Kurzantwort: Diese Pflichten gehören in den Aufzugskalender

Ein von Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV erfasster Aufzug braucht vor der erstmaligen Inbetriebnahme eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Dasselbe gilt vor der Wiederinbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung. Danach folgen Hauptprüfungen innerhalb der festgelegten, höchstens zweijährigen Frist und Zwischenprüfungen genau in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen.

Anlass Zeitpunkt Prüfstelle oder Rolle Nachweis
erstmalige Inbetriebnahme vor der ersten Verwendung ZÜS Prüfbescheinigung, festgelegte nächste Frist
prüfpflichtige Änderung vor der Wiederinbetriebnahme ZÜS nach Anhang 2 Abschnitt 2 Prüfbescheinigung zur Änderung
Hauptprüfung nach festgelegter Frist, spätestens nach zwei Jahren ZÜS Prüfbescheinigung, nächster Hauptprüfmonat
Zwischenprüfung in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen ZÜS Prüfbescheinigung, Bezug zum Hauptprüfzyklus
Instandhaltung nach Zustand, Nutzung und Herstellerangaben fachkundig Beauftragte oder geeigneter Auftragnehmer Wartungs- oder Instandsetzungsbericht
Kontrolle auf offensichtliche Mängel regelmäßig nach betrieblicher Festlegung geeignete beauftragte Person Kontrollnachweis und Mängelstatus

Die häufige Kurzformel „Aufzug jährlich prüfen“ ist zu grob. Sie trifft nur dann ungefähr zu, wenn die Hauptprüffrist volle zwei Jahre beträgt. Wird die Hauptprüffrist wegen Zustand, Nutzung oder Instandhaltung auf 18 Monate verkürzt, liegt die Zwischenprüfung nach neun Monaten. Die Fristen werden daher anlagenbezogen geführt, nicht als allgemeiner Jahrestermin.

Gilt Anhang 2 für diesen Aufzug?

Die Bezeichnung am Gebäude entscheidet nicht allein. Anhang 2 BetrSichV nennt die Aufzugsanlagen, für die seine besonderen ZÜS-Prüfungen gelten. Dazu gehören Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU, bestimmte Maschinen zur Personenbeförderung wie erfasste Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen sowie Personen-Umlaufaufzüge.

Anlage oder Nutzung Einordnung für den Betreiberprozess
klassischer Personenaufzug regelmäßig Anhang 2 Abschnitt 2 Buchstabe a
Lastenaufzug mit zulässiger Personenbeförderung technische Unterlagen und Richtlinienzuordnung prüfen; häufig Buchstabe a
Baustellenaufzug zur Beförderung von Personen oder Personen und Gütern von der besonderen Prüfgruppe erfasst
ortsfeste Fassadenbefahranlage von der besonderen Prüfgruppe erfasst
Personen-Umlaufaufzug, auch Paternoster genannt eigene erfasste Gruppe in Buchstabe c
reiner Güteraufzug ohne Personenbeförderung kann Arbeitsmittel sein, fällt aber nicht allein wegen des Namens unter die besondere Aufzugsprüfgruppe
Fahrtreppe oder Fahrsteig in Anhang 2 Abschnitt 2 ausdrücklich ausgenommen; allgemeine Arbeitsmittelpflichten separat bestimmen
handbetriebene Aufzugsanlage in der besonderen Prüfgruppe ausdrücklich ausgenommen; andere Rechts- und Prüfpflichten bleiben möglich

Für die Einstufung gehören Konformitätserklärung, Herstellerunterlagen, Baujahr, vorgesehene Nutzung, Förderhöhe und technische Ausführung zusammen. Ein reiner Güteraufzug kann nach § 2 Absatz 1 BetrSichV weiterhin ein Arbeitsmittel sein. Dann richten sich Prüfart, Prüffrist und Qualifikation der prüfenden Person nach der Gefährdungsbeurteilung und den allgemeinen Arbeitsmittelregeln, nicht automatisch nach dem ZÜS-Kalender für überwachungsbedürftige Aufzüge.

Wer trägt die Pflichten: Arbeitgeber, Betreiber oder Verwalter?

Die BetrSichV verwendet für Pflichten überwiegend den Begriff Arbeitgeber. § 2 Absatz 3 stellt ihm jedoch auch gleich, wer ohne Arbeitgeber zu sein eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Maßgeblich ist, wer die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt, Entscheidungen über die sichere Verwendung treffen und Maßnahmen veranlassen kann.

Konstellation Was vor der Terminplanung geklärt werden muss
Unternehmen nutzt den Aufzug mit Beschäftigten Arbeitgeberpflichten einschließlich Gefährdungsbeurteilung und Prüfplanung zuordnen
Eigentümer oder Organisation nutzt ihn wirtschaftlich, aber ohne eigene Beschäftigte Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 prüfen; § 3-Gefährdungsbeurteilung nicht pauschal übertragen
Hausverwaltung handelt im Auftrag Vollmacht, Entscheidungsrechte, Budgetfreigabe und Eskalationsweg schriftlich festhalten
mehrere Firmen nutzen dasselbe Gebäude Betreiberverantwortung und Arbeitgeberpflichten der einzelnen Nutzer nicht miteinander verwechseln
rein private Nutzung Anwendbarkeit der BetrSichV sowie Landesbau- und sonstiges Recht fachlich prüfen

Die BAuA-FAQ zu Aufzugsanlagen weist auf eine wichtige Ausnahme hin: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 1 BetrSichV ist für Aufzüge nur von einem Arbeitgeber im engeren Sinn durchzuführen. Eine wirtschaftliche Verwendung kann trotzdem andere Pflichten aus der BetrSichV auslösen. Deshalb ist „kein Personal, keine Pflicht“ ebenso falsch wie „jede Wohnungseigentümergemeinschaft braucht automatisch dieselbe Gefährdungsbeurteilung wie ein Betrieb“.

Eine belastbare Betreiberakte nennt nicht nur eine Firma. Sie benennt eine entscheidungsbefugte Funktion, eine Stellvertretung, die ZÜS, den Instandhalter, den Notdienst und den internen Empfänger von Prüfbescheinigungen. Fristen dürfen nicht an einem allgemeinen E-Mail-Postfach enden.

Prüfung vor Inbetriebnahme und nach Änderungen

§ 15 BetrSichV verlangt die Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen. Für die erfassten Aufzüge konkretisiert Anhang 2 Abschnitt 2 die ZÜS-Prüfung. Die Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung ersetzen diesen betrieblichen Prüfschritt nicht.

Vor dem Termin sollten mindestens folgende Punkte geklärt sein:

  1. Anlage identifizieren: Standort, Hersteller, Fabriknummer, Baujahr, Richtlinienzuordnung und Nutzungsart stimmen mit den Unterlagen überein.
  2. Technische Unterlagen bereitstellen: Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, Schalt- und Anlagendokumente sowie Nachweise zu externen Sicherheitseinrichtungen sind verfügbar.
  3. Notfallorganisation freigeben: Notfallplan, Notbefreiungsanleitung, ständig erreichbarer Notdienst und Zugänge sind praktisch nutzbar.
  4. Aufstellbedingungen einbeziehen: Gebäudeschnittstellen, Stromversorgung, Zugänge und für den sicheren Betrieb nötige externe Einrichtungen sind prüfbar.
  5. Prüffrist vorschlagen: Die nächste Hauptprüffrist wird anhand der sicheren Verwendbarkeit und erforderlicher Instandhaltung festgelegt und von der ZÜS bewertet.

Eine Änderung ist nach § 2 Absatz 9 prüfpflichtig, wenn sie die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinflusst. Auch eine Instandsetzung kann darunterfallen. Der Arbeitgeber beurteilt diese Frage nach § 10 Absatz 5. Softwareänderungen, Steuerungsumbauten, Türsysteme, Tragmittel, Nutzungsänderungen oder Änderungen an Gebäudeschnittstellen dürfen daher nicht allein nach Auftragsbezeichnung als „Wartung“ eingeordnet werden.

Hauptprüfung, Zwischenprüfung und Fälligkeit richtig berechnen

§ 16 BetrSichV verweist für die wiederkehrende Prüfung auf Anhang 2. Die Hauptprüfung bewertet den sicheren Zustand für den weiteren Betrieb. Sie umfasst auch die elektrische Anlage, soweit dies für die sichere Verwendung nötig ist, und bezieht aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen ein, wenn sie zum sicheren Betrieb gehören.

Die Prüffrist muss so kurz sein, dass der Aufzug bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Zwei Jahre sind die gesetzliche Obergrenze, nicht die empfohlene Frist für jede Anlage. Zustand, Störungen, Nutzung, Umgebungsbedingungen und die erforderliche Instandhaltung können eine kürzere Frist begründen. Hält die ZÜS die festgelegte Frist für unzutreffend, muss sie in Abstimmung verkürzt werden; bei Streit entscheidet die zuständige Behörde.

Beispiel mit zweijähriger Hauptprüffrist: Hauptprüfung fällig im April 2026, nächste Hauptprüfung im April 2028, Zwischenprüfung im April 2027.

Beispiel mit 18-monatiger Hauptprüffrist: Hauptprüfung fällig im April 2026, nächste Hauptprüfung im Oktober 2027, Zwischenprüfung im Januar 2027. Ein pauschaler Termin „immer im April“ würde hier den tatsächlichen Zyklus verfehlen.

§ 14 Absatz 5 bestimmt die Fälligkeit mit Monat und Jahr. Eine wiederkehrende Prüfung gilt noch als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin erfolgt. Das ist keine zusätzliche Regelprüffrist und kein guter Planungspuffer. Ist die Anlage am Fälligkeitstermin außer Betrieb, darf sie erst nach der fälligen Prüfung wieder in Betrieb genommen werden.

Prüfung, Wartung und Kontrolle sind drei verschiedene Vorgänge

Suchtreffer und Betriebsakten verwenden „Prüfung“ oft als Sammelbegriff. Für Nachweise müssen die Vorgänge getrennt bleiben.

Vorgang Zweck Typischer Auslöser Ergebnis
ZÜS-Prüfung gesetzlichen Soll-Ist-Vergleich und sichere Weiterverwendung bewerten Inbetriebnahme, prüfpflichtige Änderung, Haupt- oder Zwischenprüfung Prüfbescheinigung
Instandhaltung sicheren Zustand erhalten oder wiederherstellen Herstellerangaben, Nutzung, Zustand, Störung Wartungs- oder Reparaturbericht
Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle offensichtliche Mängel früh erkennen betriebliche, anlagenbezogene Festlegung Kontrollnachweis, Mangelmeldung
Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen aus Anlage, Umgebung und Verwendung bewerten vor Verwendung sowie bei relevanten Änderungen oder neuen Erkenntnissen Schutzmaßnahmen und Prüfplanung

Anhang 1 Nummer 4.6 verlangt regelmäßige Kontrollen auf offensichtliche Mängel. Eine feste universelle Wochen- oder Monatsfrist nennt die BetrSichV dafür nicht. Die Ausgestaltung gehört zum sicheren Betrieb nach TRBS 3121. Die TRBS 1201 Teil 4 behandelt dagegen Inhalt und Durchführung der ZÜS-Prüfungen. Diese Trennung verhindert, dass ein Wartungsvertrag fälschlich als vollständiger Rechtsnachweis behandelt wird.

Notruf, Notfallplan und Befreiung vor dem Betrieb prüfen

Anhang 1 Nummer 4.1 verlangt bei den dort genannten Personenaufzügen ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb, über das ein Notdienst ständig erreichbar ist. Der Notfallplan muss dem Notdienst vor der Inbetriebnahme vorliegen. Er enthält mindestens Standort, verantwortlichen Arbeitgeber, zugangsberechtigte und befreiungsbefähigte Personen, Erste-Hilfe-Kontakte, den voraussichtlichen Beginn der Befreiung und die Notbefreiungsanleitung.

Ein vollständiges Dokument reicht nicht, wenn die Organisation dahinter nicht funktioniert. Prüfen Sie deshalb regelmäßig:

  • Ist die Anlagenkennung bei einem Notruf eindeutig und stimmt sie mit dem Standort im Plan überein?
  • Sind Notdienst, interne Kontakte und Stellvertretungen tatsächlich erreichbar?
  • Sind Schlüssel, Zugangscodes und erforderliche Einrichtungen verfügbar, aber gegen unbefugten Zugriff geschützt?
  • Passt die Notbefreiungsanleitung zur aktuellen technischen Ausführung?
  • Wurden Umbau, Anbieterwechsel, Telefonnummer oder Gebäudenutzung im Plan nachgeführt?
  • Erreichen Hilfeleistende die Anlage innerhalb der betrieblich und fachlich festgelegten Reaktionszeit?

Die detaillierte Beurteilung von Notruf, Befreiung, Nutzung und Gebäudeschnittstellen bleibt Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Aufzug als PDF. Diese Seite ordnet den Notfallplan in die Betreiber- und Prüftermine der BetrSichV ein.

Mängel aus Prüfung und Betrieb sicher bearbeiten

Ein Mangel wird nicht durch Ablage der Prüfbescheinigung erledigt. § 8 ÜAnlG verbietet den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn Mängel die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten oder anderen Personen im Gefahrenbereich gefährden. Die fachliche Bewertung im Prüfbericht, Anordnungen der Behörde, Vorgaben der ZÜS und die tatsächliche Gefährdung bestimmen, ob sofort stillgesetzt, eingeschränkt weiterbetrieben oder innerhalb einer Frist instandgesetzt werden darf.

Ein prüfbarer Mängelprozess enthält:

  1. Befund unverändert erfassen: Wortlaut, Klassifizierung, betroffene Komponente und Prüfbescheinigung bleiben miteinander verknüpft.
  2. Nutzungsentscheidung festhalten: Verantwortliche Person, Datum, Grundlage und mögliche Einschränkung werden dokumentiert.
  3. Sofortmaßnahmen umsetzen: Bei Personengefahr wird außer Betrieb genommen, der Zugang gesichert und eindeutig gekennzeichnet.
  4. Fachfirma und Termin beauftragen: Auftrag, Frist und erforderliche Nachweise beziehen sich auf den konkreten Befund.
  5. Prüfpflicht der Änderung bewerten: Vor Wiederinbetriebnahme wird geklärt, ob die Beseitigung selbst eine prüfpflichtige Änderung darstellt.
  6. Nachprüfung organisieren: Wenn Prüfbescheinigung, ZÜS oder Behörde sie fordert, bleibt der Vorgang bis zur bestätigten Nachprüfung offen.
  7. Wirkung nachweisen: Reparaturbericht, neue Prüfbescheinigung und betriebliche Kontrolle zeigen, dass der Mangel tatsächlich beseitigt ist.

Ein Status „beauftragt“ ist kein Wirksamkeitsnachweis. Ebenso darf ein späterer Wartungsbericht nicht automatisch einen offenen ZÜS-Befund schließen, wenn Umfang und Ergebnis der erforderlichen Nachprüfung daraus nicht hervorgehen.

Aufzugsakte nach § 17 BetrSichV aufbauen

§ 17 verlangt für Prüfungen nach §§ 15 und 16 eine Aufzeichnung beziehungsweise ZÜS-Prüfbescheinigung. Sie muss unter anderem Anlagenidentifikation, Prüfdatum, Prüfart, Prüfungsgrundlagen, Prüfumfang, Bewertung der Maßnahmen, Ergebnis, nächste Fristen sowie Prüfer und ZÜS nennen. Die Unterlagen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren; elektronische Aufbewahrung ist zulässig.

Teil der Anlagenakte Mindestbezug
Stammdaten eindeutige Anlagen-ID, Standort, Hersteller, Fabriknummer, Baujahr, Richtlinienzuordnung
technische Grundlage Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, technische Dokumente, Gebäudeschnittstellen
Betreiberorganisation verantwortliche Funktion, Stellvertretung, Vollmachten, ZÜS, Instandhalter, Notdienst
Prüfhistorie Inbetriebnahme-, Änderungs-, Haupt-, Zwischen- und gegebenenfalls Nachprüfungen
Fristen Fälligkeitsmonat und -jahr, Grundlage der Frist, zuständige Person, Beauftragungsstatus
Betrieb erforderliche Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung, Kontrollen
Notfall Notfallplan, Notbefreiungsanleitung, Kontakte, Zugangs- und Funktionsnachweise
Mängel Befund, Nutzungsentscheidung, Maßnahme, Frist, Reparaturnachweis, Nachprüfung

Zusätzlich ist in der Kabine eine deutlich sichtbare und dauerhafte Kennzeichnung anzubringen. Sie nennt Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie die prüfende Stelle. Diese Prüfplakette ersetzt weder die Prüfbescheinigung noch den internen Fristenkalender.

Betreiberprozess in acht Schritten

  1. Aufzug einstufen: Technische Unterlagen und Nutzung zeigen, ob Anhang 2 Abschnitt 2 oder die allgemeine Arbeitsmittelprüfung gilt.
  2. Pflichtenträger benennen: Verfügungsgewalt, Arbeitgeberstellung, Vollmachten und Stellvertretung werden schriftlich geklärt.
  3. Betriebsgrundlage prüfen: Erforderliche Gefährdungsbeurteilung, sichere Verwendung und organisatorische Maßnahmen sind aktuell.
  4. Notfallorganisation testen: Kommunikation, Notdienst, Plan, Anleitung, Zugang und Befreiungsfähigkeit passen zur Anlage.
  5. Prüfzyklus anlegen: Inbetriebnahme, Änderungen, Haupt- und Zwischenprüfung werden getrennt mit Fälligkeitsmonat geführt.
  6. ZÜS rechtzeitig beauftragen: Unterlagen, sichere Prüfbedingungen und nötige Fachunterstützung stehen zum Termin bereit.
  7. Mängel bis zur Wirkung verfolgen: Nutzungsentscheidung, Reparatur und gegebenenfalls Nachprüfung bilden einen geschlossenen Vorgang.
  8. Akte fortschreiben: Prüfbescheinigung, Kabinenkennzeichnung, Frist und Stammdaten werden nach jedem Ereignis synchron aktualisiert.

ArbeitsschutzPilot kann Anlagen-ID, Verantwortliche, Termine, Prüfberichte, Mängelmaßnahmen und Reviews miteinander verknüpfen. Die fachliche Einstufung, Prüfung und Entscheidung über eine sichere Verwendung bleiben Aufgaben der dafür verantwortlichen und qualifizierten Stellen.

Abgrenzung im BetrSichV- und Aufzugs-Cluster

Suchabsicht Zuständige Seite
Betreiber- und Prüfpflichten speziell für Aufzüge diese Seite
allgemeiner Regelungsbereich der Verordnung Betriebssicherheitsverordnung
amtliche Fassung und PDF-Abruf Betriebssicherheitsverordnung PDF
Aufbau aller Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen BetrSichV Anhang 2
Prüfung vor Inbetriebnahme für mehrere Anlagenarten BetrSichV § 15
wiederkehrende Prüfung für mehrere Anlagenarten BetrSichV § 16
sicherer laufender Betrieb des Aufzugs TRBS 3121
technische Prüfmethodik der Aufzugsprüfung TRBS 1201 Teil 4
ausfüllbare Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Aufzug PDF
digitale Manipulation und Fernzugänge Gefährdungsbeurteilung Cybersicherheit Aufzug

Diese Aufteilung verhindert, dass die Aufzugsseite die Paragraphen-, TRBS- oder Vorlagenseiten kopiert. Ihr eigener Zweck ist die Entscheidungskette des Verantwortlichen: Welche Anlage liegt vor, welche Pflicht greift, wann wird welche Stelle tätig und welcher Nachweis schließt den Vorgang?

Redaktionelle Prüfung und Quellenstand

Die ArbeitsschutzPilot Redaktion hat die Seite am 31. August 2026 anhand der aktuellen BetrSichV und der 2025 geänderten Technischen Regeln überprüft. Vor der Überarbeitung wurden zehn sichtbare Suchergebnisse verglichen, darunter Behörden-FAQ, Unfallversicherungsträger, Prüforganisationen, Herstellerinformationen, Fachportale und Regelwerk-Wiedergaben. Sachangaben wurden anschließend mit primären Rechts- und amtlichen Fachquellen abgeglichen.

Die Einordnung hängt von Anlage, Nutzung, Betreiberstellung, Änderungen und gegebenenfalls Landesrecht ab. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder die Einstufung durch fachkundige Personen noch Entscheidungen von ZÜS oder zuständiger Behörde.