PSA-Kategorien I, II und III im Vergleich

Die PSA-Kategorien beschreiben Risiken, vor denen persönliche Schutzausrüstung schützen soll. Sie sind keine allgemeine Rangliste für Qualität, Preis oder Schutzleistung. Die Ziffern 1, 2 und 3 meinen dieselben Kategorien wie die rechtliche Schreibweise I, II und III.

Risikokategorie Bedeutung und typische Einordnung
Kategorie I Nur die fünf ausdrücklich genannten geringfügigen Risikogruppen, beispielsweise oberflächliche Verletzungen oder Kontakt mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln.
Kategorie II Risiken, die weder I noch III zugeordnet sind. Häufig betrifft das etwa mechanischen Fußschutz oder Schutzbrillen gegen mechanische Gefährdungen.
Kategorie III Abschließend genannte Risiken mit möglichen Folgen wie Tod oder irreversiblem Gesundheitsschaden, etwa Absturz, gesundheitsgefährdende Stoffe oder schädlicher Lärm.

Die DGUV erläutert die risikobezogene Einteilung. Ein Produktname reicht dafür nicht: „Handschuh“ oder „Schutzkleidung“ kann je nach ausgewiesenem Schutzanspruch unterschiedliche Kategorien betreffen. Für die allgemeine Bedeutung und Auswahl von PSA führt der Leitfaden Persönliche Schutzausrüstung weiter.

Kategorie I: Welche geringfügigen Risiken sind erfasst?

Kategorie I ist keine offene Sammelgruppe für alles, was im Betrieb als ungefährlich eingeschätzt wird. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425 begrenzt sie auf fünf Risikogruppen. Die zweite Spalte erklärt die Abgrenzung; sie ist keine Freigabe für ein bestimmtes Produkt.

Erfasstes Risiko Wichtige Grenze bei der Einordnung
Oberflächliche mechanische Verletzungen Nicht jeder Schnitt- oder Stoßschutz ist deshalb Kategorie I. Umfang und Art des vorgesehenen Schutzes prüfen.
Schwach aggressive Reinigungsmittel oder längerer Wasserkontakt Daraus folgt kein allgemeiner Schutz gegen gesundheitsgefährdende Chemikalien.
Berührung heißer Oberflächen bis einschließlich 50 °C Gemeint ist die Oberflächentemperatur, nicht eine pauschal zulässige Lufttemperatur am Arbeitsplatz.
Augenschädigung durch Sonnenlicht Die direkte Beobachtung der Sonne ist ausdrücklich nicht eingeschlossen.
Nicht extreme Witterung Die Bezeichnung „Winterjacke“ belegt weder diese Einstufung noch den Schutz gegen extreme Kälte.

Bei Handschuhen ist die Grenze besonders relevant: Die IFA-Praxishilfe zur Kennzeichnung unterscheidet geringfügige Risiken von weitergehendem mechanischem und chemischem Schutz. Ein Handschuh für schwach aggressive Reiniger darf deshalb nicht allein wegen ähnlichen Aussehens als Chemikalienschutz beschafft werden.

Zuerst muss außerdem feststehen, ob das Produkt überhaupt in den Anwendungsbereich fällt: Artikel 2 der EU-Verordnung nimmt unter anderem ausdrücklich für private, nicht extreme Witterung sowie für Nässe bei der privaten Geschirrreinigung entworfene Ausrüstung aus. Nicht jede Regenjacke und jeder Haushaltshandschuh ist folglich Kategorie-I-PSA.

Kategorie II: Mehr als nur „mittleres Risiko“

Kategorie II ist rechtlich die Gruppe der Risiken außerhalb von Kategorie I und III. Die verbreitete Kurzform „mittleres Risiko“ hilft beim Merken, ersetzt diese Prüfung aber nicht. Der Betrieb stuft deshalb nicht beliebig nach Bauchgefühl zwischen niedrig, mittel und hoch ein.

Typische Anwendungsbereiche sind Sicherheitsschuhe für mechanischen Schutz und Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken jenseits geringfügiger Verletzungen. Das Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens erläutert die Kategorie-II-Konformitätsbewertung anhand seines Prüfbereichs. Ein besonderer Schutzanspruch, etwa gegen Kettensägeschnitte, kann hingegen zu Kategorie III führen.

Für den Einkauf ist Kategorie II kein „ungeprüftes“ Produkt: Eine notifizierte Stelle muss das Baumuster prüfen. Dass bei regulärer Kategorie-II-PSA hinter dem CE-Zeichen keine Kennnummer für Produktionsüberwachung steht, widerspricht dieser Baumusterprüfung nicht.

Kategorie III: Wo endet der allgemeine Vergleich?

Kategorie III umfasst die in Anhang I abschließend benannten besonders schweren Risiken. Nicht jede gefährliche Tätigkeit macht automatisch jedes dabei getragene Produkt zur Kategorie III. Maßgeblich bleibt, wovor dieses Produkt bestimmungsgemäß schützen soll.

Ein wichtiger Aktualitätscheck ist Gehörschutz gegen schädlichen Lärm: Er gehört nach der geltenden EU-Verordnung zu Kategorie III. Tabellen, die ihn pauschal unter II führen, dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.

Die vollständigen Risikogruppen, produktspezifischen Beispiele und Folgen für den Einsatz behandelt PSA Kategorie 3. Hier geht es um die Abgrenzung aller drei Kategorien, nicht um die Planung einzelner Hochrisikoeinsätze.

CE und Konformitätsbewertung: Was unterscheidet die Kategorien?

Im regulären Verfahren tragen PSA aller drei Kategorien eine CE-Kennzeichnung. Der Unterschied liegt im vorgesehenen Nachweisverfahren. Die DGUV Test Information 07 erklärt die Module:

Kategorie Reguläres Verfahren und Bedeutung
I Modul A: Der Hersteller verantwortet die interne Fertigungskontrolle und den Konformitätsnachweis. Keine verpflichtende EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle.
II Modul B plus C: EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle; anschließend gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit dem Baumuster.
III Modul B plus C2 oder D: Zur Baumusterprüfung kommt entweder überwachte Produktprüfung oder Qualitätssicherung des Produktionsprozesses hinzu.

CE allein trennt Kategorie I und II nicht. Bei regulärer Kategorie-III-PSA ergänzt die vierstellige Kennnummer der an C2 oder D beteiligten Stelle das CE-Zeichen. Eine Nummer in der Baumusterprüfbescheinigung eines Kategorie-II-Produkts ist etwas anderes als diese Kennzeichnung am Produkt.

Artikel 19 enthält zudem eine enge Ausnahme: Bei maßgefertigter Kategorie-III-PSA als Einzelfertigung für einen individuellen Nutzer kann das Verfahren B plus C angewandt werden. Die Risikokategorie wird dadurch nicht zu II. Solche Sonderfälle gehören in die fachkundige Prüfung der konkreten Unterlagen; eine bloße Suche nach vier Ziffern genügt nicht.

Beispiel aus einer Herstellererklärung: S3 und Kategorie II

Eine öffentlich auffindbare EU-Konformitätserklärung von ALBA&N für das Modell CF121SLK S3 SRC bezeichnet den Sicherheitsschuh als Kategorie II und nennt daneben S3 SRC nach der Schuhnorm. Sie verweist außerdem auf eine EU-Baumusterprüfung nach Modul B.

Das Dokument zeigt drei unterschiedliche Informationsebenen:

  • Kategorie II: die EU-Risikokategorie und damit die Zuordnung zum Konformitätsverfahren.
  • S3 SRC und die Normangabe: die im Dokument bezeichneten schuhspezifischen Anforderungen.
  • Baumusterprüfbescheinigung: der dort angegebene Nachweis der Typprüfung, nicht die betriebliche Eignungsentscheidung.

Die „3“ in S3 bedeutet also nicht Kategorie III. Ebenso wenig macht eine in den Unterlagen genannte Prüfstelle den Schuh automatisch zu Kategorie III. Dieses Lesebeispiel ist keine Produktempfehlung und keine Aussage zur aktuellen Verkehrsfähigkeit oder Eignung des Modells für einen bestimmten Arbeitsplatz. Bei einer Beschaffung müssen die zum gelieferten Modell gehörenden aktuellen Unterlagen geprüft werden.

Wo findet der Betrieb eine belastbare Kategorieangabe?

