Lagerklassen-Tabelle: welche LGK gibt es?
Die folgende Übersicht erläutert die 24 belegten Einzelklassen einschließlich der optionalen Aufteilung 10 bis 13. Die Kurzbeschreibungen sind eine Lesehilfe, keine eigenständige Einstufungstabelle. Maßgeblich ist TRGS 510, Anhang 2, mit dem Fließschema A.2.2. Die Klassenbezeichnungen wurden bewusst aus der amtlichen Zusammenlagerungstabelle entfernt, damit die Zuordnung anhand dieses Schemas erfolgt.
| LGK | Orientierung zum jeweiligen Zweig des Fließschemas |
|---|---|
| 1 | Explosive Gefahrstoffe |
| 2A | Gase; Aerosolpackungen und Feuerzeuge werden zuvor gesondert geprüft |
| 2B | Aerosolpackungen und Feuerzeuge |
| 3 | Entzündbare Flüssigkeiten sowie desensibilisierte explosive Flüssigkeiten nach dem Schema |
| 4.1A | Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe |
| 4.1B | Entzündbare feste Gefahrstoffe sowie desensibilisierte explosive Feststoffe nach dem Schema |
| 4.2 | Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe |
| 4.3 | Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase bilden |
| 5.1A | Stark oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe |
| 5.1B | Oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe |
| 5.1C | Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach den Kriterien des Schemas |
| 5.2 | Organische Peroxide oder selbstzersetzliche Gefahrstoffe nach den Kriterien des Schemas |
| 6.1A | Stark akut toxische, brennbare Gefahrstoffe |
| 6.1B | Stark akut toxische, nicht brennbare Gefahrstoffe |
| 6.1C | Akut toxische oder chronisch gesundheitsgefährdende, brennbare Gefahrstoffe nach den Kriterien des Schemas |
| 6.1D | Akut toxische oder chronisch gesundheitsgefährdende, nicht brennbare Gefahrstoffe nach den Kriterien des Schemas |
| 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
| 7 | Radioaktive Stoffe |
| 8A | Ätzende, brennbare Gefahrstoffe |
| 8B | Ätzende, nicht brennbare Gefahrstoffe |
| 10 | Brennbare Flüssigkeiten ohne Zuordnung zu LGK 1 bis 8 |
| 11 | Brennbare Feststoffe ohne Zuordnung zu LGK 1 bis 8 |
| 12 | Nicht brennbare Flüssigkeiten im Restbereich des Schemas; besondere Ausnahme siehe unten |
| 13 | Nicht brennbare Feststoffe im Restbereich des Schemas |
LGK 9 ist nicht besetzt. Die Nummerierung ist weder eine lückenlose Zählung noch eine Rangfolge der Gefährlichkeit. Auch bedeutet die Aufnahme von LGK 1, 6.2 und 7 in die Zusammenlagerungstabelle nicht, dass ihre Lagerung vollständig durch die TRGS 510 geregelt wäre. Spezifische Vorschriften bleiben zu beachten. Quellen: Anhang 2 und Tabelle 12.
Lagerklasse bestimmen: Sicherheitsdatenblatt und Anhang 2
Erst Informationen zusammenstellen, dann den Entscheidungsweg prüfen. Nach Anhang 2 A.2.1 zählt das erste zutreffende Merkmal im Fließschema. Jedem Gefahrstoff wird nur eine LGK zugeordnet, auch wenn mehrere Gefahren vorliegen.
- Produkt eindeutig identifizieren. Handelsname, Lieferant, Artikelnummer und gegebenenfalls Konzentration oder Rezeptur müssen zum Gebinde passen. Die Lagerklasse eines ähnlich benannten Produkts ist kein Ersatz für die eigene Zuordnung.
- Lieferantenzuordnung suchen. Hat der Lieferant eine LGK festgelegt, kann sie laut TRGS 510 Abschnitt 13.3 Absatz 1 im Sicherheitsdatenblatt unter 7.2 oder 15 stehen. Erfassen Sie den Datenblattstand und die Fundstelle. Quelle: Abschnitt 13.3.
- Zugrunde liegende Gefahren prüfen. Berücksichtigen Sie CLP-Einstufung, H-Sätze, Stoffeigenschaften sowie gefahrgutrechtliche Haupt- und Nebengefahren. Ein einzelnes Flammen- oder Ätzpiktogramm bildet diese Informationen nicht vollständig ab.
