Anbieterwahl in 60 Sekunden
Ein guter Anbieter stellt nicht nur ein Firmenlogo und einen Stundensatz bereit. Vor der Entscheidung muss feststehen, wer die Sifa-Aufgaben übernimmt und welche Fachperson den Betrieb betreut, ob diese zum Gefährdungsprofil passt und welche überprüfbaren Leistungen vereinbart sind. Die Bestellung einer einzelnen Fachkraft ist dabei von der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes zu unterscheiden.
Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- gültige DGUV Vorschrift 2 und Betreuungsmodell feststellen
- Betrieb, Standorte, Tätigkeiten und erwartete Ergebnisse beschreiben
- geeignete Anbieter über mehrere Suchwege finden
- personenbezogene Fachkunde und Kapazität als Ausschlusskriterien prüfen
- identische Leistungen und Mengen anbieten lassen
- Qualität und Jahresgesamtkosten getrennt bewerten
- Vertragsweg, Aufgabenübernahme und wirtschaftliche Bedingungen eindeutig festhalten
- Zusammenarbeit nach den ersten 90 Tagen anhand der Ergebnisse prüfen
Die rechtliche Grundlage bilden vor allem § 5 ASiG für Bestellung und Unterstützung, § 6 ASiG für die Aufgaben sowie § 7 ASiG für die Anforderungen an die Fachkraft.
Vor der Anbietersuche den Bedarf beschreiben
Ohne ein einheitliches Betriebsprofil kalkuliert jeder Anbieter etwas anderes. Der eine setzt nur wenige Beratungstermine an, ein anderer rechnet Begehungen, ASA-Sitzungen und Berichtserstellung mit ein. Preis und Leistungsversprechen sind dann nicht vergleichbar.
Das Briefing sollte mindestens enthalten:
| Angabe | Was der Anbieter daraus ableiten können muss |
|---|---|
| Zuständiger Träger und geltende Vorschrift | zulässiges Betreuungsmodell und Berechnungsgrundlage |
| Beschäftigtenzahl und Standorte | Umfang, Reisebedarf und örtliche Zuständigkeit |
| Branche, Tätigkeiten und Arbeitsmittel | nötige Ausgangsqualifikation und Branchenerfahrung |
| bekannte Gefährdungen und Veränderungen | betriebsspezifische Beratung und Spezialkompetenzen |
| vorhandene interne Rollen | Schnittstellen zu Leitung, Führungskräften, Betriebsarzt und Betriebsrat |
| gewünschte Ergebnisse | Begehungsberichte, Jahresbericht, ASA-Beiträge, Maßnahmenübergabe |
| gewünschter Start und Vertragsdauer | Verfügbarkeit, Übergang und Vertretungsbedarf |
Wie Modell und Zeitbedarf ermittelt werden, erklärt der Leitfaden zur sicherheitstechnischen Betreuung. Die Detailrechnung gehört nicht in die Anbieterbewertung, muss aber vor der Anfrage belastbar genug sein, damit alle Angebote dieselbe Grundlage verwenden.
Wo findet man Sifa-Anbieter?
Die BAuA nennt die GQA-Suche als Anlaufstelle für Unternehmen. GQA-geprüfte Dienste haben sich einer freiwilligen, unabhängigen und kostenpflichtigen Qualitätsprüfung unterzogen. Die BAuA weist zugleich darauf hin, dass auch Anbieter ohne dieses Gütesiegel die nötigen Voraussetzungen erfüllen können.
Ergänzend kommen folgende Wege infrage:
- zuständiger Unfallversicherungsträger und dessen Aufsichtsdienst
- Verzeichnisse von Berufsverbänden oder Sicherheitsingenieuren
- regionale Anbieter- und Fachkraftsuchen
- Empfehlungen aus Betrieben mit vergleichbarer Branche und Gefährdung
- größere überbetriebliche Dienste mit mehreren Standorten
- spezialisierte Einzelanbieter für klar abgegrenzte Branchen
Ein Verzeichniseintrag beantwortet nur, wen Sie anfragen können. Er beweist nicht, dass die verfügbare Fachkraft für Ihren Betrieb geeignet ist, genügend Zeit hat oder am benötigten Standort tätig wird.
