Kurzantwort: Erst die Rolle bestimmen, dann die Schwelle
Einen allgemein geregelten Arbeitsschutzbeauftragten mit einer einzigen Mitarbeitergrenze gibt es in Deutschland nicht. Der Suchbegriff wird für mehrere Funktionen verwendet. Jede hat einen anderen Zweck und einen anderen rechtlichen Auslöser.
Die häufig gesuchte Zahl gehört zum Sicherheitsbeauftragten: Nach dem aktuellen § 22 SGB VII sind Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten zu bestellen. In der Größenklasse von 21 bis 49 entsteht die Pflicht erst, wenn die Beurteilung nach § 5 ArbSchG ein besonderes Risiko für Leben und Gesundheit belegt. Zusätzlich darf der Unfallversicherungsträger bei einer besonderen Gefährdung die Bestellung anordnen.
Wer mit Arbeitsschutzbeauftragter dagegen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit meint, darf diese Schwelle nicht übernehmen. Die sicherheitstechnische Betreuung folgt dem Arbeitssicherheitsgesetz und der geltenden DGUV Vorschrift 2. Eine freiwillige Arbeitsschutzkoordination hat gar keine gesetzliche Startzahl. Eine Pflichtenübertragung richtet sich nach Aufgabe, Fachkunde und Befugnissen, nicht nach einer pauschalen Kopfzahl.
Vier mögliche Rollen im Schnellvergleich
Diese Matrix führt vom betrieblichen Bedarf zum richtigen Begriff. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, verhindert aber, dass eine Zahl auf die falsche Funktion angewendet wird.
| Was der Betrieb benötigt | Präzise Rolle | Wann wird sie geprüft? | Maßgebliche Grundlage |
|---|---|---|---|
| Beschäftigte sollen Kolleginnen und Kollegen im eigenen Arbeitsbereich auf Gefahren aufmerksam machen | Sicherheitsbeauftragter, kurz SiBe | aktuelle Schwellen, besondere Gefährdung oder Anordnung des Unfallversicherungsträgers | § 22 SGB VII, ergänzende DGUV-Regeln und Trägerhinweise |
| Der Arbeitgeber braucht fachkundige Beratung zur Arbeitssicherheit | Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz Sifa | sobald Beschäftigte vorhanden sind; Modell und Umfang nach Betrieb | §§ 5 und 6 ASiG, geltende DGUV Vorschrift 2 |
| Jemand soll Termine, Rollen, Nachweise und offene Punkte verbinden | freiwillige Arbeitsschutzkoordination | wenn die Organisation einen erkennbaren Koordinationsbedarf hat | betriebliche Organisationsentscheidung im Rahmen von § 3 ArbSchG |
| Eine Person soll bestimmte Arbeitgeberaufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen | verantwortliche Person mit Pflichtenübertragung | wenn Aufgabe und Entscheidungsverantwortung wirksam übertragen werden sollen | § 13 Absatz 2 ArbSchG und passende betriebliche Befugnisse |
Eine Person kann mehrere Funktionen innehaben. In Bestellung, Organigramm und täglicher Arbeit muss trotzdem erkennbar bleiben, in welcher Rolle sie handelt. Der Sammelbegriff Arbeitsschutzbeauftragter allein beantwortet weder Pflicht noch Verantwortung.
Wenn Sicherheitsbeauftragter gemeint ist: Schwellen seit Mai 2026
Im betrieblichen Sprachgebrauch ist mit Arbeitsschutzbeauftragter häufig der Sicherheitsbeauftragte gemeint. Für diese Funktion gilt seit dem 29. Mai 2026 eine neue Stufenregelung. Der Gesetzestext hat Vorrang vor älteren Merkblättern oder Formularen mit der früheren Grenze.
| Regelmäßig Beschäftigte | Ausgangslage nach § 22 SGB VII | Was zusätzlich zu prüfen ist |
|---|---|---|
| bis 20 | keine allgemeine Bestellungspflicht allein aufgrund der Zahl | besondere Gefährdung, mögliche Anordnung des Unfallversicherungsträgers, freiwillige Bestellung |
| 21 bis 49 | nur bei einem in der Gefährdungsbeurteilung festgestellten besonderen Risiko für Leben und Gesundheit bestellen | konkrete Arbeitsbedingungen, Begründung, Beteiligung und gegebenenfalls Trägerauskunft |
| 50 bis 249 | Sicherheitsbeauftragte bestellen; ohne besondere Gefährdung erfüllt eine Person die gesetzliche Ausgangsanforderung | Bereiche, Standorte, Schichten, Gefährdungen und Erreichbarkeit für eine wirksame Verteilung |
| 250 oder mehr | Sicherheitsbeauftragte bestellen und erforderliche Anzahl bestimmen | Zahl der Beschäftigten, Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie räumliche, zeitliche und fachliche Nähe |
Die DGUV beschreibt Sicherheitsbeauftragte als schriftlich bestellte Beschäftigte mit einer unterstützenden, arbeitsbereichsnahen Funktion. Sie ersetzen weder Sifa noch Betriebsarzt. Die VBG erläutert die neue Rechtslage und weist darauf hin, dass das Gesetz vor noch nicht angepassten älteren Regelwerkstexten steht.
Besondere Gefährdung nicht aus der Branche erraten
Für 21 bis 49 Beschäftigte entscheidet keine frei erfundene Risikoliste. § 22 SGB VII verlangt ausdrücklich die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. Der Betrieb benennt daher die konkrete Tätigkeit, mögliche Schadensfolge, Exposition, betroffene Personengruppe und vorhandene Schutzmaßnahmen.
Eine Werkstattbezeichnung allein beweist noch keine besondere Gefährdung. Umgekehrt ist ein Büro nicht automatisch frei davon. Maßstab sind die tatsächlich bewerteten Arbeitsbedingungen. Fehlt eine belastbare Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers, sollte die Begründung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem zuständigen Träger abgestimmt werden.
Die vertiefte Schwellenprüfung gehört zur Seite Sicherheitsbeauftragter ab wann. Die vollständige Pflichtentscheidung mit Anzahl und Bestellung erklärt Sicherheitsbeauftragter Pflicht. Diese Seite bleibt bei der vorgelagerten Frage, ob der Suchbegriff überhaupt diese Rolle meint.
Wenn Sifa gemeint ist: keine 50-Personen-Freigrenze
Ein häufiger Fehler lautet: kleiner Betrieb, also kein Arbeitsschutzbeauftragter und keine Sifa. Das vermischt zwei Funktionen. Die SiBe-Schwelle ändert nichts an der Pflicht zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Nach § 5 ASiG bestellt der Arbeitgeber die Fachkraft schriftlich. Für den erforderlichen Umfang betrachtet er Betriebsart, Gefährdungen, Beschäftigtenzahl, Zusammensetzung der Belegschaft, Organisation und Kenntnisse der verantwortlichen Personen. Die BAuA nennt drei zulässige Wege: eine intern beschäftigte Sifa, eine freiberufliche Fachkraft oder einen überbetrieblichen Dienst.
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert Betreuungsformen, Fachkunde, Aufgaben und Berichte. Größe und Branche beeinflussen Modell und Umfang. Sie erzeugen keine allgemeine Freigrenze bis 20 oder 50 Beschäftigte.
Für die Einstiegsentscheidung gelten drei Fragen:
- Beschäftigt das Unternehmen mindestens eine Person?
- Welcher Unfallversicherungsträger und welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 gelten?
- Welches zulässige Betreuungsmodell passt zu Größe, Branche und Gefährdung?
Die ausführliche Antwort liegt auf Sicherheitstechnische Betreuung Pflicht. Dort stehen Kleinbetriebsbetreuung, alternatives Modell, schriftliche Bestellung und Nachweise. Auf dieser Seite genügt die klare Grenze: Eine Person mit dem internen Titel Arbeitsschutzbeauftragter ersetzt die Sifa nur dann, wenn sie tatsächlich die nötige Fachkunde besitzt und als Fachkraft für Arbeitssicherheit wirksam bestellt wurde.
Wenn Koordination gemeint ist: Bedarf statt Mitarbeiterzahl
Ein Betrieb darf eine freiwillige zentrale Rolle für die Arbeitsschutzkoordination schaffen. Dafür existiert keine feste Startzahl. § 3 ArbSchG verlangt eine geeignete Organisation und die nötigen Mittel, schreibt aber keinen allgemeinen Titel Arbeitsschutzbeauftragter vor.
Die Unfallkasse Hessen beschreibt Arbeitsschutzkoordination als organisatorische Unterstützung der Unternehmensleitung. Die Funktion ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aufgaben, Befugnisse, Ressourcen und Abgrenzung zu Sifa und betriebsärztlichem Dienst werden betrieblich festgelegt.
Als redaktionelle Entscheidungshilfe kann ein Betrieb vier Koordinationssignale prüfen. Dies ist keine gesetzliche Punktelogik:
| Signal | Beobachtbarer Hinweis |
|---|---|
| Zuständigkeiten bleiben offen | Aufgaben wandern zwischen Leitung, Führung, Sifa und Verwaltung hin und her |
| Fristen und Maßnahmen verlieren Anschluss | Berichte liegen vor, aber Entscheidung, Umsetzung oder Wirksamkeitskontrolle fehlt |
| Organisation ist verteilt | mehrere Standorte, Schichten oder Fachbereiche verwenden getrennte Listen und Ablagen |
| Leitung erhält keinen Gesamtstand | Pflicht, Risiko, Verantwortliche und überfällige Punkte lassen sich nicht gemeinsam darstellen |
Treten mehrere Signale wiederholt auf, kann eine Koordinationsfunktion sinnvoll sein. Sie sollte ein genaues Ergebnisprofil erhalten, zum Beispiel eine aktuelle Rollenübersicht, einen abgestimmten Jahresplan, ein verlässliches Eskalationsregister und einen Managementbericht. Eine Stellenbezeichnung ohne Zeit, Informationszugang und Eskalationsweg löst den Bedarf nicht.
Die vollständige Rollenbeschreibung und Aufgabenmatrix steht auf Arbeitsschutzbeauftragter Aufgaben. Die Hauptseite Arbeitsschutzbeauftragter erklärt Rechtsstellung, Befugnisse und Einführung der freiwilligen Funktion.
Wenn Verantwortung übertragen werden soll: § 13 ArbSchG prüfen
Manchmal sucht die Leitung keine koordinierende Person, sondern jemanden, der bestimmte Arbeitgeberaufgaben selbstständig entscheiden und umsetzen soll. Dafür reicht eine Benennung zum Arbeitsschutzbeauftragten nicht.
Eine schriftliche Aufgabenübertragung ist nach § 13 Absatz 2 ArbSchG möglich, wenn die ausgewählte Person zuverlässig und fachkundig ist. Sie nimmt den bezeichneten Teil in eigener Verantwortung wahr. Die Wirkung entsteht aus der konkreten Aufgabe und den passenden Befugnissen, nicht aus der Beschäftigtenzahl oder einem Zertifikat.
Vor einer solchen Übertragung werden mindestens diese Punkte geklärt:
- Welche einzelne Pflicht oder welcher abgegrenzte Bereich wird übertragen?
- Welche Entscheidungen darf die Person selbst treffen?
- Welche Weisungs-, Budget- und Zugangsrechte braucht sie?
- Welche Fachkunde und betriebliche Erfahrung liegen vor?
- Welche Ressourcen und Vertretung stehen zur Verfügung?
- Worüber berichtet die Person, und wann muss sie eskalieren?
- Wie kontrolliert die Unternehmensleitung die wirksame Wahrnehmung?
Eine Koordinationsrolle sammelt und verfolgt Informationen. Eine Pflichtenübertragung schafft Verantwortung innerhalb des übertragenen Bereichs. Der Arbeitgeber behält Auswahl-, Organisations- und Kontrollpflichten. Die vertiefte Gestaltung gehört zur Seite Pflichtenübertragung Arbeitsschutz, nicht in eine allgemeine Schwellenantwort.
