DGUV Vorschrift 1 in 60 Sekunden

Die DGUV Vorschrift 1 ist die zentrale branchenübergreifende Unfallverhütungsvorschrift. Ihre 34 Paragraphen verbinden Grundpflichten, Verhalten der Versicherten und die Organisation von Sicherheit und Gesundheit. Ein Betrieb erfüllt sie nicht durch das Ablegen der PDF, sondern durch nachweisbare Zuständigkeiten, Maßnahmen, Unterweisungen, Notfallvorsorge und Kontrollen.

Frage Kurzantwort mit Stand 13. August 2026
Wie heißt die Vorschrift? Grundsätze der Prävention
Ist sie verbindlich? Ja, als beim zuständigen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetztes autonomes Satzungsrecht
Was ist die offizielle Ausgabe? Die DGUV führt die Vorschrift mit Ausgabedatum November 2013 und 32 Seiten
Was erläutert sie aktuell? Die 136-seitige DGUV Regel 100-001, Ausgabe Juni 2025
Welche aktuelle Abweichung ist wichtig? § 22 SGB VII änderte zum 29. Mai 2026 die Schwellenwerte für Sicherheitsbeauftragte; der alte § 20 der Vorschrift ist insoweit überholt
Wer muss handeln? Unternehmer, beauftragte verantwortliche Personen und Versicherte, jeweils innerhalb ihrer Pflichten
Was ist der beste Nachweis? Eine verknüpfte Umsetzungsmatrix aus Pflicht, Zuständigkeit, Maßnahme, Beleg, Prüftermin und Wirksamkeitskontrolle

Was ist die DGUV Vorschrift 1?

Die DGUV Vorschrift 1 formuliert allgemeine Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung wirksamer Erster Hilfe. Sie ergänzt das staatliche Arbeitsschutzrecht und dehnt dessen Schutzmaßnahmen nach § 2 auch auf Versicherte aus, die keine Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind.

Die Rechtsnatur ist wichtig: Nach § 15 SGB VII dürfen Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht erlassen. Die DGUV erläutert den verbindlichen Charakter für Mitgliedsunternehmen und Versicherte. Die Vorschrift ist daher weder ein unverbindlicher Leitfaden noch ein Ersatz für Gesetze und Verordnungen.

Die Pflichten greifen ineinander:

  1. Staatliches Recht und geltende Unfallverhütungsvorschriften bestimmen den Rahmen.
  2. Die Gefährdungsbeurteilung ermittelt den betrieblichen Bedarf.
  3. Maßnahmen werden geplant, finanziert, umgesetzt und auf Wirksamkeit geprüft.
  4. Verantwortliche Rollen, Versicherte und externe Unternehmen werden einbezogen.
  5. Unterweisung, Erste Hilfe, Notfallorganisation und PSA machen die Vorgaben im Arbeitsalltag wirksam.

Welche Fassung gilt 2026?

Für eine belastbare Prüfung reichen Dateiname und Deckblatt nicht aus. Vier Ebenen müssen mit ihrem jeweiligen Stand gelesen werden.

Quelle Aktueller Stand Funktion Was der Betrieb prüfen muss
DGUV Vorschrift 1 Ausgabedatum November 2013 Verbindliche Schutzziele und Pflichten nach Inkraftsetzung durch den Träger Welche Fassung Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für das Unternehmen in Kraft gesetzt hat
DGUV Regel 100-001 Ausgabe Juni 2025 Erläuterungen und geeignete Umsetzungslösungen Welche aktualisierten Hinweise zu Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Pflichtenübertragung, Notfällen und Erster Hilfe passen
Staatliches Recht Laufende Fassungen Höherrangige Gesetze und Verordnungen Ob sich SGB VII, ArbSchG oder eine Fachverordnung nach der Vorschrift geändert haben
Weitere UVV und Branchenregeln Träger- und tätigkeitsbezogen Zusätzliche Anforderungen für Branche, Tätigkeit oder Arbeitsmittel Welche besonderen Vorschriften neben der DGUV Vorschrift 1 gelten