- Fließschema von Beginn an durchgehen. Der Zuordnungsleitfaden steht in Anhang 2 A.2.2, Abbildungen 2.1 bis 2.3, auf den Seiten 49 bis 51 der geprüften Lesefassung. Nicht beim scheinbar passenden Klassennamen einsteigen. Verweise auf ältere Anlagen sind mit dem verwendeten Regelstand abzugleichen.
- Ergebnis und Grundlage festhalten. Notieren Sie die LGK, das entscheidende Merkmal, Quelle und Datum sowie offene Widersprüche. Die fachkundige Prüfung darf nicht durch eine automatisch vorausgefüllte Klasse ersetzt werden.
Menge und Lagerort gehören zum späteren Lagerfall. Sie machen aus demselben unveränderten Stoff nicht automatisch eine andere LGK. Ändert sich dagegen die Zusammensetzung oder kommen neue Stoffinformationen hinzu, kann die Zuordnung neu zu bewerten sein.
Lagerklasse 3 oder 10: warum der Flammpunkt allein nicht reicht
LGK 10 ist keine pauschale Klasse für alles, was flüssig und brennbar ist. Zuerst muss geklärt sein, dass keine Zuordnung zu LGK 1 bis 8 vorliegt. Eine Flüssigkeit kann beispielsweise wegen oxidierender oder anderer Eigenschaften in einem anderen Zweig des Schemas landen. Anhang 2 A.2.1 Absatz 11.
Im Zweig für LGK 3 nennt das Fließschema H224, H225 oder H226, außerdem flüssige desensibilisierte explosive Gefahrstoffe mit H206, H207 oder H208 beziehungsweise den ADR-Gefahrzettel der Klasse 3. Auch hier gilt die Reihenfolge: Ein früher zutreffendes Merkmal hat Vorrang. Eine allgemeine Aussage wie „Flammpunkt über 60 °C bedeutet immer LGK 10“ lässt diese Prüfung aus. Quelle: Abbildung 2.2.
Die Anforderungen an die eigentliche Lagerung, etwa Brandschutz und Sicherheitsschränke, behandelt der Ratgeber zu brennbaren Flüssigkeiten nach TRGS 510.
Was bedeutet die Sammelangabe 10–13?
Am Ende des Fließschemas steht der Restbereich LGK 10 bis 13. Die weitere Unterscheidung nach flüssig oder fest sowie brennbar oder nicht brennbar ist grundsätzlich optional. Die Zusammenlagerungstabelle enthält deshalb sowohl die Sammelangabe als auch die einzelnen Klassen. Nutzen Sie die zum dokumentierten Ergebnis passende Zeile; wählen Sie nicht nachträglich die günstigste Tabellenkombination.
Eine wichtige Ausnahme: Werden nicht brennbare Stoffe oder Produkte als Barriere zur Getrenntlagerung genutzt, ist ihre Einstufung in LGK 12 oder 13 erforderlich. Außerdem erlaubt A.2.1 Absatz 12 für bestimmte Flüssigkeiten eine Zuordnung zu LGK 12, wenn sie nach der dort genannten L.2-Prüfung nicht selbstunterhaltend verbrennen. Das ist ein benannter Prüfnachweis, keine Vermutung wegen eines fehlenden Flammpunkteintrags. Quelle: Anhang 2 Absätze 11 bis 13 und A.2.2.
Drei Zuordnungsfehler an Beispielen erkennen
Die folgenden Fälle sind konstruierte Lernbeispiele, keine Einstufungen konkreter Handelsprodukte. Für reale Produkte werden deren vollständige Daten benötigt.
Aerosol mit entzündbarem Inhalt: Eine Aerosolpackung trägt H222 und H229. Im Fließschema wird der Aerosolzweig bereits vor dem Zweig für entzündbare Flüssigkeiten geprüft. Sofern kein früheres Merkmal zutrifft, führt er zu LGK 2B. Der flüssige Inhalt allein macht die verschlossene Aerosolpackung nicht zu LGK 3. Gasflaschen sind nicht pauschal mit Aerosolpackungen gleichzusetzen. Abbildung 2.1.
ADR-Klasse als vermeintliche LGK: In einer Stoffliste wird „ADR 4.1“ automatisch als LGK 4.1B eingetragen. Das kann falsch sein: A.2.1 Absatz 9 ordnet selbstzersetzliche Stoffe dieser Gefahrgutklasse je nach Eigenschaften LGK 4.1A oder 5.2 zu. Für andere dort genannte Fälle ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Die Ähnlichkeit der Nummern ist kein Zuordnungsnachweis. Anhang 2 Absatz 9.
Unbekannte Flüssigkeit im Restbereich: Ein Datensatz enthält nur den Produktnamen und „Flammpunkt: keine Angaben“. Daraus folgt weder LGK 10 noch LGK 12. Zuerst sind Identität, Eigenschaften und fehlende Informationen zu klären. Auch „10–13“ ist kein Auffangfeld für unvollständige Daten, sondern ein Ergebnis des vollständig durchgearbeiteten Schemas.
Fehlende oder widersprüchliche Angaben klären
Nach § 6 Absatz 2 GefStoffV muss der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beschaffen, etwa beim Lieferanten oder aus anderen zumutbar zugänglichen Quellen. Ein leeres LGK-Feld oder widersprüchliche Daten sollten deshalb als offener fachlicher Prüfpunkt geführt werden, nicht als bereits bestätigte Zuordnung.
Prüfen Sie insbesondere, ob das richtige Sicherheitsdatenblatt vorliegt, eine andere Konzentration geliefert wurde, die Kennzeichnung geändert ist oder eine ältere interne Liste weiterverwendet wird. Stellen Sie eine konkrete Rückfrage: „Welche Zuordnung ergibt sich für Produkt X in Fassung Y nach Anhang 2 der TRGS 510, und auf welchen Eigenschaften beruht sie?“ Bewahren Sie die Antwort zusammen mit den zugrunde liegenden Dokumenten auf.
Bis zur Klärung darf aus dem ungeprüften Datensatz keine automatische Zusammenlagerungsfreigabe entstehen. Notwendige Zwischenmaßnahmen sind anhand der bekannten Gefahren fachkundig festzulegen. Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung bleibt davon unabhängig erforderlich.
Lagerklasse als Datenfeld führen
Ein nachvollziehbarer Datensatz trennt Stoffzuordnung und Lagerentscheidung. Die folgende Struktur ist eine redaktionelle Arbeitshilfe, kein gesetzlich vorgeschriebenes Formular:
| Datenfeld | Was eingetragen werden sollte |
|---|---|
| Produktbezug | Produkt, Lieferant, Artikelnummer und relevante Konzentration oder Rezeptur |
| Informationsgrundlage | Sicherheitsdatenblatt mit Datum/Fassung, Fundstelle der LGK, ergänzende Lieferantenantwort |
| Zuordnungsweg | entscheidendes Merkmal und Fundstelle im verwendeten TRGS-510-Schema |
| Ergebnis | genau eine LGK beziehungsweise die begründete Sammelzuordnung 10–13 |
| Prüfstatus | prüfende Person, tatsächliches Prüfdatum, offene Frage und Zuständigkeit |
| Verbindung zum Lagerfall | Gebinde, Menge, Lagerort und Verweis auf die getrennte Zusammenlagerungsbewertung |
Ein späterer Wechsel des Lagerorts kann die Lagerentscheidung verändern, ohne die Stoffzuordnung zu verändern. Eine geänderte Rezeptur kann dagegen beides betreffen. Diese Trennung hilft, bei einer Aktualisierung die richtigen Unterlagen erneut zu prüfen.
Lagerklasse ist nicht die Freigabe
Eine Lagerklasse beantwortet noch nicht, ob zwei Gefahrstoffe am gleichen Ort stehen dürfen. Für diese Entscheidung gehören die Lagerklassen in die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen und bei Bedarf in die TRGS-510-Zusammenlagerungstabelle. Dort werden auch Lagerabschnitt, Barrieren, Getrenntlagerung, Separatlagerung, Mengen und Auflagen geprüft. So bleibt diese Seite auf Zuordnung und Nachweis der Lagerklasse fokussiert.
Offizielle Grundlagen zu Lagerklassen
Quellenprüfung: 7. September 2026. Grundlage ist die im BAuA-Regelwerk geführte TRGS 510, Ausgabe Dezember 2020, bekannt gemacht am 16. Februar 2021. Geprüft wurden insbesondere Anhang 2, Abschnitt 13.3 und die Hinweise zu den Klassenbezeichnungen in der deutschen Lesefassung bei der BGW. § 6 GefStoffV ergänzt die Pflichten zur Informationsermittlung und fachkundigen Gefährdungsbeurteilung.
Den kostenlosen Originalbezug und die Versionsprüfung erläutert TRGS 510 PDF und aktuelle Fassung. Der übergreifende TRGS-510-Leitfaden behandelt Anwendungsbereich, Abschnittslogik und betriebliche Umsetzung. Diese Seite ersetzt weder den vollständigen Zuordnungsleitfaden noch die Beurteilung eines konkreten Stoffes oder Gemischs.