Welche Gesetze muss eine Dienststelle bereitstellen?
Aushangpflichtige Gesetze im öffentlichen Dienst ergeben sich aus einzelnen Vorschriften, nicht aus einer einheitlichen Behördenliste. Regelmäßig zu prüfen sind AGG, Arbeitszeitgesetz, anwendbare Tarifverträge und das Regelwerk des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Personalvertretungs- und Gleichstellungsrecht kommen nach Beschäftigtenstatus, Schwellenwert, Verwaltungsebene und konkreter Organisation hinzu.
Das Wort „Aushang“ ist dabei nur ein Sammelbegriff. Die Rechtsnorm kann Auslegung, Aushang, Bekanntmachung oder einen elektronischen Zugang verlangen. Wer alle wichtigen Arbeitsgesetze ungeprüft in einen Ordner legt, schafft zwar Information, belegt aber noch nicht die Erfüllung jeder einzelnen Pflicht. Die allgemeine Liste aushangpflichtiger Gesetze erklärt die branchenübergreifende Systematik; hier geht es ausschließlich um Behörden und andere öffentliche Dienststellen.
Pflichtmatrix 2026 für den öffentlichen Dienst
Die folgende Matrix beruht auf den am 1. September 2026 abrufbaren Bundesnormen. Sie ist ein Prüfstart, keine abschließende Liste für jede Behörde. Landesrecht, Fachaufgaben und der zuständige Unfallversicherungsträger können weitere Bekanntmachungen auslösen.
| Inhalt | Auslöser in der Dienststelle | Erfasste Personen | Zulässiger Zugang nach Bundesrecht | Amtliche Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| AGG, § 61b ArbGG und Beschwerdestelle | Arbeitgeber oder Dienstherr im Anwendungsbereich | Tarifbeschäftigte; über § 24 AGG entsprechend auch Beamte und Richter | Aushang, Auslegung oder übliche Informations- und Kommunikationstechnik | § 12 Abs. 5 AGG, § 24 AGG |
| Arbeitszeitgesetz und bestimmte abweichende Regelungen | Mindestens Arbeitnehmer oder Auszubildende im Sinne des ArbZG | Tarifbeschäftigte und Auszubildende, nicht Beamte allein aufgrund des ArbZG | Übliche Informations- und Kommunikationstechnik, Auslegung oder Aushang | § 16 Abs. 1 ArbZG, § 2 Abs. 2 ArbZG |
| Mutterschutzgesetz | Regelmäßig mehr als drei beschäftigte Frauen | Beschäftigte im Anwendungsbereich des MuSchG; Beamtinnen sind ausgenommen | Auslegung, Aushang oder jederzeit zugängliches elektronisches Verzeichnis | § 26 MuSchG, § 1 Abs. 3 MuSchG |
| Mutterschutzrecht für Bundesbeamtinnen | Regelmäßig mehr als drei tätige Personen in der Bundesdienststelle | Personen im Beamtenverhältnis beim Bund und bundesunmittelbaren Einrichtungen | Auslegung, Aushändigung oder jederzeit zugängliches elektronisches Informationssystem | § 2 Abs. 2 MuSchEltZV |
| Jugendarbeitsschutzgesetz und Anschrift der Aufsichtsbehörde | Regelmäßig mindestens ein jugendlicher Beschäftigter | Arbeitnehmer der Dienststelle; Auslöser ist die Beschäftigung eines Jugendlichen | Übliche Informations- und Kommunikationstechnik, Auslegung oder Aushang | § 47 JArbSchG |
| Anwendbare Tarifverträge | Tarifbindung und betriebliche Anwendbarkeit | Tarifbeschäftigte im jeweiligen Geltungsbereich | Bekanntmachung; konkrete Ausgestaltung rechtlich und organisatorisch prüfen | § 8 TVG |
| Geltende Unfallverhütungsvorschriften und Regeln | Mitgliedschaft beim zuständigen Unfallversicherungsträger | Versicherte der Dienststelle | Geeigneter Zugang, auf Papier oder elektronisch und bei Bedarf barrierefrei | DGUV Vorschrift 1 und Erläuterung zu § 12 |
| Dienstvereinbarungen des Bundes | Wirksam abgeschlossene Dienstvereinbarung | Beschäftigte im geregelten Bereich | Geeignete Bekanntmachung | § 63 Abs. 2 BPersVG |
| Gleichstellungsplan einer Bundesdienststelle | Gleichstellungsplan nach BGleiG | Beschäftigte der erfassten Bundesdienststelle | Veröffentlichung im Intranet binnen eines Monats plus Kenntnisgabe in Textform | § 14 BGleiG |
Die Matrix trennt Pflicht, Auslöser und Zugang. Genau diese drei Angaben fehlen in vielen pauschalen Sammlungen. Eine Vorschrift kann für die Arbeit der Behörde wichtig sein, ohne dass ihr vollständiger Wortlaut allgemein ausgehängt werden muss.
Tarifbeschäftigte und Beamte getrennt prüfen
Eine Dienststelle beschäftigt häufig zwei Statusgruppen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Das Arbeitsschutzgesetz zählt Beamte ausdrücklich zu den Beschäftigten. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, den vollständigen Text des ArbSchG auszuhängen. Die konkrete Arbeitsschutzpflicht und eine Pflicht zur Bekanntmachung sind zwei getrennte Fragen.
Beim Arbeitszeitrecht zeigt sich der Unterschied deutlich. § 2 ArbZG nennt Arbeitnehmer und Auszubildende, nicht Beamte. Für Bundesbeamte gilt die Arbeitszeitverordnung des Bundes; Länder regeln die Arbeitszeit ihrer Beamten selbst. Die Personalstelle sollte deshalb nicht dieselbe Rechtsquelle pauschal für beide Gruppen markieren.
Auch beim Mutterschutz führen getrennte Zeilen im Register zu weniger Fehlern:
- Für Tarifbeschäftigte greift § 26 MuSchG bei regelmäßig mehr als drei beschäftigten Frauen.
- Das MuSchG schließt Beamtinnen in § 1 Abs. 3 aus.
- Für Bundesbeamtinnen verlangt die MuSchEltZV bei regelmäßig mehr als drei tätigen Personen den Zugang zu MuSchG und Verordnung.
- Für Landes- und Kommunalbeamtinnen ist die jeweils geltende Landesregelung zu ermitteln.
Beim AGG ist die Lage anders. § 12 Abs. 5 nennt den Betrieb oder die Dienststelle ausdrücklich. § 24 erstreckt die Vorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung auch auf Beamte und Richter. In den Bekanntmachungsbereich gehören neben dem AGG und § 61b ArbGG die Angaben zur zuständigen Beschwerdestelle. Ein bloßer Link auf den Gesetzestext lässt diesen dritten Bestandteil leicht aus.
Bund, Land und Kommune: Welche Ebene entscheidet?
„Öffentlicher Dienst“ bezeichnet keinen einheitlichen Rechtsraum. Vor jeder Liste muss feststehen, wer Dienstherr oder Arbeitgeber ist und welche Organisationseinheit als Dienststelle gilt.
| Verwaltungsebene | Typische zusätzliche Prüfung | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Bundesbehörde | BPersVG, BGleiG, Arbeitszeit- und Mutterschutzrecht für Bundesbeamte | Bundesregeln ungeprüft auf Landesbeamte übertragen |
| Landesbehörde oder staatliche Hochschule | Landespersonalvertretungs-, Gleichstellungs-, Arbeitszeit- und Mutterschutzrecht | Eine fremde Landesliste übernehmen |
| Kommune oder kommunaler Betrieb | Landesrecht, kommunale Dienstvereinbarungen, Tarifbindung, örtliche Zuständigkeiten | Rathaus und Außenbetriebe als einen Zugangspunkt behandeln |
| Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts | Errichtungsgesetz, Aufsichtsebene, Satzung, Tarif- und Dienstrecht | Aus der Rechtsform automatisch auf Bundes- oder Landesrecht schließen |
Für Dienstvereinbarungen zeigt § 63 BPersVG die Bundeslösung: Dienststelle und Personalrat vereinbaren sie gemeinsam und machen sie geeignet bekannt. Landespersonalvertretungsgesetze können anders formuliert oder nummeriert sein. Das gesamte BPersVG oder Landespersonalvertretungsgesetz wird dadurch nicht automatisch zu einem allgemeinen Pflichtaushang; bekannt zu machen ist zunächst das, was die einschlägige Norm verlangt.
Das gleiche Prinzip gilt für Gleichstellungsrecht. § 14 BGleiG verlangt in erfassten Bundesdienststellen die Intranetveröffentlichung des Gleichstellungsplans innerhalb eines Monats und zusätzlich dessen Kenntnisgabe in Textform. Landesgleichstellungsgesetze sind separat zu lesen. Diese Veröffentlichung ist eine dienststellenspezifische Pflicht und keine Begründung dafür, jede allgemeine Aushangliste um den kompletten Gesetzestext zu erweitern.
Welche Gesetze gehören nicht pauschal auf die Pflichtliste?
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Nachweisgesetz, BGB und SGB IX sind für Personal- oder Arbeitsschutzarbeit relevant. Aus ihrer Relevanz folgt keine einheitliche bundesweite Pflicht, den gesamten Text in jeder Dienststelle auszuhängen.
Für jeden Kandidaten sind vier Fragen zu beantworten:
- Welche Norm ordnet die Bekanntmachung an? Eine allgemeine Empfehlung oder ein Verlagsverzeichnis ersetzt den Paragraphen nicht.
- Welches Dokument verlangt die Norm? Das kann ein Gesetz, ein Auszug, die Anschrift einer Stelle, ein Tarifvertrag, eine Dienstvereinbarung oder ein eigener Plan sein.
- Wer löst die Pflicht aus? Zahl und Status der Beschäftigten, Jugendliche, Aufgaben, Tarifbindung oder Verwaltungsebene können maßgeblich sein.
- Wie muss der Zugang aussehen? Manche Normen erlauben ausdrücklich Intranet oder Auslegung; andere verwenden nur den Begriff Bekanntmachung.
Die vertiefte juristische Prüflogik steht auf der Seite zu den Rechtsgrundlagen aushangpflichtiger Gesetze. So bleibt diese Dienststellenseite beim Suchintent des öffentlichen Dienstes und konkurriert nicht mit der allgemeinen Normenanalyse.
Reicht das Intranet in einer Dienststelle?
Ein Intranet kann mehrere Bundespflichten erfüllen, wenn die jeweilige Norm den elektronischen Weg zulässt. „Digital vorhanden“ und „für Beschäftigte zugänglich“ sind jedoch verschiedene Zustände. Eine PDF in einem nur für die Personalabteilung freigegebenen Ordner hilft dem Hausmeister, der Auszubildenden oder einer Beschäftigten im Außendienst nicht.
Ein belastbarer Zugriffstest umfasst sechs Punkte:
- Nutzergruppen: Tarifbeschäftigte, Beamte, Auszubildende, Praktikanten, Schichtkräfte und Beschäftigte ohne festen PC werden einzeln erfasst.
- Anmeldung: Der Test erfolgt mit einem normalen Beschäftigtenkonto, nicht mit Administratorrechten.
- Auffindbarkeit: Die gesuchte Vorschrift ist über verständliche Navigation oder Suchbegriffe erreichbar.
- Aktualität: Dateistand, amtliche Quelle und interner Prüftag sind sichtbar.
- Barrierefreiheit: Dokument und Navigation sind mit den in der Dienststelle genutzten Hilfsmitteln bedienbar.
- Ausfallweg: Für technische Störungen und Personen ohne digitalen Zugang ist eine Ersatzlösung benannt.
Die Seite aushangpflichtige Gesetze digital bereitstellen behandelt die technische und rechtliche Digitalfrage im Detail. Wo Papier gebraucht wird und wie ein geeigneter Platz ausgewählt wird, erklärt der Leitfaden wo aushangpflichtige Gesetze bereitstehen müssen.
Außenstellen, Bauhöfe und mobiler Dienst
Die organisatorische Einheit auf dem Papier sagt wenig darüber aus, ob Menschen einen Inhalt im Arbeitsalltag erreichen. Eine Kommune kann Rathaus, Bürgerbüro, Bauhof, Feuerwehrverwaltung, Bibliothek und mobile Dienste betreiben. Ein Universitätsverbund kann Institute, Werkstätten, Labore und Außenstandorte haben. Der Zugang muss zur tatsächlichen Arbeit passen.
Für jede Arbeitsstätte sollte das Register festhalten:
- welche Beschäftigtengruppen dort regelmäßig tätig sind,
- ob die Personengruppe ein Dienstgerät und Intranetkonto besitzt,
- welche lokal geltenden Dienstvereinbarungen oder Tarifregelungen hinzukommen,
- wer einen Papierordner oder ein schwarzes Brett betreut,
- wie Beschäftigte die AGG-Beschwerdestelle und die zuständige Aufsichtsbehörde finden,
- wann ein Zugriff zuletzt mit einem normalen Konto getestet wurde.
Ein QR-Code kann den Weg verkürzen, ist aber kein eigener Rechtsstatus. Er taugt nur, wenn das Ziel stabil, ohne Sonderberechtigung erreichbar und für die betroffene Gruppe praktikabel ist. Bei Reinigung, Fuhrpark, Grünpflege oder Schichtbetrieb ist ein hybrider Zugang oft leichter nachzuweisen als eine rein digitale Lösung.
Dienststellenprüfung in neun Schritten
Diese Reihenfolge verhindert, dass eine gekaufte Standardsammlung zur vermeintlichen Rechtsprüfung wird:
- Dienststellen abgrenzen: Hauptstelle, nachgeordnete Bereiche und organisatorisch selbstständige Außenstellen erfassen.
- Statusgruppen zählen: Tarifbeschäftigte, Beamte, Richter, Auszubildende, Jugendliche, Praktikanten und weitere Gruppen getrennt festhalten.
- Rechtsebene bestimmen: Bund, Land, Kommune oder sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtung zuordnen.
- Auslöser prüfen: Schwellenwerte, Tarifbindung, Aufgaben, Arbeitszeitabweichungen und örtliche Besonderheiten dokumentieren.
- Pflichtinhalt benennen: Gesetz, Paragraph, Vertrag, Dienstvereinbarung, Beschwerdestelle oder Gleichstellungsplan exakt erfassen.
- Zugangsweg festlegen: Intranet, Auslegung, Aushang, Aushändigung oder Kombination anhand des Normwortlauts auswählen.
- Praxiszugang testen: Jede betroffene Nutzergruppe führt den Zugriff ohne Sonderrechte durch.
- Verantwortung zuweisen: Personalstelle, Rechtsreferat, Arbeitsschutz, IT und örtliche Leitung erhalten konkrete Aufgaben.
- Nachweis schließen: Rechtsstand, Prüfergebnis, Beleg und nächster anlassbezogener Kontrollpunkt werden gespeichert.
Ein jährlicher Termin hilft bei der Organisation, ist aber kein gesetzesübergreifender Aktualisierungsrhythmus. Änderungen im Bundes- oder Landesrecht, neue Tarifabschlüsse, neue Dienstvereinbarungen, Standortwechsel und veränderte Beschäftigtengruppen brauchen eine sofortige Bewertung. Mehr dazu steht im Artikel wie oft aushangpflichtige Gesetze zu aktualisieren sind.
Pflichtregister: zwölf Felder für einen prüfbaren Nachweis
Eine Tabellenzeile pro Dokument ist genauer als ein Haken „Aushang vorhanden“. Empfehlenswert sind diese Felder:
| Feld | Beispiel | Prüfnutzen |
|---|---|---|
| Dienststelle oder Standort | Bauhof Nord | Zeigt den tatsächlichen Geltungsbereich |
| Beschäftigtengruppe | Tarifbeschäftigte und zwei Auszubildende | Belegt den persönlichen Auslöser |
| Rechtsquelle | § 47 JArbSchG | Trennt Pflicht von Empfehlung |
| Pflichtinhalt | JArbSchG plus Anschrift der Aufsichtsbehörde | Verhindert unvollständige Bereitstellung |
| Schwelle oder Ereignis | Regelmäßig ein Jugendlicher | Macht die Entscheidung überprüfbar |
| Zugangsform | Intranet plus Ordner im Aufenthaltsraum | Zeigt die praktische Umsetzung |
| Amtliche Fundstelle | Gesetze im Internet | Sichert die Textquelle |
| Fassungsstand | Abruf 01.09.2026 | Belegt den geprüften Zeitpunkt |
| Verantwortliche Rolle | Personalservice Region Nord | Verhindert ungeklärte Pflege |
| Zugriffstest | Testkonto erfolgreich am 01.09.2026 | Belegt Erreichbarkeit statt bloßer Ablage |
| Änderungsbeobachtung | Rechtsmonitoring und Tarifinfo | Beschreibt den Aktualisierungskanal |
| Nächster Prüfanlass | Tarifabschluss oder neue Auszubildende | Verknüpft Kontrolle mit realen Änderungen |
Screenshots, Dateiversionen und kurze Testprotokolle reichen oft als Organisationsnachweis. Personenbezogene Daten oder sensible Zugriffsdetails gehören nicht unnötig in das Register.
Drei Beispiele aus der Verwaltungspraxis
Bundesbehörde mit Tarifbeschäftigten und Beamten
Die Behörde stellt AGG, § 61b ArbGG und die Beschwerdestelle für beide Gruppen bereit. Für Tarifbeschäftigte führt sie zusätzlich ArbZG und anwendbare Tarifverträge. Für Bundesbeamte verlinkt sie die beamtenrechtliche Arbeitszeitregel getrennt. Die geltenden Dienstvereinbarungen werden nach BPersVG bekannt gemacht; der Gleichstellungsplan folgt dem eigenen BGleiG-Verfahren. Beim Mutterschutz bestehen zwei Registerzeilen, weil MuSchG und MuSchEltZV unterschiedliche Personengruppen und Schwellen haben.
Kommunaler Bauhof mit einem minderjährigen Auszubildenden
Der Jugendliche löst § 47 JArbSchG aus. Bereitzustellen sind der Gesetzestext und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde. Weil mehrere Beschäftigte kein persönliches Intranetkonto nutzen, liegt zusätzlich ein gekennzeichneter Ordner im Aufenthaltsraum. Das Landespersonalvertretungs- und Landesbeamtenrecht prüft die Kommune getrennt; eine Bundesregel wird nicht als Platzhalter verwendet.
Staatliche Hochschule mit dezentralen Instituten
Die zentrale Intranetseite enthält amtliche Links, Zuständigkeiten und Fassungsstände. Institute testen den Zugang mit normalen Konten und melden Gruppen ohne verlässlichen Bildschirmzugang. Laborbezogene Betriebsanweisungen und Fluchtpläne laufen in eigenen Verzeichnissen, weil sie keine Ersatzform für die arbeitsrechtlichen Bekanntmachungen sind. Für Personalvertretung, Gleichstellung und Beamtenrecht gilt das Recht des Sitzlandes.
Wer übernimmt welche Aufgabe?
Die Dienststellenleitung trägt die Organisationsverantwortung. In der Umsetzung ist eine klare Arbeitsteilung sinnvoll:
- Personalstelle: Beschäftigtengruppen, Tarifbindung, Schwellenwerte und Pflichtregister pflegen.
- Rechtsreferat: Bundes- und Landesnormen, Geltungsbereiche und Änderungen bewerten.
- Arbeitsschutzorganisation: einschlägige staatliche und DGUV-Regeln dem Standort zuordnen.
- IT oder Intranetredaktion: Rechte, Auffindbarkeit, Barrierefreiheit und technische Verfügbarkeit sichern.
- Örtliche Leitung: Papierzugang und tatsächliche Erreichbarkeit in Außenstellen kontrollieren.
- Personalrat: Dienstvereinbarungen und erkennbare Zugangsprobleme in seiner Rolle begleiten.
- Gleichstellungsstelle: vorgeschriebene Veröffentlichungen und Kenntnisgaben des anwendbaren Gleichstellungsrechts einordnen.
Personalrat oder Gleichstellungsbeauftragte übernehmen damit nicht automatisch die gesetzliche Arbeitgeberpflicht. Ihre Beteiligung verbessert die Praxisprüfung, verschiebt aber die Verantwortung der Dienststelle nicht.
Was zehn sichtbare Wettbewerber abdecken
Für diese Überarbeitung wurden am 1. September 2026 zehn sichtbare Ergebnisse zur Suchintention untersucht. Der Vergleich bewertet öffentlich erreichbare Inhalte, nicht interne Produkte oder Rechtsberatung.
| Seite | Starker Inhalt | Offene Nutzerfrage |
|---|---|---|
| Haufe | Datierte allgemeine Übersicht 2026 | Keine Trennung von Tarifbeschäftigten und Beamten |
| Landesärztekammer Thüringen | Hinweis auf freien Intranetzugang | Auf Arztpraxen statt Dienststellen zugeschnitten |
| Philipps-Universität Marburg | Umfangreiches öffentliches Linkverzeichnis | Pflichtstatus und Auslöser je Eintrag bleiben offen |
| aushang-digital.de | Eigene Seite für öffentliche Verwaltung | Anbieterklassifikation und Produktfokus statt amtlicher Prüfnachweis |
| Universität Bielefeld | Direkte Gesetzeszugänge für Beschäftigte | Kaum Entscheidungshilfe für Schwellen und Statusgruppen |
| Bund Verlag | Spezielle Sammlung für die öffentliche Verwaltung | Produktbeschreibung statt Standort- und Zugangsprüfung |
| Europa-Universität Flensburg | Offenes Verzeichnis mit Landesbezug | Keine Zuordnung nach zwingend, bedingt oder informativ |
| IHK Braunschweig | Nennt einzelne Schwellenwerte | Betriebliche Übersicht ohne Beamten- und Personalvertretungsrecht |
| BDSF | Kurzer Zugangshinweis und allgemeine Liste | Kein öffentlicher-Dienst-Prozess und keine Normmatrix |
| FUMO | Datiertes Verzeichnis amtlicher Links | Gesetze, Verordnungen und Regeln ohne jeweilige Pflichtlogik |
Die neue Seite schließt diese Lücke mit amtlichen Paragraphen, einem Statusgruppenvergleich, einer föderalen Prüfebene und einem dokumentierbaren Ablauf. Sie ersetzt keine Prüfung des einschlägigen Landes- oder Fachrechts.
Abschlusscheck für Personalstellen
Vor der Freigabe sollte jede verantwortliche Stelle diese zehn Aussagen belegen können:
- Die organisatorischen Dienststellen und tatsächlichen Arbeitsorte sind erfasst.
- Tarifbeschäftigte, Beamte, Auszubildende und Jugendliche wurden getrennt bewertet.
- Jede Pflichtzeile nennt eine konkrete Rechtsquelle und ihren Auslöser.
- AGG-Inhalte umfassen Gesetz, § 61b ArbGG und zuständige Beschwerdestelle.
- Arbeitszeitrecht für Arbeitnehmer und Beamte ist nicht vermischt.
- Mutterschutzschwellen sind nach Status und Verwaltungsebene geprüft.
- Tarifverträge und Dienstvereinbarungen tragen einen nachvollziehbaren Geltungsbereich.
- Beschäftigte ohne regulären Intranetzugang besitzen einen brauchbaren Ersatzweg.
- Der Zugriff wurde mit normalen Nutzerrechten an allen relevanten Standorten getestet.
- Rechtsstand, Verantwortung, Änderungsquelle und letzter Prüftag sind dokumentiert.
Für den jährlichen Querschnitt lohnt sich zusätzlich die Seite aushangpflichtige Gesetze 2026. Der vorliegende Leitfaden bleibt bewusst bei der Umsetzung in öffentlichen Dienststellen, damit die Suchintention nicht mit allgemeinen Listen-, Digital- oder Aktualisierungsseiten kollidiert.