Sicherheitstechnische Betreuung in 30 Sekunden

Sicherheitstechnische Betreuung bedeutet, dass eine qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz Sifa oder Fasi, den Arbeitgeber bei Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unterstützt. Die Sifa kann intern beschäftigt, freiberuflich beauftragt oder über einen überbetrieblichen Dienst gestellt werden. Sie berät und wirkt auf Verbesserungen hin; die Organisations- und Umsetzungsverantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Für die richtige Organisation sind fünf Fragen in dieser Reihenfolge zu beantworten:

Prüfschritt Was geklärt werden muss
1. Zuständigkeit Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist zuständig, und welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 gilt dort aktuell?
2. Betriebsgröße Wie viele Beschäftigte ergeben sich im Jahresdurchschnitt nach der vorgeschriebenen Teilzeitgewichtung?
3. Betreuungsmodell Gilt Regelbetreuung bis 20, Regelbetreuung mit mehr als 20 Beschäftigten oder ein zulässiges alternatives Modell?
4. Betreuungsumfang Welche Grundbetreuung und welche zusätzlichen betriebsspezifischen beziehungsweise anlassbezogenen Leistungen sind erforderlich?
5. Umsetzung Wer wird schriftlich bestellt, welche Aufgaben werden vereinbart und wie werden Empfehlungen bis zur Wirksamkeitskontrolle verfolgt?

Die DGUV hat Ende 2024 einen überarbeiteten Mustertext beschlossen. Die Unfallversicherungsträger führen darauf basierende Fassungen seit 2025 zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein. Die DGUV veröffentlicht den Mustertext, die DGUV Regel 100-002 und die trägerspezifischen Fassungen. Für Ihren Betrieb ist nicht irgendeine Internetfassung, sondern die aktuell geltende Vorschrift des zuständigen Trägers maßgeblich.

Was ist sicherheitstechnische Betreuung genau?

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Maßgabe des Gesetzes schriftlich zu bestellen. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert Betreuungsmodelle, Umfang und Anforderungen. Sicherheitstechnische Betreuung ist die praktische Umsetzung dieses Rahmens im Betrieb.

Nach ASiG § 6 unterstützt die Sifa den Arbeitgeber unter anderem bei:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und sozialen Einrichtungen
  • Beschaffung technischer Arbeitsmittel, Einführung von Arbeitsverfahren und Verwendung von Arbeitsstoffen
  • Auswahl und Erprobung persönlicher Schutzausrüstung
  • Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung einschließlich ergonomischer Fragen
  • Gefährdungsbeurteilungen und der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen
  • sicherheitstechnischen Überprüfungen von Anlagen, Arbeitsmitteln und Arbeitssystemen
  • Begehungen, Mängelerfassung und Vorschlägen zur Beseitigung
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen und Auswertung ihrer Ursachen
  • Unterweisungen, sicherheitsgerechtem Verhalten und Zusammenarbeit mit Betriebsarzt, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragten

Die Sifa trifft dabei nicht automatisch die Unternehmerentscheidung und ist nicht für jede Umsetzung selbst zuständig. Ihre konkreten gesetzlichen Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten in Bestellung, Aufgabenvereinbarung und internen Prozessen eindeutig abgebildet sein.

Welche Betreuungsmodelle gibt es?

Der neue DGUV-Mustertext unterscheidet die Regelbetreuung nach Betriebsgröße und trägerspezifisch ausgestaltete alternative Modelle. Die folgende Übersicht dient der Orientierung; sie ersetzt nicht den Abgleich mit der geltenden Fassung Ihres Trägers.

Modell Typischer Anwendungsbereich im Mustertext Wie der Umfang ermittelt wird
Regelbetreuung nach Anlage 1 Betriebe mit bis zu 20 gewichteten Beschäftigten Grundbetreuung ohne pauschale Einsatzzeiten plus anlassbezogene Betreuung
Regelbetreuung nach Anlage 2 Betriebe mit mehr als 20 gewichteten Beschäftigten berechnete Grundbetreuung plus betriebsspezifische Betreuung
Alternative Betreuung nach Anlage 3 vom Träger festgelegte Branchen und Obergrenzen, im Mustertext höchstens 50 qualifizierte Unternehmensleitung erkennt Bedarf und zieht Betriebsarzt oder Sifa anlassbezogen hinzu
Alternative Betreuung über Kompetenzzentrum nach Anlage 4 trägerspezifisch, im Mustertext bis 20 Kompetenzzentrum führt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach den Trägervorgaben durch

Alternative Betreuung bedeutet nicht Betreuung ohne Fachleute. Sie verlangt eine aktiv eingebundene und qualifizierte Unternehmensleitung, eine geeignete Gefährdungsbeurteilung sowie fachkundige Beratung bei den vorgesehenen Anlässen. Voraussetzungen, Branchen, Schulungen und Beschäftigtengrenzen unterscheiden sich zwischen den Trägern.

Für die vertiefte Entscheidung helfen die Seiten zur sicherheitstechnischen Betreuung in Kleinbetrieben und zur alternativen bedarfsorientierten Betreuung. Die grundsätzliche Frage, wann Betreuung erforderlich ist, behandelt der Leitfaden zur Pflicht der sicherheitstechnischen Betreuung.

Beschäftigtenzahl korrekt bestimmen

Die Beschäftigtenzahl wird für die Zuordnung zum Betreuungsmodell nicht einfach an einem Stichtag aus der Personalliste abgelesen. § 2 Absatz 5 des DGUV-Mustertexts verlangt jährliche Durchschnittszahlen und folgende Gewichtung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit:

Regelmäßige Wochenarbeitszeit Faktor für den Schwellenwert
bis einschließlich 20 Stunden 0,5
mehr als 20 bis einschließlich 30 Stunden 0,75
mehr als 30 Stunden 1,0

Beispiel zur Modellgrenze: 12 Vollzeitbeschäftigte, 10 Teilzeitbeschäftigte mit je 18 Stunden und 4 Teilzeitbeschäftigte mit je 25 Stunden ergeben 12 + 5 + 3 = 20 gewichtete Beschäftigte. Nach dem Mustertext liegt der Betrieb damit noch im Bereich der Regelbetreuung nach Anlage 1. Entscheidend bleibt die trägerspezifische Fassung.

Wichtig ist die Trennung zweier Fragen:

  1. Welches Modell gilt? Dafür sind die im Mustertext genannten Teilzeitfaktoren eindeutig vorgesehen.
  2. Welche Beschäftigtenzahl fließt in die Einsatzzeit ein? Hier sind die Vorschrift und die Berechnungshilfe des zuständigen Trägers zu prüfen. Unfallversicherungsträger können Teilzeit in ihren Rechenwegen unterschiedlich behandeln. Die Schwellenwertzahl sollte deshalb nicht ungeprüft in die Stundenformel übernommen werden.

Leiharbeitnehmer im Betrieb, Personen in Ausbildung, Praktikanten oder weitere Personengruppen können je nach Vorschrift bei der Ermittlung zu berücksichtigen sein. Werkvertragsbeschäftigte werden dadurch nicht automatisch eigene Beschäftigte des Auftraggebers; ihre Gefährdungen und die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber bleiben dennoch Teil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Sifa-Betreuung berechnen: die Formel für mehr als 20 Beschäftigte

Bei Regelbetreuung nach Anlage 2 lässt sich die gemeinsame Grundbetreuung von Betriebsarzt und Sifa in vier Schritten berechnen. Eine reine Sifa-Stundenzahl liefert die Vorschrift nicht allein aus der Beschäftigtenzahl.

1. Betriebsart und WZ-Code bestimmen

Der vollständige Betrieb wird grundsätzlich anhand seines Betriebszwecks einer Betriebsart zugeordnet. Maßgeblich ist nicht die gefährlichste einzelne Tätigkeit. Den passenden WZ-Code und mögliche trägerspezifische Besonderheiten sollten Sie mit dem Unfallversicherungsträger abgleichen.

2. Betreuungsgruppe ablesen

Anlage 2 ordnet die Betriebsarten einer von drei Gruppen zu:

Betreuungsgruppe Gemeinsame Grundbetreuung pro Jahr und anzusetzender beschäftigter Person
Gruppe I 2,5 Stunden
Gruppe II 1,5 Stunden
Gruppe III 0,5 Stunden

Die Faktoren spiegeln den typischen Betreuungsaufwand der Betriebsart wider. Sie sind keine Risikopunktzahl und dürfen nicht frei gewählt werden.

3. Gemeinsame Grundbetreuung berechnen

Die Formel lautet:

Anzusetzende Beschäftigtenzahl × Gruppenfaktor = jährliche Grundbetreuung in Stunden

Rechenbeispiel: Ein Betrieb hat nach dem für ihn geltenden Rechenweg 40 anzusetzende Beschäftigte und gehört zu Gruppe II. Daraus ergeben sich 40 × 1,5 = 60 Stunden Grundbetreuung pro Jahr.

Diese 60 Stunden sind ein Summenwert für Betriebsarzt und Sifa. Es handelt sich weder um 60 Sifa-Stunden noch um 60 Stunden je Profession.

4. Zeit zwischen Betriebsarzt und Sifa aufteilen

Nach dem DGUV-Mustertext muss in der Grundbetreuung jede Profession mindestens 20 Prozent erhalten. Im Beispiel sind das:

  • mindestens 12 Stunden für den Betriebsarzt
  • mindestens 12 Stunden für die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • 36 weitere Stunden, die nach den betrieblichen Erfordernissen auf beide verteilt werden

Die Aufteilung ist unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung, sofern vorhanden, zu ermitteln. Arbeitgeber, Betriebsarzt und Sifa stimmen die Aufgaben ab und halten die Vereinbarung elektronisch oder schriftlich fest.

Das Ergebnis ist noch nicht die Gesamtbetreuung. Der betriebsspezifische Teil kommt zusätzlich hinzu. Wegezeiten dürfen nach dem Mustertext nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge wird ebenfalls nicht auf die Grundbetreuung angerechnet, sondern gehört zum betriebsspezifischen Teil.

Was gilt bis 20 Beschäftigte?

Für Betriebe mit bis zu 20 gewichteten Beschäftigten sieht Anlage 1 des neuen Mustertexts keine pauschale Formel in Stunden je Person vor. Die Regelbetreuung besteht aus zwei Bausteinen:

  • Grundbetreuung: wiederkehrende Unterstützung in einem Umfang, der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsverhältnissen entspricht
  • anlassbezogene Betreuung: zusätzliche Beratung, sobald ein in der Vorschrift genannter Anlass eintritt

Der Betrieb muss deshalb nicht „null Stunden“ organisieren. Er muss mit Betriebsarzt und Sifa klären, welche Grundbetreuung tatsächlich nötig ist und in welchen Abständen sie erfolgt. Für ältere oder trägerspezifisch abweichende Fassungen können andere Schwellenwerte und Intervalle gelten.

Typische Anlässe sind beispielsweise:

  • Planung, Errichtung oder Änderung von Betriebsanlagen und Arbeitsstätten
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe
  • grundlegende Änderung von Arbeitsabläufen, Arbeitszeit oder Schichtsystemen
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze oder Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Personen
  • Arbeitsunfälle, auffällige gesundheitliche Probleme oder neue Erkenntnisse zu Gefährdungen
  • Erstellung oder wesentliche Änderung von Notfall-, Hygiene- oder Alarmplänen
  • Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder zu sicherheitstechnischen Prüfungen

Wer ein alternatives Modell nutzen möchte, muss die Bedingungen des eigenen Trägers prüfen. Der Begriff „Unternehmermodell“ allein beweist weder Teilnahme noch eine wirksame Betreuung.

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung unterscheiden

Für Betriebe nach Anlage 2 bilden Grundbetreuung und betriebsspezifischer Teil zusammen die Gesamtbetreuung. Beide Bausteine sind erforderlich, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke.

Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
feste gemeinsame Einsatzzeit nach Beschäftigtenzahl und Gruppe Bedarf wird aus tatsächlichen Gefährdungen, Veränderungen und betrieblichen Erfordernissen abgeleitet
deckt neun allgemeine Aufgabenfelder ab umfasst regelmäßig bestehende besondere Gefährdungen, Veränderungen und weitere spezielle Anforderungen
Mindestanteil von 20 Prozent je Profession Aufgaben und Zeitanteile werden fachlich begründet festgelegt
planbarer jährlicher Rahmen regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen

Ein betriebsspezifischer Anteil von pauschal null Stunden ist bei Regelbetreuung nach Anlage 2 nicht plausibel. Auch ein Betrieb der Gruppe III kann besondere Maschinen, Gefahrstoffe, Schichtarbeit, psychische Belastungen, Umbauten oder erhöhte Unfallzahlen haben. Umgekehrt ersetzt ein großzügiges Stundenpaket keine nachvollziehbare Bedarfsermittlung.

Gehen Sie für den betriebsspezifischen Teil so vor:

  1. aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, Unfalldaten, Änderungen und geplante Projekte zusammentragen,
  2. die Aufgabenfelder der geltenden Anlage 2 systematisch mit Betriebsarzt und Sifa prüfen,
  3. konkrete Leistungen, Ergebnisse und Zeitbedarf je Aufgabenfeld festlegen,
  4. Aufteilung und Zusammenarbeit beider Professionen vereinbaren,
  5. Bedarf regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen neu bewerten.

Wer darf die Betreuung übernehmen?

Die sicherheitstechnische Betreuung darf nicht beliebig einer Person mit dem Titel „Sicherheitsbeauftragter“ oder „Arbeitsschutzbeauftragter“ übertragen werden. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die sicherheitstechnische Fachkunde nach ASiG § 7 und der geltenden DGUV Vorschrift 2 erfüllen. Dazu gehören eine geeignete berufliche Grundqualifikation, Berufspraxis und ein anerkannter Qualifizierungslehrgang; außerdem muss die Person zu Branche und Gefährdungen des Betriebs passen.

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich zwischen drei Organisationsformen wählen:

  • interne Sifa: im eigenen Unternehmen beschäftigt
  • freiberufliche Sifa: als externe Fachkraft persönlich beauftragt
  • überbetrieblicher Dienst: stellt die qualifizierte Fachkraft und gegebenenfalls weitere Fachkunde

Die Bestellung nach ASiG § 5 und der Dienstleistungsvertrag erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Bestellung benennt Person, Aufgaben und Stellung der Sifa. Der Vertrag regelt Leistungen, Zeiten, Ergebnisse, Vergütung und weitere Geschäftsbedingungen. Hinweise zur konkreten Beauftragung enthält der Leitfaden zur externen Fachkraft für Arbeitssicherheit; Auswahlkriterien stehen auf der Seite Anbieter für sicherheitstechnische Betreuung.

Präsenz, digitale Betreuung und Betriebskenntnis

Der DGUV-Mustertext 2024 bestimmt Präsenz als Grundsatz. Nach einer Erstbegehung können Leistungen digital erfolgen, wenn Betriebsarzt beziehungsweise Sifa die betrieblichen Verhältnisse kennen, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen und kein Sachgrund eine Betreuung vor Ort erfordert.

Bei Regelbetreuung nach Anlage 1 oder 2 erlaubt der Mustertext grundsätzlich bis zu einem Drittel der jeweiligen Leistungen digital. Unfallversicherungsträger können unter festgelegten Bedingungen einen höheren Anteil vorsehen, höchstens jedoch 50 Prozent. Diese Werte gelten nicht automatisch für jeden Betrieb, weil allein die in Kraft gesetzte trägerspezifische Vorschrift verbindlich ist.

Für die Praxis sollte die Aufgabenvereinbarung festhalten:

  • welche Begehungen und Beratungen in Präsenz stattfinden,
  • welche Leistungen für Video, Telefon oder digitale Dokumentenprüfung geeignet sind,
  • wann die Erstbegehung erfolgt ist und wie Betriebskenntnis aktuell gehalten wird,
  • welche Ereignisse einen zusätzlichen Vor-Ort-Termin auslösen,
  • wie digitale und persönliche Leistungen im Bericht unterschieden werden.

Vollständig digitale Betreuung ist insbesondere dann keine tragfähige Standardlösung, wenn eine reale Arbeitsumgebung, ein technischer Zustand, das Verhalten im Betrieb oder ein akutes Ereignis nur vor Ort belastbar beurteilt werden kann.

Dokumentation: Diese Nachweise sollte der Betrieb führen

Gute Dokumentation belegt nicht nur, dass Stunden gebucht wurden. Sie zeigt, warum das Modell passt, welche fachlichen Leistungen erbracht wurden und wie der Betrieb mit den Ergebnissen umgegangen ist.

Nachweis Prüffähiger Inhalt
Zuständigkeit und Vorschriftenstand Unfallversicherungsträger, Titel und Stand der angewandten DGUV Vorschrift 2
Beschäftigtenberechnung Bezugszeitraum, Personengruppen, Wochenstunden, Faktoren und Ergebnis
Modellentscheidung Anlage, Voraussetzungen, gegebenenfalls Qualifizierung und Trägerbestätigung
Bestellung und Aufgaben namentliche Sifa, Fachkundenachweise, Aufgaben, Berichtslinie und Beteiligung
Betreuungsberechnung WZ-Code, Gruppe, Beschäftigtenbasis, Gruppenfaktor, Grundstunden und Aufteilung
betriebsspezifischer Bedarf geprüfte Aufgabenfelder, Begründung, Leistungen, Zeitbedarf und Review-Datum
Leistungserbringung Termine, Präsenz- und Digitalanteile, Begehungen, Beratung und Ergebnisse
Maßnahmensteuerung Feststellung, Risiko, Empfehlung, Entscheidung, Verantwortung, Frist und Wirksamkeitskontrolle
regelmäßiger Bericht Aufgaben, Zusammenarbeit, Erkenntnisse und erforderliche Fortbildungsnachweise

Nach § 5 des DGUV-Mustertexts müssen die bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte regelmäßig elektronisch oder schriftlich berichten. Die Berichte sollen auch die Zusammenarbeit mit beiden Professionen und gegebenenfalls weiterer Fachkompetenz abbilden; außerdem gehören erforderliche Fortbildungsnachweise hinein.

Wenn Empfehlungen digital verfolgt werden sollen, hilft Sifa Software bei der Auswahl von Funktionen für Aufgaben, Fristen, Nachweise und Auswertungen. Software berechnet oder entscheidet die rechtlich richtige Betreuung nicht von selbst und ersetzt keine fachkundige Bewertung.

Sicherheitstechnische Betreuung in acht Schritten umsetzen

  1. Träger und aktuelle Fassung feststellen: Mitgliedsunterlagen prüfen und die gültige DGUV Vorschrift 2 direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger abrufen.
  2. Betriebsdaten erfassen: Jahresdurchschnitt, Teilzeit, Standorte, Betriebszweck, WZ-Code, Tätigkeiten, Gefährdungen und geplante Änderungen zusammenstellen.
  3. Betreuungsmodell bestimmen: Regelbetreuung nach Anlage 1 oder 2 beziehungsweise Zulässigkeit und Voraussetzungen eines alternativen Modells prüfen.
  4. Umfang ermitteln: Bei Anlage 2 die Grundbetreuung berechnen; zusätzlich den betriebsspezifischen oder anlassbezogenen Bedarf fachlich bestimmen.
  5. Geeignete Personen auswählen: Fachkunde, Branchenkenntnis, Kapazität, Präsenz, Vertretung und Zusammenarbeit von Sifa und Betriebsarzt prüfen.
  6. Schriftlich regeln: Bestellung, Aufgaben, Zeiten, Ergebnisse, Bericht, Informationszugang und Beteiligung der Interessenvertretung nachvollziehbar vereinbaren.
  7. Leistung in Maßnahmen übersetzen: Feststellungen mit Verantwortung, Frist, Priorität und Wirksamkeitskontrolle in den betrieblichen Prozess übergeben.
  8. Jährlich und anlassbezogen prüfen: Beschäftigtenzahl, Betriebsart, Gefährdungen, offene Maßnahmen, Berichte und Eignung des Betreuungsumfangs neu bewerten.

Häufige Fehler bei Berechnung und Beauftragung

  • Grundstunden als Sifa-Stunden ausgeben: Der Gruppenfaktor ergibt die Summe für Betriebsarzt und Sifa.
  • Betriebsspezifischen Teil vergessen: Die berechnete Grundbetreuung ist bei Anlage 2 nicht die Gesamtbetreuung.
  • Teilzeitfaktoren ungeprüft doppelt verwenden: Modellgrenze und Stundenbasis sind getrennt anhand der Trägerregelung zu prüfen.
  • Jeden Standort separat gruppieren: Entscheidend ist der Betriebsbegriff der geltenden Vorschrift, nicht automatisch jede Filiale oder Kostenstelle.
  • Fahrtzeit als Einsatzzeit verbuchen: Nach dem Mustertext zählen Wegezeiten nicht als Einsatzzeiten.
  • Vorsorge aus Grundstunden bezahlen: Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört nicht zur Grundbetreuung.
  • Sicherheitsbeauftragten zur Sifa erklären: Ausbildung, Rechtsstellung und Aufgaben sind verschieden.
  • Nur ein Stundenkonto bestellen: Vertrag und Bestellung müssen konkrete Aufgaben, Ergebnisse und Zusammenarbeit abbilden.
  • Alte Schwellenwerte übernehmen: Die Träger führen die Neufassung zu unterschiedlichen Terminen ein.
  • Digitalquote pauschal ausschöpfen: Betriebskenntnis, Erstbegehung, Sachgründe und die konkrete Trägerregelung gehen vor.

Die passende Vertiefung ohne doppelte Suchintention

Diese Seite erklärt Modellwahl, Rechenweg und betriebliche Umsetzung der sicherheitstechnischen Betreuung. Für benachbarte Entscheidungen bestehen eigene Leitfäden:

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Quellenstand und fachliche Grenzen

Dieser Leitfaden wurde am 7. August 2026 anhand des Arbeitssicherheitsgesetzes, des DGUV-Mustertexts der Vorschrift 2 von November 2024, der DGUV Regel 100-002 sowie aktueller Umsetzungshinweise von Unfallversicherungsträgern geprüft. Die Regel 100-002 erläutert Begriffe, Rechenwege und Praxisbeispiele. Im Unterschied zur verbindlichen Unfallverhütungsvorschrift enthält sie fachliche Empfehlungen ohne Vermutungswirkung.

Die Einführung erfolgt trägerspezifisch. Beispielsweise gilt die Neufassung bei der BGHW seit 1. Juli 2025, bei der BGN seit 1. Januar 2026 und bei der BGW seit 1. Juni 2026. Diese Beispiele zeigen, warum Datum und zuständiger Träger vor jeder Berechnung geprüft werden müssen. Eine aktuelle Berechnungshilfe bietet etwa die BGHW für ihre Mitgliedsbetriebe; die BGW erläutert ihre seit Juni 2026 geltenden Änderungen.

ArbeitsschutzPilot unterstützt Organisation, Maßnahmensteuerung und Nachweise. Die Plattform ersetzt keine Sifa, keinen Betriebsarzt, keine Trägerauskunft und keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Lassen Sie Betreuungsmodell, WZ-Zuordnung, Stundenbasis, Aufgabenverteilung und besondere Abweichungen durch den zuständigen Unfallversicherungsträger und die bestellten Fachleute verifizieren.