Kurzantwort: Was muss die Aufzug-Vorlage leisten?
Eine Gefährdungsbeurteilung zur Cybersicherheit eines Aufzugs muss digitale Einflüsse in eine nachvollziehbare Sicherheitskette übersetzen. Die bloße Feststellung „Fernwartung vorhanden“ genügt nicht. Zu dokumentieren ist, welche Komponente über welche Schnittstelle erreichbar ist, was bei einer unbeabsichtigten oder unberechtigten Beeinflussung geschehen kann und ob daraus eine Gefährdung für Personen entsteht.
Die Vorlage braucht deshalb zwei zusammengehörige Teile: ein Komponenten- und Schnittstellenverzeichnis sowie ein Maßnahmenregister. Für jeden relevanten Fall werden Schutzziel, bestehender Schutz, zusätzlicher Handlungsbedarf, Verantwortliche, Termin und ein prüfbares Wirksamkeitskriterium festgehalten.
Diese Seite behandelt nur den Cyber-Baustein. Die klassische Nutzung, Notruforganisation, Personenbefreiung, Wartung und offensichtliche Mängel gehören in die umfassende Gefährdungsbeurteilung Aufzug Vorlage PDF. Die systematische Einordnung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen erklärt die Seite TRBS 1115.
Rechtsstand 2026: BetrSichV, ÜAnlG und TRBS trennen
Die BAuA führt TRBS 1115 Teil 1 in der Ausgabe November 2022, bekannt gemacht am 22. März 2023 und geändert am 15. Januar 2026. Die Regel konkretisiert Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen. Im Januar 2026 wurden unter anderem die Managementanforderungen und Beispiele für unterschiedliche Schnittstellen- und Vernetzungsgrade fortgeschrieben.
Die Pflichtquellen müssen passend zur Rolle gelesen werden:
| Rolle und Situation | Maßgebliche Grundlage | Konsequenz für die Vorlage |
|---|---|---|
| Arbeitgeber verwendet den Aufzug als Arbeitsmittel | § 3 BetrSichV | Gefährdungen vor der Verwendung beurteilen, Maßnahmen ableiten, Wirksamkeit prüfen und Ergebnis dokumentieren |
| Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage | § 4 ÜAnlG | Gefährdungen beim Betrieb beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen ableiten und Ergebnis dokumentieren |
| Anwendung der TRBS | § 4 Absatz 3 BetrSichV | Bei Einhaltung gilt die Vermutungswirkung; eine andere Lösung muss mindestens vergleichbare Sicherheit gewährleisten |
| Aufzug mit digitalen sicherheitsrelevanten Funktionen | TRBS 1115 Teil 1 | Cyberbedrohungen über die gesamte Verwendungsdauer in Planung, Betrieb, Instandhaltung, Änderung und Prüfung berücksichtigen |
Eine CE-Kennzeichnung befreit den Arbeitgeber nach § 3 BetrSichV nicht von der Gefährdungsbeurteilung. Umgekehrt darf aus einer abstrakten IT-Gefahr nicht automatisch eine konkrete Personengefährdung abgeleitet werden. Entscheidend sind die Anlage, ihr Umfeld und die mögliche Auswirkung auf die sichere Verwendung.
Geltungsbereich der Cyber-GBU präzise festlegen
Der erste Block verhindert, dass verschiedene Aufzüge, Gateways oder Wartungsverträge vermischt werden. Diese Stammdaten gehören auf jede Fassung:
- Unternehmen, Standort, Gebäude und eindeutige Anlagenkennzeichnung,
- Arbeitgeber- und Betreiberrolle sowie verantwortliche Organisationseinheit,
- Aufzugsart, bestimmungsgemäße Verwendung und besonderes Umfeld,
- Hersteller, Steuerungstyp, Baujahr, Modernisierungen und Wartungsunternehmen,
- Fachkundige für Aufzugstechnik, funktionale Sicherheit, IT beziehungsweise OT und Arbeitsschutz,
- Versionsnummer, Bearbeitungsdatum, Freigabe und nächster Prüfanlass.
Das Umfeld verändert die Folgen eines Ausfalls. Bei einem Krankenhausaufzug, einem Aufzug als wesentlicher barrierefreier Zugang oder einer Anlage mit stark frequentiertem Personenverkehr können Verfügbarkeit und Notfallorganisation anders zu bewerten sein als bei einer selten genutzten Anlage mit einer belastbaren Alternative. Das ist keine pauschale Risikoklasse, sondern eine dokumentationspflichtige Standortentscheidung.