Bestellen, beauftragen oder benennen?
Die Verben zeigen bereits, dass unterschiedliche Rechtsakte gemeint sind.
| Funktion | Passende Dokumentation | Was der Titel nicht bewirkt |
|---|---|---|
| Sicherheitsbeauftragter | Bestellung mit Pflichtgrund, Person, Bereich, Beteiligung und Beginn | keine Weisungsbefugnis und keine Sifa-Fachkunde |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | schriftliche Bestellung mit Aufgaben, Einsatzbereich, Umfang und Fachkundenachweis | keine Übernahme der Arbeitgeberentscheidung |
| freiwillige Arbeitsschutzkoordination | schriftliche Beauftragung oder Stellenbeschreibung mit Ergebnissen, Ressourcen und Grenzen | keine gesetzliche Fachrolle und keine automatische Verantwortung |
| verantwortliche Person | konkrete schriftliche Pflichtenübertragung mit Aufgaben und Befugnissen | keine wirksame Übertragung durch pauschale Sammelformel |
Die Bezeichnung im Organigramm darf alltagstauglich sein. In Rechts-, Bestellungs- und Nachweisdokumenten sollte jedoch der präzise Funktionsname stehen. So führen Schulungsnachweis, Zuständigkeitsbereich und Maßnahme zur richtigen Rolle.
Vier Beispiele für die Pflichtprüfung
Acht Beschäftigte im Büro
Aus der Beschäftigtenzahl allein folgt keine allgemeine SiBe-Bestellpflicht. Die sicherheitstechnische Betreuung muss der Arbeitgeber trotzdem nach der geltenden DGUV Vorschrift 2 organisieren. Eine zentrale Koordinationsrolle ist optional und lohnt nur, wenn ein realer Organisationsbedarf besteht. Die Führung bleibt für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen zuständig.
34 Beschäftigte in einer Werkstatt
Der Betrieb fällt in die Gruppe 21 bis 49. Zeigt die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit, ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Ohne dieses Ergebnis besteht keine automatische SiBe-Pflicht allein aus der Zahl. Sifa-Betreuung, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung laufen unabhängig davon weiter.
120 Beschäftigte in Lager und Verwaltung
Sicherheitsbeauftragte sind zu bestellen. Liegt keine besondere Gefährdung vor, erfüllt eine Person bei weniger als 250 Beschäftigten die gesetzliche Ausgangsanforderung. Ob eine Person beide Bereiche und alle Schichten wirksam erreicht, wird gesondert dokumentiert. Die Sifa bleibt die fachkundige Beratungsperson; ein interner Koordinator kann zusätzlich Maßnahmenstatus und Schnittstellen führen.
Mehrere Standorte mit dezentralen Führungskräften
Die Mitarbeiterzahl beantwortet nur einen Teil. Der Betrieb prüft SiBe-Pflicht und Anzahl, Sifa-Betreuung je Organisationseinheit, Koordinationsbedarf über Standorte und mögliche Pflichtenübertragungen an Führungskräfte getrennt. Eine einzige Sammelbestellung zum Arbeitsschutzbeauftragten würde diese vier Entscheidungen verdecken.
Prüfschema in sieben Schritten
- Bedarf formulieren: Soll die Person kollegial unterstützen, fachlich beraten, organisatorisch koordinieren oder verantwortlich entscheiden?
- Rolle zuordnen: Sicherheitsbeauftragter, Sifa, freiwillige Koordination oder Pflichtenübertragung eindeutig auswählen.
- Rechtsquelle datieren: Gesetz, Vorschrift, Trägerfassung und Abrufstand festhalten; ältere Schwellen nicht ungeprüft übernehmen.
- Betriebsdaten ermitteln: regelmäßige Beschäftigtenzahl, Bereiche, Schichten, Standorte, Gefährdungen und Organisationsstruktur erfassen.
