Wann eine Unfallanzeige relevant wird
Erst Versorgung, dann Formular: Bei einem Notfall 112 rufen und Erste Hilfe organisieren. Die nächsten Sofortschritte stehen unter Arbeitsunfall: Was tun?. Die folgende Anleitung betrifft die formale Anzeige von Beschäftigtenunfällen, nicht die medizinische Entscheidung.
Nach § 193 SGB VII muss der Unternehmer einen Unfall anzeigen, wenn eine versicherte Person getötet oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Für Kinder, Schülerinnen, Schüler und Studierende gelten andere Voraussetzungen; verwenden Sie dafür das gesonderte Formular.
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind nach den DGUV-Hinweisen zur Unfallanzeige sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger und gegebenenfalls der zuständigen staatlichen Behörde zu melden. Dafür nicht auf die vollständige Formularbearbeitung warten.
Die genaue Zählung der Ausfalltage und der gesetzlichen Anzeigefrist steht gebündelt unter Arbeitsunfall melden: Frist richtig berechnen. Hier geht es um Vorbereitung, Versand und Nachverfolgung der Anzeige.
Offizielles Formular oder Online-Meldung wählen
Der Einstieg führt über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder den aktuellen Meldezugang Ihrer Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallkasse. Wählen Sie den zuständigen Träger anhand der Mitgliedsunterlagen, nicht nur nach dem Unfallort. Die DGUV-Formtexte für Unternehmen enthalten außerdem die Unfallanzeige als ausfüllbares PDF und Word-Datei.
Stand Oktober 2026: Nach § 7 UVAV sind die dort bezeichneten bisherigen Vordrucke und Verfahren noch bis zum 31. Dezember 2027 zulässig. Danach gilt nach aktueller Rechtslage die elektronische Anzeige. Verwenden Sie jeweils den vom Träger vorgesehenen Weg.
Ein E-Mail-Anhang ist nicht automatisch eine sichere elektronische Anzeige. § 2 UVAV verlangt gesicherte Datenübertragung; die BG BAU bittet beispielsweise ausdrücklich, Unfallanzeigen nicht per E-Mail zu senden. Sofortkontakt bei schweren Ereignissen und formale Anzeige sind getrennte Schritte.
Unfallanzeige vorbereiten: Welche Angaben werden gebraucht?
Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung, insbesondere §§ 3 und 4, beschreibt die Anzeigedaten. Die folgende Arbeitshilfe ersetzt nicht die Pflichtfelder des aktuellen Formulars:
- Betrieb und Person: Unternehmensnummer, zuständiger Träger, Unternehmens- und Betriebsstättenanschrift sowie Personen-, Beschäftigungs- und Krankenkassendaten abgleichen. Leiharbeit, Ausbildung oder andere abgefragte Merkmale nicht pauschal verneinen.
- Ereignis: Datum, Uhrzeit, genauer Ort, Tätigkeit und Ablauf aufnehmen. Beteiligte Arbeitsmittel, Stoffe oder besondere Umstände benennen; Homeoffice und Gewaltereignis beantworten, soweit abgefragt.
- Verletzung und Versorgung: Betroffene Körperteile, bekannte Verletzungsart sowie Name und Anschrift der Erstbehandlung erfassen. Keine eigene Diagnose aus einer Schmerzensschilderung ableiten.
- Arbeit und Ausfall: Arbeitszeit am Unfalltag, Einstellung und Wiederaufnahme der Tätigkeit sowie bekannte Arbeitsunfähigkeit getrennt prüfen. Nicht aus dem Dienstplan auf die ärztlich festgestellte AU-Dauer schließen.
- Informationsquellen: Schilderung der verletzten Person, tatsächliche Augenzeugen und die zuerst informierte Person unterscheiden. Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung klären.
