Kategorien in den PSA-Prozess einbauen

Die Kategorie ist ein wichtiger Hinweis für Beschaffung, Unterweisung und Prüfbedarf. Sie beantwortet aber nicht allein, ob die PSA zur konkreten Gefährdung passt.

  • Kategorie aus Hersteller- und Produktunterlagen übernehmen
  • Gefährdung und Tätigkeit separat dokumentieren
  • Unterweisung an Risiko und Fehlanwendung ausrichten
  • Kategorie-III-PSA besonders sichtbar markieren

Kategorie I, II und III nicht als Checkliste missbrauchen

Die EU-Kategorien gehören zum Produktrecht. Im Betrieb müssen sie mit Arbeitsschutzpflichten verbunden werden: Auswahl, Bereitstellung, Benutzung, Schulung und Kontrolle.

  • Kategorie I nicht automatisch als unwichtig behandeln
  • Kategorie II als Zwischenbereich mit konkretem Nachweis führen
  • Kategorie III mit Praxisanteil, Prüfung und Austausch verbinden
  • Produktdaten und interne Maßnahmen getrennt versionieren

Quellen und Grenzen bei psa kategorien

Die Inhalte orientieren sich an der EU-Verordnung 2016/425, der PSA-Benutzungsverordnung und der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Sie ersetzen keine Konformitätsbewertung, keine Herstellerinformation und keine fachkundige PSA-Auswahl.

  • EU-Verordnung 2016/425 für PSA-Kategorien und Produktanforderungen
  • § 2 PSA-BV für Bereitstellung und Benutzung im Betrieb
  • § 3 PSA-BV für Unterweisung und Schulung
  • fachkundige Prüfung bei Hochrisiko-PSA, Sondergrößen, Kombinations-PSA oder unklarer Kategorie