Benötigte Informationen vor dem Ausfüllen
Die Cyber-GBU darf nicht allein aus einer Besichtigung der Kabine entstehen. Vor dem Workshop werden mindestens folgende Unterlagen zusammengeführt:
- Anlagenbeschreibung, Schalt- und Funktionsunterlagen sowie vorhandene Angaben zu sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen,
- Liste der Steuerungen, Sensorik, Gateways, Router, Modems, Notruf- und Zwei-Wege-Kommunikationssysteme,
- Übersicht aller kabelgebundenen, drahtlosen, lokalen, cloudbasierten und nur zeitweise verbundenen Schnittstellen,
- Fernwartungs- und Serviceverträge einschließlich Freigabe-, Berechtigungs- und Eskalationswegen,
- Herstellerangaben zu Softwareständen, Updates, Schwachstellenmeldungen und unterstützten Produktzeiträumen,
- Netzwerk- und Datenflussdarstellung an den Übergängen zur Gebäude-IT, Mobilfunkverbindung und zu Dienstleistern,
- Prüfbescheinigungen, Wartungsberichte, Änderungsnachweise und bekannte Störungen oder Sicherheitsvorfälle,
- vorhandene Sicherheitskonzepte, Kontrollen, Protokolle, Wiederanlauf- und Ersatzmaßnahmen.
Fehlt eine Information, wird nicht „kein Risiko“ eingetragen. Die Beschaffung der Information wird als offene Maßnahme mit Verantwortlichem und Termin geführt. Hersteller- und Wartungsangaben dürfen übernommen werden, wenn sie auf die reale Anlage und ihre Einsatzbedingungen passen; diese Übertragbarkeit muss erkennbar geprüft sein.
Kopierbare Vorlage für Komponenten und Schnittstellen
Die erste Tabelle beschreibt den Istzustand. Eine Zeile steht für eine konkrete Komponente oder Funktion, nicht für die Sammelposition „Aufzugstechnik“.
| ID | Komponente oder Funktion | Sicherheitsbezug | Schnittstelle und Datenfluss | Zugriff und Verantwortliche | Beleg |
|---|---|---|---|---|---|
| K-01 | Aufzugssteuerung, genaue Ausführung | Zu klären: sicherheitsrelevante Funktion oder Rückwirkung | Serviceport, Gateway, Gebäudenetz oder keine externe Verbindung | Lokaler Service, Wartungsfirma, Hersteller | Herstellerunterlage, Schaltplan, Vor-Ort-Abgleich |
| K-02 | Notruf- und Zwei-Wege-Kommunikation | Erreichbarkeit bei Personeneinschluss | Mobilfunk, IP-Verbindung, Leitstelle, Cloud-Dienst | Betreiber, Notrufdienst, Telekommunikationsanbieter | Vertrag, Funktionstest, Eskalationsweg |
| K-03 | Fernwartungs-Gateway | Möglicher Pfad zu Diagnose oder Parametrierung | Dauerhafte oder zeitweise Verbindung, ein- oder ausgehend | Freigabestelle, Dienstleister, IT/OT | Netzplan, Berechtigungsliste, Protokoll |
| K-04 | Servicegerät und Wechseldatenträger | Software- oder Parameterübertragung | Lokaler Port, Laptop, USB oder proprietäres Gerät | Wartungspersonal, Hersteller | Arbeitsanweisung, Gerätefreigabe, Änderungsnachweis |
„Nicht vorhanden“ ist nur belastbar, wenn die Angabe durch Dokumentation und Vor-Ort-Abgleich gestützt wird. Auch eine deaktivierte Schnittstelle bleibt relevant, wenn sie ohne kontrolliertes Verfahren wieder aktiviert werden kann.
Risikokette statt allgemeiner IT-Schlagworte
Die TRBS betrachtet Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen. Für die GBU wird daraus eine vollständige Kette:
- Angriffs- oder Fehlerweg: Welche physische oder datentechnische Schnittstelle kann beeinflusst werden?
- Ereignis: Welcher unberechtigte Zugriff, welche Fehlanwendung oder welche technische Störung ist vernünftigerweise vorhersehbar?
- Beeinträchtigung: Geht Verfügbarkeit verloren, werden Daten oder Parameter verändert oder werden Zugangsinformationen offengelegt?
