Zusammenlagerung von Gefahrstoffen Tabelle: kurze Antwort
Die Tabelle zeigt nicht pauschal, dass ein Lager sicher ist. Sie ordnet Lagerklassenpaare ein und muss mit Stoffeigenschaften, Mengen, Gebinden, Lagerort, Sonderregeln und fachkundiger Freigabe verbunden werden.
| Tabellenangabe | Was zusätzlich in den Nachweis gehört |
|---|---|
| Lagerklassenpaar | konkrete Stoffe, Gebinde, Menge und Lagerabschnitt |
| Ergebnis aus der Matrix | Auflagen, Trennung, Abstand oder Mengenbegrenzung |
| Quelle und Stand | verwendete TRGS-510-Fassung oder interne Arbeitsgrundlage |
| Freigabe | verantwortliche Person, Datum und Review-Anlass |
Wann diese Seite passt
Diese Seite ist für die Tabelle, Matrix oder interne Excel-Fassung gedacht. Wenn es um die komplette Entscheidung geht, also Stoffdaten, Lagerabschnitt, Barrieren, Maßnahmen und Kontrolle, gehört das auf Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.
| Aufgabe | Passende Seite |
|---|---|
| Lagerklassenpaar in der Matrix prüfen | diese Seite |
| Stoffe gemeinsam lagern oder trennen entscheiden | Zusammenlagerung Gefahrstoffe |
| Lagerklasse eines Stoffes einordnen | Lagerklassen TRGS 510 |
| TRGS-510-Regelwerksstand dokumentieren | TRGS 510 |
Matrix als Entscheidungspfad dokumentieren
Eine Zusammenlagerungstabelle ist nur dann auditfest, wenn das Ergebnis mit den zugrunde liegenden Daten verbunden ist. Sonst bleibt unklar, welche Stoffe und Mengen geprüft wurden.
- Stoffe und Lagerklassen erfassen
- Mengen und Gebinde angeben
- Lagerort und bauliche Bedingungen beschreiben
- Ergebnis, Auflagen und Freigabe dokumentieren
Tabelle, Prozess und Lagerklasse trennen
Diese Seite ist für die Matrix selbst gedacht. Die Zuordnung einzelner Stoffe zu Lagerklassen gehört auf Lagerklassen nach TRGS 510. Der vollständige Betriebsprozess mit Trennung, Maßnahmen und Review gehört auf Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.
Ergebnis nicht als einzelnes Zeichen speichern
In der Praxis reicht ein Haken, Kreuz oder Farbwert aus der Matrix nicht aus. Für spätere Prüfungen muss klar sein, was genau bewertet wurde.
- Lagerklassenpaar und betroffene Stoffe nennen
- Mengen, Gebinde und Lagerabschnitt ergänzen
- Auflagen oder Einschränkungen ausformulieren
- fachkundige Freigabe und Datum dokumentieren
- Review bei Stoff-, Mengen- oder Standortänderung auslösen
PDF, Excel und Ausdruck sauber führen
Ob die Zusammenlagerungstabelle als PDF, Excel oder Ausdruck vorliegt, ist weniger wichtig als der Stand und die Verknüpfung mit den geprüften Stoffen.
- Quelle und Datum der verwendeten Tabelle dokumentieren
- Excel-Arbeitsstand von freigegebener Fassung trennen
- Lagerklassen, Stoffe und Mengen eindeutig zuordnen
- Änderungen an Stoffen oder Mengen als neue Prüfung markieren
Matrix nicht isoliert interpretieren
Eine Matrix kann Einschränkungen und Verbote anzeigen, beantwortet aber nicht automatisch jede Lagerfrage. Betriebsspezifische Auflagen bleiben entscheidend.
- Gebinde, Menge, Lagerabschnitt und Lüftung berücksichtigen
- Brand- und Explosionsgefahren gesondert prüfen
- Gasflaschen, brennbare Flüssigkeiten und reaktive Stoffe nicht pauschal behandeln
- Ergebnis in Maßnahmen, Kennzeichnung und Unterweisung übersetzen
Grenzen und Lagerabschnitte prüfen
Bei Kleinmengen oder Ausnahmen reicht ein Tabellenblick nicht aus. Die Bewertung muss klären, ob sich eine Grenze auf das gesamte Lager, einen Lagerabschnitt oder eine separierte Lagerung bezieht.
- Lager oder Lagerabschnitt eindeutig bezeichnen
- Getrenntlagerung nicht mit Separatlagerung verwechseln
- Sicherheitsschrank, Barriere oder Abstand fachkundig bewerten
- Abweichungen mit Brandschutzkonzept oder Gefährdungsbeurteilung begründen
Tabelle mit Maßnahmen verbinden
Wenn Zusammenlagerung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, müssen daraus Aufgaben entstehen. Dazu gehören Trennung, neuer Lagerort, Mengenbegrenzung, Kennzeichnung oder Unterweisung.
- Trennmaßnahmen als Aufgaben führen
- Verantwortliche und Frist setzen
- betroffene Betriebsanweisungen aktualisieren
- Review bei Stoffwechsel oder Mengenerhöhung planen
Offizielle Grundlagen zur Zusammenlagerung
Die Inhalte orientieren sich an TRGS 510 und § 6 GefStoffV. Zusammenlagerung sollte immer mit Stoffeigenschaften, Mengen, Gebinden, baulichen Bedingungen und betrieblichen Auflagen geprüft werden.
- BAuA TRGS 510 für Lagerung und Zusammenlagerung
- § 6 GefStoffV für Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- fachkundige Prüfung bei Sonderstoffen, brennbaren Flüssigkeiten, Gasflaschen, Explosivstoffen oder großen Mengen
- keine verbindliche Freigabe konkreter Lagerkombinationen