Kurzantwort: Der Unternehmer meldet den Arbeitsunfall

Der Unternehmer ist nach § 193 SGB VII für die formale Unfallanzeige verantwortlich. Er darf eine Person bevollmächtigen, die Anzeige für ihn zu erstellen und zu senden. In der Praxis übernehmen das häufig Geschäftsführung, Personalabteilung oder Arbeitsschutzkoordination. Die gesetzliche Verantwortung wird dadurch nicht zu einer Aufgabe der verletzten Person.

Die oft gestellte Frage “Wer meldet einen Arbeitsunfall der BG?” umfasst deshalb drei verschiedene Vorgänge:

Vorgang Verantwortliche Person Empfänger
Unfall im Betrieb bekannt machen verletzte Person, Zeugen oder Führungskraft zuständige interne Stelle
Medizinisch über den Unfall berichten behandelnde Praxis oder Durchgangsarzt Unfallversicherungsträger
Formale Unfallanzeige erstatten Unternehmer oder bevollmächtigte Person zuständige BG oder Unfallkasse

Ein Arztbericht kann den Unfallversicherungsträger bereits informieren. Er hebt die Anzeigepflicht des Unternehmers aber nicht auf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Arbeitnehmermeldung und Unfallanzeige sind nicht dasselbe

Beschäftigte sollten einen Arbeitsunfall unverzüglich der Führungskraft oder der festgelegten internen Meldestelle mitteilen. Nur so kann der Betrieb Erste Hilfe organisieren, die Verletzung dokumentieren und prüfen, ob eine Unfallanzeige erforderlich wird.

Diese interne Meldung ist noch keine formale Unfallanzeige nach § 193 SGB VII. Der Unterschied ist wichtig:

  • Beschäftigte liefern Fakten: Unfallzeit, Unfallort, Tätigkeit, Hergang, Verletzung, Zeugen und Erstversorgung.
  • Der Betrieb prüft die Schwelle: Tod oder mehr als drei Kalendertage Arbeitsunfähigkeit.
  • Der Unternehmer entscheidet nicht über die Anerkennung: Er zeigt den Unfall an. Ob ein Versicherungsfall vorliegt, prüft der Unfallversicherungsträger.
  • Eine bevollmächtigte Person darf übermitteln: Die Beauftragung und die Vertretung sollten intern klar geregelt sein.

Wer den gesamten Ablauf von Erstversorgung bis Nachverfolgung sucht, findet ihn unter Arbeitsunfall melden. Diese Seite bleibt bewusst auf die Frage der Meldezuständigkeit fokussiert.

Wann wird aus der internen Meldung eine formale Unfallanzeige?

Bei Beschäftigten muss der Unternehmer einen Arbeits- oder Wegeunfall anzeigen, wenn die versicherte Person

  • infolge des Unfalls stirbt oder
  • mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig wird.

“Mehr als drei Tage” bedeutet grundsätzlich vier oder mehr Ausfalltage. Im üblichen Fall wird der Unfalltag nicht mitgezählt, Wochenenden und Feiertage dagegen schon. Die Unfallanzeige ist anschließend binnen drei Tagen nach Kenntnis des Unternehmers zu erstatten.

Situation Formale Unfallanzeige Zuständigkeit
kleine Verletzung, keine längere Arbeitsunfähigkeit regelmäßig keine Anzeige nach der Drei-Tage-Schwelle intern dokumentieren und Entwicklung beobachten
mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ja Unternehmer oder bevollmächtigte Person
tödlicher Unfall ja, zusätzlich sofort melden Unternehmer oder bevollmächtigte Person
schwerer Unfall oder Massenunfall sofortige Meldung plus Unfallanzeige Unternehmer oder bevollmächtigte Person
Arbeitsunfähigkeit wird erst später länger Meldepflicht neu prüfen und gegebenenfalls nachholen Unternehmer oder bevollmächtigte Person

Die genaue Zählung und die zweite Drei-Tage-Frist erklärt Arbeitsunfall melden: Frist und 3-Tage-Regel. Wird die Meldepflicht erst verspätet erkennbar, ist Arbeitsunfall nachträglich melden die passende Vertiefung.

Wer darf die Unfallanzeige für den Unternehmer senden?

Die DGUV-FAQ zur Unfallanzeige nennt den Unternehmer oder seinen Bevollmächtigten als anzeigepflichtige Stelle. Eine Bevollmächtigung kann zum Beispiel erhalten:

  • eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer,
  • eine verantwortliche Führungskraft,
  • eine Person aus der Personalabteilung,
  • die Arbeitsschutzkoordination,
  • eine andere klar benannte Stelle im Unternehmen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und wird über die Unfallanzeige informiert. Sie wird nicht allein durch ihre Funktion automatisch zum gesetzlichen Absender. Gleiches gilt für den Betriebsarzt. Wer die Anzeige tatsächlich senden darf, sollte sich aus einer dokumentierten betrieblichen Zuständigkeit ergeben.

Ein belastbarer Prozess beantwortet deshalb vor dem Unfall:

  1. Wer prüft, ob die Anzeige erforderlich ist?
  2. Wer darf sie im Namen des Unternehmers absenden?
  3. Wer vertritt diese Person bei Abwesenheit?
  4. Wo werden Formular, Freigabe und Einreichungsbeleg gespeichert?

An welche BG oder Unfallkasse geht die Meldung?

Empfänger ist nicht pauschal “die BG”, sondern der zuständige Unfallversicherungsträger. Gewerbliche Unternehmen sind in der Regel einer nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaft zugeordnet. Für öffentliche Einrichtungen und bestimmte andere Bereiche kann eine Unfallkasse zuständig sein.

Die Zuständigkeit steht häufig auf Mitgliedsunterlagen, Beitragsbescheiden oder im Unternehmenskonto. Bei Unklarheit helfen die DGUV-Übersicht der Unfallversicherungsträger und der Träger-Assistent im Serviceportal.

Suchanfragen wie “BGW Unfallmeldung”, “BG BAU Unfall melden”, “VBG Unfallanzeige”, “BGHM Unfallmeldung”, “BGN Unfallanzeige” oder “BG Verkehr Unfallanzeige” ändern die Rollenverteilung nicht. Unternehmer oder Bevollmächtigte bleiben Absender. Nur Portal, Kontaktweg und zuständiger Träger unterscheiden sich.

Für einen Wegeunfall gelten bei Beschäftigten grundsätzlich dieselben Zuständigkeitsrollen. Die Abgrenzung des versicherten Weges gehört jedoch auf die eigene Fachseite Wegeunfall melden.

So wird die Unfallanzeige eingereicht

Der sicherste Einstieg ist das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung. Dort kann das Unternehmen den zuständigen Träger wählen und die Arbeits- oder Wegeunfallanzeige online aufrufen. Viele Berufsgenossenschaften bieten zusätzlich ein eigenes Mitgliederportal an.

Die DGUV stellt außerdem die offiziellen Formtexte für Unternehmen als Online-Formular, DOCX und ausfüllbares PDF bereit. Maßgeblich bleibt, welchen Übermittlungsweg der zuständige Träger aktuell anbietet.

Die BGHW bündelt Online-Zugang, Unfallanzeige, Drei-Tage-Schwelle und Informationspflichten auf einer Seite. Für andere Träger sollte nicht einfach der BGHW-Weg übernommen, sondern immer das jeweilige Portal geprüft werden.

Vor dem Absenden sollten mindestens diese Angaben plausibel sein:

  • Unternehmensnummer und zuständiger Träger,
  • Daten der versicherten Person,
  • Unfallzeit, Unfallort und ausgeübte Tätigkeit,
  • sachliche Beschreibung des Unfallhergangs,
  • Art der Verletzung und Erstbehandlung,
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
  • beteiligte Zeugen,
  • Kenntnisnahme oder Mitzeichnung des Betriebs- oder Personalrats, soweit vorhanden.

Wer unterschreibt und wer wird informiert?

§ 193 SGB VII und die offiziellen Erläuterungen verteilen nach der Erstellung weitere Aufgaben:

Beteiligte Stelle Erforderlicher Schritt
Unternehmer oder Bevollmächtigter Anzeige prüfen und an den UV-Träger übermitteln
Betriebs- oder Personalrat, soweit vorhanden Anzeige mit unterzeichnen
Digitales Verfahren Mitglied des Betriebs- oder Personalrats nennen, das vor Versand Kenntnis hatte
Fachkraft für Arbeitssicherheit über die Unfallanzeige informieren
Betriebsarzt über die Unfallanzeige informieren
Versicherte Person Zugang zu den Inhalten in barrierefreiem Format ermöglichen und auf das Kopierecht hinweisen
Unternehmen Exemplar und Einreichungsnachweis dokumentieren
Zuständige Arbeitsschutz- oder Bergbehörde Durchschrift übermitteln, wenn das Unternehmen der entsprechenden Aufsicht unterliegt

Gibt es keinen Betriebs- oder Personalrat, kann diese Mitzeichnung naturgemäß nicht erfolgen. Das sollte nicht durch die Unterschrift einer anderen Rolle ersetzt werden.

Bei digitaler Übermittlung ist der Einreichungsbeleg ebenso wichtig wie das Formular. Er zeigt, wann, durch wen und an welchen Träger die Anzeige gesendet wurde.

Reicht die Meldung des Arztes oder Durchgangsarztes?

