Kurzantwort: Was muss die Vorlage leisten?
Eine Unterweisung für Hubarbeitsbühnen muss aus der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung abgeleitet sein. Sie behandelt nicht nur allgemeine Absturzgefahren, sondern die tatsächlich verwendete Bühne, die vorgesehene Arbeit und die Bedingungen am Einsatzort. Vor der ersten Verwendung erfolgt sie tätigkeitsbezogen, anschließend mindestens jährlich. Bei einer neuen Bauart, einem anderen Standort oder zusätzlichen Gefährdungen ist eine erneute Unterweisung zu prüfen.
Der Nachweis sollte nicht nur aus einer Teilnehmerliste bestehen. § 12 BetrSichV verlangt Datum und Namen der unterwiesenen Personen in Schriftform. Die TRBS 1116 nennt zusätzlich den Inhalt und erlaubt auch eine elektronische Dokumentation. Praktisch hilfreich sind außerdem Gerät, Einsatzort, unterweisende Person, Übungen und Ergebnis der Verständniskontrolle.
Vier Nachweise, die nicht verwechselt werden dürfen
Ein häufiger Fehler in Vorlagen ist die Aussage, eine jährliche Unterweisung mache eine Person automatisch zur Bedienperson. Für einen belastbaren Prozess sind vier Bausteine zu unterscheiden:
| Baustein | Zweck | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Ausbildung/Qualifizierung | theoretische und praktische Befähigung für die betreffende Bauart nachweisen | Zertifikat oder Ausbildungsnachweis, zum Beispiel nach DGUV Grundsatz 308-008 |
| Einweisung | Bedienelemente und Besonderheiten der konkreten Maschine kennenlernen | Geräte-ID, Datum, einweisende und eingewiesene Person |
| betriebliche Unterweisung | Gefährdungen, Regeln und Notfälle der konkreten Tätigkeit und Arbeitsumgebung vermitteln | dieses Unterweisungsprotokoll |
| schriftliche Beauftragung | Bedienumfang, Bühnen und gegebenenfalls Arbeiten verbindlich festlegen | separate Beauftragung durch Arbeitgeber oder autorisierte Führungskraft |
Die Betriebsanweisung für Hubarbeitsbühnen liefert die geltenden Verhaltensregeln. Die Gefährdungsbeurteilung für Hubarbeitsbühnen bewertet Gerät, Arbeit und Einsatzort. Die jährliche technische Prüfung und das Prüfbuch gehören dagegen zur UVV-Prüfung von Hubarbeitsbühnen.
Kopierbare Unterweisung Hubarbeitsbühnen Vorlage
Die folgenden Felder lassen sich in ein eigenes Dokument oder ein digitales Unterweisungsformular übernehmen. Nicht zutreffende Punkte werden gestrichen; zusätzliche Gefährdungen aus der betrieblichen Beurteilung werden ergänzt.
1. Kopfdaten und Geltungsbereich
| Feld | Eintrag |
|---|---|
| Unternehmen / Standort | ______________________________ |
| Arbeitsbereich / Einsatzort | ______________________________ |
| Tätigkeit | ______________________________ |
| Datum / Dauer | ______________________________ |
| unterweisende Person / Funktion | ______________________________ |
| Sprache / eingesetzte Verständnishilfe | ______________________________ |
| Anlass | ☐ Erstunterweisung ☐ jährlich ☐ Änderung ☐ Ereignis |
| mitgeltende Gefährdungsbeurteilung / Version | ______________________________ |
| mitgeltende Betriebsanweisung / Version | ______________________________ |
2. Bühne und Bedienvoraussetzungen
| Feld | Eintrag oder Prüfung |
|---|---|
| Hersteller / Typ / interne Geräte-ID | ______________________________ |
| Bauart oder Gruppe laut Ausbildungsnachweis | ______________________________ |
| zulässige Personen- und Nennlast | ______________________________ |
| Betriebsanleitung am Gerät vorhanden | ☐ ja ☐ nein |
| gültiger Prüfstatus ersichtlich | ☐ ja ☐ nein |
| Befähigungsnachweis für die Bauart geprüft | ☐ ja ☐ nein |
| Einweisung an genau dieser Bühne erfolgt | ☐ ja ☐ nein, Termin: ______ |
| schriftliche Beauftragung vorhanden | ☐ ja ☐ nein, Umfang: ______ |
Bedienpersonen müssen nach dem DGUV-Regelwerk grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt, geeignet, ausgebildet beziehungsweise befähigt, unterwiesen und schriftlich beauftragt sein. Für Jugendliche in der Berufsausbildung nennt DGUV Grundsatz 308-008 eine eng begrenzte Ausnahme unter fachlicher Aufsicht. Diese Vorlage ist kein Ersatz für die Prüfung dieser Voraussetzungen.
3. Einsatzort gemeinsam beurteilen
Die Bedienperson soll nicht nur Regeln bestätigen, sondern die Entscheidung am realen Einsatzort nachvollziehen. Besprechen und zeigen Sie mindestens:
- ☐ Tragfähigkeit, Neigung und Zustand des Untergrunds; Schächte, Kanäle, Gruben und nicht tragfähige Abdeckungen
- ☐ Abstützung, Unterlegplatten, zulässige Rad- oder Stützlasten und waagerechte Ausrichtung
- ☐ Fahrweg, Verkehrswege, Absperrung, Einweiser und Schutz von Personen im Umfeld
- ☐ Hindernisse über und neben dem Arbeitskorb; Quetschstellen an Decken, Trägern und Anlagen
- ☐ Abstand zu elektrischen Freileitungen oder anderen spannungsführenden Teilen
- ☐ Windgrenze laut Betriebsanleitung sowie Auswirkungen von Böen, Regen, Eis und Sicht
- ☐ Nennlast aus Personen, Werkzeug und Material; seitliche Kräfte und verbotene Verwendung als Kran
- ☐ Kommunikation, Aufsicht bei gemeinsamem Arbeiten und Zugang für Rettungskräfte
Abbruchregel: Bei unbekannter Tragfähigkeit, unzulässigem Wind, fehlender Absperrung, erkennbaren Schäden oder ungeklärter Rettung wird die Bühne nicht in Betrieb genommen. Die verantwortliche Stelle entscheidet erst nach Beseitigung oder Neubewertung über die Freigabe.
4. Sicht- und Funktionskontrolle vor dem Einsatz
Die arbeitstägliche Kontrolle durch die Bedienperson ist keine wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person. In der Unterweisung wird geübt, wie Auffälligkeiten erkannt und gemeldet werden:
- ☐ Reifen, Räder, Fahrwerk, Abstützungen und Unterlegplatten ohne erkennbare Schäden
- ☐ Tragkonstruktion, Arbeitskorb, Zugang und Geländer vollständig und nicht verformt
- ☐ Hydraulik, Leitungen, Energieversorgung und Batterien ohne sichtbare Leckage oder Beschädigung
- ☐ Bedienelemente, Beschriftung, Bremsen, Hupe und Warneinrichtungen funktionsfähig
- ☐ Not-Halt, Bodensteuerung und Notablass nach Herstellerangaben geprüft
- ☐ Sicherheitseinrichtungen nicht überbrückt; Dokumente und Kennzeichnungen vorhanden
Festgestellte Mängel werden dokumentiert und gemeldet. Sicherheitserhebliche Mängel führen zur Sperrung. Eine Prüfplakette allein ist kein Beleg dafür, dass eine aktuell beschädigte Bühne weiterverwendet werden darf.
5. Sicher bedienen und typische Fehlhandlungen vermeiden
Folgende Regeln sind an der Bühne zu erklären und, soweit gefahrlos möglich, praktisch vorzuführen:
- Zugang schließen, innerhalb des Geländers bleiben und nicht auf Geländer, Leiter oder andere Erhöhungen steigen.
- Die Bühne nur bestimmungsgemäß verwenden, Nennlast und Arbeitsdiagramm einhalten und Sicherheitseinrichtungen nie überbrücken.
- Vor jeder Bewegung den Fahr- und Schwenkbereich kontrollieren. Bei eingeschränkter Sicht eine festgelegte Kommunikation mit einem Einweiser nutzen.
- Zu festen Bauteilen ausreichenden Abstand halten. Quetschgefahr oberhalb des Korbs bei der Bewegungsrichtung mitdenken.
- Aus- oder Übersteigen in angehobener Stellung grundsätzlich unterlassen. Ein begründeter Ausnahmefall braucht eine gesonderte schriftliche Gefährdungsbeurteilung und zusätzliche Maßnahmen.
- Unbefugte Nutzung verhindern, Schlüsselregelung beachten und Bühne nach Arbeitsende in der vorgesehenen Stellung abstellen.
6. PSAgA nicht pauschal ankreuzen
Ob persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz erforderlich ist, ergibt sich aus Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanleitung und Einsatzbedingungen. Bei Auslegerbühnen muss insbesondere das Herausschleudern durch den Peitschen- oder Katapulteffekt beurteilt werden. Bei Senkrechthebebühnen wie Scherenbühnen kann PSAgA häufig entbehrlich sein, wenn Hersteller und konkreter Einsatz keine andere Maßnahme verlangen.
