Was BetrSichV Anhang 2 regelt
Die amtliche Sammlung der Prüfvorschriften konkretisiert Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie gehört ausdrücklich zur Norm für die Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Norm für wiederkehrende Prüfungen. Inhaltlich sind damit § 15 und § 16 BetrSichV gemeint.
Der Anhang beantwortet nicht jede Betreiberfrage. Er liefert vor allem die anlagenspezifische Ebene:
- Welche technische Einheit fällt unter den jeweiligen Abschnitt?
- Welcher Prüfanlass ist zu berücksichtigen?
- Muss eine zugelassene Überwachungsstelle, kurz ZÜS, prüfen oder ist eine befähigte Person zulässig?
- Welche besonderen Prüfinhalte und Qualifikationen gelten?
- Welche Höchstfristen begrenzen die betriebliche Terminermittlung?
Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Instandhaltung und allgemeine Arbeitgeberpflichten bleiben daneben bestehen. Die Betriebssicherheitsverordnung im Gesamtprozess behandelt diese übergreifenden Pflichten.
Die vier Abschnitte im Überblick
| Abschnitt | Regelungsgegenstand | Was Betreiber daraus entnehmen |
|---|---|---|
| Abschnitt 1 | Zulassung und Anforderungen an ZÜS | Rahmen für die anerkannte Prüfstelle, keine allgemeine Prüffristentabelle |
| Abschnitt 2 | Aufzugsanlagen | erfasste Aufzugsarten, ZÜS-Prüfung, Prüfinhalt, Haupt- und Zwischenprüfung |
| Abschnitt 3 | Explosionsgefährdungen | Anlagenbegriff, besondere Prüferqualifikation, Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und wiederkehrende Intervalle |
| Abschnitt 4 | Druckanlagen | Dampfkessel-, Druckbehälter-, Füll- und bestimmte Rohrleitungsanlagen, Prüfzuständigkeiten, Höchstfristen und zahlreiche Sonderfälle |
Die Nummerierung beginnt in jedem Abschnitt neu. Eine Fundstelle wie „Nummer 5.2“ ist deshalb ohne Abschnitt unbrauchbar. In Anlagenakte, Prüfkataster und Auftrag sollte immer die vollständige Angabe stehen, zum Beispiel „Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 BetrSichV“.
Was ist eine überwachungsbedürftige Anlage?
Die amtliche Begriffsregel in Absatz 13 erfasst als überwachungsbedürftig jene Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. Dazu gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dienen.
Damit ist nicht jede Maschine mit hohem Risiko automatisch eine überwachungsbedürftige Anlage. Für die Zuordnung müssen die Begriffsbestimmungen des betreffenden Abschnitts erfüllt sein. Umgekehrt darf die Anlagenakte nicht am sichtbaren Hauptgerät enden. Bei einem Feuerwehraufzug können beispielsweise externe Notstrom- oder Überdrucklüftungseinrichtungen zur sicheren Verwendung gehören. Bei einer Ex-Anlage zählen explosionsschutzrelevante Arbeitsmittel, Verbindungen und Gebäudeteile als Gesamtheit. Bei einer Druckanlage sind sicherheitsrelevante Anlagenteile und Aufstellungsbedingungen einzubeziehen.
Eine belastbare Bestandsaufnahme enthält mindestens:
| Datenfeld | Warum es für die Zuordnung nötig ist |
|---|---|
| eindeutige Anlagen-ID und Standort | verhindert Verwechslung zwischen technisch ähnlichen Einheiten |
| bestimmungsgemäße Verwendung und Betriebsweise | grenzt das tatsächliche Prüfobjekt ab |
| Hersteller, Typ, Baujahr und Konformitätsunterlagen | verbindet Produktdaten mit Betreiberpflichten |
| technische Kenndaten | ermöglicht die Zuordnung zu Definition, Tabelle oder Sonderfall |
| sicherheitsrelevante Anlagenteile und Schnittstellen | erfasst Wechselwirkungen statt nur das Hauptgerät |
| bisherige Prüfberichte, Mängel und Änderungen | zeigt, welcher Anlass und welche Frist aktuell gelten |
| Genehmigung oder Erlaubnis | trennt Prüfpflicht und behördlichen Erlaubnisweg |
Anhang 2, Anhang 3 und § 18 nicht verwechseln
| Regelung | Kernfrage | Typischer Bezug |
|---|---|---|
| Anhang 2 zu §§ 15 und 16 | Wie werden überwachungsbedürftige Anlagen geprüft? | Aufzüge, Explosionsgefährdungen, Druckanlagen |
| besonderer Arbeitsmittelanhang zu § 14 | Welche zusätzlichen Prüfregeln gelten für bestimmte Arbeitsmittel? | Krane, Flüssiggasanlagen, bestimmte Veranstaltungstechnik |
| § 18 BetrSichV | Braucht Errichtung, Betrieb oder sicherheitsrelevante Änderung eine behördliche Erlaubnis? | abschließend aufgeführte erlaubnispflichtige Anlagen |
| § 17 BetrSichV | Was muss der Prüfnachweis enthalten und wie lange bleibt er verfügbar? | Prüfungen nach §§ 15 und 16 |
Die Erlaubnis nach § 18 BetrSichV ersetzt weder die Prüfung noch die Gefährdungsbeurteilung. Ebenso belegt eine Prüfbescheinigung nicht automatisch, dass jede organisatorische Betreiberpflicht dauerhaft erfüllt ist. Jeder Vorgang braucht seinen eigenen Status.
Anhang 2 in sieben Schritten anwenden
1. Prüfobjekt technisch abgrenzen
Erfassen Sie nicht nur eine Bezeichnung wie „Aufzug“ oder „Kessel“. Dokumentieren Sie Hauptanlage, Anlagenteile, Sicherheitseinrichtungen, Verbindungen, Umgebung und Wechselwirkungen. Die Grenze muss zu dem Prüfziel des betreffenden Abschnitts passen.
2. Abschnitt und genaue Fundstelle bestimmen
Prüfen Sie die jeweilige Begriffsbestimmung und sämtliche Ein- oder Ausschlüsse. Für Druckanlagen reicht ein Druckwert allein nicht; Produktart, Fluid, Zustand, Volumen, Betriebsweise und Sonderfall können die Tabellenzuordnung verändern. Für Explosionsgefährdungen ist die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Komponenten maßgeblich.
3. Prüfanlass benennen
Unterscheiden Sie erstmalige Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung, wiederkehrende Prüfung, Ex-Instandsetzung und Nachprüfung nach einem Mangel. „Jahresprüfung“ ist kein ausreichender Rechtsgrund, wenn der konkrete Anlass nicht erkennbar ist.
4. Prüfstelle aus der Fundstelle ableiten
Dokumentieren Sie nicht pauschal „Sachverständiger“. Halten Sie fest, ob eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person prüft, welche Sonderqualifikation nötig ist und welche Nummer des Anhangs die Zuständigkeit erlaubt.
5. Art, Umfang und Termin festlegen
Die amtliche Vorgabe zur Fristenermittlung ordnet Art, Umfang und Fristen dem Arbeitgeber zu. Frühere Ergebnisse, Beanspruchung, Betriebsweise, Umgebung, Instandhaltung, Herstellerinformationen und Änderungen fließen ein. Die Höchstfrist aus Anhang 2 ist die äußerste Grenze, nicht automatisch der passende Termin.
6. Prüfung beauftragen und vorbereiten
Geben Sie Anlagen-ID, genaue Fundstelle, Anlass, Prüfumfang, Unterlagen, letzte Bescheinigung, Änderungen, Mängelstatus und vorgesehene nächste Frist an. Die prüfende Stelle soll nicht erst am Termin herausfinden müssen, welche Einheit oder Änderung beurteilt werden soll.
7. Ergebnis in den Betreiberprozess zurückführen
Übernehmen Sie Bescheinigung, Mangel, Nachprüfung und nächste Frist in die Anlagenakte. Aktualisieren Sie bei Bedarf Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Instandhaltung, Betriebsanweisung und Prüfkataster. Eine PDF im Archiv ohne verknüpfte Aufgabe schließt den Prüfprozess nicht.
Prüfanlässe sauber unterscheiden
| Anlass | Rechtsbezug | Zentrale Frage |
|---|---|---|
| vor erstmaliger Inbetriebnahme | § 15 und passender Anhang-2-Abschnitt | Sind Unterlagen plausibel, Errichtung und Aufstellung sicher sowie Maßnahmen geeignet und funktionsfähig? |
| vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung | § 15 | Wurde die sicherheitsrelevante Änderung vorschriftsmäßig ausgeführt und funktioniert die Anlage sicher? |
| wiederkehrend | § 16 und Anhang 2 | Ist der sichere Zustand bis zur nächsten Prüfung gewährleistet und ist die nächste Frist zutreffend? |
| nach Ex-relevanter Instandsetzung | Abschnitt 3 Nummer 4.2 | Entspricht das instand gesetzte Teil wieder den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen? |
| Nachprüfung nach Mangel | § 10 ÜAnlG | Wurde ein gefährlicher oder sicherheitserheblicher Mangel vollständig beseitigt? |
Eine Instandsetzung kann zugleich eine prüfpflichtige Änderung sein, muss es aber nicht in jedem Fall. Die Bewertung sollte vor der Wiederinbetriebnahme erfolgen. Art, Umfang oder Betriebsweise der Änderung bestimmen, welche Prüfung und welche prüfende Stelle erforderlich sind. Die Spezialseite zu § 15 BetrSichV vertieft diesen Anlass.
ZÜS oder befähigte Person?
| Prüfrolle | Einordnung | Nachweis in der Anlagenakte |
|---|---|---|
| zugelassene Überwachungsstelle | nach Abschnitt 1 zugelassene, unabhängige Prüfstelle für die entsprechenden Aufgabengebiete | Name der ZÜS, Aufgabengebiet, Prüfbescheinigung und elektronische Signatur bei rein digitaler Übermittlung |
| zur Prüfung befähigte Person | Person nach § 2 Absatz 6 mit den für die Aufgabe erforderlichen Kenntnissen | Person, Qualifikationsgrundlage, Prüfgebiet, Beauftragung und genaue Erlaubnisnorm im Anhang |
| befähigte Person mit Zusatzanforderungen | für Ex- oder Druckprüfungen gelten je nach Aufgabe weitergehende Vorgaben aus Abschnitt 3 oder 4 | technische Qualifikation, Erfahrung, aktuelle Kenntnisse und gegebenenfalls behördliche Anerkennung |
Die bloße Bestellung als befähigte Person beantwortet die Zuständigkeitsfrage nicht. Eine Person kann für Leitern ausreichend qualifiziert sein und trotzdem keine Ex-Anlage oder Druckanlage prüfen dürfen. Umgekehrt lässt Anhang 2 bestimmte Prüfungen ausdrücklich durch passende befähigte Personen zu. Die Entscheidung folgt der konkreten Tabellenzeile oder Abschnittsnummer, nicht der Berufsbezeichnung auf einer Visitenkarte.
Die BAuA veröffentlicht aktuelle zugelassene Überwachungsstellen und ihre Aufgabengebiete. Vor der Beauftragung sollte das passende Aufgabengebiet geprüft werden.
Höchstfristen nach Anlagenbereich einordnen
Aufzugsanlagen nach Abschnitt 2
Für die Hauptprüfung legt der Arbeitgeber die Frist fest; sie darf grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten. In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung vorgesehen. Beide Prüfungen führt die ZÜS durch. Aufzugsart, Notfallplan, Notbefreiungsanleitung, elektrische Sicherheit und externe Sicherheitseinrichtungen gehören je nach Prüfung zum Umfang. Die anlagenspezifische Umsetzung behandelt Betriebssicherheitsverordnung Aufzug.
Explosionsgefährdungen nach Abschnitt 3
Der Abschnitt arbeitet mit mehreren Ebenen:
| Prüfobjekt | gesetzliches Höchstintervall | Wichtige Einschränkung |
|---|---|---|
| gesamte Anlage auf Explosionssicherheit | sechs Jahre | Explosionsschutzdokument, Maßnahmen, Wechselwirkungen und Mängelstatus werden zusammen bewertet |
| Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen | drei Jahre | Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen sind einzubeziehen |
| Lüftungs-, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen | ein Jahr | Eignung und Funktion müssen zur Schutzmaßnahme passen |
Ein dokumentiertes Instandhaltungskonzept kann unter den Voraussetzungen von Abschnitt 3 Nummer 5.4 die Prüfungen nach Nummer 5.2 und 5.3 ersetzen. Das Konzept muss den sicheren Zustand gleichwertig sichern, bei der Gesamtprüfung als geeignet bewertet sein und tatsächlich angewendet sowie dokumentiert werden. Die sechsjährige Prüfung nach Nummer 5.1 bleibt bestehen. Schutzkonzept und Betreiberpraxis werden unter Explosionsschutz im Betrieb vertieft.
Druckanlagen nach Abschnitt 4
Für Druckanlagen gibt es keine allgemeine Frist, die sich seriös aus der Überschrift des Abschnitts übernehmen lässt. Zuerst werden Druckanlage und Anlagenteile eingestuft. Danach ergeben die Tabellen 2 bis 12, ob ZÜS oder befähigte Person prüft und welche Höchstfrist gilt. Äußere, innere und Festigkeitsprüfung können unterschiedliche Termine besitzen; geregelte Ausnahmen und bestätigte Prüfkonzepte sind möglich.
Die Frist der Druckanlage ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und darf grundsätzlich zehn Jahre nicht überschreiten. Bei Druckanlagen nach Abschnitt 4 muss sie spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme ermittelt werden. Für die konkrete Zuordnung nach PS, V, Fluid und Tabelle steht der Leitfaden Betriebssicherheitsverordnung für Druckbehälter bereit.
Beispiel: Ein Standort, drei getrennte Prüfobjekte
Ein Produktionsstandort besitzt einen Lastenaufzug mit Personenbeförderung, eine Kälteanlage mit Druckbehältern und einen explosionsgefährdeten Abfüllbereich. Ein einziger Datensatz „technische Anlagen“ wäre falsch. Die Betreiberorganisation braucht mindestens drei getrennte Zuordnungen:
- Aufzugsanlage: Abschnitt 2, Haupt- und Zwischenprüfung durch ZÜS, aufzugsspezifische Unterlagen und Termine.
- Kälteanlage: Abschnitt 4, Abgrenzung von Druckanlage und Anlagenteilen, Tabellenzuordnung sowie getrennte Prüffristen.
- Ex-Abfüllbereich: Abschnitt 3, Gesamtanlage, Geräte und Schutzsysteme sowie Lüftungs- oder Gaswarneinrichtungen mit jeweils passendem Prüfpfad.
Schnittstellen bleiben trotzdem verbunden. Ein Stromausfall, eine Gaswarnabschaltung oder eine gemeinsame Steuerung kann mehrere Schutzfunktionen betreffen. Das Prüfkataster trennt die Rechtsobjekte, während die Gefährdungsbeurteilung ihre Wechselwirkungen zusammenführt.
Sicherheitsrelevante Digitalisierung mit erfassen
Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gehören zum Anlagenumfang. Wird ihre Funktion durch Vernetzung, Fernzugriff oder eine Cyberbedrohung beeinflussbar, muss die Gefährdungsbeurteilung den möglichen Verlust der Schutzfunktion betrachten. Das erzeugt keine eigenständige pauschale „Cyber-Prüffrist“, sondern verändert Prüfgrundlage, Unterlagen und Schutzmaßnahmen der konkreten Anlage.
Der Erfahrungsaustausch der ZÜS veröffentlicht hierzu aktuelle Beschlüsse. Der TÜV-Verband führt die geltenden EK-ZÜS-Beschlüsse, darunter die Prüfung von Betreibermaßnahmen gegen Cyberbedrohungen. Für Aufzüge bietet die Gefährdungsbeurteilung Cybersicherheit Aufzug eine vertiefte Arbeitshilfe.
Prüfaufzeichnung und Anlagenakte nach § 17
Die amtliche Nachweisvorgabe verlangt in § 17 für Prüfungen nach §§ 15 und 16 mindestens:
- Anlagenidentifikation,
- Prüfdatum,
- Art der Prüfung,
- die verwendeten Prüfungsgrundlagen,
- den festgelegten Prüfumfang,
- die Beurteilung technischer und organisatorischer Maßnahmen,
- Prüfergebnis,
- Fristen der nächsten wiederkehrenden Prüfungen und
- Name und Unterschrift des Prüfers sowie bei ZÜS-Prüfungen Name der Stelle.
Die Unterlagen werden während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt. Elektronische Aufbewahrung ist zulässig. Für die betriebliche Steuerung sollten zusätzlich Anlagen-ID, vollständige Anhang-Fundstelle, Mangelklasse, Maßnahme, verantwortliche Person, Nachprüftermin und Abschlussnachweis strukturiert erfasst werden.
| Dokument | Führende Information |
|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung | Prüfbedarf, Art, Umfang, Frist und erforderliche Prüferqualifikation |
| Prüfauftrag | Anlage, Anlass, Fundstelle, Umfang und bereitgestellte Unterlagen |
| Prüfaufzeichnung oder Bescheinigung | tatsächlich geprüfter Umfang, Ergebnis, Mängel und nächste Fristen |
| Maßnahmenvorgang | Verantwortlichkeit, Termin, Zwischenregel und Beseitigungsnachweis |
| Nachprüfung | bestätigte Mangelbeseitigung und Freigabestatus |
Mängel nicht als einfachen Aufgabenstatus behandeln
§ 10 ÜAnlG unterscheidet gefährliche und sicherheitserhebliche Mängel. Bei einem gefährlichen Mangel informiert die ZÜS Behörde und Betreiber; die Anlage darf nicht weiterbetrieben werden und erst nach bestätigter Beseitigung wieder starten. Bei einem sicherheitserheblichen Mangel setzt die ZÜS eine Frist und muss mit der Nachprüfung beauftragt werden.
Ein digitales Feld „offen“ oder „erledigt“ reicht dafür nicht. Erforderlich sind Mangelklasse, Betriebsstatus, Kennzeichnung oder Sicherung, gesetzte Frist, Nachprüfauftrag, ZÜS-Rückmeldung und Freigabe. Die ursprüngliche Frist darf bei Verzögerung nicht überschrieben werden, weil sonst Dauer und Eskalation nicht mehr nachvollziehbar sind.
Technische Regeln passend zum Abschnitt auswählen
Die BetrSichV nennt die Pflicht; Technische Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Anwendung. Der aktuelle BAuA-Stand der TRBS weist unter anderem aus:
- TRBS 1201 für Prüfungen und Kontrollen allgemein,
- TRBS 1201 Teil 1 für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- TRBS 1201 Teil 2 für Dampf- und Druckgefährdungen,
- TRBS 1201 Teil 3 für Ex-relevante Instandsetzungen,
- TRBS 1201 Teil 4 für Aufzugsanlagen und
- TRBS 1203 für zur Prüfung befähigte Personen.
Für jeden Prüfauftrag sollte die passende aktuelle Fassung dokumentiert werden. Ein alter Prüfbericht kann eine hilfreiche Grundlage sein, belegt aber nicht, dass Regelstand, Anlagenzustand und nächster Termin unverändert geblieben sind.
Quellenstand und Abgrenzung im BetrSichV-Cluster
Rechts- und Quellenstand: 13. August 2026. Geprüft wurden die amtliche Fassung von Anhang 2, §§ 2, 3 und 15 bis 18 BetrSichV, § 10 ÜAnlG sowie der aktuelle BAuA-Stand der TRBS. Einstufung, Prüfzuständigkeit, Frist und möglicher Erlaubnisbedarf müssen für die konkrete Anlage fachkundig geprüft werden. Dieser Leitfaden ersetzt keine Prüfung oder behördliche Einzelfallauskunft.
Diese Seite besitzt den Suchintent Anhang 2 strukturieren und auf ein Prüfobjekt anwenden. Die BetrSichV-Kurzseite erklärt Abkürzung und Paragraphen, § 15 die Prüfung vor Inbetriebnahme, § 16 die wiederkehrende Prüfung und die amtliche BetrSichV als PDF den Download. Aufzug, Explosionsschutz und Druckbehälter bleiben bewusst auf ihren spezialisierten Seiten. So konkurrieren die Artikel nicht um dieselbe Suchfrage.