Direkte Antwort: Wann muss es einen Sicherheitsbeauftragten geben?
Die Bestellpflicht hat nach § 22 SGB VII drei mögliche Auslöser: regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte, eine besondere Gefährdung bei 21 bis 49 Beschäftigten oder eine entsprechende Anordnung des Unfallversicherungsträgers. Dessen Anordnungsbefugnis bei besonderer Gefährdung ist nicht an eine Mindestgröße gebunden.
Diese Seite führt zur begründeten Pflichtentscheidung. Wer genau mitzählt, erklärt die Ermittlung der Beschäftigtenzahl. Für den Zeitpunkt und spätere Änderungen gibt es den Beitrag Sicherheitsbeauftragter ab wann.
Aktuelle Schwelle richtig einordnen
Die neue Fassung gilt seit 29. Mai 2026. Die Unfallkasse NRW erläutert den Geltungsbeginn und das Verhältnis zur DGUV Vorschrift 1: Deren älterer § 20 gilt nur, soweit er den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht widerspricht.
Ein Merkblatt mit der früheren allgemeinen Grenze von mehr als 20 Beschäftigten ist deshalb keine ausreichende Grundlage für die heutige Entscheidung. Prüfen Sie den Rechtsstand auch bei bereits gespeicherten Tabellen. Die Reform hebt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die allgemeine Arbeitsschutzorganisation auf.
Prüfschema für 2026
Prüfen Sie eine mögliche Anordnung zusätzlich zu den gesetzlichen Größenfällen. Keine Anordnung zu haben, befreit nicht von einer unmittelbar bestehenden Pflicht.
| Prüfpunkt | Entscheidung und erforderliche Grundlage |
|---|---|
| Einschlägige Anordnung vorhanden? | Inhalt und Adressat prüfen, Vorgaben umsetzen und das Dokument mit der Entscheidung verknüpfen. Bei besonderer Gefährdung ist eine Anordnung auch unterhalb der allgemeinen Schwelle möglich. |
| Regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte? | Allgemeine Bestellpflicht. Die Größen- und Gefährdungslage entscheidet anschließend über die Anzahl, nicht darüber, ob überhaupt bestellt wird. |
| Regelmäßig 21–49 Beschäftigte? | Bei besonderer Gefährdung eine Person bestellen. Ohne besondere Gefährdung und ohne einschlägige Anordnung keine allgemeine Bestellpflicht nach § 22. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung. |
| Höchstens 20 Beschäftigte? | Keine allgemeine Pflicht allein aus dieser Zahl; eine Anordnung bleibt möglich. Genau 20 ist nicht mehr als 20. |
Ist die regelmäßige Zahl oder die Gefährdungslage ungeklärt, lautet das Prüfergebnis zunächst „Klärung erforderlich“, nicht „keine Pflicht“. Diese Arbeitskategorie schafft keine gesetzliche Wartefrist und beseitigt keine tatsächlich bestehende Pflicht.
Wann muss es einen Sicherheitsbeauftragten geben?
Verantwortlich für die Bestellung ist der Unternehmer; § 22 verlangt die Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats. Eine Beschäftigtenliste oder ein Schulungszertifikat allein belegt noch nicht, dass eine Person bestellt wurde. Ebenso ersetzt die vorhandene Fachkraft für Arbeitssicherheit keinen erforderlichen Sicherheitsbeauftragten.
Die DGUV grenzt die unterstützende SiBe-Rolle von Sifa und Betriebsarzt ab. Die Bestellung ist daher nicht mit einer Übertragung der gesamten Arbeitgeberverantwortung gleichzusetzen. Diese bleibt bei der Organisation nach § 3 ArbSchG zu berücksichtigen.
Was bedeutet besondere Gefährdung in der Prüfung?
Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. Der Begriff ist nicht durch die Aussage „Wir sind nur ein Büro“ oder „Wir sind ein Handwerksbetrieb“ entschieden. Die UKBW nennt mögliche Hinweise, darunter gefährliche Tätigkeiten, erschwerte Bedingungen, Gefahrstoffe, Instandhaltung und auffälliges Unfallgeschehen.
Für die Prüfung sollten drei Fragen beantwortet sein:
- Welche Tätigkeiten und Bedingungen wurden tatsächlich beurteilt, einschließlich seltener, aber relevanter Arbeiten?
- Was ergibt diese Beurteilung für die besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit?
- Ist die Einordnung begründet, oder fehlen Informationen beziehungsweise fachkundige Einschätzungen?
Die Hinweise sind keine automatische Branchenfreistellung und keine abschließende Liste. Fehlende Unfälle allein beweisen ebenfalls nicht, dass keine besondere Gefährdung besteht. Bei Zweifeln die zuständige BG oder Unfallkasse und fachkundige Beratung einbeziehen; erforderliche Schutzmaßnahmen sind davon unabhängig umzusetzen.
Häufige Fehlinterpretationen vermeiden
- „Unter 50 nie“: Die Sonderregel für 21–49 und die größenunabhängige Anordnung widersprechen dem.
- „Keine Gefährdungsbeurteilung, also keine besondere Gefährdung“: Ein fehlender Nachweis ist kein negatives Prüfergebnis.
- „Jeder Standort wird einzeln gegen 50 geprüft“: § 22 knüpft an das Unternehmen an; die maßgebliche Einheit muss zuerst feststehen.
- „Die Reform beendet bestehende Bestellungen“: Vorhandene Personen müssen nicht pauschal abberufen werden. Pflicht und freiwillige Fortführung sind getrennt zu entscheiden.
Pflichtprüfung in vier Schritten
- Bezugsrahmen sichern: Unternehmen, regelmäßige Beschäftigtenzahl, Datenquelle und Stand festhalten. Ungeklärte Zuordnungen nicht stillschweigend weglassen.
- Gefährdung bewerten: Passende Gefährdungsbeurteilung heranziehen, deren Aktualität prüfen und das Ergebnis zur besonderen Gefährdung begründen.
- Anordnung und Pflichtgrund verbinden: Vorliegende Vorgaben prüfen und festhalten, welcher Auslöser die Bestellung verlangt oder warum keine allgemeine Pflicht festgestellt wurde.
- Entscheidung umsetzen: Anzahl und Bestellung anschließen oder offene Punkte mit zuständiger Person und Klärungstermin verfolgen. Ein interner Termin verschiebt keine gesetzliche Pflicht.
Das ist ein redaktioneller Prüfablauf. Ein Ergebnis ist nachvollziehbar, wenn eine andere zuständige Person erkennen kann, auf welche Unterlagen es sich stützt und welche Fragen noch offen sind.
Wie viele sind Pflicht?
Bei 21 bis 49 Beschäftigten mit besonderer Gefährdung ist nach § 22 eine Person zu bestellen; einschlägige Anordnungen sind zusätzlich zu beachten. Bei 50 bis 249 ohne besondere Gefährdung genügt eine bestellte Person für die Voraussetzung nach § 22 Absatz 1 Satz 1. Zusätzliche Schichten oder Gebäude heben diese Erfüllungsregel nicht automatisch auf.
Bei 50 bis 249 mit besonderer Gefährdung sowie ab 250 wird die Anzahl betrieblich bestimmt. Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten vertieft die Verteilung und freiwillige Verstärkung. Hier genügt der Verweis auf diese Anschlussentscheidung; eine weitere Personalberechnung ist nicht Bestandteil der Pflichtprüfung.
Anzahl nicht nur an einer Zahl festmachen
Eine freiwillige Bestellung kann sinnvoll bleiben, obwohl das Prüfschema keine allgemeine Pflicht ergibt. Umgekehrt erfüllt ein Eintrag „eine Person vorgesehen“ eine erforderliche Bestellung noch nicht. Kennzeichnen Sie deshalb getrennt: gesetzlicher Pflichtgrund, tatsächlich erfolgte Bestellung und freiwillige zusätzliche Besetzung.
Auch eine größere SiBe-Zahl ersetzt keine Schutzmaßnahmen. Die Anforderungen an die Arbeitsschutzorganisation bestehen unabhängig von der Anzahl der bestellten Personen fort.
Beispiele für typische Entscheidungen
Die folgenden fiktiven Aktenbeispiele zeigen den Entscheidungsweg, nicht die fachliche Bewertung eines realen Betriebs.
38 Beschäftigte, unvollständige Gefährdungsbeurteilung: Die Personalgrundlage ist geklärt; eine Anordnung liegt nicht vor. Das vorhandene Dokument erfasst jedoch nur die Verwaltung und lässt regelmäßig ausgeführte Montagearbeiten offen. Ein Vermerk „unter 50, daher keine Pflicht“ wäre unbegründet. Die Leitung lässt die fehlenden Tätigkeiten beurteilen und die besondere Gefährdung einordnen. Ergibt sich diese, ist eine Person zu bestellen; ergibt sie sich nicht, lässt sich das negative Ergebnis mit der vervollständigten Beurteilung begründen. Bis dahin wird die offene Frage ausdrücklich geführt, ohne notwendige Schutzmaßnahmen aufzuschieben.
18 Beschäftigte, konkrete Anordnung wegen besonderer Gefährdung: Der Personalbestand löst allein keine allgemeine Bestellpflicht aus. Im Beispiel liegt jedoch eine einschlägige Anordnung vor. Der Prüfvermerk nennt deshalb die Anordnung mit Datum und Aktenzeichen als Pflichtgrund. Die zuständige Person prüft die konkreten Vorgaben, organisiert die Umsetzung und verbindet den Nachweis mit der Bestellung. „Unter 20“ wäre keine tragfähige Begründung, das Schreiben zu ignorieren.
Bestellung und Nachweise verbinden
Ein kurzer Prüfvermerk kann die Entscheidung mit Beschäftigtenzahl, Gefährdungsbeurteilung und möglicher Anordnung verbinden. § 6 ArbSchG verlangt Unterlagen zu Beurteilungsergebnis, festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung. Unser zusätzlicher SiBe-Vermerk ist eine empfohlene Ablagestruktur, kein gesetzlich vorgeschriebenes Spezialformular.
Verweisen Sie auf die Bestellung und Beteiligung, statt diese nur als geplant abzuhaken. Die Aufgabenbeschreibung und Qualifizierung gehören anschließend zur Umsetzung. Prüfen Sie bei geänderten Verhältnissen, ob die Entscheidung noch trägt. Ein Prüfvermerk ersetzt weder die Beurteilung noch die tatsächliche Bestellung.
Offizielle Quellen und Einordnung
Quellen- und Überarbeitungsstand: 28. September 2026. Grundlage sind die verlinkten Gesetze und Erläuterungen der Unfallversicherung. Die in der Quellenbox erhaltene DGUV Information 211-039 ist derzeit nicht verfügbar und wird überarbeitet; eine alte Ausgabe darf nicht ungeprüft als aktueller Schwellencheck dienen.
Die Überarbeitung erfolgte mit KI-Unterstützung. Eine unabhängige juristische oder arbeitsschutzfachliche Expertenfreigabe liegt nicht vor. Prüfschema und Beispiele sind redaktionelle Hilfen. Besondere Gefährdungen, strittige Anordnungen und branchenspezifische oder schulrechtliche Sonderfälle erfordern eine individuelle Klärung mit der zuständigen Stelle.