Beginne bei der Herstellerinformation und der zum Modell gehörenden EU-Konformitätserklärung. Eine Händlerüberschrift oder ein allgemeines Merkblatt für eine Produktfamilie reicht bei widersprüchlichen Angaben nicht. Nach Artikel 8 Absatz 8 der EU-Verordnung wird die Erklärung entweder beigefügt oder ihre Internetadresse in der Anleitung und den Hinweisen angegeben.

Für einen nachvollziehbaren Abgleich empfiehlt sich:

  1. Produkt eindeutig identifizieren: Stimmen Hersteller, Modell und Variante auf Ware, Anleitung und Erklärung überein?
  2. Schutzzweck lesen: Welche Risiken werden tatsächlich abgedeckt, welche Anwendungen ausgeschlossen?
  3. Kategorie und Verfahren zusammen prüfen: Passen die Angaben zu I, II oder III und zum beschriebenen Konformitätsverfahren?
  4. Leistungsdaten getrennt erfassen: Norm, Schutzklasse oder Leistungsstufen nicht in das Feld „Risikokategorie“ kopieren.
  5. Widersprüche klären: Fehlende oder unklare Angaben vor der betrieblichen Freigabe mit Hersteller oder Lieferant auflösen.

Ein fiktiver Fehler im Wareneingang wäre beispielsweise ein Karton mit Modell „B“, während der gespeicherte PDF-Nachweis nur Modell „A“ nennt. Die vermeintlich gleiche Kategorie löst diese Abweichung nicht. Der erste Schritt ist die richtige Dokumentzuordnung, nicht eine selbst gewählte Ersatzkategorie. Für die anschließende Bestandsübersicht eignet sich eine PSA-Liste mit getrennten Produkt- und Einsatzfeldern.

Was die Kategorie im Betrieb nicht entscheidet

Nach § 2 PSA-Benutzungsverordnung muss die bereitgestellte PSA zur Gefährdung, zum Arbeitsplatz und zur Person passen. Gleichzeitig getragene Ausrüstungen dürfen sich in ihrer Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. Diese Anforderungen gelten auch für Kategorie I und II.

Die Kategorie entscheidet insbesondere nicht allein über:

  • die passende Größe und Einstellung,
  • notwendige Leistungsstufen oder Stoffbeständigkeit,
  • verträgliche Kombinationen mehrerer Ausrüstungen,
  • betriebliche Prüf- und Austauschfristen.

Die Pflicht zur sicheren Benutzung und gegebenenfalls Schulung folgt aus § 3 PSA-BV. Bei PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden kommen Unterweisungen mit Übungen hinzu. Die Einzelheiten erläutern PSA-Unterweisung und PSA prüfen. Eine Prüfung im Herstellerverfahren ist nicht dieselbe Prüfung wie die Kontrolle eines gebrauchten Produkts im Betrieb.

Gibt es auch Kategorie 0 oder Kategorie IV?

Die EU-Verordnung kennt für diese Einteilung nur I, II und III. Allgemeine Arbeitskleidung ohne besonderen Schutzauftrag wird nicht dadurch zu „Kategorie 0“. § 1 Absatz 3 PSA-BV grenzt Arbeitskleidung und Uniformen ohne speziellen Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzweck ausdrücklich aus.

Umgekehrt macht das Aussehen eines Kleidungsstücks eine Schutzfunktion nicht erkennbar: Ein gewöhnlicher Betriebspullover und zertifizierte Schutzkleidung können ähnlich wirken. Entscheidend sind vorgesehene Funktion und Unterlagen. Die BAuA erklärt die Abgrenzung von Arbeits- und Schutzkleidung.

Quellenstand und fachliche Grenzen

Dieser Beitrag wurde am 8. September 2026 KI-gestützt anhand der verlinkten Rechts- und Fachquellen überarbeitet. Rechtsgrundlage des Kategorienvergleichs ist die konsolidierte Verordnung (EU) 2016/425 vom 29. Mai 2026, insbesondere Anhang I und Artikel 17 bis 19. Das Dokumentbeispiel erläutert das Lesen unterschiedlicher Angaben; der Wareneingangsfall ist fiktiv. Eine eigene Produktprüfung oder Betriebsbesichtigung wird damit nicht behauptet.

Die Kategorie unterstützt die Einordnung, ersetzt aber keine Herstellerinformation, Gefährdungsbeurteilung oder fachkundige Auswahl. Den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Verwendung behandelt die PSA-Benutzungsverordnung.