Fünf DGUV-Kriterien zusammen betrachten
Die DGUV beschreibt die Anzahl nicht als starre Tabelle für jeden Betrieb. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse im Unternehmen und die Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten. Wer nur eine Zahl aus einer Tabelle übernimmt, übersieht oft Schichten, getrennte Gebäude, Außendienst, Baustellen, Lagerbereiche oder sehr unterschiedliche Tätigkeiten.
- Unfall- und Gesundheitsgefahren
- räumliche Nähe
- zeitliche Nähe
- fachliche Nähe
- Anzahl der Beschäftigten
Erst Pflicht, dann Anzahl
Diese Seite beantwortet die Frage, wie viele Sicherheitsbeauftragte ein Unternehmen braucht. Wenn noch offen ist, wann es einen Sicherheitsbeauftragten geben muss, beginne mit der Sicherheitsbeauftragter Pflicht-Seite.
Die Pflichtseite klärt Schwelle, besondere Gefährdung und Anordnung. Danach wird hier bestimmt, ob eine Person genügt oder ob Bereiche, Schichten, Standorte und fachliche Unterschiede mehrere Sicherheitsbeauftragte erforderlich machen.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen?
Die ehrliche Antwort ist eine begründete Anzahl, keine universelle Formel. Ein Unternehmen sollte zeigen können, warum die bestellten Personen die Beschäftigten tatsächlich erreichen und die relevanten Gefährdungen kennen.
- pro Standort oder Betriebsstätte prüfen
- getrennte Schichten und Arbeitszeiten berücksichtigen
- Tätigkeiten mit erhöhten Unfall- oder Gesundheitsgefahren abdecken
- Zuständigkeitsbereiche so schneiden, dass Hinweise ankommen
2026-Schwelle richtig einordnen
Seit der aktuellen Fassung von § 22 SGB VII ist die Pflichtschwelle klarer formuliert. Regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte lösen die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten aus. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit relevant, die aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach ArbSchG § 5 abgeleitet wird. Der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung ebenfalls anordnen.
- 50 oder mehr Beschäftigte als zentrale Pflichtschwelle prüfen
- 21 bis 49 Beschäftigte nicht pauschal verneinen, sondern besondere Gefährdung prüfen
- unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichend sein
- Entscheidung mit Quelle, Datum und Prüfergebnis dokumentieren
Entscheidungsmatrix für die Anzahl
| Situation | Erste Einordnung | Was zusätzlich zu prüfen ist |
|---|---|---|
| 21 bis 49 Beschäftigte ohne besondere Gefährdung | Keine pauschale Bestellpflicht aus der Zahl allein. | Freiwillige Bestellung, Anordnung des Unfallversicherungsträgers und künftige Änderungen prüfen. |
| 21 bis 49 Beschäftigte mit besonderer Gefährdung | Ein Sicherheitsbeauftragter ist zu bestellen. | Ob eine Person alle Bereiche, Schichten und Gefährdungen abdeckt. |
| 50 bis unter 250 Beschäftigte ohne besondere Gefährdung | Bestellpflicht; ein Sicherheitsbeauftragter kann die Mindestlogik erfüllen. | Ob Organisation, Standorte, Schichten oder Tätigkeiten mehr Personen erfordern. |
| 250 oder mehr Beschäftigte oder komplexe Organisation | Anzahl gesondert bestimmen. | Räumliche, zeitliche und fachliche Nähe sowie Unfall- und Gesundheitsgefahren dokumentieren. |
Beispiele für eine plausible Aufteilung
Die passende Anzahl hängt davon ab, ob die beauftragten Personen die Beschäftigten wirklich erreichen. In einem kompakten Büro mit einem Standort kann eine Person anders wirken als in einem Betrieb mit Produktion, Lager, Versand und Nachtschicht. Bei Filialen, Baustellen, Pflegebereichen oder Werkstätten sollte die Nähe der Sicherheitsbeauftragten besonders sorgfältig geprüft werden.
- eine Person je klar abgegrenztem Bereich oder Schicht prüfen
- getrennte Standorte nicht künstlich zusammenfassen
- Tätigkeiten mit erhöhten Unfall- oder Gesundheitsgefahren gesondert betrachten
- Sprach- und Fachnähe einbeziehen, wenn sie für Hinweise wichtig ist
Tabelle, Rechner und Berechnung nur als Einstieg nutzen
Wer nach einer Tabelle oder einem Rechner sucht, will meist eine schnelle Zahl. Für die Dokumentation reicht das allein nicht. Eine nachvollziehbare Entscheidung sollte zeigen, welche Eingaben verwendet wurden und warum die gewählte Anzahl die Beschäftigten tatsächlich erreicht.
- Beschäftigte nach Bereichen, Standorten und Schichten aufteilen
- besondere Gefährdungen aus der Gefährdungsbeurteilung übernehmen
- räumliche, zeitliche und fachliche Nähe begründen
- Abweichungen von einfachen Tabellenwerten erklären
- nächsten Review bei Wachstum, Umzug oder Prozessänderung setzen
- BG- oder branchenspezifische Hinweise als Quelle dokumentieren
- Ergebnis nicht nur berechnen, sondern mit Zuständigkeitsbereichen verbinden
Entscheidung nachvollziehbar machen
Gerade nach der 2026-Änderung sollte erkennbar sein, warum ein Betrieb keine, eine oder mehrere Personen bestellt und wie Zuständigkeitsbereiche abgegrenzt wurden. Diese Dokumentation schützt nicht vor jeder Diskussion, macht aber den Prüfweg transparent.
- Beschäftigtenzahl und Bereiche erfassen
- besondere Gefährdungen aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
- Schichten und Standorte berücksichtigen
- Entscheidung mit Review-Datum dokumentieren
- Bestellung und Schulungsstatus der ausgewählten Personen verknüpfen
Offizielle Quellen und Einordnung
Diese Seite ordnet § 22 SGB VII, DGUV Information 211-039 und DGUV-Hinweise zur Anzahl von Sicherheitsbeauftragten ein. Für besondere Gefährdungen, branchenspezifische Anforderungen oder unklare Organisationsformen sollten zuständige Stellen oder fachkundige Personen einbezogen werden.
- § 22 SGB VII für Pflichtschwelle, besondere Gefährdung und Mindestlogik
- DGUV Information 211-039 als Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl
- DGUV FAQ zu räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe
- ArbSchG § 5 für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen