beeinträchtigt. Ein beweglicher Absaugarm kann ein größeres Saugfeld erzeugen, wirkt jedoch nur, wenn er leicht nachzuführen ist und tatsächlich nahe genug an der Naht steht.

Raumlüftung erfüllt eine andere Aufgabe. Sie kann die Ausbreitung in einer Halle begrenzen und Beschäftigte außerhalb des unmittelbaren Prozesses schützen. Die schweißende Person befindet sich häufig direkt in der Rauchfahne; eine allgemeine Hallenlüftung ersetzt dort die Erfassung an der Quelle nicht. Filtertürme sind ebenfalls keine Quellenerfassung.

Die DGUV Information 209-096 von August 2023 ergänzt die TRGS um ein Schweißrauchminderungsprogramm für MSG-Verfahren. Sie führt Ausgangslage, zusätzliche Maßnahmen, Minderungsprognose, Prioritäten, Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle zusammen. Diese Struktur eignet sich für Betriebe, die festgestellte Überschreitungen nicht mit einer Einzelmaßnahme erledigen können.

W3 und Luftrückführung richtig einordnen

W3 bezeichnet keine Emissionsgruppe. Die Kennzeichnung betrifft ein geprüftes Schweißrauchabsauggerät, das unter den beschriebenen Bedingungen für Umluft eingesetzt werden kann.

Werden krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B freigesetzt, darf die am Arbeitsplatz abgesaugte Luft grundsätzlich nicht zurückgeführt werden. Die TRGS empfiehlt für stationäre Arbeitsplätze Abluftbetrieb. Muss ein mobiles Gerät im Umluftbetrieb arbeiten, verlangt sie ein behördlich oder durch den Unfallversicherungsträger anerkanntes Gerät, das nach DIN EN ISO 21904 geprüft und mit W3 gekennzeichnet ist.

Die Kennzeichnung beantwortet nur einen Teil der Beurteilung. Sie belegt weder einen ausreichenden Erfassungsgrad an der Naht noch den richtigen Volumenstrom, eine günstige Kopfhaltung oder die Einhaltung aller Stoffwerte. Auch Filterzustand, Dichtheit, Aufstellung, Wartung und die Gefahr für andere Arbeitsbereiche bleiben zu prüfen.

Wirksamkeit messen oder anders belegen

Die Schutzwirkung muss vor Inbetriebnahme des Arbeitsplatzes und danach regelmäßig innerhalb festgelegter Fristen geprüft werden. Änderungen an Verfahren, Werkstoff, Zusatz, Absaugung, Raum oder Arbeitsdauer lösen einen neuen Abgleich aus.

Eine Arbeitsplatzmessung ist nicht der einzige mögliche Nachweis. Der TRGS-402-Prozess erlaubt auch andere geeignete Ermittlungsmethoden, wenn sie einen belastbaren Befund tragen. Dazu gehören unter passenden Voraussetzungen:

  • ein veröffentlichtes VSK mit vollständig erfüllten Anwendungsbedingungen,
  • eine branchenspezifische Handlungshilfe mit übertragbarer Expositionssituation,
  • repräsentative Vergleichsmessungen bei gleichen Verfahren und Randbedingungen,
  • korrespondierende technische Parameter wie Volumenstrom oder Unterdruck,
  • fachkundig geplante Arbeitsplatzmessungen im Atembereich.

Für niedriglegierte Stähle nennt die TRGS den A-Staub als typische repräsentative Messgröße. Abhängig von Verfahren und Werkstoff können zusätzlich E-Staub, Chrom(VI)- und Nickelverbindungen, Ozon, Stickstoffdioxid, Manganoxid oder Kohlenstoffmonoxid relevant sein. A- und E-Fraktion dürfen weder addiert noch vertauscht werden.

Kontrollmessungen können entfallen, wenn andere Prüfparameter die anhaltende Wirksamkeit belegen. Das setzt einen dokumentierten Zusammenhang voraus: Bei der Inbetriebnahme werden Exposition und zugehörige Luftparameter ermittelt; spätere Kontrollen zeigen, dass diese Parameter innerhalb der freigegebenen Grenzen bleiben. Eine grüne Kontrollleuchte ohne bekannten Sollwert liefert diesen Nachweis nicht.

Erfassungs- und Abscheideeinrichtungen müssen mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Zusätzlich verlangt TRGS 528 mindestens jährlich den Nachweis ausreichender Funktion und Wirksamkeit für Schweißrauche. Prüfobjekt, Sollwert, Istwert, Ergebnis, Mangel, Maßnahme, Prüfer und nächster Termin gehören in den Bericht.

Was die aktuelle GefStoffV bei KMR-Stoffen ergänzt

Bei Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxiden oder anderen KMR-Stoffen reicht die 2020er Tabelle nicht als aktueller Pflichtencheck. Die heutige GefStoffV verlangt bei Stoffen der Kategorien 1A und 1B zusätzliche risikobezogene Entscheidungen.

Die § 10 GefStoffV fordert nach erfolgloser Substitution möglichst ein geschlossenes System. Ist das beim konkreten Schweißprozess technisch nicht möglich, muss die Exposition nach dem Stand der Technik minimiert werden. Arbeitsbereiche werden bei Bedarf abgegrenzt, Expositionen ermittelt und persönliche Maßnahmen für die verbleibende Gefährdung festgelegt.

Kann ein AGW trotz technischer Maßnahmen nicht eingehalten werden oder liegt bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen ein mittleres Risiko vor, ist ein Maßnahmenplan nötig. Er muss Maßnahmen, angestrebte Expositionsminderung und Zeitrahmen enthalten. Bei hohem Risiko oder nicht eingehaltenem AGW kann zusätzlich eine Mitteilung an die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Tätigkeitsaufnahme erforderlich sein.

Das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV erfasst Beschäftigte, wenn die Beurteilung bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B eine Gesundheitsgefährdung ergibt. Es enthält Tätigkeit sowie Höhe und Dauer der Exposition. Für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe beträgt die Aufbewahrungszeit nach Expositionsende 40 Jahre, für reproduktionstoxische Stoffe fünf Jahre. Die TRGS 410 vertieft die Aufnahmeentscheidung.

Betriebsanweisung, Unterweisung und Vorsorge verbinden

Die Betriebsanweisung muss den realen Arbeitsplatz beschreiben, nicht nur „Schweißrauch“ als Sammelbegriff. Verfahren, Werkstoff, relevante Stoffe, Absaugung, Arbeitsposition, persönliche Maßnahmen, Verhalten bei Lüftungsausfall, Brand, Gasfreisetzung und Störung gehören zusammen. Der § 14 GefStoffV verlangt die Aktualisierung bei maßgeblichen Veränderungen. Die allgemeine Erstellungssystematik bleibt auf der Seite zur Betriebsanweisung für Gefahrstoffe gebündelt.

Die mündliche Gefahrstoffunterweisung erfolgt vor Aufnahme und danach mindestens jährlich anhand der Betriebsanweisung. Sie schließt die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung ein. Praktisch muss die schweißende Person auch zeigen können, wie das Erfassungselement positioniert, der Volumenstrom kontrolliert, ein Ausfall erkannt und die Arbeit sicher gestoppt wird.

Der Anhang der ArbMedVV nutzt 3 mg/m³ Schweißrauch als Schwelle für einen besonderen Vorsorgeanlass: Bei Überschreitung ist Pflichtvorsorge, bei Einhaltung Angebotsvorsorge vorgesehen. Das ist kein allgemeiner Arbeitsplatzgrenzwert. Stoffbezogene Anlässe, wiederholte Exposition gegenüber KMR-Stoffen oder erforderlicher Atemschutz können unabhängig davon weitere Vorsorgepflichten auslösen. Die Grundlagen bleiben unter arbeitsmedizinische Vorsorge gebündelt; der Cluster zur G39-Untersuchung erklärt Datenschutz und das historische Kürzel genauer.

Die AMR 6.7 behandelt die Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen. Sie ersetzt weder Expositionsminderung noch die Beurteilung des konkreten Vorsorgeanlasses.

Welche Nachweise zusammenpassen müssen

Eine belastbare Schweißarbeitsplatzakte verbindet:

  • Verfahren, Parameter, Grund- und Zusatzwerkstoff sowie Beschichtungszustand,
  • Rauchdatenblatt, Sicherheitsdatenblätter und ermittelte Prozessprodukte,
  • Gefährdungsbeurteilung mit Emissionsgruppe und Expositionsbefund,
  • aktuellen Beurteilungsmaßstab mit Stoff, Fraktion, Einheit und Quelle,
  • Substitutionsprüfung und Begründung der gewählten Verfahrensvariante,
  • Auslegung, Inbetriebnahme, Wartung und jährliche Prüfung der Absaugung,
  • Messberichte oder alternative Wirksamkeitsnachweise mit Gültigkeitsbedingungen,
  • Betriebsanweisung, Unterweisung, Beauftragungen und Mängelmeldungen,
  • Vorsorgeanlass, Vorsorgekartei und gegebenenfalls Expositionsverzeichnis,
  • Änderungen, Störungen, Korrekturmaßnahmen und Wiederfreigabe.

Konkrete Review-Auslöser sind ein anderer Draht, Werkstoff oder Oberflächenzustand, geänderte Stromquelle oder Parameter, mehr Lichtbogenzeit, eine neue Nahtposition, parallel betriebene Arbeitsplätze, veränderte Hallenlüftung, versetzte Absaugelemente, auffällige Filterbeladung, Beschwerden oder ein geänderter Stoffwert. „Jährlich geprüft“ hält einen Expositionsbefund nicht automatisch gültig, wenn sich der Prozess vorher geändert hat.

Typische Fehler sind eine Emissionsgruppe als Expositionswert zu behandeln, 3 mg/m³ als universellen Schweißrauchgrenzwert zu verwenden, W3 mit der Arbeitsplatzgefährdung gleichzusetzen oder nur die Raumluft statt der Rauchfahne zu erfassen. Ebenso kritisch sind Absaugprüfungen ohne Sollwerte, ungeschützte Beschäftigte im Umfeld und Betriebsanweisungen ohne konkretes Verfahren.

Quellenstand und fachliche Grenzen

Grundlage dieses Beitrags sind die amtliche TRGS 528, die aktuelle GefStoffV, ArbMedVV und die BAuA-Regelwerke für Expositionsbewertung, Grenzwerte, Risikokonzept und Vorsorge. Die DGUV Information 209-096 ergänzt den Regeltext um ein betriebliches Minderungsprogramm. Bei abweichenden oder neuen Stoffwerten ist die aktuelle amtliche Quelle maßgeblich.

ArbeitsschutzPilot kann Versionen, Arbeitsbereiche, Prüfungen, Messbefunde, Aufgaben und Nachweise verknüpfen. Die Software berechnet keine Emission, legt keinen Beurteilungsmaßstab fest, plant keine Messung und dimensioniert keine Lüftung. Diese Entscheidungen benötigen Fachkunde, Kenntnis des realen Schweißprozesses und gegebenenfalls Arbeitsmedizin, eine akkreditierte Messstelle oder eine zur Prüfung befähigte Person.