ASR A1.3 auf einen Blick

Stand dieser Einordnung: 17. August 2026. Die BAuA führt die ASR A1.3 als Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert im März 2022. Die Änderung überführte vor allem Regelungen zu langnachleuchtenden Sicherheitszeichen aus der aufgehobenen ASR A3.4/7 und passte einzelne Zeichen an.

Frage Antwort nach ASR A1.3
Wann kennzeichnen? Erst wenn technische oder organisatorische Maßnahmen das Risiko nicht vermeiden oder ausreichend begrenzen
Wo gilt die Regel? Für Arbeitsstätten im Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung
Was umfasst sie? Sicherheitszeichen, Markierungen, Leucht- und Schallzeichen, verbale Kommunikation, Handzeichen und Flucht- und Rettungspläne
Welche Rechtswirkung hat sie? Bei Einhaltung greift die Vermutungswirkung; Abweichungen brauchen mindestens gleichwertigen Schutz
Wer legt die Auswahl fest? Der Arbeitgeber auf Grundlage einer fachkundigen Gefährdungsbeurteilung
Wie oft wird geprüft? In risikobasiert festgelegten Intervallen und zusätzlich nach relevanten Änderungen

Die ASR A1.3 ist damit weder ein Produktkatalog noch eine Aufforderung, jede freie Wand zu beschildern. Sie ist eine technische Regel für die Auswahl und wirksame Verwendung von Sicherheitsinformationen.

Rechtsgrundlage und Vermutungswirkung richtig verstehen

Nummer 1.3 des Anhangs der ArbStättV verlangt eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, wenn Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Kennzeichnung ist also eine ergänzende Maßnahme gegen ein verbleibendes Risiko.

Paragraph 3a ArbStättV beschreibt die Rechtswirkung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten:

  1. Wer die bekannt gemachte ASR einhält, darf davon ausgehen, dass die konkretisierten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
  2. Wer abweicht, muss mit einer anderen Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen.
  3. Die gleichwertige Lösung ist aus der Gefährdungsbeurteilung herzuleiten und sollte mit Auswahlgrund, Schutzwirkung und Verantwortlichkeit dokumentiert werden.

Die ASR A1.3 befreit damit nicht von der Einzelfallprüfung. Sie gibt aber einen anerkannten Weg vor, der den aktuellen Stand der Technik abbildet und die Nachweisführung erleichtert.

Wann ein Schild nicht die richtige erste Maßnahme ist

Ein Warnzeichen an einer ungeschützten Quetschstelle macht die Quetschstelle nicht sicher. Prüfen Sie zuerst, ob sich die Gefahr beseitigen, technisch abschirmen oder organisatorisch beherrschen lässt. Erst für das verbleibende Risiko wird festgelegt, welche Sicherheitsaussage Menschen rechtzeitig benötigen.

Eine belastbare Entscheidung beantwortet fünf Fragen:

  • Welche konkrete Gefahr, Pflicht oder sichere Einrichtung muss erkannt werden?
  • Ist die Aussage ständig vorhanden oder nur in einer bestimmten Situation relevant?
  • Wer muss sie wahrnehmen, auch Besucher, Fremdfirmen oder Personen mit Einschränkungen?
  • Aus welcher Entfernung, Blickrichtung und unter welchen Licht- oder Lärmbedingungen muss sie wirken?
  • Welche technische oder organisatorische Maßnahme besteht bereits und welches Restrisiko bleibt übrig?

Die allgemeine Vorgehensweise zur Ermittlung und Dokumentation gehört in die Gefährdungsbeurteilung. Für die praktische Auswahl, Montage und Begehung besitzt die Seite Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz den breiteren Umsetzungsfokus.

Kennzeichnungsarten nach dauerhaftem oder zeitlichem Bedarf wählen

Die ASR A1.3 unterscheidet mehr als Wand- und Bodenschilder. Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet, welcher Informationsträger zur Situation passt.

Situation Geeignete Kennzeichnungsart Beispiel
Ständiges Verbot, Gebot oder Warnhinweis Dauerhaft angebrachtes Sicherheitszeichen Zutrittsverbot oder Augenschutzpflicht
Dauerhafte sichere Einrichtung Rettungs- oder Brandschutzzeichen Erste-Hilfe-Einrichtung oder Feuerlöscher
Ständiges Hindernis oder Gefahrstelle Vorzugsweise gelb-schwarze Sicherheitsmarkierung Anstoß- oder Quetschstelle
Zeitlich begrenztes Hindernis Vorzugsweise rot-weiße Sicherheitsmarkierung Vorübergehende Baugrube
Zeitlich begrenztes Risiko oder Notruf Leuchtzeichen, Schallzeichen oder verbale Kommunikation Brandalarm oder Warnleuchte
Risikoreiche Tätigkeit mit Einweiser Handzeichen oder verbale Kommunikation Anschlagen einer Last oder Rückwärtsfahren

Mehrere Kennzeichnungsarten dürfen kombiniert werden, wenn eine einzelne Art die Sicherheitsaussage nicht zuverlässig vermittelt. Bei starkem Umgebungslärm kann ein optisches Signal das Schallzeichen ergänzen. Trägt eine Person Gehör- oder Sichtschutz, muss die verbleibende Wahrnehmbarkeit ebenfalls bewertet werden.

Farben und Formen zeigen die Art der Aussage

Die Kombination aus geometrischer Form und Sicherheitsfarbe trägt die Grundbedeutung. Das konkrete Piktogramm präzisiert sie.

Zeichenart Form und Sicherheitsfarbe Typische Aussage
Verbotszeichen Kreis mit Diagonalbalken, Rot Ein gefährliches Verhalten ist untersagt
Gebotszeichen Kreis, Blau Ein bestimmtes Verhalten ist vorgeschrieben
Warnzeichen Dreieck, Gelb Es besteht ein Risiko oder eine Gefahr
Rettungszeichen Quadrat oder Rechteck, Grün Fluchtweg, Notausgang oder Erste Hilfe
Brandschutzzeichen Quadrat oder Rechteck, Rot Standort einer Brandmelde- oder Löscheinrichtung

Eine Übersicht einzelner Piktogramme und ihrer betrieblichen Erklärung steht unter Sicherheitszeichen im Arbeitsschutz. GHS-Gefahrensymbole kennzeichnen dagegen gefährliche Stoffe und Gemische nach dem Chemikalienrecht. Ein roter GHS-Rahmen ist deshalb nicht mit einem roten betrieblichen Verbots- oder Brandschutzzeichen gleichzusetzen.

Größe und Erkennungsweite nicht schätzen

Die Erkennungsweite ist der größte Abstand, aus dem ein Zeichen noch lesbar sowie anhand von Form und Farbe erkennbar ist. Tabelle 3 der offiziellen ASR A1.3 als PDF ordnet der benötigten Entfernung Vorzugsgrößen zu.

Bei einem Meter Erkennungsweite nennt die Tabelle:

  • 25 Millimeter Durchmesser für Verbots- und Gebotszeichen
  • 50 Millimeter Basislänge für Warnzeichen
  • 25 Millimeter Höhe für Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen
  • 4 Millimeter Höhe für Buchstaben und Ziffern

Diese Werte sind keine pauschale Bestellhilfe. In einem Flur können Türen, Regale oder Personen die Sichtlinie unterbrechen. In lang gestreckten Räumen sollen Rettungs- und Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, etwa durch Winkelschilder. Für innenbeleuchtete Zeichen in Dauerlichtschaltung verdoppelt sich nach der ASR bei gleicher Zeichengröße die Erkennungsweite.

Sichtbarkeit, Beleuchtung und Werkstoff prüfen

Ein formal richtiges Piktogramm kann betrieblich unwirksam sein. Der Montageort muss deshalb mit den realen Bedingungen geprüft werden, nicht nur anhand eines Plans.

  • Das Zeichen ist in geeigneter Höhe angebracht und vom relevanten Zugang aus sichtbar.
  • Natürliches oder künstliches Licht reicht aus, ohne Spiegelung oder Blendung zu erzeugen.
  • Hintergrund und Zeichen besitzen einen ausreichenden Kontrast.
  • Maschinen, geöffnete Türen, Lagergut oder andere Schilder verdecken die Aussage nicht.
  • Der Werkstoff hält Feuchtigkeit, Chemikalien, UV-Licht und mechanischer Beanspruchung stand.
  • Nicht mehr benötigte Zeichen werden entfernt; eine Häufung widersprüchlicher Hinweise wird vermieden.

Fehlt eine Sicherheitsbeleuchtung, müssen notwendige Rettungs- und Brandschutzzeichen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erkennbar bleiben. Die ASR verlangt für langnachleuchtende Zeichen mindestens Klasse C nach DIN 67510-1:2020-05 und eine ausreichende Anregung durch die vorhandene Beleuchtung. Die Fachanforderungen für Fluchtwege selbst bleiben auf ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge gebündelt.

Alte Zeichen und Mischkennzeichnung beurteilen

Die 2013 neu gefasste ASR übernahm international abgestimmte Zeichen aus DIN EN ISO 7010. Für bestehende Arbeitsstätten formuliert die BAuA keinen automatischen Bestandsschutz: Wer geänderte Zeichen nicht anwendet, muss über die Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob Zeichen nach der ASR A1.3 von 2007 weiterhin eingesetzt werden können.

Gehen Sie bei Altbestand so vor:

  1. Erfassen Sie Zeichenart, Kennziffer, Standort, Zustand und verwendetes Zeichensystem.
  2. Vergleichen Sie Sicherheitsaussage und Darstellung mit dem aktuellen Anhang 1 der ASR A1.3.
  3. Prüfen Sie, ob Beschäftigte, Besucher und Fremdfirmen die Aussage eindeutig verstehen.
  4. Bewerten Sie, ob alte und neue Darstellungen nebeneinander Verwechslungen fördern.
  5. Dokumentieren Sie Weiterverwendung, Austauschfrist oder sofortigen Ersatz mit Begründung.

Bei neuen Arbeitsstätten und Neubeschaffungen sollte die aktuelle Fassung zugrunde gelegt werden. In bestehenden Bereichen spricht eine unklare oder uneinheitliche Aussage für den Austausch. Ein Verkaufsargument allein ersetzt jedoch nicht die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung.

Umsetzung in sieben prüfbaren Schritten

Die folgende Reihenfolge verbindet Gefährdungsbeurteilung, Beschaffung und wiederkehrende Kontrolle:

  1. Bereich festlegen: Arbeitsstätte, Verkehrsweg, Gefahrstelle und betroffene Personengruppen eindeutig abgrenzen.
  2. Restrisiko benennen: Bereits umgesetzte technische und organisatorische Maßnahmen sowie das verbleibende Risiko notieren.
  3. Sicherheitsaussage bestimmen: Verbot, Gebot, Warnung, Rettung, Brandschutz oder eine zeitlich begrenzte Anweisung zuordnen.
  4. Kennzeichnungsart wählen: Schild, Markierung, Licht, Schall, Sprache oder Handzeichen anhand der Wahrnehmbarkeit auswählen.
  5. Ausführung festlegen: Aktuelles Zeichen, Größe, Material, Beleuchtung, Montageort und bei Bedarf Zusatzzeichen bestimmen.
  6. Vor Ort testen: Erkennbarkeit aus den tatsächlichen Bewegungsrichtungen und bei typischen Betriebszuständen prüfen.
  7. Betrieb sichern: Beschäftigte unterweisen, Prüffrist festlegen, Verantwortliche benennen und Änderungen nachverfolgen.

Eine DGUV Information 211-041 ergänzt die ASR mit Auswahlhinweisen und einer umfangreichen Prüfliste. Sie ist besonders nützlich, um bei einer Begehung keine Wahrnehmungs- oder Instandhaltungspunkte zu übersehen.

Was in den Prüfvermerk gehört

Ein Foto allein zeigt weder die notwendige Erkennungsweite noch den Auswahlgrund. Ein nachvollziehbarer Prüfvermerk enthält mindestens:

  • Bereich, genauer Standort und Blickrichtung
  • erkannte Gefährdung oder sichere Einrichtung
  • vorhandene Schutzmaßnahmen und verbleibendes Risiko
  • Zeichenkennziffer oder Beschreibung der Kennzeichnungsart
  • erforderliche Erkennungsweite und gewählte Abmessung
  • Beleuchtung, Kontrast, Verdeckung und Materialzustand
  • Ergebnis, Mangel, Maßnahme, Verantwortliche und Termin
  • Prüfdatum, prüfende Person und nächster Prüfanlass

Kontrollintervalle legt die Gefährdungsbeurteilung fest. Verschmutzte Produktionsbereiche, wechselnde Lagerlayouts oder Außenbereiche brauchen meist engere Prüfungen als stabile Büronutzungen. Umbau, Nutzungsänderung, veränderte Fluchtwege, neue Maschinen und ein Beinaheunfall sind zusätzliche Prüfanlässe.

Unterweisung und Barrierefreiheit mitdenken

Beschäftigte müssen vor Arbeitsaufnahme und danach regelmäßig über die verwendete Kennzeichnung unterwiesen werden. Die ASR empfiehlt grundsätzlich eine jährliche Unterweisung, sofern die Gefährdungsbeurteilung keinen anderen Zeitraum ergibt. Bei geänderten Zeichen ist erneut zu unterweisen. Selten verwendete Alarm- und Handzeichen verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil ihre Bedeutung im Ereignisfall sofort sitzen muss.

Für Beschäftigte mit Behinderungen verweist die ASR A1.3 auf den Anhang A1.3 der ASR V3a.2 zur barrierefreien Gestaltung. Je nach Person und Arbeitsbereich können das Zwei-Sinne-Prinzip, taktile Informationen, kontrastreiche Gestaltung, geeignete Montagehöhen oder ergänzende akustische Signale erforderlich sein. Entscheidend ist die konkrete Nutzung, nicht eine allgemeine Checklistenbehauptung.

Abgrenzung zu benachbarten Kennzeichnungsthemen

Diese Seite beantwortet die Regelwerksfrage zur ASR A1.3. Detailthemen bleiben bewusst auf eigenen Seiten:

Für die betriebliche Entscheidung gilt: Ausgangspunkt sind die aktuelle Gefährdungsbeurteilung und die amtliche BAuA-Fassung. Produktseiten, Tabellen und Checklisten können die Umsetzung unterstützen, ersetzen aber weder die Regelprüfung noch die fachkundige Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes.