Direkte Antwort: Wann muss es einen Sicherheitsbeauftragten geben?
Ein Sicherheitsbeauftragter muss bestellt werden, wenn das Unternehmen regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte hat. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit zeigt.
Zusätzlich kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung besteht. Die Pflichtfrage beantwortet aber nur, ob bestellt werden muss. Danach muss der Betrieb bestimmen, wie viele Sicherheitsbeauftragte die Beschäftigten wirklich erreichen.
Aktuelle Schwelle richtig einordnen
§ 22 SGB VII nennt Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten kommt es auf besondere Gefährdungen an; Grundlage ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach ArbSchG § 5. Unfallversicherungsträger können die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
- Beschäftigtenzahl und Versichertengruppen prüfen
- Gefährdungsbeurteilung auf besondere Gefährdungen auswerten
- zuständigen Unfallversicherungsträger einbeziehen
- Bestellentscheidung und Begründung dokumentieren
Prüfschema für 2026
| Prüffrage | Wenn ja | Wenn nein |
|---|---|---|
| Hat das Unternehmen regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte? | Sicherheitsbeauftragte bestellen und Anzahl bestimmen. | Nächste Frage prüfen. |
| Hat das Unternehmen regelmäßig 21 bis 49 Beschäftigte? | Besondere Gefährdung anhand der Gefährdungsbeurteilung prüfen. | Keine allgemeine Pflicht allein aus der Zahl; Anordnung und freiwillige Bestellung gesondert prüfen. |
| Zeigt die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung? | Einen Sicherheitsbeauftragten bestellen und Anzahl praktisch prüfen. | Ergebnis dokumentieren und Review-Anlass festlegen. |
| Hat der Unfallversicherungsträger eine Bestellung angeordnet? | Bestellung umsetzen und Nachweise verbinden. | Eigenen Prüfstand versioniert ablegen. |
Wann muss es einen Sicherheitsbeauftragten geben?
Ein Sicherheitsbeauftragter muss bestellt werden, wenn die Schwelle aus § 22 SGB VII erreicht ist oder eine besondere Gefährdung die Bestellung erforderlich macht. Für die Praxis ist wichtig, Pflichtfrage und Anzahlfrage zu trennen: Erst wird geprüft, ob bestellt werden muss, danach wie viele Personen die Beschäftigten tatsächlich erreichen.
| Fall | Einordnung |
|---|---|
| Bis 20 Beschäftigte | keine allgemeine Pflicht allein wegen der Zahl; Anordnung oder freiwillige Bestellung gesondert prüfen |
| 21 bis 49 Beschäftigte | Bestellung bei besonderer Gefährdung nach Gefährdungsbeurteilung |
| 50 oder mehr Beschäftigte | Sicherheitsbeauftragte bestellen und Anzahl bestimmen |
| Unfallversicherungsträger ordnet an | Bestellung unabhängig von der eigenen Ersteinschätzung umsetzen |
Was bedeutet besondere Gefährdung in der Prüfung?
Die besondere Gefährdung sollte nicht pauschal behauptet werden. Sie muss aus den konkreten Arbeitsbedingungen kommen, zum Beispiel aus Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Stoffen, Arbeitsumgebung, Unfallgeschehen, Schichtrealität oder besonderer Nähe zu gefährlichen Abläufen. Die wichtigste Nachweisgrundlage ist die Gefährdungsbeurteilung.
Für kleine Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten ist diese Stelle entscheidend: Wenn die Gefährdungsbeurteilung keine besondere Gefährdung zeigt, sollte das Ergebnis trotzdem dokumentiert werden. Wenn sie eine besondere Gefährdung zeigt, sollte die Bestellung mit Bereich, Person, Aufgaben und Review verbunden werden.
Häufige Fehlinterpretationen vermeiden
Die Pflichtfrage wird oft zu kurz beantwortet. “Unter 50 nie” ist falsch, wenn besondere Gefährdungen vorliegen oder der Unfallversicherungsträger eine Bestellung anordnet. “Ab 50 reicht automatisch eine Person” ist ebenfalls zu pauschal, weil die konkrete Anzahl von Gefährdungen, Bereichen und Nähe zu den Beschäftigten abhängt.
- 20 bis 49 Beschäftigte mit besonderen Gefährdungen gesondert prüfen
- 50 oder mehr Beschäftigte nicht nur zählen, sondern Zuständigkeiten festlegen
- unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung die Ein-Personen-Regelung einordnen
- freiwillige Bestellung als Organisationsmaßnahme dokumentieren, wenn keine Pflicht besteht
Pflichtprüfung in vier Schritten
- Beschäftigtenzahl feststellen: Regelmäßige Beschäftigtenzahl und relevante Versichertengruppen nachvollziehbar festhalten.
- Gefährdungsbeurteilung auswerten: Bei 21 bis 49 Beschäftigten besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit konkret aus Tätigkeiten ableiten.
- Anzahl bestimmen: Nicht nur die Schwelle prüfen, sondern Bereiche, Schichten, Standorte und Nähe zu Beschäftigten bewerten.
- Bestellung nachweisen: Beteiligung, Aufgabenbereich, Qualifizierung, Freiraum, Ansprechpartner und Review dokumentieren.
Wie viele sind Pflicht?
Die Pflicht endet nicht bei der Frage, ob überhaupt bestellt werden muss. § 22 SGB VII nennt für Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung die Erfüllung durch einen Sicherheitsbeauftragten. Bei besonderen Gefährdungen, mehreren Bereichen, Schichten, Standorten oder 250 und mehr Beschäftigten sollte die erforderliche Anzahl gesondert bestimmt werden.
- Mindestlogik von konkreter Betriebsorganisation trennen
- Gefährdungen und Anzahl der Beschäftigten zusammen bewerten
- räumliche, zeitliche und fachliche Nähe aus DGUV-Hinweisen einbeziehen
- Entscheidung mit Review-Anlass dokumentieren
Anzahl nicht nur an einer Zahl festmachen
Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten hängt nicht allein von der Beschäftigtenzahl ab. DGUV-Kriterien wie Unfall- und Gesundheitsgefahren, räumliche Nähe, zeitliche Nähe und fachliche Nähe bleiben für die konkrete Anzahl wichtig. Wer mehrere Standorte, Schichten oder stark unterschiedliche Tätigkeiten hat, sollte die Zuständigkeitsbereiche sichtbar abgrenzen.
- Bereiche, Gebäude und Schichten abbilden
- Gefährdungsniveau je Bereich berücksichtigen
- fachliche Nähe und Sprache beachten
- Zuständigkeitsbereich schriftlich festlegen
Beispiele für typische Entscheidungen
| Betriebssituation | Pflichtentscheidung | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| 18 Beschäftigte, Büro, keine Anordnung | Keine allgemeine Pflicht aus der Zahl allein. | Freiwillige Bestellung und Review bei Wachstum prüfen. |
| 35 Beschäftigte, Werkstatt mit besonderen Gefährdungen | Bestellung erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung die besondere Gefährdung zeigt. | Person, Bereich, Schulung und Freiraum festlegen. |
| 70 Beschäftigte, ein Standort, überschaubare Tätigkeiten | Sicherheitsbeauftragte bestellen. | Prüfen, ob eine Person Beschäftigte, Schicht und Bereich erreicht. |
| 140 Beschäftigte, Lager, Produktion und Schichtbetrieb | Sicherheitsbeauftragte bestellen. | Anzahl nach räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe bestimmen. |
| Mehrere Standorte oder sehr unterschiedliche Tätigkeiten | Pflicht und Anzahl getrennt prüfen. | Zuständigkeitsbereiche je Standort, Schicht oder Arbeitsbereich schneiden. |
Bestellung und Nachweise verbinden
Die Pflicht ist erst praktisch erfüllt, wenn die Rolle im Betrieb funktioniert. Dazu gehören eine nachvollziehbare Bestellung, klare Aufgaben, ausreichender Freiraum, Qualifizierung und ein Weg, wie Hinweise aus dem Arbeitsbereich in Maßnahmen überführt werden.
- Bestellung oder Bestellungsurkunde ablegen
- Beteiligung und Gespräch vor Bestellung dokumentieren
- Schulungs- oder Ausbildungsstatus erfassen
- Hinweise, Maßnahmen und Reviews an die Rolle koppeln
- Änderungen im Betrieb als Review-Anlass nutzen
Offizielle Quellen und Einordnung
Diese Seite ordnet § 22 SGB VII und DGUV-Hinweise zur Bestellpflicht ein. Sie hilft bei einer strukturierten Dokumentation; verbindlich bleiben die Originalquellen, der Unfallversicherungsträger und die Prüfung der konkreten Gefährdungslage.
- § 22 SGB VII für Bestellpflicht, Aufgaben und Benachteiligungsverbot
- DGUV-Hinweise zu Bestellung, Anzahl und Rolle
- ArbSchG § 5 für die Gefährdungsbeurteilung bei besonderen Gefährdungen
- fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen