Kurzantwort: Was muss die Vorlage leisten?

Eine Unterweisung für Hubarbeitsbühnen muss aus der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung abgeleitet sein. Sie behandelt nicht nur allgemeine Absturzgefahren, sondern die tatsächlich verwendete Bühne, die vorgesehene Arbeit und die Bedingungen am Einsatzort. Vor der ersten Verwendung erfolgt sie tätigkeitsbezogen, anschließend mindestens jährlich. Bei einer neuen Bauart, einem anderen Standort oder zusätzlichen Gefährdungen ist eine erneute Unterweisung zu prüfen.

Der Nachweis sollte nicht nur aus einer Teilnehmerliste bestehen. § 12 BetrSichV verlangt Datum und Namen der unterwiesenen Personen in Schriftform. Die TRBS 1116 nennt zusätzlich den Inhalt und erlaubt auch eine elektronische Dokumentation. Praktisch hilfreich sind außerdem Gerät, Einsatzort, unterweisende Person, Übungen und Ergebnis der Verständniskontrolle.

Vier Nachweise, die nicht verwechselt werden dürfen

Ein häufiger Fehler in Vorlagen ist die Aussage, eine jährliche Unterweisung mache eine Person automatisch zur Bedienperson. Für einen belastbaren Prozess sind vier Bausteine zu unterscheiden:

Baustein Zweck Typischer Nachweis
Ausbildung/Qualifizierung theoretische und praktische Befähigung für die betreffende Bauart nachweisen Zertifikat oder Ausbildungsnachweis, zum Beispiel nach DGUV Grundsatz 308-008
Einweisung Bedienelemente und Besonderheiten der konkreten Maschine kennenlernen Geräte-ID, Datum, einweisende und eingewiesene Person
betriebliche Unterweisung Gefährdungen, Regeln und Notfälle der konkreten Tätigkeit und Arbeitsumgebung vermitteln dieses Unterweisungsprotokoll
schriftliche Beauftragung Bedienumfang, Bühnen und gegebenenfalls Arbeiten verbindlich festlegen separate Beauftragung durch Arbeitgeber oder autorisierte Führungskraft

Die Betriebsanweisung für Hubarbeitsbühnen liefert die geltenden Verhaltensregeln. Die Gefährdungsbeurteilung für Hubarbeitsbühnen bewertet Gerät, Arbeit und Einsatzort. Die jährliche technische Prüfung und das Prüfbuch gehören dagegen zur UVV-Prüfung von Hubarbeitsbühnen.

Kopierbare Unterweisung Hubarbeitsbühnen Vorlage

Die folgenden Felder lassen sich in ein eigenes Dokument oder ein digitales Unterweisungsformular übernehmen. Nicht zutreffende Punkte werden gestrichen; zusätzliche Gefährdungen aus der betrieblichen Beurteilung werden ergänzt.

1. Kopfdaten und Geltungsbereich

Feld Eintrag
Unternehmen / Standort ______________________________
Arbeitsbereich / Einsatzort ______________________________
Tätigkeit ______________________________
Datum / Dauer ______________________________
unterweisende Person / Funktion ______________________________
Sprache / eingesetzte Verständnishilfe ______________________________
Anlass ☐ Erstunterweisung ☐ jährlich ☐ Änderung ☐ Ereignis
mitgeltende Gefährdungsbeurteilung / Version ______________________________
mitgeltende Betriebsanweisung / Version ______________________________

2. Bühne und Bedienvoraussetzungen

Feld Eintrag oder Prüfung
Hersteller / Typ / interne Geräte-ID ______________________________
Bauart oder Gruppe laut Ausbildungsnachweis ______________________________
zulässige Personen- und Nennlast ______________________________
Betriebsanleitung am Gerät vorhanden ☐ ja ☐ nein
gültiger Prüfstatus ersichtlich ☐ ja ☐ nein
Befähigungsnachweis für die Bauart geprüft ☐ ja ☐ nein
Einweisung an genau dieser Bühne erfolgt ☐ ja ☐ nein, Termin: ______
schriftliche Beauftragung vorhanden ☐ ja ☐ nein, Umfang: ______

Bedienpersonen müssen nach dem DGUV-Regelwerk grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt, geeignet, ausgebildet beziehungsweise befähigt, unterwiesen und schriftlich beauftragt sein. Für Jugendliche in der Berufsausbildung nennt DGUV Grundsatz 308-008 eine eng begrenzte Ausnahme unter fachlicher Aufsicht. Diese Vorlage ist kein Ersatz für die Prüfung dieser Voraussetzungen.

3. Einsatzort gemeinsam beurteilen

Die Bedienperson soll nicht nur Regeln bestätigen, sondern die Entscheidung am realen Einsatzort nachvollziehen. Besprechen und zeigen Sie mindestens:

  • ☐ Tragfähigkeit, Neigung und Zustand des Untergrunds; Schächte, Kanäle, Gruben und nicht tragfähige Abdeckungen
  • ☐ Abstützung, Unterlegplatten, zulässige Rad- oder Stützlasten und waagerechte Ausrichtung
  • ☐ Fahrweg, Verkehrswege, Absperrung, Einweiser und Schutz von Personen im Umfeld
  • ☐ Hindernisse über und neben dem Arbeitskorb; Quetschstellen an Decken, Trägern und Anlagen
  • ☐ Abstand zu elektrischen Freileitungen oder anderen spannungsführenden Teilen
  • ☐ Windgrenze laut Betriebsanleitung sowie Auswirkungen von Böen, Regen, Eis und Sicht
  • ☐ Nennlast aus Personen, Werkzeug und Material; seitliche Kräfte und verbotene Verwendung als Kran
  • ☐ Kommunikation, Aufsicht bei gemeinsamem Arbeiten und Zugang für Rettungskräfte

Abbruchregel: Bei unbekannter Tragfähigkeit, unzulässigem Wind, fehlender Absperrung, erkennbaren Schäden oder ungeklärter Rettung wird die Bühne nicht in Betrieb genommen. Die verantwortliche Stelle entscheidet erst nach Beseitigung oder Neubewertung über die Freigabe.

4. Sicht- und Funktionskontrolle vor dem Einsatz

Die arbeitstägliche Kontrolle durch die Bedienperson ist keine wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person. In der Unterweisung wird geübt, wie Auffälligkeiten erkannt und gemeldet werden:

  • ☐ Reifen, Räder, Fahrwerk, Abstützungen und Unterlegplatten ohne erkennbare Schäden
  • ☐ Tragkonstruktion, Arbeitskorb, Zugang und Geländer vollständig und nicht verformt
  • ☐ Hydraulik, Leitungen, Energieversorgung und Batterien ohne sichtbare Leckage oder Beschädigung
  • ☐ Bedienelemente, Beschriftung, Bremsen, Hupe und Warneinrichtungen funktionsfähig
  • ☐ Not-Halt, Bodensteuerung und Notablass nach Herstellerangaben geprüft
  • ☐ Sicherheitseinrichtungen nicht überbrückt; Dokumente und Kennzeichnungen vorhanden

Festgestellte Mängel werden dokumentiert und gemeldet. Sicherheitserhebliche Mängel führen zur Sperrung. Eine Prüfplakette allein ist kein Beleg dafür, dass eine aktuell beschädigte Bühne weiterverwendet werden darf.

5. Sicher bedienen und typische Fehlhandlungen vermeiden

Folgende Regeln sind an der Bühne zu erklären und, soweit gefahrlos möglich, praktisch vorzuführen:

  • Zugang schließen, innerhalb des Geländers bleiben und nicht auf Geländer, Leiter oder andere Erhöhungen steigen.
  • Die Bühne nur bestimmungsgemäß verwenden, Nennlast und Arbeitsdiagramm einhalten und Sicherheitseinrichtungen nie überbrücken.
  • Vor jeder Bewegung den Fahr- und Schwenkbereich kontrollieren. Bei eingeschränkter Sicht eine festgelegte Kommunikation mit einem Einweiser nutzen.
  • Zu festen Bauteilen ausreichenden Abstand halten. Quetschgefahr oberhalb des Korbs bei der Bewegungsrichtung mitdenken.
  • Aus- oder Übersteigen in angehobener Stellung grundsätzlich unterlassen. Ein begründeter Ausnahmefall braucht eine gesonderte schriftliche Gefährdungsbeurteilung und zusätzliche Maßnahmen.
  • Unbefugte Nutzung verhindern, Schlüsselregelung beachten und Bühne nach Arbeitsende in der vorgesehenen Stellung abstellen.

6. PSAgA nicht pauschal ankreuzen

Ob persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz erforderlich ist, ergibt sich aus Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanleitung und Einsatzbedingungen. Bei Auslegerbühnen muss insbesondere das Herausschleudern durch den Peitschen- oder Katapulteffekt beurteilt werden. Bei Senkrechthebebühnen wie Scherenbühnen kann PSAgA häufig entbehrlich sein, wenn Hersteller und konkreter Einsatz keine andere Maßnahme verlangen.

Falls PSAgA vorgeschrieben ist, werden das geeignete, für die Bühne zugelassene System, die vorgesehenen Anschlagpunkte, das korrekte Anlegen und die Rettung praktisch unterwiesen. Eine beliebige Leine oder ein Anschlagen am Geländer ist keine zulässige Lösung. Details gehören in die Unterweisung zur PSA gegen Absturz, damit dieser Artikel nicht zwei unterschiedliche Unterweisungsthemen vermischt.

Entscheidung Eintrag
PSAgA für diesen Einsatz ☐ erforderlich ☐ nicht erforderlich
Grundlage der Entscheidung ☐ GBU ☐ Betriebsanleitung ☐ Vorgabe Einsatzort
System / Anschlagpunkt ______________________________
praktische Übung dokumentiert ☐ ja ☐ nicht erforderlich

7. Notfall, Bodensteuerung und Rettung praktisch üben

Eine mündliche Aussage wie „im Notfall Feuerwehr rufen“ reicht nicht. Mindestens eine Person am Boden muss die Notsteuerung beziehungsweise den Notablass der konkreten Bühne bedienen können. Zugänge dürfen nicht durch Material, Fahrzeuge oder Absperrungen blockiert sein.

  • ☐ Standort und Bedienfolge von Not-Halt, Bodensteuerung und Notablass gezeigt
  • ☐ Bodenperson namentlich festgelegt und praktisch eingewiesen
  • ☐ Verhalten bei Energieausfall, eingeklemmter oder handlungsunfähiger Person geübt
  • ☐ interne Alarmierung, Notruf, Ersthelfende und Übergabe an Rettungskräfte geklärt
  • ☐ Rettungskonzept und gegebenenfalls Rettungsausrüstung einsatzbereit
  • ☐ Bühne nach Unfall oder außergewöhnlichem Ereignis gesperrt; Prüfbedarf wird bewertet

Lernerfolg prüfen: sechs Fragen für die Praxis

Eine Unterschrift beweist noch nicht, dass die Inhalte verstanden wurden. Lassen Sie die Bedienperson erklären oder zeigen:

  1. Welche drei Bedingungen am heutigen Aufstell- oder Fahrweg können zum Umkippen führen?
  2. Wann muss der Einsatz abgebrochen und die Bühne gesperrt werden?
  3. Wo befinden sich Not-Halt, Bodensteuerung und Notablass und wer bedient sie vom Boden?
  4. Wie setzt sich die Nennlast zusammen und weshalb zählt auch Werkzeug dazu?
  5. Welche Schutzmaßnahme gilt bei Quetschgefahr oberhalb des Arbeitskorbs?
  6. Welche Entscheidung wurde für PSAgA getroffen und worauf beruht sie?

Ergebnis: ☐ sicher beantwortet und praktisch gezeigt ☐ Nachunterweisung erforderlich bis: __________

Teilnehmer- und Abschlussnachweis

Name Funktion Ausbildungsnachweis/Bauart geprüft praktische Übung bestanden Unterschrift/Bestätigung
__________________ __________ __________
__________________ __________ __________
__________________ __________ __________

Unterweisende Person: __________________ Datum/Bestätigung: __________________

Offene Maßnahmen, Verantwortliche und Frist: ______________________________________________

Im ArbeitsschutzPilot lassen sich Bühne, Fassung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Teilnehmerstatus, Nachunterweisung und Wiederholung miteinander verknüpfen. Der exportierte Nachweis sollte nachvollziehbar zeigen, welche Fassung und welcher konkrete Einsatz vermittelt wurden.

Wann die Unterweisung erneut auf den Tisch gehört

Der Mindestabstand von einem Jahr ist kein Freibrief, bis zum nächsten Kalendereintrag zu warten. Prüfen Sie eine erneute Unterweisung insbesondere bei:

  • Wechsel auf eine andere Bauart oder eine Maschine mit abweichenden Bedienelementen
  • neuem Einsatzort, geänderten Verkehrswegen, Witterungsbedingungen oder Arbeitsverfahren
  • geänderter Betriebsanweisung, Gefährdungsbeurteilung oder PSAgA-Festlegung
  • Unfall, Beinaheereignis, Fehlbedienung oder wiederholten Mängeln
  • längerer Bedienpause, erkennbarer Unsicherheit oder nicht bestandener Wirksamkeitskontrolle

Eine Geräteeinweisung kann zusätzlich bei jedem neuen Mietgerät erforderlich sein, auch wenn die jährliche Unterweisung noch aktuell ist.

Quellenstand und klare Seitengrenze

Die Vorlage stützt sich auf § 12 ArbSchG, § 12 BetrSichV, die im Oktober 2025 berichtigte TRBS 1116, DGUV Vorschrift 1, DGUV Grundsatz 308-008 und DGUV Information 208-019. Sie muss an Betriebsanleitung, Gefährdungsbeurteilung und Einsatzbedingungen angepasst werden.

Diese Seite behandelt die betriebliche Unterweisung und ihren Nachweis. Anforderungen an das Prüfpersonal stehen auf der Seite zur befähigten Person für Hubarbeitsbühnen. Technische Prüffristen, Prüfbuch und Freigabe bleiben dort beziehungsweise im Prüfartikel. So werden Bedienerqualifikation und technischer Zustand nicht unzulässig in einem Formular zusammengezogen.