Falls PSAgA vorgeschrieben ist, werden das geeignete, für die Bühne zugelassene System, die vorgesehenen Anschlagpunkte, das korrekte Anlegen und die Rettung praktisch unterwiesen. Eine beliebige Leine oder ein Anschlagen am Geländer ist keine zulässige Lösung. Details gehören in die Unterweisung zur PSA gegen Absturz, damit dieser Artikel nicht zwei unterschiedliche Unterweisungsthemen vermischt.
| Entscheidung | Eintrag |
|---|---|
| PSAgA für diesen Einsatz | ☐ erforderlich ☐ nicht erforderlich |
| Grundlage der Entscheidung | ☐ GBU ☐ Betriebsanleitung ☐ Vorgabe Einsatzort |
| System / Anschlagpunkt | ______________________________ |
| praktische Übung dokumentiert | ☐ ja ☐ nicht erforderlich |
7. Notfall, Bodensteuerung und Rettung praktisch üben
Eine mündliche Aussage wie „im Notfall Feuerwehr rufen“ reicht nicht. Mindestens eine Person am Boden muss die Notsteuerung beziehungsweise den Notablass der konkreten Bühne bedienen können. Zugänge dürfen nicht durch Material, Fahrzeuge oder Absperrungen blockiert sein.
- ☐ Standort und Bedienfolge von Not-Halt, Bodensteuerung und Notablass gezeigt
- ☐ Bodenperson namentlich festgelegt und praktisch eingewiesen
- ☐ Verhalten bei Energieausfall, eingeklemmter oder handlungsunfähiger Person geübt
- ☐ interne Alarmierung, Notruf, Ersthelfende und Übergabe an Rettungskräfte geklärt
- ☐ Rettungskonzept und gegebenenfalls Rettungsausrüstung einsatzbereit
- ☐ Bühne nach Unfall oder außergewöhnlichem Ereignis gesperrt; Prüfbedarf wird bewertet
Lernerfolg prüfen: sechs Fragen für die Praxis
Eine Unterschrift beweist noch nicht, dass die Inhalte verstanden wurden. Lassen Sie die Bedienperson erklären oder zeigen:
- Welche drei Bedingungen am heutigen Aufstell- oder Fahrweg können zum Umkippen führen?
- Wann muss der Einsatz abgebrochen und die Bühne gesperrt werden?
- Wo befinden sich Not-Halt, Bodensteuerung und Notablass und wer bedient sie vom Boden?
- Wie setzt sich die Nennlast zusammen und weshalb zählt auch Werkzeug dazu?
- Welche Schutzmaßnahme gilt bei Quetschgefahr oberhalb des Arbeitskorbs?
- Welche Entscheidung wurde für PSAgA getroffen und worauf beruht sie?
Ergebnis: ☐ sicher beantwortet und praktisch gezeigt ☐ Nachunterweisung erforderlich bis: __________
Teilnehmer- und Abschlussnachweis
| Name | Funktion | Ausbildungsnachweis/Bauart geprüft | praktische Übung bestanden | Unterschrift/Bestätigung |
|---|---|---|---|---|
| __________________ | __________ | ☐ | ☐ | __________ |
| __________________ | __________ | ☐ | ☐ | __________ |
| __________________ | __________ | ☐ | ☐ | __________ |
Unterweisende Person: __________________ Datum/Bestätigung: __________________
Offene Maßnahmen, Verantwortliche und Frist: ______________________________________________
Im ArbeitsschutzPilot lassen sich Bühne, Fassung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Teilnehmerstatus, Nachunterweisung und Wiederholung miteinander verknüpfen. Der exportierte Nachweis sollte nachvollziehbar zeigen, welche Fassung und welcher konkrete Einsatz vermittelt wurden.
Wann die Unterweisung erneut auf den Tisch gehört
Der Mindestabstand von einem Jahr ist kein Freibrief, bis zum nächsten Kalendereintrag zu warten. Prüfen Sie eine erneute Unterweisung insbesondere bei:
- Wechsel auf eine andere Bauart oder eine Maschine mit abweichenden Bedienelementen
- neuem Einsatzort, geänderten Verkehrswegen, Witterungsbedingungen oder Arbeitsverfahren
- geänderter Betriebsanweisung, Gefährdungsbeurteilung oder PSAgA-Festlegung
- Unfall, Beinaheereignis, Fehlbedienung oder wiederholten Mängeln
- längerer Bedienpause, erkennbarer Unsicherheit oder nicht bestandener Wirksamkeitskontrolle
Eine Geräteeinweisung kann zusätzlich bei jedem neuen Mietgerät erforderlich sein, auch wenn die jährliche Unterweisung noch aktuell ist.
Quellenstand und klare Seitengrenze
Die Vorlage stützt sich auf § 12 ArbSchG, § 12 BetrSichV, die im Oktober 2025 berichtigte TRBS 1116, DGUV Vorschrift 1, DGUV Grundsatz 308-008 und DGUV Information 208-019. Sie muss an Betriebsanleitung, Gefährdungsbeurteilung und Einsatzbedingungen angepasst werden.
Diese Seite behandelt die betriebliche Unterweisung und ihren Nachweis. Anforderungen an das Prüfpersonal stehen auf der Seite zur befähigten Person für Hubarbeitsbühnen. Technische Prüffristen, Prüfbuch und Freigabe bleiben dort beziehungsweise im Prüfartikel. So werden Bedienerqualifikation und technischer Zustand nicht unzulässig in einem Formular zusammengezogen.