Zusammenlagerung von Gefahrstoffen Tabelle: kurze Antwort

Die Tabelle zeigt nicht pauschal, dass ein Lager sicher ist. Sie ordnet Lagerklassenpaare ein und muss mit Stoffeigenschaften, Mengen, Gebinden, Lagerort, Sonderregeln und fachkundiger Freigabe verbunden werden.

Tabellenangabe Was zusätzlich in den Nachweis gehört
Lagerklassenpaar konkrete Stoffe, Gebinde, Menge und Lagerabschnitt
Ergebnis aus der Matrix Auflagen, Trennung, Abstand oder Mengenbegrenzung
Quelle und Stand verwendete TRGS-510-Fassung oder interne Arbeitsgrundlage
Freigabe verantwortliche Person, Datum und Review-Anlass

Wann diese Seite passt

Diese Seite ist für die Tabelle, Matrix oder interne Excel-Fassung gedacht. Wenn es um die komplette Entscheidung geht, also Stoffdaten, Lagerabschnitt, Barrieren, Maßnahmen und Kontrolle, gehört das auf Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.

Aufgabe Passende Seite
Lagerklassenpaar in der Matrix prüfen diese Seite
Stoffe gemeinsam lagern oder trennen entscheiden Zusammenlagerung Gefahrstoffe
Lagerklasse eines Stoffes einordnen Lagerklassen TRGS 510
TRGS-510-Regelwerksstand dokumentieren TRGS 510

Matrix als Entscheidungspfad dokumentieren

Eine Zusammenlagerungstabelle ist nur dann auditfest, wenn das Ergebnis mit den zugrunde liegenden Daten verbunden ist. Sonst bleibt unklar, welche Stoffe und Mengen geprüft wurden.

  • Stoffe und Lagerklassen erfassen
  • Mengen und Gebinde angeben
  • Lagerort und bauliche Bedingungen beschreiben
  • Ergebnis, Auflagen und Freigabe dokumentieren

Tabelle, Prozess und Lagerklasse trennen

Diese Seite ist für die Matrix selbst gedacht. Die Zuordnung einzelner Stoffe zu Lagerklassen gehört auf Lagerklassen nach TRGS 510. Der vollständige Betriebsprozess mit Trennung, Maßnahmen und Review gehört auf Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.

Ergebnis nicht als einzelnes Zeichen speichern

In der Praxis reicht ein Haken, Kreuz oder Farbwert aus der Matrix nicht aus. Für spätere Prüfungen muss klar sein, was genau bewertet wurde.

  • Lagerklassenpaar und betroffene Stoffe nennen
  • Mengen, Gebinde und Lagerabschnitt ergänzen
  • Auflagen oder Einschränkungen ausformulieren
  • fachkundige Freigabe und Datum dokumentieren
  • Review bei Stoff-, Mengen- oder Standortänderung auslösen

PDF, Excel und Ausdruck sauber führen

Ob die Zusammenlagerungstabelle als PDF, Excel oder Ausdruck vorliegt, ist weniger wichtig als der Stand und die Verknüpfung mit den geprüften Stoffen.

  • Quelle und Datum der verwendeten Tabelle dokumentieren
  • Excel-Arbeitsstand von freigegebener Fassung trennen
  • Lagerklassen, Stoffe und Mengen eindeutig zuordnen
  • Änderungen an Stoffen oder Mengen als neue Prüfung markieren

Matrix nicht isoliert interpretieren

Eine Matrix kann Einschränkungen und Verbote anzeigen, beantwortet aber nicht automatisch jede Lagerfrage. Betriebsspezifische Auflagen bleiben entscheidend.

  • Gebinde, Menge, Lagerabschnitt und Lüftung berücksichtigen
  • Brand- und Explosionsgefahren gesondert prüfen
  • Gasflaschen, brennbare Flüssigkeiten und reaktive Stoffe nicht pauschal behandeln
  • Ergebnis in Maßnahmen, Kennzeichnung und Unterweisung übersetzen

Grenzen und Lagerabschnitte prüfen

Bei Kleinmengen oder Ausnahmen reicht ein Tabellenblick nicht aus. Die Bewertung muss klären, ob sich eine Grenze auf das gesamte Lager, einen Lagerabschnitt oder eine separierte Lagerung bezieht.

  • Lager oder Lagerabschnitt eindeutig bezeichnen
  • Getrenntlagerung nicht mit Separatlagerung verwechseln
  • Sicherheitsschrank, Barriere oder Abstand fachkundig bewerten
  • Abweichungen mit Brandschutzkonzept oder Gefährdungsbeurteilung begründen

Tabelle mit Maßnahmen verbinden

Wenn Zusammenlagerung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, müssen daraus Aufgaben entstehen. Dazu gehören Trennung, neuer Lagerort, Mengenbegrenzung, Kennzeichnung oder Unterweisung.

  • Trennmaßnahmen als Aufgaben führen
  • Verantwortliche und Frist setzen
  • betroffene Betriebsanweisungen aktualisieren
  • Review bei Stoffwechsel oder Mengenerhöhung planen

Offizielle Grundlagen zur Zusammenlagerung

Die Inhalte orientieren sich an TRGS 510 und § 6 GefStoffV. Zusammenlagerung sollte immer mit Stoffeigenschaften, Mengen, Gebinden, baulichen Bedingungen und betrieblichen Auflagen geprüft werden.

  • BAuA TRGS 510 für Lagerung und Zusammenlagerung
  • § 6 GefStoffV für Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
  • fachkundige Prüfung bei Sonderstoffen, brennbaren Flüssigkeiten, Gasflaschen, Explosivstoffen oder großen Mengen
  • keine verbindliche Freigabe konkreter Lagerkombinationen