Kurzantwort nach § 22 SGB VII

Ein Sicherheitsbeauftragter wird nach § 22 SGB VII in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten bestellt. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten kommt es darauf an, ob nach der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Diese rechtliche Einordnung sollte nicht nur mündlich festgehalten werden.

  • Beschäftigtenzahl erfassen und Quelle der Zahl dokumentieren
  • bei 21 bis 49 Beschäftigten besondere Gefährdungen prüfen
  • Gefährdungsbeurteilung als Nachweisgrundlage verwenden
  • Anordnung oder Hinweise des Unfallversicherungsträgers berücksichtigen

Wenn du die Pflicht vollständig prüfen willst

Diese Seite beantwortet die Einstiegsfrage “ab wann”. Für die konkrete Entscheidung, wann es einen Sicherheitsbeauftragten geben muss, nutze die Sicherheitsbeauftragter Pflicht-Seite.

Dort ist das Prüfschema mit 50-Beschäftigten-Schwelle, 21-bis-49-Fall, besonderer Gefährdung, Anordnung des Unfallversicherungsträgers und Anzahlprüfung zusammengeführt. So bleibt diese Seite der schnelle Einstieg, während die Pflichtseite die verbindende Entscheidung dokumentiert.

Drei Fälle unterscheiden

Für die Dokumentation reicht die Frage “ab wann” allein nicht. Der Betrieb sollte die aktuelle Schwelle in drei Fälle zerlegen und dann die Anzahl gesondert bestimmen.

  • regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte: Bestellung erforderlich
  • mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte: besondere Gefährdung nach ArbSchG-5-Beurteilung prüfen
  • besondere Gefährdung unabhängig von der Schwelle: Anordnung des Unfallversicherungsträgers beachten

Unter 50 Beschäftigte richtig prüfen

Unter 50 Beschäftigte bedeutet nicht automatisch “kein Sicherheitsbeauftragter”. Bei 21 bis 49 Beschäftigten muss der Betrieb prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit zeigt. Auch bei freiwilliger Bestellung sollte klar sein, ob die Rolle nur vorsorglich eingerichtet wird oder eine Pflicht erfüllt.

  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich nennen
  • besondere Gefährdung nicht pauschal behaupten, sondern aus Tätigkeiten ableiten
  • freiwillige Bestellung als solche kennzeichnen
  • Review bei Wachstum, Unfallereignissen oder neuen Tätigkeiten festlegen

Warum “ab wann” nicht bei einer Zahl endet

Die Pflichtschwelle beantwortet nur, ob Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssen. Danach folgt die zweite Frage: Wie viele Personen werden für die konkrete Organisation benötigt? Dafür sind Gefährdungen, Bereiche, Schichten, Standorte sowie räumliche, zeitliche und fachliche Nähe entscheidend.

  • ein Standort oder mehrere Standorte
  • Büro, Lager, Produktion, Außendienst oder Baustelle
  • Tagesbetrieb, Schichtbetrieb oder wechselnde Teams
  • fachliche Nähe zu Arbeitsmitteln, Tätigkeiten und Risiken

Entscheidung nachvollziehbar machen

Eine dokumentierte Entscheidung hilft bei Wachstum, Umzug oder Umstrukturierung. Gerade kleine und mittlere Unternehmen sollten den Prüfweg festhalten, damit bei der nächsten Änderung klar ist, warum keine, eine oder mehrere Personen bestellt wurden.

  • gewählte Anzahl begründen
  • Bestellung verknüpfen
  • Review-Termin setzen
  • Änderungen im Betrieb nachführen
  • Schulungs- oder Ausbildungsstatus ergänzen

Abgrenzung zur Hauptseite

Diese Seite beantwortet die konkrete Einstiegsfrage “ab wann”. Für die vollständige Umsetzung sind zusätzlich die Seiten zur Pflicht, Anzahl und Bestellung relevant. Dort werden Zuständigkeitsbereiche, schriftliche Bestellung, Beteiligung, Aufgaben, Qualifizierung und Nachweise vertieft.

  • Pflichtseite für rechtliche Einordnung
  • Anzahl-Seite für räumliche, zeitliche und fachliche Nähe
  • Bestellungsseite für Urkunde, Beteiligung und Nachweis
  • Aufgaben-Seite für praktische Rolle im Alltag

Offizielle Quellen und Einordnung

Diese Seite hilft bei der betrieblichen Einordnung nach § 22 SGB VII und DGUV-Hinweisen. Bei besonderen Gefährdungen, Mitbestimmungsfragen oder unklarer Beschäftigtenzählung sollten zuständige Stellen oder fachkundige Personen einbezogen werden.