Keine einfache Schwelle verwenden
Viele Suchanfragen lauten “ab wieviel Mitarbeiter” oder “unter 10 Mitarbeiter”. Für die Praxis reicht eine reine Zahl aber nicht aus. Die sicherheitstechnische Betreuung hängt an Betriebsart, Gefährdungen, Beschäftigtenzahl, Organisation und Betreuungsform.
- Betrieb und Tätigkeiten einordnen
- zuständigen Unfallversicherungsträger prüfen
- DGUV Vorschrift 2 heranziehen
- Sonderfälle und Änderungen dokumentieren
ASiG und DGUV Vorschrift 2 zusammen lesen
Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Bestellung und Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit. DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
Für Betriebe bedeutet das: Nicht nur “ob” Betreuung nötig ist, sondern “wie” sie organisiert wird, muss nachvollziehbar geklärt werden.
- Fachkraft oder externer Dienstleister benennen
- Aufgaben und Umfang schriftlich festhalten
- Betriebsarzt-Schnittstelle berücksichtigen
- Empfehlungen in Maßnahmen überführen
Kleinbetriebe gesondert prüfen
Unter zehn Beschäftigten kann je nach Branche und Träger eine alternative Betreuung relevant sein. Das ist aber keine pauschale Befreiung. Der Betrieb muss Anforderungen, Schulung, Fortbildung und Anlassberatung kennen.
- Unternehmermodell oder alternative Betreuung prüfen
- Schulungs- und Fortbildungsnachweise ablegen
- Beratungsanlässe dokumentieren
- Review bei Wachstum oder neuen Risiken auslösen
Nachweise für die Pflichtorganisation
Gute Dokumentation zeigt, dass die Pflicht nicht nur theoretisch bekannt ist, sondern im Betrieb organisiert wird.
- Betreuungsform und Trägerbezug
- Bestellung, Vertrag oder Beauftragung
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit
- Begehungen, Empfehlungen und Maßnahmen
- offene Punkte mit Verantwortlichen
- Review bei Änderungen
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot unterstützt die organisatorische Seite: Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmen, Unterweisungen und Dokumente können an einer Stelle geführt werden. Die Software entscheidet aber keine Pflicht, keine Betreuungsform und keine fachliche Eignung.
Bei unklarer Betreuungsform sollte der zuständige Unfallversicherungsträger oder eine fachkundige Stelle einbezogen werden.