Aktueller Konflikt: § 20 der Vorschrift und § 22 SGB VII

Der gedruckte § 20 DGUV Vorschrift 1 nennt noch Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Seit 29. Mai 2026 gilt jedoch die neue Fassung von § 22 SGB VII:

  • 50 oder mehr Beschäftigte: Sicherheitsbeauftragte sind zu bestellen.
  • Mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte: Eine Bestellung ist erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit zeigt.
  • Weniger als 250 Beschäftigte ohne besondere Gefährdung: Eine bestellte Person erfüllt die gesetzliche Mindestanforderung.
  • Besondere Gefährdung: Der Unfallversicherungsträger kann unabhängig von der Unternehmensgröße eine Bestellung anordnen.

Das formelle Bundesgesetz geht dem abweichenden älteren Satzungswortlaut vor. Die BGW erläutert die Übergangslage ausdrücklich. Eine detaillierte Ermittlung der Anzahl gehört auf die Seite zum Sicherheitsbeauftragten, nicht in diesen Vorschriftenüberblick.

Auch Anlage 1 nicht ungeprüft übernehmen

Die offizielle Publikationsseite der Regel weist auf einen weiteren Versionsbruch hin: Anlage 1 der Vorschrift nennt noch die frühere Bildschirmarbeitsverordnung. Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze stehen inzwischen in der Arbeitsstättenverordnung. Eine Rechtskatasterprüfung muss deshalb immer die aktuellen staatlichen Fundstellen verwenden und darf alte Anlagen nicht als abschließende Liste behandeln.

Für wen gilt die DGUV Vorschrift 1?

§ 1 richtet die Unfallverhütungsvorschriften an Unternehmer und Versicherte. Das ist weiter als die Paarung Arbeitgeber und Beschäftigte im Arbeitsschutzgesetz. Auch eine versicherte Tätigkeit ohne klassisches Arbeitsverhältnis kann erfasst sein, zum Beispiel bei bestimmten ehrenamtlich Tätigen, Schülerinnen, Schülern oder Studierenden.

Der Geltungsbereich umfasst zudem zwei wichtige Konstellationen:

  • Ausländische Unternehmen und deren Beschäftigte können bei einer Tätigkeit in Deutschland einbezogen sein, obwohl sie keinem deutschen Unfallversicherungsträger angehören.
  • Werden in oder für ein Unternehmen Versicherte eines anderen Unfallversicherungsträgers tätig, gelten die Vorschriften ebenfalls, soweit § 1 dies anordnet.

Die bloße Anwesenheit einer Person macht sie dagegen nicht automatisch zur Versicherten. Bei Fremdfirmen, Besuchern, Lernenden oder Ehrenamtlichen sind Versicherungsstatus, betriebliche Gefahren und Schutzpflichten getrennt zu prüfen. Die praktische Koordination beschreibt der Leitfaden Fremdfirmen-Arbeitsschutz.

Was steht in den 34 Paragraphen?

Die folgende Karte zeigt, welche betriebliche Frage jeder Abschnitt beantwortet. Sie ersetzt nicht den offiziellen Volltext als PDF.

Abschnitt Paragraphen Kernthemen Typische Nachweise
Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich zuständiger Träger, betroffene Versichertengruppen, Einsatzkonstellationen
Pflichten des Unternehmers §§ 2 bis 4 Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmenstatus, Unterweisungsplan und Nachweise
Aufträge und Zusammenarbeit §§ 5 bis 6 Anforderungen bei Vergabe, Koordination mehrerer Unternehmer Vertragsanforderungen, Schnittstellenmatrix, Koordinator, abgestimmte Schutzmaßnahmen
Befähigung und besondere Situationen §§ 7 bis 11 Befähigung, gefährliche Arbeiten, Zutritt, Aufsicht und Mängel Qualifikationsprüfung, Freigaben, Zutrittsregeln, Mängel- und Eskalationsprozess
Zugang, Übertragung und Ausnahmen §§ 12 bis 14 Vorschriftenzugang, Pflichtenübertragung, Ausnahmen geregelter Zugang, schriftliche Übertragung, dokumentierte Ausnahmeentscheidung
Pflichten der Versicherten §§ 15 bis 18 Eigen- und Fremdschutz, Mängelmeldung, bestimmungsgemäße Nutzung, Zutritt Unterweisung, Meldeweg, Mängelmeldungen, Verhaltensregeln
Arbeitsschutzrollen §§ 19 bis 20 Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte Bestellung, Zuständigkeits- und Zusammenarbeitsnachweis
Besondere Gefahren §§ 21 bis 23 unmittelbare erhebliche Gefahr, Notfälle, Wetter Alarm- und Rettungsablauf, Erreichbarkeit, Wettermaßnahmen
Erste Hilfe §§ 24 bis 28 Organisation, Einrichtungen, Ersthelfende und Betriebssanitätsdienst Bedarfsberechnung, Qualifikation, Materialkontrolle, Aufzeichnungen
Persönliche Schutzausrüstung §§ 29 bis 31 Bereitstellung, Benutzung, besondere Unterweisung Auswahlbegründung, Ausgabe, Prüfung, praktische Übung
Rechtsfolgen und Abschluss §§ 32 bis 34 Ordnungswidrigkeiten, aufgehobene Vorschriften, Inkrafttreten Rechtskataster, Abweichungsbearbeitung, Prüfung der Trägerfassung

Für die fachliche Auslegung bietet die BGHM eine paragraphenweise Fassung mit Erläuterungen. Sie verbindet den Vorschriftstext mit Inhalten der aktualisierten DGUV Regel 100-001.

Unternehmerpflichten und Pflichten der Versicherten

Die Gesamtverantwortung des Unternehmers wird durch Mitwirkungspflichten der Versicherten ergänzt. Beides darf nicht verwechselt werden.

Unternehmer Versicherte
Erforderliche Präventionsmaßnahmen und wirksame Erste Hilfe organisieren Nach ihren Möglichkeiten für den eigenen Schutz und den Schutz Betroffener sorgen
Kosten tragen und keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen Unterweisungen und rechtmäßige Sicherheitsanweisungen beachten
Gefährdungen beurteilen, Maßnahmen ableiten und dokumentieren Erhebliche Gefahren und Defekte unverzüglich melden
Geeignete Personen auswählen und gefährliche Arbeiten absichern Arbeitsmittel, Stoffe, Schutzeinrichtungen und PSA bestimmungsgemäß benutzen
Zusammenarbeit, Notfälle, Erste Hilfe und PSA organisieren Zutritts- und Aufenthaltsverbote beachten

Eine Pflichtenübertragung kann Aufgaben und Befugnisse zuordnen, entlässt die Unternehmensleitung aber nicht aus Auswahl-, Organisations- und Kontrollpflichten. Der passende Prozess steht im Artikel Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz.

DGUV Vorschrift 1 oder DGUV Regel 100-001?

Die Vorschrift sagt, was verbindlich erreicht werden muss; die Regel erläutert, wie eine geeignete Umsetzung aussehen kann. Im Dokument der Regel sind die verbindlichen Vorschriftentexte von Erläuterungen unterscheidbar. Für eine Prüfung sollten beide Dokumente zusammen mit dem aktuellen staatlichen Recht gelesen werden.

Die Ausgabe Juni 2025 der DGUV Regel 100-001 hat mehrere Praxisteile neu gefasst. Dazu zählen Gefährdungsbeurteilung, Pflichtenübertragung, Sicherheitsbeauftragte, Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe. Beim Thema Unterweisung stellt sie klar, dass eine einzige jährliche Gesamtunterweisung die anlass- und tätigkeitsbezogenen Pflichten nicht ersetzt.

Eine abweichende betriebliche Lösung ist nicht schon deshalb falsch, weil sie nicht wörtlich in der DGUV Regel steht. Der Betrieb muss dann nachvollziehbar zeigen, dass die verbindlichen Schutzziele und mindestens das gleiche Niveau von Sicherheit und Gesundheit erreicht werden. Bei staatlichen Technischen Regeln ist deren jeweilige Vermutungswirkung gesondert zu beachten.

DGUV Vorschrift 1 in acht Schritten umsetzen

Eine revisionsfähige Umsetzung beginnt mit dem Geltungsbereich und endet mit der Wirksamkeitskontrolle.

  1. Träger und Fassung feststellen: Zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, Inkraftsetzungsdatum, offizielle PDF und Änderungsstand im Rechtskataster erfassen.
  2. Aktuelles Recht darüberlegen: SGB VII, ArbSchG, Verordnungen und einschlägige technische Regeln auf spätere oder speziellere Vorgaben prüfen. Konflikte wie bei § 20 schriftlich auflösen.
  3. Pflichten zu Tätigkeiten zuordnen: Die Paragraphen nicht pauschal abhaken. Jede Pflicht erhält betroffene Standorte, Tätigkeiten, Versichertengruppen und Auslöser.
  4. Gefährdungen und Maßnahmen verbinden: Aus der Gefährdungsbeurteilung konkrete technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen mit Wirksamkeitskriterium ableiten.
  5. Verantwortung mit Mitteln ausstatten: Aufgaben, Befugnisse, Kompetenz, Budget, Vertretung und Kontrolle festlegen. Schriftformerfordernisse, etwa bei der Pflichtenübertragung, beachten.
  6. Menschen und Schnittstellen einbinden: Unterweisungen, Fremdfirmenkoordination, Mängelmeldung, gefährliche Arbeiten und Zutrittsregeln als laufende Prozesse betreiben.
  7. Notfallorganisation nach Bedarf aufbauen: Rollen, Alarmierung, Rettung, Erste Hilfe im Betrieb und persönliche Schutzausrüstung anhand der realen Gefährdungen dimensionieren.
  8. Umsetzung und Wirkung prüfen: Termine, Begehungen, Ereignisse, Mängel, Änderungen und Kennzahlen auswerten. Unwirksame Maßnahmen erneut bearbeiten und die zugrunde liegende Gefährdungsbeurteilung aktualisieren.

Diese Schritte gehören in die vorhandene Arbeitsschutzorganisation. Eine losgelöste DGUV-Checkliste schafft sonst ein zweites System mit widersprüchlichen Zuständigkeiten.

Welche Nachweise sollte ein Betrieb führen?

Die Vorschrift verlangt nicht für jede Pflicht dasselbe Formular. Ein guter Nachweis zeigt jedoch immer, was verlangt war, wer gehandelt hat, woran die Umsetzung erkennbar ist und wie ihre Wirkung beurteilt wurde.

Prüfpunkt Mindestinformation Geeigneter Beleg
Rechtsstand Quelle, Träger, Ausgabe, Prüftag, erkannte Änderung Rechtskatastereintrag mit Link und Versionsvermerk
Gefährdungsbeurteilung Tätigkeit, Gefährdung, Bewertung, Maßnahme, Wirksamkeit freigegebene und versionierte Beurteilung
Verantwortlichkeit Aufgabe, Bereich, Befugnis, Fachkunde, Vertretung Organisationsmatrix und gegebenenfalls schriftliche Pflichtenübertragung
Unterweisung Zielgruppe, Anlass, reale Inhalte, Methode, Verständnis, Termin tätigkeitsbezogener Unterweisungsnachweis
Fremdfirmen Gefährdungen beider Seiten, Koordination, Regeln, Freigabe Auftragsanforderung und Schnittstellenprotokoll
Mängel Befund, Sofortsicherung, Verantwortlicher, Frist, Abschlusskriterium kontrollierter Vorgang im Mängelmanagement
Erste Hilfe und Notfall Bedarf, Personal, Mittel, Alarmweg, Prüfung Bedarfsberechnung, Qualifikations- und Kontrollnachweise
PSA Auswahl, Bereitstellung, Benutzung, Prüfung, Übung Ausgabe- und Prüfbeleg sowie Unterweisungsnachweis

Der Status „vorhanden“ genügt nicht. Ein Verbandkasten kann vorhanden und dennoch unvollständig sein; eine Unterweisung kann stattgefunden haben und trotzdem an der Tätigkeit vorbeigehen. Der Abschluss braucht daher ein vorher festgelegtes Prüfmerkmal.

Häufige Fehlannahmen

„Die DGUV Vorschrift 1 ist nur eine Empfehlung.“

Falsch. Die Vorschrift ist nach Inkraftsetzung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger verbindliches autonomes Recht. Die erläuternde DGUV Regel 100-001 ist davon zu unterscheiden.

„Die PDF von 2013 enthält automatisch den gesamten Rechtsstand 2026.“

Falsch. Spätere Gesetze und Verordnungen können einzelne Aussagen überholen. Das aktuelle Beispiel ist die gesetzliche Neuregelung für Sicherheitsbeauftragte. Auch die veraltete Nennung der Bildschirmarbeitsverordnung in Anlage 1 zeigt, warum ein Versionsabgleich nötig ist.

„Eine jährliche Sammelunterweisung erledigt § 4.“

Falsch. § 4 fordert mindestens die jährliche Wiederholung, aber Inhalt und Anlass bleiben tätigkeitsbezogen. Einstellungen, Änderungen, neue Arbeitsmittel, besondere Gefahren und Spezialrecht können zusätzliche Unterweisungen erfordern. Den vollständigen Ablauf behandelt Unterweisung im Arbeitsschutz.

„Beschäftigte sind allein für ihr sicheres Verhalten verantwortlich.“

Falsch. Versicherte haben eigene Mitwirkungspflichten. Die Organisation, geeignete Maßnahmen, Mittel, Auswahl, Unterweisung und Kontrolle bleiben jedoch Unternehmerpflichten. Ein Hinweis auf Eigenverantwortung heilt keine mangelhafte Gefährdungsbeurteilung oder fehlende Schutzmaßnahme.

Verstöße, Aufsicht und Bußgeld

Die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger beraten und überwachen Unternehmen. Sie können im Einzelfall Anordnungen erlassen. § 32 DGUV Vorschrift 1 ordnet bestimmte Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ein; eine pauschale Sanktion für jeden denkbaren Dokumentationsmangel lässt sich daraus nicht ableiten.

§ 209 SGB VII sieht für Verstöße gegen entsprechend bewehrte Unfallverhütungsvorschriften und für bestimmte weitere Pflichtverletzungen Geldbußen bis zu 10.000 Euro vor. Welche Rechtsfolge droht, hängt vom konkreten Tatbestand ab. Staatliche Bußgeldnormen, vollziehbare Anordnungen, Haftungsfragen und Folgen eines Arbeitsunfalls sind daneben getrennt zu prüfen.

Redaktioneller Quellenstand

Dieser Leitfaden wurde am 13. August 2026 anhand der offiziellen DGUV-Publikationsdatenbank, der DGUV Regel 100-001 vom Juni 2025, der integrierten BGHM-Fassung mit Stand Oktober 2025 sowie der aktuellen §§ 15, 22 und 209 SGB VII geprüft. Er ist eine fachliche Orientierung für die betriebliche Organisation und keine Rechtsberatung für den Einzelfall.

Vor einer verbindlichen Entscheidung sind die beim eigenen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzte Vorschrift, das aktuelle staatliche Recht und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen. Detailfragen zu Betreuung oder elektrischen Anlagen gehören in die getrennten Leitfäden zur DGUV Vorschrift 2 und DGUV Vorschrift 3.