Aus Suchtreffern eine belastbare Vorauswahl machen
Die GQA-Suche nach Postleitzahl ist ein konkreter Startpunkt. Nehmen Sie anschließend direkten Kontakt auf und klären Sie Einsatzgebiet, Branchenpassung und frühestmöglichen Betreuungsbeginn. Eine Vergleichsplattform kann Kontakte vermitteln; prüfen Sie, wer später Ihr Vertragspartner wird und nach welchen Kriterien die Vorauswahl erfolgt.
- Einzelne Fachkraft: Klären Sie besonders Vertretung, Terminreserven und Unterstützung bei Spezialthemen.
- Regionaler Dienst: Lassen Sie sich die tatsächlich verfügbaren Personen und deren Wege zu Ihren Standorten nennen.
- Überregionaler Dienst: Prüfen Sie je Standort die Zuständigkeit. Ein bundesweites Vertriebsangebot belegt noch keine kurzfristige Vor-Ort-Kapazität.
Dies sind Auswahlfragen, keine Rangfolge der Anbieterformen. Lassen Sie zunächst die fachlich passende Betreuung bestätigen, bevor Sie Preise bewerten.
Sieben Ausschlusskriterien vor jeder Punktebewertung
Eine Bewertungsmatrix darf fehlende Voraussetzungen nicht durch Pluspunkte an anderer Stelle ausgleichen. Die folgende Liste verbindet rechtliche Anforderungen mit empfohlenen Beschaffungsbedingungen. Legen Sie vor der Anfrage fest, welche Belege bis zur Vergabe vorliegen müssen. Ungeklärtes wird zunächst nachgefordert; ein verbleibender wesentlicher Mangel darf nicht durch einen günstigen Preis ausgeglichen werden.
- Person: Name, Rolle und vorgesehener Einsatz müssen nachvollziehbar sein. Ein anonymes Expertenteam allein genügt für Ihre Eignungsprüfung nicht.
- Fachkunde: Prüfen Sie die personenbezogenen Nachweise des jeweiligen Qualifikationswegs. Ein Firmenzertifikat belegt keine individuelle Fachkunde.
- Betriebseignung: Lassen Sie passende Berufserfahrung und Branchenkenntnisse erläutern. „Alle Branchen“ ohne Erklärung ist kein Eignungsnachweis.
- Kapazität: Vereinbaren Sie Start, verfügbare Leistungen und qualifizierte Vertretung. Die Besetzung sollte nicht bis nach Ihrer verbindlichen Zusage offenbleiben.
- Modell: Verlangen Sie den Bezug auf die geltende Trägerfassung, Anlage und Betriebsdaten. Eine pauschale Stundenformel reicht nicht für jedes Modell.
- Präsenz: Prüfen Sie die vorgesehenen Begehungen und den begründeten Digitalanteil. Die erforderliche Kenntnis des Betriebs darf nicht durch einen Portalzugang ersetzt werden.
- Fachliche Unabhängigkeit: Klären Sie den direkten Zugang zur Leitung. Eine fachliche Empfehlung darf nicht von einer Vertriebsfreigabe abhängen.
Die DGUV Regel 100-002 erläutert, dass die Grundqualifikation und Berufserfahrung erwarten lassen müssen, dass typische Gefährdungen angemessen berücksichtigt werden. Bei hohen technischen Anforderungen wird in der Regel eine Ingenieurqualifikation benötigt; in handwerklich geprägten Betrieben kann ein Sicherheitsmeister passend sein. Das ist keine pauschale Titelrangliste, sondern eine Eignungsprüfung für den konkreten Betrieb.
Fachkunde der konkret eingesetzten Person prüfen
Auch bei einem Vertrag mit einem überbetrieblichen Dienst hängt die Beratung von den eingesetzten Personen ab. Die BAuA betont die Eignungsprüfung auch bei externer Betreuung. Verlangen Sie die passenden Unterlagen für die reguläre Fachperson und die vorgesehene Vertretung. Daraus folgt nicht, dass neben jedem Dienstvertrag eine zusätzliche Einzelbestellung nötig ist.
