Kurzantwort: Zwei 3-Tage-Regeln auseinanderhalten
§ 193 SGB VII verbindet zwei Voraussetzungen, die getrennt geprüft werden müssen:
- Meldepflicht: Der Unfall führt zum Tod oder zu mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit.
- Anzeigefrist: Die Unfallanzeige ist binnen drei Tagen nach Kenntnis zu erstatten.
Mehr als drei Tage heißt nicht “drei oder mehr”, sondern vier oder mehr Kalendertage. Bei schwerwiegenden Gesundheitsschäden, Massenunfällen und Todesfällen kommt nach der DGUV-FAQ eine sofortige Meldung hinzu.
| Prüfschritt | Maßgeblicher Zeitpunkt | Ergebnis |
|---|---|---|
| Ist der Unfall anzeigepflichtig? | Tod oder mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig | Unfallanzeige erforderlich |
| Wann beginnt die Anzeigefrist? | Kenntnis des Unternehmers vom anzeigepflichtigen Unfall | drei Tage für die Anzeige |
| Liegt ein schweres Ereignis vor? | schwerwiegender Gesundheitsschaden, Massenunfall oder Tod | sofort melden |
Für den kompletten Meldeweg mit Empfänger, Kopien und Formular ist die Seite Arbeitsunfall melden zuständig. Hier geht es ausschließlich um Auslöser und Fristberechnung.
Wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig?
Ein Arbeits- oder Wegeunfall muss nach § 193 Abs. 1 SGB VII angezeigt werden, wenn die versicherte Person
- getötet wurde oder
- so verletzt ist, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird.
Die DGUV konkretisiert den zweiten Punkt als mehr als drei Kalendertage. Das gilt auch für Wegeunfälle. Bei Beschäftigten ist damit grundsätzlich der vierte Ausfalltag die Schwelle zur Unfallanzeige.
Für Kinder in Tageseinrichtungen, Schülerinnen, Schüler und Studierende gelten andere Voraussetzungen: Nach § 193 SGB VII ist die Anzeige bereits bei unfallbedingter ärztlicher Behandlung oder Tod erforderlich. Diese Sonderregel sollte nicht mit der Drei-Tage-Schwelle für Beschäftigte vermischt werden.
Mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit richtig zählen
Im üblichen Fall, in dem die Arbeitsunfähigkeit am Unfalltag beginnt, wird der Unfalltag nicht als Ausfalltag gezählt. Danach zählen alle Kalendertage – auch Samstage, Sonntage und Feiertage.
Beispiel: Der Unfall ereignet sich am Mittwoch, die Person ist durchgehend bis einschließlich Sonntag arbeitsunfähig.
| Tag | Zählung |
|---|---|
| Mittwoch | Unfalltag, zählt nicht mit |
| Donnerstag | Ausfalltag 1 |
| Freitag | Ausfalltag 2 |
| Samstag | Ausfalltag 3 |
| Sonntag | Ausfalltag 4 |
Der Unfall ist damit anzeigepflichtig. Endet die Arbeitsunfähigkeit dagegen am Samstag, sind es genau drei Ausfalltage; die Schwelle “mehr als drei Tage” ist noch nicht erreicht.
Beginnt die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit erst später, darf der Betrieb nicht pauschal vom Unfalltag aus zählen. Nach einer DGUV-Fachauskunft ist der ärztlich bestimmte Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Unfalltag, Beginn der Bescheinigung und tatsächliche Ausfalltage sollten deshalb als getrennte Datenfelder dokumentiert werden.
Die Anzeigefrist ab Kenntnis berechnen
§ 193 Abs. 4 SGB VII verlangt die Anzeige binnen drei Tagen, nachdem der Unternehmer vom Unfall Kenntnis erlangt hat. Für die praktische Friststeuerung sollte der Betrieb den Zeitpunkt festhalten, an dem er sowohl vom Ereignis als auch von den Umständen erfährt, die es anzeigepflichtig machen.
Einfaches Beispiel: Am Montag wird erkennbar, dass die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauern wird. Der Kenntnistag wird bei einer ereignisabhängigen Tagesfrist nicht mitgerechnet. Dienstag ist Tag 1, Mittwoch Tag 2 und Donnerstag Tag 3. Die Anzeige muss spätestens am Donnerstag erstattet sein.
Für die Berechnung gesetzlicher Fristen verweist § 26 SGB X auf §§ 187 bis 193 BGB. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt grundsätzlich der nächste Werktag an seine Stelle. Aus Vorsichtsgründen sollte die Anzeige trotzdem nicht bis zum letzten möglichen Tag warten.
Wenn die längere Arbeitsunfähigkeit erst später feststeht
Nicht jede Verletzung führt sofort zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen. Beschwerden können zunehmen oder eine ärztliche Bescheinigung kann später beginnen. Dann sollte der Betrieb nicht so tun, als sei die Meldepflicht am Unfalltag schon sicher erkennbar gewesen.
- neuen Kenntnisstand mit Datum und Uhrzeit erfassen,
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit prüfen,
- die Anzeigepflicht unverzüglich neu bewerten,
- Anzeige senden oder Zweifelsfrage direkt mit dem Unfallversicherungsträger klären,
- Einreichung und Rückmeldung dokumentieren.
Eine verspätete interne Information hat einen eigenen Such- und Prozessbedarf. Dafür gibt es die vertiefende Seite Arbeitsunfall nachträglich melden.
Sofortmeldung bei schweren, Massen- und Todesunfällen
Die normale Drei-Tage-Bearbeitung ist kein Warteraum für schwere Ereignisse. Nach der DGUV-FAQ sind tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Soweit das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutz- oder Bergaufsicht unterliegt, ist auch die zuständige Behörde sofort zu informieren.
Die Sofortmeldung ersetzt die formale Unfallanzeige nicht. Der Prozess braucht daher zwei sichtbare Status:
- Sofortkontakt erfolgt: Empfänger, Kontaktweg, Datum, Uhrzeit und meldende Person
- Unfallanzeige erstattet: Formular, Einreichungsdatum, Versand- oder Eingangsbeleg
Wer meldet und wohin?
Die Anzeige ist Unternehmerpflicht; eine bevollmächtigte Person kann sie erstatten. Empfänger ist nicht automatisch “die BG”, sondern der zuständige Unfallversicherungsträger – je nach Betrieb eine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Die Rollenabgrenzung erklärt Wer meldet einen Arbeitsunfall der BG?.
Die DGUV nennt außerdem folgende Informations- und Dokumentationswege:
- ein Exemplar an den zuständigen Unfallversicherungsträger,
- ein Exemplar für die Dokumentation im Unternehmen,
- soweit vorhanden ein Exemplar für den Betriebs- oder Personalrat,
- Information von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- Hinweis an die verunglückte Person auf ihr Recht auf eine Kopie.
Frist-Checkliste für die Unfallakte
Eine belastbare Akte beantwortet die Fristfrage ohne Rekonstruktion aus E-Mails:
- Unfalltag und Uhrzeit
- Beginn der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
- Ausfalltage einschließlich Wochenenden und Feiertagen
- Datum und Uhrzeit der Kenntnis im Unternehmen
- Zeitpunkt, an dem die Meldepflicht erkennbar wurde
- Prüfung auf schwere Verletzung, Massenunfall oder Todesfall
- verantwortliche oder bevollmächtigte Person
- zuständiger Unfallversicherungsträger
- Fristende, Einreichungsweg und Versandnachweis
- interne Kopien, Informationen und Rückfragen
Quellenstand und Abgrenzung
Geprüft am 29. Juli 2026 anhand von § 193 SGB VII, der DGUV-FAQ zur Unfallanzeige, § 26 SGB X und den Fristregeln des BGB. Die Zählung der Ausfalltage folgt den Erläuterungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei abweichendem Sachverhalt, unklarer Arbeitsunfähigkeit oder Streit über den Fristbeginn ist der zuständige Unfallversicherungsträger die maßgebliche Anlaufstelle.
Diese Seite beantwortet die Frist. Die Definition des Versicherungsfalls, der komplette Meldeprozess, die Zuständigkeit und die nachträgliche Meldung bleiben bewusst auf ihren jeweiligen Fachseiten, damit sich die Themen im Suchergebnis nicht gegenseitig kannibalisieren.