Fünf DGUV-Kriterien zusammen betrachten

Wo die Anzahl individuell zu bemessen ist, helfen die fünf Kriterien aus § 20 DGUV Vorschrift 1 mit BGHM-Erläuterungen. Übersetzen Sie sie in konkrete Fragen:

  • Gefahren: Welche Unfall- und Gesundheitsgefahren sind für den Bereich beurteilt?
  • Räumliche Nähe: Arbeitet die Person dort, wo die Beschäftigten tätig sind?
  • Zeitliche Nähe: Überschneiden sich ihre Arbeitszeiten tatsächlich?
  • Fachliche Nähe: Kennt sie Tätigkeiten, Gefährdungen und die Verständigung im Team?
  • Beschäftigtenzahl: Ist der zugeordnete Personenkreis noch überschaubar?

Diese Kriterien sind keine Ermächtigung, die gesetzliche Ein-Personen-Regel zu übergehen. Der verlinkte ältere Vorschriftentext enthält noch die frühere allgemeine Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten; für die heutige Pflichtentscheidung ist das aktuelle Gesetz maßgeblich.

Erst Pflicht, dann Anzahl

Wenn die grundsätzliche Bestellung noch ungeklärt ist, hilft die Sicherheitsbeauftragter Pflicht-Seite. Für die Bemessung brauchen Sie anschließend drei belastbare Eingaben: die regelmäßige Beschäftigtenzahl des Unternehmens, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und etwaige Anordnungen des Unfallversicherungsträgers.

Verwechseln Sie die Beschäftigtenzahl nicht mit den heute Anwesenden oder einer Vollzeitstellenzahl. Die Zählung der Beschäftigten erläutert Teilzeit, weitere Versicherte und Unternehmensgrenzen. Standorte werden danach für die Verteilung betrachtet; sie sind nicht automatisch jeweils ein eigenes Unternehmen.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen?

Bei 50 bis 249 regelmäßig Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt eine bestellte Person für die Voraussetzung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VII. Das ist nicht nur eine unverbindliche Tabellenempfehlung. Zusätzliche Schichten oder Gebäude machen aus dieser Regel nicht automatisch eine gesetzliche Mehrpersonenpflicht.

Anders ist die Bemessung bei 50 bis 249 Beschäftigten mit besonderer Gefährdung sowie ab 250: Hier lässt sich die Zahl nicht allein aus dem Personalbestand ablesen. Auch die UKBW unterscheidet diese Fälle ausdrücklich. Legen Sie die Anzahl anhand der betrieblichen Verhältnisse fest und klären Sie Zweifelsfälle mit der zuständigen BG oder Unfallkasse.

Pflichtzahl und freiwillige Verstärkung sind zwei Entscheidungen. Mehr Ansprechpartner können die Zusammenarbeit verbessern, obwohl eine Person gesetzlich genügt. Umgekehrt beseitigt eine größere Zahl bestellter Personen keine unzureichenden Schutzmaßnahmen.

2026-Schwelle richtig einordnen

Maßgeblich ist § 22 SGB VII in der aktuellen Fassung. Die Änderung gilt seit 29. Mai 2026. Die Unfallkasse NRW erklärt den Vorrang der neuen gesetzlichen Vorgaben gegenüber abweichendem älterem § 20 DGUV Vorschrift 1.

Eine besondere Gefährdung darf weder aus einem Branchennamen pauschal behauptet noch wegen einer fehlenden Beurteilung ausgeschlossen werden. Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. Bleibt deren Einordnung offen, ist auch die Anwendung der Erleichterung ohne besondere Gefährdung noch nicht geklärt.

Entscheidungsmatrix für die Anzahl

Die Tabelle bezieht sich auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl. Eine einschlägige Anordnung des Unfallversicherungsträgers ist zusätzlich zu beachten; bei besonderer Gefährdung kann er unabhängig von der Größe eine Bestellung anordnen.

Konstellation Folge für die Anzahl
Bis einschließlich 20 Keine allgemeine Bestellpflicht allein aus der Zahl. Anordnung und freiwillige Bestellung gesondert betrachten.
21–49, keine besondere Gefährdung Keine allgemeine Bestellung allein aus dieser Beschäftigtenzahl erforderlich.
21–49, besondere Gefährdung Eine Person ist nach § 22 zu bestellen. Eine weitergehende Anordnung bleibt möglich.
50–249, keine besondere Gefährdung Eine bestellte Person erfüllt die gesetzliche Voraussetzung. Zusätzliche freiwillige Bestellungen sind möglich.
50–249, besondere Gefährdung Anzahl betrieblich bestimmen; die Erleichterung ohne besondere Gefährdung greift nicht.
Ab 250 Anzahl betrieblich bestimmen, auch ohne besondere Gefährdung. Keine allgemeine Quote je 100 oder 250 Beschäftigte.

Genau 250 ist nicht unter 250. Die vereinfachte Erfüllungsregel endet bei 249; daraus folgt aber nicht automatisch „ab 250 genau zwei“. Ebenso gibt es in § 22 keine allgemeine Zwei-Personen-Vorgabe ab 151 Beschäftigten.

Beispiele für eine plausible Aufteilung

Die folgenden Fälle sind fiktive Planungsbeispiele, keine freigegebenen Bemessungen für reale Betriebe.

180 Beschäftigte, zwei Bürostandorte, keine besondere Gefährdung: Für die gesetzliche Voraussetzung genügt eine bestellte Person. Die Leitung entscheidet freiwillig, an beiden Standorten je eine geeignete Person einzusetzen, damit Hinweise vor Ort leichter ankommen. Im Entscheidungsvermerk stehen deshalb getrennt: eine Person zur gesetzlichen Erfüllung, zweite Bestellung als organisatorische Verbesserung. Zwei Standorte allein begründen hier keine zusätzliche gesetzliche Pflicht.

320 Beschäftigte, Produktion in zwei Schichten, Logistik und Verwaltung tagsüber: Die Ein-Personen-Erleichterung gilt nicht. Ein erster Entwurf sieht zwei Personen in der Produktion, eine in der Logistik und eine in der Verwaltung vor. Die Summe von vier entsteht aus den tatsächlich besetzten Arbeitsbereichen und Zeiten, nicht aus „320 geteilt durch 100“.

Dieser Entwurf ist anschließend zu prüfen: Sind die Produktionspersonen jeweils in der zugeordneten Schicht anwesend? Versteht die Logistikperson auch die Tätigkeiten am entfernten Warenausgang? Bleibt ihr Personenkreis überschaubar? Eine erkannte Lücke kann einen anders zugeschnittenen Bereich oder weitere Personen nötig machen. Die Leitung legt das Ergebnis unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats fest; Sifa und Unfallversicherungsträger können beraten. Die Auswahl geeigneter Personen ist ein eigener Schritt.

Tabelle, Rechner und Berechnung nur als Einstieg nutzen

Ein Rechner muss erkennen lassen, ob er eine gesetzliche Fallgruppe oder eine zusätzliche Empfehlung ausgibt. Misstrauen Sie Ergebnissen, die ohne Gefährdungsannahme und Quellenstand eine feste Staffel liefern. „Standorte × Schichten“ kann etwa unbesetzte Kombinationen mitzählen und unterschiedliche Tätigkeiten übersehen.

Für eine individuelle Planung hilft stattdessen diese Arbeitsfolge:

  1. Arbeitsbereiche, tatsächlich besetzte Zeiten und relevante Gefährdungen auflisten.
  2. Geeignete Ansprechpersonen zuordnen und ihre zeitliche sowie fachliche Nähe prüfen.
  3. Nicht abgedeckte Gruppen und unrealistisch große Zuständigkeitsbereiche markieren.
  4. Den Entwurf anpassen und die daraus folgende Anzahl begründen.

Das ist eine redaktionelle Planungshilfe, keine zusätzliche gesetzliche Rechenmethode. Wo die Ein-Personen-Regel greift, kennzeichnen Sie weitere Ergebnisse als freiwillige Verbesserung und nicht als neu berechnete Pflichtzahl.

Entscheidung nachvollziehbar machen

Halten Sie im empfohlenen Entscheidungsvermerk Personalgrundlage mit Datum, Beurteilungsstand, mögliche Anordnung, gewählte Fallgruppe und Anzahl fest. Ergänzen Sie zu jeder Person den Zuständigkeitsbereich und kennzeichnen Sie freiwillige Zusatzbestellungen. Verweisen Sie anschließend auf Bestellung und Beteiligung sowie den Qualifizierungsstand; die Anzahl allein ersetzt diese Schritte nicht.

Prüfen Sie die Entscheidung erneut, wenn sich Personalbestand, Gefährdungen, Bereiche oder Arbeitszeiten ändern oder eine bestellte Person ausscheidet. Eine bewährte größere SiBe-Struktur muss wegen der Reform nicht automatisch abgebaut werden. Auch die UKBW verneint eine pauschale Abberufung vorhandener Personen.

Ob Sie diese Angaben in ArbeitsschutzPilot oder anderswo ablegen: Die vorgeschlagene Struktur ist kein gesetzliches Formular und keine Zusage bestimmter Softwarefunktionen.

Offizielle Quellen und Einordnung

Quellenprüfung und Überarbeitung: 28. September 2026. Der DGUV-Leitfaden 211-039 zur Anzahl ist laut Publikationsseite derzeit nicht verfügbar und wird an die neue Rechtsgrundlage angepasst. Eine alte gespeicherte Ausgabe ist daher keine ungeprüft aktuelle Berechnungsgrundlage. Die Übersicht der DGUV-Unterlagen für Sicherheitsbeauftragte erklärt die Quellenwahl genauer.

Diese KI-gestützte Überarbeitung beruht auf den verlinkten Quellen; eine unabhängige rechtliche oder arbeitsschutzfachliche Expertenfreigabe liegt nicht vor. Die Beispiele sind erfunden. Besondere Gefährdungen, Anordnungen und branchenspezifische oder schulrechtliche Sonderfälle sind mit der zuständigen Stelle individuell zu klären.