Prüfbar sein sollten:
- berufliche Grundqualifikation als Ingenieur, Techniker, Meister oder gleichwertig qualifizierte Person nach der anwendbaren Regelung
- erforderliche praktische Berufstätigkeit
- je nach Qualifikationsweg erfolgreicher Abschluss eines staatlichen, vom Unfallversicherungsträger veranstalteten oder anerkannten Sifa-Lehrgangs oder ein anderer nach der geltenden Regelung ausreichender Nachweis
- branchenspezifische Qualifizierung und Erfahrung mit den maßgeblichen Gefährdungen
- Fortbildungen aus den vergangenen Jahren
- Erfahrung mit vergleichbaren Betriebsgrößen, mehreren Standorten und vorhandenen Managementsystemen
- gegebenenfalls behördliche Einzelfallzulassung
Ein Lebenslauf allein zeigt noch nicht, wie die Person arbeitet. Lassen Sie einen anonymisierten Begehungsbericht oder Jahresbericht erklären. Fragen Sie anhand eines typischen betrieblichen Problems, welche Informationen die Fachkraft zuerst benötigt und wie sie Empfehlungen an Leitung und Verantwortliche übergibt.
Leistungen als Ergebnisse ausschreiben
Begriffe wie Grundbetreuung, Begehung oder Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung lassen viel Spielraum. Beschreiben Sie deshalb nicht nur Tätigkeiten, sondern auch das erwartete Arbeitsergebnis.
| Leistung | Möglicher Abnahmepunkt |
|---|---|
| Erstaufnahme | Betriebsprofil, Datenlücken und priorisierte Startthemen liegen vor |
| Begehung | Bericht nennt Fundstelle, Risiko, Empfehlung, Adressat und Priorität |
| Beurteilung von Gefährdungen | fachlicher Beratungsbeitrag und offene Annahmen sind erkennbar |
| ASA-Sitzung | Themenvorschläge, Teilnahme und vereinbarte Folgeschritte sind dokumentiert |
| Unfallauswertung | Ursachenbild und Vorschläge zur Verhütung ähnlicher Ereignisse liegen vor |
| Jahresbericht | Leistungen, Zusammenarbeit, Schwerpunkte, Fortbildung und Ausblick sind enthalten |
| Übergabe der Maßnahmen | interne Verantwortung, Zieltermin und Kontrollweg können zugeordnet werden |
Die DGUV Regel stellt für den Bericht nach § 5 DGUV Vorschrift 2 eine beispielhafte Struktur bereit. Sie umfasst unter anderem Betreuungsart, Begehungen, Beratungen, Schulungsbeiträge, Zusammenarbeit, betriebliche Schwerpunkte und geplante Maßnahmen. Bitten Sie jeden Anbieter, sein Berichtsformat gegen diese Punkte zu spiegeln.
Angebote auf dieselbe Jahresleistung normieren
Ein Stundensatz ist nur eine Preisposition. Für einen belastbaren Vergleich wird jedes Angebot in eine gemeinsame Jahressicht übertragen.
Erfassen Sie mindestens:
| Kostenbaustein | Vergleichsfrage |
|---|---|
| Grund- oder Monatspauschale | Welche konkreten Leistungen und Mengen sind enthalten? |
| Beratungszeit | Gelten unterschiedliche Sätze für Präsenz und digitale Termine? |
| Vor- und Nachbereitung | Ist Berichtserstellung in der Terminzeit enthalten? |
| Reisezeit und Fahrtkosten | Ab welchem Standort und nach welcher Regel wird berechnet? |
| ASA und Sondertermine | Sind Vorbereitung, Teilnahme und Protokollbeitrag eingepreist? |
| Vertretung | Entstehen zusätzliche Kosten bei Urlaub oder Krankheit? |
| Spezialleistungen | Wie werden Messungen, Prüfungen oder weitere Fachpersonen berechnet? |
| Start und Wechsel | Fallen Einrichtungs-, Datenübernahme- oder Abschlusskosten an? |
Für jedes Angebot gilt dieselbe Rechnung:
Erwarteter Jahresgesamtpreis = feste Entgelte + separat berechnete Mengenleistungen + zusätzliche Reisekosten + weitere vereinbarte Zusatzleistungen
Kennzeichnen Sie jede Zeile als enthalten, zusätzlich berechnet oder noch ungeklärt. In einer Pauschale enthaltene Berichte oder Reisezeiten werden nicht nochmals addiert. Trennen Sie einmalige Startkosten von Folgejahren und rechnen Sie alle Angebote einheitlich netto oder brutto. Für notwendige, aber noch unbezifferte Leistungen fordern Sie eine Kalkulation nach; setzen Sie sie nicht mit null Euro an.
Preisbeispiele und Kalkulationslogik bleiben auf der Seite Kosten der sicherheitstechnischen Betreuung. Hier zählt nur, dass kein Anbieter durch ausgelassene Mengen scheinbar günstiger wird.
Bewertungsmatrix mit 100 Punkten
Wenden Sie die Punkte erst nach bestandener Ausschlussprüfung an. Die folgende Gewichtung ist ein anpassbares Beschaffungsbeispiel, keine rechtliche Vorgabe.
| Feld und Prüffrage | Max. Punkte |
|---|---|
| Person: Wie gut passen Qualifikation und Erfahrung zum Gefährdungsprofil? | 25 |
| Betriebsverständnis: Erkennt die Person typische Risiken, Schnittstellen und Veränderungen? | 20 |
| Ergebnisse: Sind Umfang, Berichte und Maßnahmenübergabe prüfbar beschrieben? | 20 |
| Verfügbarkeit: Sind Start, Präsenz, Reaktionszeit und Vertretung belastbar? | 15 |
| Zusammenarbeit: Funktionieren Leitungskontakt, Betriebsarzt, Betriebsrat und Datenexport? | 10 |
| Jahreskosten: Ist der Preis vollständig und im Verhältnis zur Qualität angemessen? | 10 |
| Gesamt | 100 |
Vergeben Sie für jedes Feld einen Wert von 0 bis 5. Feldpunkte = Bewertung ÷ 5 × Maximalpunkte. Addieren Sie anschließend die sechs Feldpunkte. Nur so bleibt die Gesamtskala bei 100 Punkten; die bloße Multiplikation mit dem Gewicht würde bis zu 500 ergeben.
Vereinbaren Sie vor der Sichtung der Angebote eine gemeinsame Skala, beispielsweise:
- 0: Für das bewertete Merkmal fehlt ein verwertbarer Beleg.
- 1–2: Wesentliche Fragen sind offen oder nur teilweise beantwortet.
- 3: Die vorher festgelegte Erwartung ist nachvollziehbar erfüllt.
- 4: Ein konkret belegter Zusatznutzen passt zu Ihrem Betrieb.
- 5: Der Nutzen ist im vorab definierten Vergleichsmaßstab besonders gut belegt.
Eine 0 bei einem zwingenden Eignungskriterium führt zurück zur Ausschlussprüfung, nicht bloß zu einem Punktabzug. Notieren Sie je Bewertung die Fundstelle im Angebot, eine geprüfte Arbeitsprobe oder eine schriftliche Klärung. Ändern Sie die Gewichte nicht nachträglich zugunsten eines bevorzugten Anbieters.
Rechenbeispiel, keine Anbieterbewertung: Ein geeignetes Angebot erhält in der Tabellenreihenfolge 4, 5, 4, 4, 4 und 3 Bewertungspunkte. Daraus werden 20 + 20 + 16 + 12 + 8 + 6 = 82 von 100 Punkten. Die Punkte ordnen nachvollziehbar belegte Unterschiede; sie sind weder ein Qualitätssiegel noch eine Garantie für gute Betreuung.
Dienstleistungsvertrag und Bestellung trennen
Trennen Sie die Regelungsinhalte, nicht automatisch vier Urkunden. Für die einzelne Fachkraft gilt die schriftliche Bestellung nach § 5 ASiG. Daneben erlaubt § 19 ASiG, einen überbetrieblichen Dienst zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben zu verpflichten.
KomNet, Dialog 26678, erläutert hierzu: Neben dem entsprechenden Betreuungsvertrag ist keine zusätzliche schriftliche Bestellung nötig. Das betrifft die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes, nicht jeden Beratungsauftrag. Lassen Sie sich vor der Vergabe sagen, welcher Weg Ihrem Angebot zugrunde liegt.
Unabhängig von der Dokumentenaufteilung sollten diese Inhalte erkennbar sein:
- Vertragspartner und Entgelt: Vergütung, Laufzeit, Haftung, Datenschutz und Kündigung.
- Aufgabenübernahme: Einzelbestellung oder Verpflichtung des Dienstes, eingesetzte Fachperson, Stellung und betreute Bereiche.
- Leistungsvereinbarung: Betreuungsmodell, Aufgaben, Umfang, Ergebnisse und Zusammenarbeit.
- Daten und Übergabe: Zugänge, Dateiformate, Nutzungsrechte, Löschung und Unterstützung beim Wechsel.
Welche Formvorgaben im Einzelfall gelten, ist gesondert zu prüfen. Eine unverbindliche Leistungsbroschüre belegt die vereinbarte Aufgabenübernahme nicht.
Nach § 8 ASiG ist die Fachkraft bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei und unmittelbar an die Betriebsleitung angebunden. Diese Stellung darf ein Dienstleisterprozess nicht durch Vertrieb, Ticketfilter oder Freigabeschleifen abschneiden.
Besteht ein Betriebsrat, ist § 9 ASiG zu beachten. Bei angestellten Fachkräften verlangt das Gesetz Zustimmung zu Bestellung und Abberufung; vor der Verpflichtung oder Entpflichtung einer freiberuflichen Fachkraft oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. Die konkrete Beteiligung sollte vor Vertragsbeginn eingeplant werden.
Vor-Ort- und Online-Betreuung richtig anbieten lassen
Die DGUV erläutert den aktuellen Mustertext und seine schrittweise trägerspezifische Einführung. Deshalb ist eine deutschlandweite Werbeaussage zum erlaubten Digitalanteil kein Ersatz für die Prüfung der beim zuständigen Träger geltenden Fassung.
Der Mustertext 2024 sieht im Kern vor:
- sicherheitstechnische Betreuung wird grundsätzlich in Präsenz erbracht
- digitale Betreuung setzt bekannte betriebliche Verhältnisse voraus
- eine Erstbegehung muss den Betrieb bekannt gemacht haben
- Sachgründe können einen persönlichen Termin im Betrieb verlangen
- bei Regelbetreuung sind zunächst bis zu einem Drittel der Leistungen digital möglich
- ein Träger kann konkrete Voraussetzungen für einen höheren Anteil festlegen, höchstens bis 50 Prozent der Gesamtleistungen
Lassen Sie das Angebot daher nicht nur einen Prozentsatz nennen. Es sollte festlegen, welche Leistungen digital sinnvoll sind, welche vor Ort stattfinden, wann zusätzliche Präsenz ausgelöst wird und ob Reisezeiten bereits in der Kalkulation stehen.
Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und internen Rollen
Sifa und Betriebsarzt müssen nach § 10 ASiG zusammenarbeiten. Dazu gehören insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen. Ob beide Rollen vom selben Dienstleister gestellt werden, ist dagegen keine allgemeine Pflicht.
Der Anbieter sollte beantworten können:
- Wer stimmt gemeinsame Themen und Termine ab?
- Welche Ergebnisse werden gemeinsam dokumentiert?
- Wie bleiben medizinische Einzelinformationen geschützt?
- Wer bereitet ASA-Themen vor und verfolgt Beschlüsse nach?
- Wie werden Führungskräfte und interne Maßnahmenverantwortliche eingebunden?
- Wie eskaliert die Fachkraft dringende Empfehlungen direkt an die Leitung?
Die organisatorische Ausgestaltung vertieft der Artikel zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Kopierbare Anfrage an drei Anbieter
Der folgende Text schafft eine einheitliche Angebotsbasis. Ergänzen Sie die eckigen Klammern mit Ihren Betriebsdaten.
Wir suchen einen Anbieter für die sicherheitstechnische Betreuung unseres Betriebs. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist [Träger], angewendet wird derzeit [Fassung und Betreuungsmodell]. Betreut werden [Beschäftigtenzahl] Beschäftigte an [Anzahl] Standorten mit den Schwerpunkten [Tätigkeiten und Gefährdungen]. Gewünscht sind [Leistungen und Ergebnisse] ab [Starttermin]. Bitte benennen Sie die regulär eingesetzte Fachkraft und Vertretung, legen Sie Qualifikations- und Erfahrungsnachweise bei und weisen Sie Präsenz, digitale Leistungen, Reiseaufwand, Berichte, Reaktionszeiten und Zusatzpreise getrennt aus. Beschreiben Sie außerdem Datenübergabe, Kündigungsfolgen und Zusammenarbeit mit Betriebsarzt, Betriebsrat und Führungskräften.
Senden Sie allen angefragten Anbietern dieselben Anlagen. Sinnvoll sind ein Standort- und Tätigkeitsprofil, die aktuelle Betreuungsberechnung, eine anonymisierte Übersicht offener Maßnahmen und der geplante Jahreskalender. Personenbezogene oder medizinische Daten gehören nicht in eine frühe Angebotsrunde.
Die ersten 90 Tage als Qualitätsprüfung
Die Auswahl endet nicht mit der Unterschrift. Vereinbaren Sie schon im Vertrag, welche Startleistung innerhalb der ersten drei Monate sichtbar sein soll.
- Woche 1 bis 2: Einzelbestellung oder Verpflichtung des Dienstes, Ansprechpartner, Zugänge und Jahresrahmen klären.
- Woche 2 bis 4: Erstbegehung und Sichtung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen durchführen.
- Woche 4 bis 6: priorisierte Themen, fehlende Informationen und Jahresplanung vorlegen.
- Woche 6 bis 10: erste Beratungsergebnisse in verantwortbare Maßnahmen überführen.
- Woche 10 bis 12: Leistung, Reaktionszeit, Berichtsqualität und Zusammenarbeit gemeinsam bewerten.
Ein Review sollte nicht fragen, ob Termine freundlich verliefen. Prüfen Sie, ob Risiken fachlich nachvollziehbar beschrieben, Empfehlungen adressierbar formuliert und vereinbarte Ergebnisse pünktlich geliefert wurden.
Anbieterwechsel ohne Betreuungslücke
Ein guter Vertrag regelt den Ausstieg schon beim Einstieg. Verlangen Sie eine strukturierte Rückgabe oder Übergabe von:
- Betreuungsmodell, Berechnungsgrundlage und Aufgabenvereinbarung
- Begehungs-, Beratungs- und Jahresberichten
- offenen Empfehlungen mit Priorität und Status
- Terminplan, ASA-Themen und wiederkehrenden Anlässen
- bearbeitbaren Dateien, Anhängen und nachvollziehbaren Versionsständen
- Zugängen, Berechtigungen und vereinbarten Löschbestätigungen
Koordinieren Sie das Ende der bisherigen und den Beginn der neuen Aufgabenübernahme ohne fachliche Lücke. Je nach gewähltem Weg betrifft das Einzelbestellungen oder die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes samt Betreuungsvertrag. Der neue Anbieter sollte offene Themen nicht ungeprüft übernehmen, sondern Annahmen und Prioritäten bei der Startaufnahme verifizieren.
Warnzeichen im Angebot und Erstgespräch
Diese Aussagen rechtfertigen Rückfragen oder einen Ausschluss:
- „Wir übernehmen Ihren gesamten Arbeitsschutz und die Verantwortung.“
- „Die konkrete Fachkraft teilen wir nach Vertragsabschluss zu.“
- „Eine Vor-Ort-Aufnahme ist bei unserer digitalen Plattform nicht nötig.“
- „Unser Pauschalpreis deckt alles ab“, ohne Mengen und Ausnahmen zu nennen.
- „Jede unserer Fachkräfte betreut jede Branche gleich gut.“
- „Berichte sind interne Arbeitsunterlagen und werden nicht exportiert.“
- „Offene Maßnahmen verfolgen wir nur gegen einen zusätzlichen Projektauftrag.“
Auch ein bekannter Markenname, viele Standorte oder ein Gütesiegel ersetzt keine Prüfung der Person, die den Betrieb tatsächlich berät.
Beispiel: Angebote eines Metallbetriebs vergleichen
Ein fiktiver Betrieb mit 85 Beschäftigten, spanender Fertigung und einem Standort fragt drei Anbieter mit demselben Leistungsverzeichnis an:
- Anbieter A nennt den niedrigsten Preis, benennt aber keine Fachkraft und plant überwiegend digitale Betreuung ohne Erstbegehung. Das Angebot scheitert an den Ausschlusskriterien.
- Anbieter B benennt eine Fachkraft mit passender technischer Grundqualifikation und Metallpraxis, legt einen Berichtsentwurf vor, kalkuliert Vor-Ort-Termine und garantiert eine qualifizierte Vertretung.
- Anbieter C bietet ein großes Leistungsspektrum, berechnet Reise, Berichte und ASA-Vorbereitung jedoch zusätzlich. Nach der Jahresnormierung liegt der Preis über Anbieter B; die Reaktionszeit bleibt unverbindlich.
Anbieter B erhält den Zuschlag nicht wegen der längsten Leistungsliste, sondern weil Eignung, Ergebnisse, Verfügbarkeit und Preis auf derselben Grundlage am besten belegt sind. Das Beispiel zeigt zugleich, warum ein reiner Stundensatzvergleich zu einer anderen und schwächer begründeten Entscheidung führen kann.
Klare Grenze zu benachbarten Ratgebern
Wenn vor dem Angebotsvergleich noch Modell, Umfang oder Budget offen sind, helfen diese vertiefenden Ratgeber:
| Frage | Passender Ratgeber |
|---|---|
| Welches Modell und welcher Umfang gelten? | Sicherheitstechnische Betreuung organisieren |
| Wie werden Fachkraft oder Dienst beauftragt und eingebunden? | Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen |
| Welche Preisbestandteile sind zu erwarten? | Kosten der sicherheitstechnischen Betreuung |
| Wie vergleicht man Anbieter für mehrere Leistungen im Arbeitsschutz? | Arbeitsschutz-Dienstleister auswählen |
| Was gilt speziell in kleinen Betrieben? | Sicherheitstechnische Betreuung für Kleinbetriebe |
Quellenstand und fachliche Grenze
Der Leitfaden wurde am 21. September 2026 KI-gestützt überarbeitet. Die fachlichen Aussagen stützen sich auf die verlinkten ASiG-Regelungen, KomNet, die DGUV-Übersicht zur Vorschrift 2, die DGUV Regel 100-002 und die BAuA-Hinweise. Verbindlich ist die beim zuständigen Unfallversicherungsträger geltende Fassung; Mustertexte sind davon zu unterscheiden.
Gewichte, Bewertungsskala, Anfragehilfe und 90-Tage-Plan sind redaktionelle Arbeitshilfen, keine gesetzlichen Fristen oder Vorgaben. Die Beispiele sind erfunden. Es wurden keine Anbieter praktisch getestet oder als beste Anbieter ausgezeichnet; eine externe fachliche Freigabe wird nicht behauptet. Bei unklarer Fachkunde, Vertragsgestaltung oder Beteiligungsfragen sollten Träger, Behörde oder fachkundige Rechtsberatung einbezogen werden.
ArbeitsschutzPilot kann Anfragen vorbereiten, Unterlagen bündeln, offene Maßnahmen zuordnen und die Zusammenarbeit dokumentieren. Die Software bewertet weder persönliche Fachkunde noch ersetzt sie die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit.