Regalprüfung im Lager organisieren

Eine Regalprüfung ermittelt den Zustand der Anlage, vergleicht ihn mit dem geforderten sicheren Zustand und bewertet Abweichungen. Sie ist mehr als die Suche nach verbogenen Stützen. Auch die tatsächliche Nutzung und Veränderungen am Aufbau können sicherheitsrelevant sein. Der Prüfbericht beantwortet anschließend, was geprüft wurde und welche Konsequenzen aus dem Ergebnis folgen.

Beginnen Sie mit drei Festlegungen: Welche Anlagen umfasst der Auftrag? Welcher Prüfanlass liegt vor? Wer veranlasst bei einem kritischen Befund sofort die erforderlichen Schutzmaßnahmen? So bleibt zwischen Prüfdienst, Lagerleitung und Instandhaltung keine ungeklärte Zuständigkeit.

DIN EN 15635, DGUV und BetrSichV einordnen

Die rechtliche Pflicht entsteht nicht erst durch den Kauf einer DIN-Norm. § 3 BetrSichV verlangt die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung nötiger Prüfarten, Prüfumfänge und Fristen. § 14 BetrSichV unterscheidet unter anderem Prüfungen nach Montage, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen aus besonderem Anlass.

Die DIN EN 15635 behandelt Anwendung und Wartung ortsfester Regalsysteme aus Stahl. Technische Regeln wie die TRBS 1201 unterstützen die Umsetzung der BetrSichV. Eine Norm ist kein Gesetz; ihr Anwendungsbereich und die Herstellerunterlagen sind dennoch fachlich zu berücksichtigen.

Wichtig bei älteren Unterlagen: Die DGUV Regel 108-007 ist zurückgezogen. Die daraus entstandene DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“ behandelt unter anderem Betrieb, Prüfung und Instandhaltung. Alte BGR-234- oder 108-007-Verweise allein sind kein aktueller Quellenstand.

Welche Regale müssen geprüft werden?

Für die wiederkehrende Prüfung nach § 14 Absatz 2 sind zwei Fragen entscheidend: Ist das Regal schädigenden Einflüssen ausgesetzt? Können daraus Gefährdungen für Beschäftigte entstehen? Der Name „Fachbodenregal“ oder „Schwerlastregal“ beantwortet das nicht. Beurteilen Sie auch Arbeitsumgebung und Benutzung.

Die DGUV Information 208-043, Seite 8 nennt Staplerbeladung als typischen schädigenden Einfluss. Bei handbeladenen Regalen können solche Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen sein; dann kann die wiederkehrende Prüfung nach § 14 Absatz 2 entfallen. Das ist keine pauschale Ausnahme für Handbeladung. Bei kraftbetriebenen Regalen ist auch bei Handbeladung mit schädigenden Einflüssen zu rechnen.

Dokumentieren Sie die Entscheidung für den jeweiligen Bereich. Auch ohne wiederkehrende Prüfung bleiben sichere Aufstellung, bestimmungsgemäße Nutzung und die Kontrolle auf offensichtliche Mängel erforderlich. Ein beschädigtes Regal wird nicht dadurch verwendbar, dass bislang keine Jahresprüfung eingeplant war.

Schnelle Antworten für die Regalprüfung

Frage im Betrieb Entscheidung vor der Beauftragung
Was soll geprüft werden? Anlage, Regalart, Standort und tatsächlichen Umfang eindeutig benennen.
Welche Prüfung steht an? Montage, Wiederholung oder konkretes Ereignis unterscheiden.
Wer prüft? Befähigung für diese Aufgabe prüfen; eine interne Person ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Was wird übergeben? Bericht, eindeutige Befunde, offene Maßnahmen und vereinbarte Nachweise festlegen.
Wer handelt bei Gefahr? Erreichbare Verantwortliche und Befugnisse zur Sicherung des Bereichs bestimmen.

Prüffristen und Sichtkontrollen trennen

Ein Termin pro Jahr ersetzt keine Kontrolle im laufenden Betrieb. Das BGHW-Wissen W 42-7 zu Regalprüfungen erläutert die Experteninspektion nach DIN EN 15635 und kürzere Sichtkontrollen. Für die Experteninspektion sind Abstände von höchstens zwölf Monaten vorgesehen; bei den Sichtkontrollen ist beispielsweise ein wöchentlicher Takt möglich.

Anlass Was zeitlich zu beachten ist
Nach Montage Hängt die Sicherheit von den Montagebedingungen ab, ist vor der Verwendung eine Prüfung nach § 14 Absatz 1 erforderlich.
Im Lageralltag Offensichtliche sicherheitsrelevante Mängel vor der jeweiligen Verwendung kontrollieren; regelmäßige interne Sichtkontrollen zusätzlich organisieren.
Wiederkehrende Prüfung Die Frist muss zur Gefährdung passen. Die Anlage muss bis zum nächsten Termin sicher verwendbar sein; bei unzureichender Frist neu festlegen.
Änderung oder Ereignis Nach prüfpflichtiger Änderung oder einem außergewöhnlichen Ereignis mit möglicher Beeinträchtigung der Sicherheit ist vor weiterer Verwendung nach § 14 Absatz 3 zu prüfen.

Keine allgemeine Zweimonats-Toleranz: § 14 Absatz 5 BetrSichV gilt nur für die dort ausdrücklich genannten Arbeitsmittel nach Anhang 2 beziehungsweise Anhang 3. Daraus lässt sich für ein gewöhnliches Lagerregal keine pauschale Erlaubnis ableiten, die Prüfung zwei Monate zu überziehen.

Beispiel: Schaden vor der geplanten Kontrolle

Fiktiver Organisationsfall: Für Reihe P-12 im Lager West ist die interne Kontrolle am Freitag vorgesehen. Am Dienstag meldet ein Beschäftigter einen Stapleranstoß. Der Betrieb wartet weder auf Freitag noch auf die nächste Experteninspektion: Der Bereich wird gesichert und der Befund fachlich beurteilt. Ergibt sich ein prüfpflichtiger Anlass, erfolgt die erforderliche Prüfung vor der weiteren Verwendung.

Nach der Instandsetzung werden die nötigen Nachweise und eine gegebenenfalls erforderliche Nachprüfung getrennt vom Reparaturauftrag abgeschlossen. Häufen sich solche Treffer, sind die Schutzmaßnahmen und die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Die konkreten Fristen legt der Betrieb fest; dieses Beispiel ist kein Muster-Prüfintervall.

Wer darf die Regalprüfung durchführen?

Für Prüfungen nach § 14 BetrSichV muss die Person zur konkreten Aufgabe befähigt sein. Die TRBS 1203, Abschnitt 2 verbindet technische Qualifikation, praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln und zeitnahe Tätigkeit einschließlich Weiterbildung. Interne und externe Personen kommen infrage. Der Arbeitgeber muss die ausreichende Qualifikation auch bei einem Dienstleister sicherstellen.

Auch interne Sichtkontrollen benötigen nach DGUV Information 208-043 eine aufgabenbezogene Befähigung. Der festgelegte Umfang und die Kenntnisse der eingesetzten Person müssen zusammenpassen.

Ein Kurszertifikat ersetzt diese Auswahl nicht. Ebenso vermittelt die Funktion als Sicherheitsbeauftragter nicht automatisch die Befähigung für eine Regalprüfung. Legen Sie Auftrag und Grenzen nachvollziehbar fest. Die fachliche Bewertung darf nicht vom Wunsch nach einer störungsfreien Schicht abhängen: § 14 Absatz 6 schützt die fachliche Unabhängigkeit der prüfenden Person.

Ablauf: vom Prüfauftrag bis zum Ergebnis

  1. Bestand und Unterlagen vorbereiten: Standortplan, Regal-IDs, Hersteller, Montageanleitung, aktuelle Lastangaben, frühere Berichte und offene Befunde zusammenstellen. Änderungen an Fachhöhen oder Nutzung ausdrücklich nennen.
  2. Auftrag abstimmen: Prüfart, Bereiche und Grenzen vereinbaren. Klären Sie, ob etwa zusätzliche elektrische Prüfanteile einer kraftbetriebenen Anlage gesonderte Fachkunde benötigen.
  3. Zugang sichern: Ansprechpartner, Verkehrsführung und sichere Erreichbarkeit festlegen. Waren oder Betriebsvorgänge dürfen die notwendige Prüfung nicht verhindern. Fehlende Einsehbarkeit ist kein positiver Prüfbefund.
  4. Prüfen und reagieren: Die befähigte Person untersucht den festgelegten Umfang. Kritische Befunde werden sofort an die zuständigen Verantwortlichen gegeben; Schutzmaßnahmen warten nicht auf den fertigen Bericht.
  5. Ergebnis übernehmen: Umfang, Bewertung, nicht geprüfte Bereiche und offene Aufgaben gemeinsam durchgehen. Verantwortliche, Fristen und erforderliche Nachweise für die weitere Bearbeitung zuordnen.

Eine Prüfung im laufenden Betrieb kann möglich sein. Sie ist aber keine Zusage, dass jede Gasse jederzeit verfügbar bleibt. Planen Sie notwendige Absperrungen oder Umlagerungen ein. Eine normale Zustandsprüfung ersetzt zudem keine fehlende statische Klärung nach einer Änderung.

Mängel nicht nur fotografieren

Ein Foto zeigt einen Zustand, entscheidet aber nicht über die weitere Benutzung. Bei einem sicherheitsrelevanten Mangel sind zuerst geeignete Schutzmaßnahmen nötig. Nach § 5 Absatz 2 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel mit Mängeln, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen, nicht zur Verfügung gestellt und verwendet werden.

Bei Schäden an Stützen und Verbänden von Palettenregalen unterscheidet die DGUV Information 208-043 drei Gefahrenstufen. Grün verlangt Kennzeichnung, Dokumentation und Überwachung. Orange erfordert baldmöglichstes Handeln und verbietet die erneute Beladung nach Entlastung vor der Instandsetzung. Rot bedeutet: Die Verantwortlichen müssen umgehend Entlastung und Sperrung bis zur Reparatur veranlassen.

Diese Einteilung ist kein universeller Maßstab für jede Regalart. Die konkrete Schadensbewertung gehört in fachkundige Hände. Im Bericht müssen Befund und Reaktion dieselbe Regalposition betreffen; „hinten rechts“ ist bei mehreren Hallen keine belastbare Zuordnung.

Trennen Sie drei Zustände: Prüfung abgeschlossen, Reparatur ausgeführt und sichere Verwendung wieder festgestellt. Ein abgeschlossener Bericht kann offene Mängel enthalten. Eine Plakette ersetzt weder die Prüfaufzeichnung noch eine erforderliche Freigabe.

Was kostet eine Regalprüfung?

Vergleichen Sie Angebote erst, wenn Abrechnungseinheit und Leistungsumfang identisch sind. Ein Regalfeld, eine Reihe, ein laufender Meter und ein Palettenstellplatz sind unterschiedliche Größen. Mehrere Lagerebenen können hinter derselben Feldzahl stehen.

Die Stamm Gruppe nennt beispielsweise Meterpreise mit zusätzlichen Dokumentationsleistungen sowie Halb- und Tagespauschalen. Das zeigt unterschiedliche Abrechnungsmodelle, keinen allgemeinen Marktpreis.

Fiktiver Angebotsvergleich, frei erfundene Nettobeträge:

  • Angebot A: 80 Felder × 5 Euro, dazu 90 Euro Anfahrt und 110 Euro Dokumentation = 600 Euro.
  • Angebot B: dieselben 80 Felder × 6,50 Euro einschließlich Dokumentation, dazu 60 Euro Anfahrt = 580 Euro.

Der niedrigere Feldpreis ist hier nicht das günstigere Gesamtangebot. Prüfen Sie außerdem Mindestaufträge, Umsatzsteuer, sichere Zugangsmittel, Nachprüfungen und den Umgang mit nicht prüfbaren Bereichen. Reparaturen sollten gesondert erkennbar sein. Diese Rechenwerte sind keine Preisempfehlung.

Bei interner Prüfung fallen Qualifizierung, Prüfarbeitszeit und Dokumentation an. Eine Software kann die Verwaltung unterstützen, ersetzt aber weder die Prüfung noch die nötige Befähigung. Vergleichen Sie deshalb nicht eine Lizenzgebühr allein mit einem vollständigen externen Prüfauftrag.

Checkliste, Protokoll und Software zuordnen

Die Hauptseite erklärt Pflicht, Prüfplanung und Ablauf. Für die Umsetzung helfen die passenden Vertiefungen:

Für den Prüfbericht gilt § 14 Absatz 7 BetrSichV: Prüfart, Umfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person sind Mindestangaben; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten ist eine elektronische Signatur vorgesehen. Die Aufzeichnung ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Detailvorlage bleibt auf der Protokollseite.

ArbeitsschutzPilot für Regalprüfung

ArbeitsschutzPilot führt keine Regalprüfung durch und bietet derzeit kein eigenes Regalkataster oder einen spezialisierten Regalprüfablauf. Es unterstützt Gefährdungsbeurteilungen, daraus abgeleitete Maßnahmen mit Verantwortlichen, Fristen und Status sowie Unterweisungen.

Die Dokumentfunktion erzeugt PDF-Nachweise aus Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Eine allgemeine Upload-Ablage für fremde Regalprüfprotokolle ist damit nicht abgedeckt. Organisieren Sie Prüfberichte und Reparaturnachweise im dafür vorgesehenen betrieblichen System. Ein erledigter Maßnahmenstatus in der Software ist keine fachliche Freigabe des Regals.

Quellen und redaktionelle Einordnung

Stand: 8. September 2026. Der Beitrag richtet sich an Betriebe in Deutschland. Maßgeblich sind die verlinkte BetrSichV, die einschlägigen technischen Regeln und die betrieblichen Verhältnisse. Herangezogen wurden außerdem die DGUV Information 208-043, Ausgabe Juni 2020, die aktuelle Veröffentlichungsübersicht zu DGUV Information 208-061 und BGHW-Wissen W 42-7, Ausgabe Dezember 2023.

Vor der Überarbeitung wurden zehn suchsichtbare Wettbewerbsangebote per Websuche verglichen. Das ist keine verifizierte lokale Google-Rangliste. Rechtsaussagen beruhen auf Primärquellen, nicht auf den Werbeversprechen der Prüfdienste. Organisationsfall und Kostenrechnung sind redaktionelle Beispiele, keine durchgeführte Regalprüfung oder erhobenen Marktpreise. Die konkrete Prüfplanung und Schadensbewertung müssen fachkundig für Ihre Anlage festgelegt werden.