- Funktionswirkung: Welche Schutz-, Steuer-, Diagnose- oder Kommunikationsfunktion kann ausfallen oder falsch arbeiten?
- Gefährliche Situation: Wie können Personen eingeschlossen, beim Ein- oder Ausstieg gefährdet oder bei Befreiung und Instandhaltung beeinträchtigt werden?
- Bestehender Schutz: Welche technische oder organisatorische Maßnahme unterbricht diese Kette bereits?
- Bewertung: Ist der Schutz unter den tatsächlichen Betriebsbedingungen ausreichend und nachweisbar?
Eine Vertraulichkeitsverletzung ist im TRBS-Kontext vor allem dann relevant, wenn abgeflossene Passwörter, Signaturen oder Konfigurationsinformationen einen späteren Eingriff in eine sicherheitsrelevante Funktion ermöglichen. Der bloße Verlust beliebiger Verwaltungsdaten gehört dagegen in die allgemeine Informationssicherheits- oder Datenschutzbewertung.
Beispielzeilen für die Gefährdungsbeurteilung
Die folgenden Formulierungen sind Prüffragen, keine fertigen Feststellungen für jeden Aufzug. Sie müssen mit Fachkundigen an die Anlage angepasst werden.
| ID | Cyberereignis | Zu prüfende sicherheitsbezogene Wirkung | Vorhandener Schutz | Zusätzlicher Handlungsbedarf |
|---|---|---|---|---|
| C-01 | Unberechtigter Fernzugriff oder weiter genutztes Dienstleisterkonto | Können Parameter, Diagnosezustände oder Steuerfunktionen so beeinflusst werden, dass eine gefährliche Situation entsteht? | Individuelle Konten, Rollen, Freigabe, Protokollierung | Altzugänge sperren, zeitliche Freigabe und regelmäßige Rechteprüfung einführen |
| C-02 | Ausfall oder Manipulation der Zwei-Wege-Kommunikation | Kann eine eingeschlossene Person die ständig besetzte Stelle noch erreichen und identifiziert werden? | Überwachte Verbindung, regelmäßiger Funktionstest | Ersatzweg, Störungsmeldung, Reaktionszeit und Außerbetriebnahme-Kriterium festlegen |
| C-03 | Nicht geprüftes Update, falsche Software oder Parameteränderung | Bleiben Sicherheitsfunktionen, Rückwirkungsfreiheit und festgelegter Sollzustand erhalten? | Freigegebener Änderungsprozess, Sicherung der Konfiguration | Authentizität prüfen, Rückfallplan, Vier-Augen-Freigabe und Funktionskontrolle dokumentieren |
| C-04 | Kompromittiertes Servicegerät oder unkontrollierter Datenträger | Kann Schadsoftware Verfügbarkeit oder Integrität betroffener Komponenten beeinträchtigen? | Freigegebene Servicegeräte, Schnittstellenkontrolle | Gerätestatus, Scan- und Freigabeverfahren sowie Umgang mit Ausnahmen nachweisen |
| C-05 | Unbeabsichtigte Kopplung an Gebäude- oder Büronetz | Kann ein Vorfall aus einem anderen Netzsegment bis zur Aufzugsanlage wirken? | dokumentierte Trennung und definierte Kommunikationsbeziehungen | Datenfluss prüfen, nicht benötigte Verbindungen entfernen und Regeln testen |
| C-06 | Unbefugter physischer Zugang zu Schrank, Port oder Gateway | Können Schutzparameter oder Kommunikationswege lokal verändert werden? | Schließkonzept, Zutrittsregel, versiegelte oder deaktivierte Ports | Schlüsselbestand, Berechtigung und Kontrollen mit Abweichungsprozess führen |
Die Bewertung darf die Eintrittswahrscheinlichkeit nicht mit einer Vermutung über das Interesse eines Angreifers abtun. Auch Fehlanwendung durch zugangsberechtigte Personen, verlorene Zugangsmittel und unbeabsichtigte Änderungen sind zu berücksichtigen. Gleichzeitig muss jede Maßnahme zur realen Gefährdung passen; maximale IT-Härtung ohne Sicherheitsbezug ist nicht das Ziel der Vorlage.
Maßnahmen nach Schutzwirkung priorisieren
§ 4 BetrSichV gibt technischen Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diesen wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen. Auf Cyberrisiken übertragen bedeutet das beispielsweise:
- unnötige Schnittstellen und Dienste technisch entfernen oder nachweisbar deaktivieren,
- Netze und Kommunikationsbeziehungen auf das erforderliche Maß begrenzen,
- Standardkonten ersetzen, individuelle Rechte vergeben und nicht mehr benötigte Zugänge entziehen,
- Fernzugriffe nur nach Freigabe, zeitlich begrenzt und nachvollziehbar durchführen,
- Software und Konfiguration nur über einen fachkundig freigegebenen Änderungsweg einspielen,
- sichere Ausgangskonfiguration, Wiederherstellbarkeit und lokale Ersatzmaßnahmen vorhalten,
- relevante Ereignisse protokollieren und einen klaren Alarm- und Eskalationsweg festlegen,
- Beschäftigte und Auftragnehmer passend zu Aufgabe, Zugriff und Fehlermöglichkeiten unterweisen.
Der BSI-Baustein IND.3.2 Fernwartung im industriellen Umfeld liefert ergänzende Struktur für ein zentrales Fernwartungskonzept, die Erfassung aller Zugänge und die Abstimmung zwischen OT, Gebäude-IT und externen Stellen. Der Baustein ersetzt weder die anlagenbezogene TRBS-Bewertung noch die Abstimmung mit Hersteller, Wartungsunternehmen und Prüfstelle. Für eine Umsetzung ist stets die aktuell verfügbare BSI-Ausgabe zu prüfen.
Maßnahmenregister mit Wirksamkeitsnachweis
Ein Haken bei „umgesetzt“ ist noch kein Nachweis. Jede Maßnahme erhält ein beobachtbares Erfolgskriterium.
| Maßnahmen-ID | Bezug | Maßnahme | Verantwortlich und Termin | Wirksamkeitskriterium | Nachweis und Status |
|---|---|---|---|---|---|
| M-01 | C-01 | Veraltete Wartungskonten sperren und aktuelle Rollen freigeben | Anlagenverantwortung, Datum | Stichprobe zeigt nur freigegebene, personengebundene Konten | Freigabeliste, Testprotokoll, offen/erledigt |
| M-02 | C-02 | Alarmweg für Ausfall der Notrufverbindung festlegen | Betreiber und Notrufdienst, Datum | Ausfall wird erkannt; definierte Stelle reagiert innerhalb der Sollzeit | Funktionstest, Leitstellenprotokoll |
| M-03 | C-03 | Update- und Rückfallverfahren erproben | Wartung und Fachkunde, Datum | Freigabe, Sicherung, Installation und Funktionskontrolle sind lückenlos nachvollziehbar | Change-Ticket, Versions- und Prüfvermerk |
| M-04 | C-05 | Kommunikationsmatrix gegen reale Netzverbindung prüfen | IT/OT und Wartung, Datum | Nur freigegebene Quellen, Ziele und Dienste sind erreichbar | freigegebener Netzplan, technischer Test |
Die Wirksamkeitskontrolle bestätigt zwei Dinge: Die Maßnahme wurde tatsächlich umgesetzt, und sie reduziert die beschriebene Gefährdung ausreichend. Wo ein technischer Test selbst die Sicherheit beeinflussen könnte, müssen Umfang, Zeitpunkt, Ersatzmaßnahmen und Abbruchkriterien vorher fachkundig geplant werden.
Fernwartung nur mit Betriebs- und Ersatzregel
Fernwartung ist kein einmalig zu genehmigendes Produktmerkmal. Die TRBS verlangt, die Cybersicherheitsmaßnahmen während der gesamten Verwendung aufrechtzuerhalten. Sind sie für eine Wartung ausgeschaltet oder eingeschränkt, werden für diesen Zeitraum Ersatzmaßnahmen benötigt.
Ein belastbarer Fernwartungsprozess beantwortet daher:
- Wer darf den Zugang für welche Anlage und welchen Anlass freigeben?
- Ist der Zugang im Normalbetrieb geschlossen oder technisch begrenzt?
- Wie werden Identität, Berechtigung und verwendetes Servicegerät geprüft?
- Welche Tätigkeiten, Parameter und Zeitpunkte werden protokolliert?
- Wer beobachtet Auswirkungen auf Betrieb, Notruf und sichere Funktionen?
- Wie wird die Verbindung beendet und die Berechtigung widerrufen?
- Welche Funktionskontrolle und welche Freigabe erfolgen vor dem Rückkehrbetrieb?