- Entscheidung begründen: Pflicht, freiwillige Lösung oder Nichtbestellung mit der passenden Quelle und Gefährdungsbeurteilung verbinden.
- Umsetzung regeln: Person, Bereich, Aufgaben, Fachkunde, Befugnisse, Ressourcen, Beteiligung, Meldeweg und Beginn dokumentieren.
- Review auslösen: bei erster Einstellung, Wachstum, neuer Tätigkeit, besonderer Gefährdung, Standort- oder Schichtänderung sowie Trägeranordnung erneut prüfen.
Die Reihenfolge verhindert zwei verbreitete Fehler: Eine SiBe-Schwelle wird nicht auf die Sifa übertragen, und eine freiwillige Koordinationsfunktion wird nicht versehentlich als verantwortliche Führungskraft behandelt.
Entscheidungsnachweis mit zehn Feldern
Ein kurzer Prüfvermerk kann später wichtiger sein als eine allgemein formulierte Urkunde. Er sollte folgende Informationen verbinden:
- Datum und Anlass der Prüfung,
- verwendeter Suchbegriff und beschriebener betrieblicher Bedarf,
- geprüfte Rechtsrollen,
- aktuelle Beschäftigtenzahl und Datenquelle,
- relevante Gefährdungsbeurteilung mit Versionsstand,
- zuständiger Unfallversicherungsträger und verwendete Auskunft,
- Entscheidung pro Rolle mit Begründung,
- bestellte oder beauftragte Person und Zuständigkeitsbereich,
- Fachkunde, Befugnisse, Ressourcen und Schnittstellen,
- nächster Review-Termin und auslösende Änderungen.
Eine Nichtbestellung wird ebenfalls begründet. Der Satz „unter 50, daher nichts nötig“ reicht nicht, weil er nur die allgemeine SiBe-Schwelle anspricht und besondere Gefährdung, Trägeranordnung sowie Sifa-Betreuung auslässt.
Klare Grenze im Themencluster
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Damit konkurriert diese Seite nicht um Aufgabenlisten, Rollenvergleiche oder Betreuungsberechnungen. Ihr Ergebnis ist eine dokumentierte Auswahl der richtigen Rolle und ihres tatsächlichen Startpunkts.
Rollenprüfung in ArbeitsschutzPilot nachhalten
ArbeitsschutzPilot kann die gewählte Funktion mit Zuständigkeitsbereich, Qualifikationsnachweis, Aufgaben, Verantwortlichen, Fristen und Review-Datum abbilden. Offene Hinweise lassen sich anschließend in Maßnahmen mit Status und Wirksamkeitskontrolle überführen. Das System entscheidet jedoch keine Rechtsrolle, stellt keine Sifa und bewirkt keine Bestellung oder Pflichtenübertragung.
Für die betriebliche Ablage sollte der Prüfvermerk mit der jeweiligen Bestellung, Beauftragung oder Rollenbeschreibung verknüpft werden. So bleibt sichtbar, warum eine Person als SiBe, Sifa, Koordinator oder verantwortliche Führungskraft geführt wird und bei welcher Änderung neu zu prüfen ist.
Quellenstand und fachliche Grenze
Die ArbeitsschutzPilot Redaktion hat diese Seite am 1. September 2026 anhand von § 3 und § 13 ArbSchG, § 5 ASiG, § 22 SGB VII, der DGUV-Seite zur Vorschrift 2 sowie aktuellen Informationen von DGUV, VBG, BAuA und Unfallkasse Hessen geprüft. Die SiBe-Schwellen berücksichtigen die Rechtslage seit 29. Mai 2026.
Der Beitrag ist eine strukturierte Orientierung für deutsche Betriebe, keine Rechtsberatung für einen Einzelfall. Bei besonderer Gefährdung, ungeklärter Beschäftigtenzählung, mehreren Rechtsträgern, öffentlichem Dienst, branchenspezifischen Vorschriften oder einer geplanten Pflichtenübertragung sollten Unfallversicherungsträger, Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls Rechtsberatung einbezogen werden.