Kategorien in den PSA-Prozess einbauen
Die Kategorie ist ein wichtiger Hinweis für Beschaffung, Unterweisung und Prüfbedarf. Sie beantwortet aber nicht allein, ob die PSA zur konkreten Gefährdung passt.
- Kategorie aus Hersteller- und Produktunterlagen übernehmen
- Gefährdung und Tätigkeit separat dokumentieren
- Unterweisung an Risiko und Fehlanwendung ausrichten
- Kategorie-III-PSA besonders sichtbar markieren
Kategorie I, II und III nicht als Checkliste missbrauchen
Die EU-Kategorien gehören zum Produktrecht. Im Betrieb müssen sie mit Arbeitsschutzpflichten verbunden werden: Auswahl, Bereitstellung, Benutzung, Schulung und Kontrolle.
- Kategorie I nicht automatisch als unwichtig behandeln
- Kategorie II als Zwischenbereich mit konkretem Nachweis führen
- Kategorie III mit Praxisanteil, Prüfung und Austausch verbinden
- Produktdaten und interne Maßnahmen getrennt versionieren
Quellen und Grenzen bei psa kategorien
Die Inhalte orientieren sich an der EU-Verordnung 2016/425, der PSA-Benutzungsverordnung und der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Sie ersetzen keine Konformitätsbewertung, keine Herstellerinformation und keine fachkundige PSA-Auswahl.
- EU-Verordnung 2016/425 für PSA-Kategorien und Produktanforderungen
- § 2 PSA-BV für Bereitstellung und Benutzung im Betrieb
- § 3 PSA-BV für Unterweisung und Schulung
- fachkundige Prüfung bei Hochrisiko-PSA, Sondergrößen, Kombinations-PSA oder unklarer Kategorie