Nein, nicht als Ersatz für die Unternehmerpflicht. Ärztinnen und Ärzte nutzen eigene Berichte und Meldewege. Die DGUV führt die Unfallanzeige für Unternehmen und die ärztliche Unfallmeldung als getrennte Formtexte. Auch der Durchgangsarzt dokumentiert Behandlung und Befund in seinem Verfahren.

Für den Betrieb gilt daher:

  • der Arztbericht kann den Versicherungsfall beim Träger bekannt machen,
  • die medizinische Meldung dient vor allem dem Heilverfahren,
  • die Unfallanzeige des Unternehmers enthält betriebliche Angaben,
  • bei Tod oder mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit bleibt § 193 SGB VII maßgeblich.

Die Behandlung, der D-Arzt-Besuch und die formale Anzeige sollten im Workflow getrennte Statusfelder haben. So wird nicht versehentlich “Arzt informiert” mit “Unfallanzeige versandt” gleichgesetzt.

Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht meldet?

Eine verletzte Person sollte nicht darauf vertrauen, dass eine mündliche Information später noch rekonstruierbar ist. Sinnvoll ist eine sachliche interne Meldung mit Datum, Uhrzeit, Unfallhergang, Zeugen und Behandlung. Medizinische Unterlagen gehören in die dafür vorgesehenen vertraulichen Prozesse.

Bleibt die Meldung aus, kann sich die betroffene Person selbst an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden. Die BGW erläutert ausdrücklich, dass Unfälle auch formlos mit den wesentlichen Angaben gemeldet werden können. Das ersetzt die gesetzliche Unternehmerpflicht nicht, kann dem Träger aber ermöglichen, den Sachverhalt zu prüfen.

Für den Einzelfall, insbesondere bei Streit über Arbeitsunfähigkeit, Versicherungsschutz oder Fristbeginn, ist die Auskunft des zuständigen Unfallversicherungsträgers maßgeblich. Diese Seite ist keine Rechtsberatung und entscheidet nicht über die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Zuständigkeits-Workflow in sieben Schritten

  1. Interne Meldung aufnehmen: Unfallzeit, Hergang, Verletzung, Zeugen und Erstversorgung erfassen.
  2. Versorgung sicherstellen: Erste Hilfe, medizinische Behandlung und gegebenenfalls D-Arzt veranlassen.
  3. Anzeigeschwelle prüfen: Tod, mehr als drei Kalendertage Arbeitsunfähigkeit oder schweres Ereignis bewerten.
  4. Absender und Empfänger klären: Unternehmer oder Bevollmächtigten sowie zuständigen UV-Träger festlegen.
  5. Gremien einbinden: Betriebs- oder Personalrat mitzeichnen lassen oder digitale Kenntnisnahme angeben.
  6. Anzeige senden und verteilen: Einreichung, interne Information und gegebenenfalls Behördenkopie erledigen.
  7. Nachweise und Prävention verfolgen: Eingangsbeleg sichern, Ursachen prüfen und Maßnahmen nachhalten.

Ein digitaler Prozess darf fachliche Entscheidungen nicht automatisiert vortäuschen. Er kann aber Zuständigkeit, Frist, Vollständigkeit und offene Aufgaben sichtbar machen. Dafür eignet sich eine Unfallmanagement Software, wenn Rollen und Datenschutz vorher sauber festgelegt wurden.

Häufige Fehler bei der BG-Unfallmeldung

  • die interne Arbeitnehmermeldung mit der formalen Unfallanzeige verwechseln,
  • einen Arztbericht als vollständigen Ersatz behandeln,
  • “drei Tage arbeitsunfähig” statt “mehr als drei Tage” als Schwelle verwenden,
  • die Anzeige an einen unzuständigen Träger senden,
  • eine Personalabteilung ohne geklärte Bevollmächtigung handeln lassen,
  • Betriebs- oder Personalrat bei der Mitzeichnung übergehen,
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nicht informieren,
  • bei einem schweren oder tödlichen Ereignis bis zur normalen Frist warten,
  • nur das Formular speichern, aber keinen Sende- oder Eingangsbeleg,
  • vertrauliche Gesundheitsdaten in frei zugänglichen Aufgaben oder E-Mails verteilen.

Quellenstand und klare Themenabgrenzung

Geprüft am 31. Juli 2026 anhand von § 193 SGB VII, der DGUV-FAQ zur Unfallanzeige, dem DGUV-Serviceportal sowie aktuellen Hinweisen von BGHW und BGW.

Diese Seite beantwortet ausschließlich: Wer meldet den Unfall, wer darf senden und wer muss beteiligt werden? Die Fristberechnung, eine verspätete Meldung, die Definition des Arbeitsunfalls und die Besonderheiten eines Wegeunfalls bleiben auf ihren eigenen Fachseiten. Diese Abgrenzung hilft Lesern und verhindert, dass mehrere Seiten um dieselbe Suchintention konkurrieren.