- Welche Ersatzmaßnahme gilt, wenn ein Schutz während der Wartung nicht verfügbar ist?
Ein Wartungsvertrag darf diese Entscheidungen einem anonymen „Dienstleister“ überlassen. Verantwortliche Personen oder Rollen, Reaktionszeiten, Unterauftragnehmer, Schwachstellenmeldungen und das Vertragsende müssen geregelt sein.
Herstellererklärung richtig verwenden
Eine Herstellererklärung kann Komponenten, Softwarestand, vorgesehene Schnittstellen, unterstützte Schutzfunktionen und bekannte Grenzen belegen. Sie beantwortet aber nicht vollständig, wie der Aufzug am Standort vernetzt ist, wer reale Zugänge besitzt oder ob ein Betreiber die vorgesehenen Maßnahmen dauerhaft umsetzt.
Die Erklärung wird deshalb als Beleg an die betroffenen Komponenten gehängt und mit vier Fragen geprüft:
- Bezieht sie sich eindeutig auf Typ, Ausführung und Softwarestand der vorhandenen Anlage?
- Deckt sie alle nachträglich ergänzten Gateways, Notrufsysteme und Verbindungen ab?
- Welche Annahmen stellt der Hersteller an Netzwerk, Zugangsschutz, Wartung und Betreiberorganisation?
- Welche offenen Maßnahmen verbleiben beim Betreiber oder Arbeitgeber?
Eine pauschale Bescheinigung „cybersicher“ darf offene Standort- und Organisationsfragen nicht verdecken.
ZÜS-Prüfung und Betreiberbewertung nicht verwechseln
Der Sachverständige einer zugelassenen Überwachungsstelle benötigt vor Ort die einschlägigen Unterlagen. Der TÜV-Verband zur Cybersicherheit von Aufzugsanlagen nennt insbesondere die Betrachtung relevanter Komponenten, die Analyse möglicher Gefährdungen und Nachweise zu realisierten Maßnahmen. Eine Herstellerbescheinigung allein bildet die konkrete Umsetzung an der Anlage nicht abschließend ab.
Die gesetzliche Prüfung ist trotzdem nicht mit der Erstellung oder Freigabe der GBU gleichzusetzen. Vollständigkeit, Eignung und dauerhafte Wirksamkeit der betrieblichen Maßnahmen bleiben Aufgaben des Verantwortlichen. Ein Hinweis oder Mangel im Prüfbericht wird deshalb mit genauer Fundstelle, Risiko, Sofort- beziehungsweise Ersatzmaßnahme, Verantwortlichem, Termin und Abschlussnachweis in den Maßnahmenprozess übernommen.
Aktualisierung an Ereignisse koppeln
Nach § 3 Absatz 7 BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und bei sicherheitsrelevanten Änderungen, neuen Informationen oder unwirksamen Schutzmaßnahmen unverzüglich zu aktualisieren. Für den Cyber-Baustein sind konkrete Auslöser zweckmäßiger als nur ein Jahresdatum:
- Modernisierung von Steuerung, Notruf, Gateway oder Netzanschluss,
- Aktivierung, Deaktivierung oder Änderung einer Schnittstelle,
- neuer Wartungsdienstleister, Unterauftragnehmer oder Cloud-Dienst,
- Softwareupdate, Parameteränderung oder Austausch einer Komponente,
- veröffentlichte Schwachstelle oder neue Herstellerinformation,
- ungewöhnliches Ereignis, Fehlfunktion oder vermuteter Cybervorfall,
- abgelaufenes Zertifikat, nicht bestandener Test oder überfällige Maßnahme,
- Änderung der Nutzung, Umgebung, Notfallorganisation oder Ersatzwege.
Nicht jede Anpassung ist automatisch eine prüfpflichtige Änderung im Sinne der BetrSichV. Die Einordnung muss fachkundig erfolgen. Änderungen an Cybersicherheitsmaßnahmen, ihre Auswirkungen und die anschließende Funktionskontrolle gehören unabhängig davon in die Dokumentation.
Nachweispaket ohne geheime Zugangsdaten
Für die Anlagenakte empfiehlt sich ein schlankes Hauptdokument mit kontrollierten Anlagen:
- freigegebene Cyber-GBU mit Risikoketten und Restrisiken,
- Komponenten-, Schnittstellen- und Verantwortungsmatrix,
- Maßnahmenregister mit aktuellem Status und Eskalationen,
- Hersteller- und Dienstleisterinformationen mit Versionsbezug,
- Änderungs-, Wartungs- und Wirksamkeitsnachweise,
- relevante Prüfbescheinigungen und erledigte Mängelnachweise,
- dokumentierte Review-Entscheidungen, auch wenn keine Änderung nötig war,
- Verweise auf geschützte technische Details und Geheimnisse.
Passwörter, private Schlüssel, Wiederherstellungscodes und unnötig genaue Angriffspfade gehören nicht in eine breit zugängliche PDF. Die GBU dokumentiert, dass Schutz und Nachweis vorhanden, verantwortlich geprüft und auffindbar sind. Die Geheimnisse selbst bleiben in einem zugriffsgeschützten System.
Häufige Fehler in einer Cyber-GBU für Aufzüge
- Nur eine Ja/Nein-Frage: „Cybersecurity berücksichtigt“ zeigt weder Komponente noch Gefährdung oder Schutzwirkung.
- Allgemeine Hackerliste: Bedrohungen werden genannt, aber nicht mit einer möglichen Personengefährdung verbunden.
- Fernzugang übersehen: Temporäre Servicezugänge, Mobilfunkrouter und Hersteller-Cloud erscheinen nicht im Netzplan.
- Herstellertext kopiert: Die Standortintegration und tatsächlichen Berechtigungen bleiben ungeprüft.
- Notruf isoliert betrachtet: Ausfall, Meldung, Reaktion und Ersatzweg bilden keine durchgängige Funktionskette.
- Update ohne Freigabe: Version ist neu, aber Rückfallplan, Funktionskontrolle und Änderungsentscheidung fehlen.
- Maßnahme ohne Eigentümer: „MFA einführen“ hat weder Verantwortlichen noch Termin oder Eignungsprüfung für das System.
- Passwörter im Anhang: Der Nachweis schafft selbst ein unnötiges Offenlegungsrisiko.
- Prüfbericht als Abschluss: Ein ZÜS-Hinweis wird abgelegt, aber nicht bewertet, beseitigt und wirksam abgeschlossen.
Was zehn sichtbare Vergleichsseiten abdecken
Für diese Überarbeitung wurden am 4. September 2026 genau zehn im nativen Suchfeld sichtbare Vergleichsseiten geprüft: Download-Center und Vorlagenangebote, Fachinformationen von TÜV-Organisationen, ein Aufzugsmanagement-Muster, Hersteller-Webinare sowie Verbandspositionen. Mehrere Treffer bieten nützliche Herstelleranschreiben, Maßnahmenlisten oder eine allgemeine Aufzug-GBU. Gute Fachseiten benennen Notruf, Steuerung, Fernzugang, Dokumentationspflicht und die Grenze einer Herstellerbescheinigung.
Die häufigste Lücke ist die fehlende Verbindung zwischen Komponente, Schnittstelle, Cyberereignis, Funktionswirkung, Personengefährdung und Wirksamkeitsnachweis. Einige Seiten beschreiben die ZÜS-Prüfung außerdem umfassender, als es eine belastbare Trennung von Prüfung und Betreiberverantwortung erlaubt. Diese Vorlage konzentriert sich deshalb auf eine ausfüllbare Risikokette und ein messbares Maßnahmenregister. Sie dupliziert weder die allgemeine Aufzug-GBU noch die vertiefte Regelwerksdarstellung.
Redaktioneller Quellenstand und Grenzen
Primärquellen dieser Fassung sind TRBS 1115 Teil 1 mit Änderungsstand 15. Januar 2026, §§ 3 und 4 BetrSichV sowie § 4 ÜAnlG. Ergänzend wurden die BAuA-FAQ zu Aufzugsanlagen, der BSI-Baustein zur OT-Fernwartung und die Fachinformation des TÜV-Verbands abgeglichen. Rechts- und Recherchestand ist der 4. September 2026.
Die Vorlage ist eine strukturierte Arbeitshilfe, keine Anlagenprüfung und keine Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung erfordert Fachkunde zu Aufzug, sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen, IT/OT, Betrieb und Arbeitsschutz. Bei Änderungen sind Hersteller, Wartungsunternehmen, zuständige Prüfstelle und gegebenenfalls Behörde einzubeziehen; Zugangsdaten werden nicht in der frei verteilten Gefährdungsbeurteilung abgelegt.