Fehlt etwa die Anschrift der erstbehandelnden Praxis im eAU-Abruf, muss sie gezielt nachgefragt werden; darauf weist auch die BGHW zur Unfallanzeige hin. Ein medizinischer Bericht ersetzt die betriebliche Anzeige nicht. Wenn Pflichtangaben ungeklärt bleiben, unverzüglich den Träger zum weiteren Vorgehen kontaktieren, statt Daten zu erfinden oder die Frist verstreichen zu lassen.
Unfallhergang schreiben: ein fiktives Beispiel
Die offiziellen Erläuterungen zum Formular verlangen einen detaillierten Ablauf mit Tätigkeit, Ort, beteiligten Arbeitsmitteln und Umständen. Das Formular unterscheidet außerdem, auf wessen Schilderung die Angaben beruhen und ob die zuerst informierte Person Augenzeuge war.
Erfundener Lernfall, keine Kundenakte: Eine Beschäftigte berichtet über eine Handverletzung beim Schließen einer Materialschublade. Der Schichtleiter kam erst nach ihrem Hilferuf hinzu. Die technische Ursache ist noch ungeklärt.
Zu ungenau wäre: „Hand eingeklemmt, Schublade defekt.“ Eine nachvollziehbarere Beschreibung des bekannten Standes lautet:
Die Beschäftigte gab an, am 6. Oktober gegen 09:20 Uhr im Materialraum die Schublade S-2 geschlossen zu haben. Dabei sei ihr linker Zeigefinger zwischen Front und Rahmen geraten. Der Schichtleiter wurde unmittelbar danach gerufen; er hat den Vorgang nicht gesehen. Die Beschäftigte berichtete über Schmerzen am linken Zeigefinger. Ob die Schubladenführung beschädigt war, ist noch nicht untersucht.
Im echten Formular werden Personen, Ort, Arbeitsmittel und Behandlung konkret ergänzt. „Gegen 09:20 Uhr“ bleibt als ungefähre Angabe erkennbar. Der Schichtleiter ist hier die zuerst informierte Person, nicht der Augenzeuge. Ein vermuteter Defekt wird nicht zur feststehenden Unfallursache erklärt. Gesicherte spätere Erkenntnisse werden datiert ergänzt.
Das Beispiel zeigt nur den Aufbau einer sachlichen Schilderung. Es ist weder eine vollständige Unfallanzeige noch ein Befund oder eine Zusage zur Anerkennung. Fotos oder Skizzen können einen Ablauf erläutern, dürfen aber keine unbekannten Tatsachen ersetzen.
Wer informiert werden muss
Die Anzeige wird nicht an einen beliebigen Verteiler geschickt. § 193 Absätze 5 und 7 SGB VII unterscheidet Beteiligung, Information und Behördenkopie:
- Unfallversicherungsträger: Anzeige an die zuständige BG, Unfallkasse oder den sonst zuständigen Träger übermitteln.
- Betriebs- oder Personalrat, sofern vorhanden: Bei Papier mitzeichnen lassen; bei Datenübertragung das Mitglied angeben, das vor dem Absenden Kenntnis genommen hat. Ein Exemplar für das Gremium vorsehen.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt: Über die Anzeige informieren.
- Verletzte Person: Auf ihr Recht hinweisen, die Inhalte in einem barrierefreien Format zu erhalten. Diese Hinweispflicht steht ausdrücklich in § 6 UVAV.
- Arbeitsschutz- oder Bergbehörde: Soweit der Betrieb der entsprechenden Aufsicht untersteht, ist die Durchschrift an die zuständige Behörde zu übermitteln.
- Betrieb: Übermittelte Fassung und zugehörige Nachweise geschützt aufbewahren.
Eine Portalübermittlung an den Unfallversicherungsträger bedeutet nicht ungeprüft, dass auch die Behörde informiert wurde. Nach § 6 UVAV kann die Weiterleitung durch den Träger mit Zustimmung des Anzeigepflichtigen erfolgen. Prüfen Sie deshalb Auswahl, Empfänger und Bestätigung im tatsächlich verwendeten Verfahren; fehlt diese Weiterleitung, bleibt der gesonderte Behördenweg zu klären.
Die ausführliche Rollen- und Vollmachtsfrage behandelt Wer meldet einen Arbeitsunfall der BG?.
Meldeprozess als Workflow
„Formular gespeichert“ ist nicht „Anzeige eingereicht“. Halten Sie die Bearbeitungsstände getrennt. Diese Statushilfe ist eine organisatorische Empfehlung, keine zusätzliche gesetzliche Formularvorgabe.
| Bearbeitungsstand | Was ihn belegt |
|---|---|
| Vorbereitet | Daten abgeglichen, offene Punkte benannt, erforderliche Beteiligung geklärt |
| Übermittelt | Tatsächlich versandte Fassung, Empfänger, Datum und Übermittlungsnachweis |
| Eingang bestätigt | Bestätigung oder Aktenzeichen des Empfängers, soweit vorhanden |
| Nachbearbeitung offen | Konkrete Rückfrage oder Ergänzung mit zuständiger Person und Termin |
Prüfen Sie nach dem Absenden, ob das Portal Erfolg, einen Fehler oder nur eine gespeicherte Eingabe meldet. Sichern Sie die angezeigte Bestätigung und die versandte Fassung. Eine Bestätigung über den Eingang ist noch keine Anerkennung als Arbeitsunfall.
Bei technischer Störung nicht mehrfach blind senden: Fehlermeldung und Zeitpunkt festhalten, beim Träger klären, ob die Anzeige eingegangen ist, und nötigenfalls den vorgesehenen Ersatzweg nutzen. Die Störung hebt die Meldepflicht nicht von selbst auf. Interne Information und gegebenenfalls Behördenübermittlung separat abschließen.
Nachträgliche Meldung sauber behandeln
Unterscheiden Sie eine bisher unterlassene Anzeige von einer Ergänzung zu einem schon gemeldeten Fall. Bei einer Ergänzung gehören Aktenzeichen, Unfalltag, korrigierte Angabe, Quelle und heutiges Datum zusammen. Die ursprünglich versandte Fassung bleibt erkennbar; ein späterer Informationsstand wird nicht rückdatiert.
Wird eine längere Arbeitsunfähigkeit erst später bekannt, ist die Anzeigepflicht erneut zu prüfen. Den vollständigen Ablauf für verspätete Meldungen, spätere Beschwerden und Nachweislücken behandelt Arbeitsunfall nachträglich melden.
Unfallakte und Schutzmaßnahmen getrennt halten
Die Unfallanzeige enthält personenbezogene und gesundheitliche Angaben. Verwenden Sie die dafür vorgesehene geschützte Ablage mit begrenztem Zugriff. Ein allgemeiner Maßnahmenauftrag wie „Schublade S-2 auf sichere Funktion prüfen“ braucht weder die Diagnose noch die vollständige Zeugenaussage.
Wenn Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle und Maßnahmen in einem System geführt werden sollen, hilft Unfallmanagement Software bei der Abgrenzung. Diese Prozessbeschreibung ist keine Zusage, dass ArbeitsschutzPilot selbst eine Unfallanzeige an die BG übermittelt. Gefahrenbeseitigung, Meldepflicht und Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bleiben getrennte Aufgaben.
Offizielle Quellen und Meldegrenzen
Redaktioneller Quellenabgleich: 6. Oktober 2026. Maßgeblich sind die verlinkten Fassungen von § 193 SGB VII und UVAV sowie die offiziellen DGUV-Formulare und Hinweise der Träger. Trägerspezifische Hinweise können zusätzliche Kontakte oder Angaben vorsehen; prüfen Sie den konkreten Meldeweg.
Der Beitrag ist KI-gestützt redaktionell erstellt; eine anwaltliche oder medizinische Begutachtung hat nicht stattgefunden. Er beschreibt den Meldeprozess für Beschäftigte in Deutschland, nicht die Anerkennung eines Einzelfalls oder Leistungsansprüche. Bei Streit über den Sachverhalt, besonderen Versichertengruppen oder unklarer Zuständigkeit den zuständigen Träger beziehungsweise qualifizierte Beratung einbeziehen.