Kurzantwort: Erst die gültige Trägerfassung bestimmen

Die DGUV Vorschrift 2 trägt den Titel „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz und legt fest, wie Arbeitgeber diese beiden Fachrollen bestellen und einsetzen.

Der entscheidende Versionshinweis: Die DGUV-Mitgliederversammlung beschloss den neuen Mustertext am 28. November 2024; der abgestimmte Text ist auf den 29. November 2024 datiert. Laut DGUV setzen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ihn seit 2025 sukzessive in Kraft. Den Anfang machte die BGHM am 1. April 2025. Der Mustertext ist deshalb eine gemeinsame Vorlage, aber nicht automatisch an demselben Tag die verbindliche Vorschrift jedes Trägers.

Prüfen Sie in dieser Reihenfolge:

  1. Welcher Unfallversicherungsträger ist für den Betrieb zuständig?
  2. Welche trägerspezifische DGUV Vorschrift 2 ist veröffentlicht?
  3. Seit wann ist diese Fassung in Kraft?
  4. Welche Übergangsregeln gelten für bestehende Betreuung, Qualifikationen und Verträge?
  5. Welche trägerspezifischen Werte, Branchenregeln und alternativen Modelle enthält sie?

Ein Dienstleistungsvertrag mit der Aufschrift „nach DGUV V2“ beantwortet diese Fragen noch nicht.

Verhältnis von ASiG, Vorschrift und Regel

Die drei Ebenen erfüllen unterschiedliche Aufgaben:

Ebene Funktion Verbindlichkeit
Arbeitssicherheitsgesetz bundesgesetzliche Bestellung, Aufgaben, Fachkunde, Unabhängigkeit und Zusammenarbeit staatliches Recht
trägerspezifische DGUV Vorschrift 2 konkretisiert Umfang und Organisation der Betreuung für Mitgliedsbetriebe Unfallverhütungsvorschrift des zuständigen Trägers
DGUV Regel 100-002 erklärt Begriffe und liefert Beispiele, Berichtsmuster und Umsetzungshilfen fachliche Empfehlung ohne Vermutungswirkung

Die Regel 100-002 kann den verbindlichen Vorschriftentext nicht ändern. Ebenso ersetzt die DGUV Vorschrift 2 weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie organisiert fachkundige Unterstützung; die Entscheidungen und Umsetzungspflichten bleiben beim Arbeitgeber.

Die vier Anlagen als Entscheidungskarte

Der Mustertext 2024 ordnet Betreuungsformen über vier Anlagen. Welche Alternativen ein Betrieb tatsächlich nutzen darf, ergibt sich aus der Trägerfassung.

Anlage Modell im Mustertext Kernlogik
Anlage 1 Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten Unterstützung bei Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung plus anlassbezogene Betreuung
Anlage 2 Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten Grundbetreuung mit Stundenfaktor plus zusätzlich ermittelte betriebsspezifische Betreuung
Anlage 3 alternative bedarfsorientierte Betreuung aktive Unternehmensleitung, Qualifizierung, Fortbildung und anlassbezogene Fachberatung; Träger setzt Grenze bis höchstens 50 fest
Anlage 4 alternative Betreuung durch Kompetenzzentren trägerabhängiges Angebot für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten

Für die Schwellenwerte verwendet § 2 Absatz 5 jährliche Durchschnittszahlen. Teilzeitbeschäftigte zählen im Mustertext bei regelmäßig höchstens 20 Wochenstunden mit 0,5, bei mehr als 20 bis höchstens 30 Stunden mit 0,75 und über 30 Stunden mit 1,0. Diese Gewichtung entscheidet zunächst über den Schwellenwert. Für die konkrete Stundenberechnung sollten Betriebe die Berechnungshilfe ihrer gültigen Trägerfassung verwenden, statt denselben Wert ungeprüft für jeden Rechenschritt zu übernehmen.

Regelbetreuung bis zu 20 Beschäftigten

Anlage 1 arbeitet nicht mit einer pauschalen Jahresstundenformel. Art und Umfang richten sich nach den tatsächlichen Gefährdungen und den Aufgaben aus §§ 3 und 6 ASiG. Die Betreuung umfasst zwei Spuren:

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bringen ihren Sachverstand bei Erstellung beziehungsweise Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ein. Die erstberatende Fachrolle zieht den Sachverstand des anderen Gebiets hinzu, wenn dies erforderlich ist.

Der Mustertext sieht eine Wiederholung bei maßgeblicher Änderung und zusätzlich innerhalb einer vom Träger einzusetzenden Höchstfrist vor. Als Orientierung nennt er je Betreuungsgruppe höchstens ein, drei oder fünf Jahre. Das sind Platzhalter für die Trägerfassung, keine bundesweit unmittelbar anwendbaren Fristen.

Anlassbezogene Betreuung

Der Arbeitgeber prüft bei besonderen Anlässen, ob Betriebsarzt, Sifa oder beide erforderlich sind. Beispiele aus dem Mustertext sind:

  • Planung, Errichtung oder Änderung von Betriebsanlagen,
  • neue Arbeitsmittel, Verfahren, Arbeitsstoffe oder Arbeitsplätze mit relevantem Gefährdungspotenzial,
  • Personen mit besonderem Schutzbedürfnis,
  • Unfälle, Berufskrankheiten oder gehäufte gesundheitliche Probleme,
  • Notfall-, Hygiene-, Pandemie- und Alarmplanung,
  • grundlegende Änderungen von Arbeitszeit, Pausen oder Schichten,
  • Fragen zur Vorsorge, Wiedereingliederung oder zu posttraumatischen Belastungszuständen.

„Kleinbetrieb“ bedeutet daher nicht „nur bei Anruf betreut“. Gefährdungsbeurteilung, verfügbare Fachberatung, Erkennen der Anlässe und Nachweis müssen organisiert sein. Die Vertiefung gehört zur Seite sicherheitstechnische Betreuung in Kleinbetrieben.

Regelbetreuung mit mehr als 20 Beschäftigten

Anlage 2 zerlegt die Gesamtbetreuung in Grundbetreuung plus betriebsspezifische Betreuung. Beide Teile werden geplant und nachgewiesen; die Grundbetreuung ist kein Deckel für den Gesamtbedarf.

Grundbetreuung berechnen

Die Betriebsart wird anhand des WZ-Kodes einer von drei Gruppen zugeordnet:

Betreuungsgruppe gemeinsamer Summenwert pro Beschäftigten und Jahr
Gruppe I 2,5 Stunden
Gruppe II 1,5 Stunden
Gruppe III 0,5 Stunden

Der Wert gilt gemeinsam für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Jeder der beiden Leistungserbringer erhält mindestens 20 Prozent des Grundbetreuungsumfangs; der verbleibende Anteil wird entsprechend den betrieblichen Erfordernissen verteilt. Die Aufgabenaufteilung ist unter Mitwirkung der Interessenvertretung zu ermitteln und elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.

Beispiel: 60 anzusetzende Beschäftigte in Gruppe II ergeben 60 × 1,5 = 90 Stunden Grundbetreuung pro Jahr. Davon sind mindestens 18 Stunden betriebsärztlich und mindestens 18 Stunden sicherheitstechnisch einzuplanen. Wie die übrigen 54 Stunden verteilt werden, folgt den Aufgaben — nicht einem Standardverhältnis des Dienstleisters.

Wegezeiten zählen nach dem Mustertext nicht als Einsatzzeiten. Auch die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge wird nicht auf die Grundbetreuung angerechnet.

Betriebsspezifischen Bedarf zusätzlich ermitteln

Der Arbeitgeber ermittelt mit Beratung beider Fachrollen, welche zusätzlichen Leistungen und welcher Personalaufwand erforderlich sind. Die Vereinbarung erfolgt elektronisch oder schriftlich. Der Mustertext bündelt die Anlässe in fünf Felder:

  1. regelmäßig vorliegende besondere Gefährdungen und Anforderungen,
  2. betriebliche Veränderungen, etwa Neubau, neue Maschine, Stoff oder Arbeitsverfahren,
  3. externe Entwicklungen wie umfangreiche neue Vorschriften oder technischer Fortschritt,
  4. arbeitsmedizinische Vorsorge,
  5. Aktionen, Programme und Kampagnen.

Die Checkliste ist regelmäßig und besonders nach wesentlichen Änderungen neu zu bearbeiten. „Grundstunden bezahlt“ ist kein Nachweis, dass der betriebsspezifische Teil geprüft wurde.

Alternative Betreuung ist keine Befreiung

Das häufig „Unternehmermodell“ genannte Modell nach Anlage 3 setzt voraus, dass die Unternehmensleitung aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Sie nimmt an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teil, organisiert zentrale Arbeitsschutzaufgaben und ruft bei festgelegten Anlässen fachkundige Betreuung ab.

Der Mustertext überlässt dem Unfallversicherungsträger unter anderem:

  • ob das Modell angeboten wird,
  • die zulässige Beschäftigtengrenze bis maximal 50,
  • Umfang und Fristen der Qualifizierung und Fortbildung,
  • branchenspezifische Ausgestaltung und Übergang.

Anlage 4 ermöglicht bei teilnehmenden Trägern die Betreuung kleiner Betriebe über ein Kompetenzzentrum; die Grenze wurde im Mustertext auf bis zu 20 Beschäftigte erweitert. Die Grundsystematik erklärt die alternative bedarfsorientierte Betreuung, während trägerspezifische Programme auf den jeweiligen Unternehmermodell-Seiten bleiben.

Präsenz und digitale Betreuung richtig einordnen

§ 6 des Mustertexts beginnt mit einem Grundsatz: Betreuung wird in Präsenz erbracht. Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien können eingesetzt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, die Fachperson die Leistung persönlich erbringt und kein Sachgrund Anwesenheit im Betrieb erfordert.

Für Regelbetreuung nach Anlage 1 oder 2 gilt im Mustertext:

  • vorherige Erstbegehung des Betriebs,
  • geeignete technische und organisatorische Voraussetzungen,
  • regulär höchstens ein Drittel digital, jeweils bezogen auf Grund- und betriebsspezifische Betreuung,
  • möglicher höherer Anteil nur nach trägerspezifischer Regel; der Mustertext erlaubt als äußerste Grenze höchstens 50 Prozent,
  • Dokumentation der digital erbrachten Leistungen im Bericht.

Eine Videokonferenz ersetzt keine Begehung, wenn Arbeitsplatz, Anlage, Arbeitsablauf oder beobachtete Praxis vor Ort beurteilt werden müssen. Umgekehrt muss nicht jedes Abstimmungsgespräch als Reise organisiert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich bleibt die in Kraft gesetzte Trägerfassung, nicht ein pauschales Verkaufsversprechen „100 % remote“.

Bestellung und Fachkunde getrennt prüfen

§ 2 des Mustertexts verlangt, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der ASiG-Aufgaben schriftlich zu bestellen. Dabei sind vier Prüfungen auseinanderzuhalten:

Prüfung Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit
Grundqualifikation ärztliche Approbation plus Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zugelassene berufliche beziehungsweise hochschulische Ausgangsqualifikation
Berufspraxis nach einschlägigem Weiterbildungsrecht im Mustertext regelmäßig mindestens zwei Jahre in der jeweiligen Ausgangsprofession
Zusatzqualifikation arbeitsmedizinische Fachkunde anerkannter Qualifizierungslehrgang mit Lernfeldern und Praktikumsphasen
Betriebsbezug Kenntnis von Gefährdungen, Beschäftigten und Organisation branchenspezifisches Lernfeld 6 beziehungsweise erforderliche Fortbildung beim Branchenwechsel

Der neue Mustertext öffnet den Sifa-Zugang unter Bedingungen für weitere Studienfelder, darunter Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene und Arbeitswissenschaft. Ein passender Studienabschluss allein macht aber noch keine Sifa: Berufspraxis, anerkannter Lehrgang und gegebenenfalls behördliche Einzelfallzulassung müssen zusammenpassen.

Die Detailprüfung bleibt bewusst auf den bestehenden Seiten:

Frage Passende Vertiefung
Wer darf als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden? Fachkraft für Arbeitssicherheit Voraussetzungen
Wie läuft der Qualifizierungsweg zur Fachkunde? Fachkraft für Arbeitssicherheit Ausbildung
Wie wird die Bestellung schriftlich geregelt? Bestellung Fachkraft für Arbeitssicherheit

Damit konkurriert diese Vorschriftenseite nicht mit Qualifikations-, Ausbildungs- oder Vorlagensuchen.

Berichtspflicht wird zur Qualitätskontrolle

Der Arbeitgeber muss die bestellten Fachleute verpflichten, regelmäßig elektronisch oder schriftlich über die übertragenen Aufgaben zu berichten. Nach § 5 des Mustertexts sollen die Berichte auch die Zusammenarbeit von Betriebsarzt, Sifa und gegebenenfalls Personen mit spezieller Fachkompetenz abbilden. Neu ist der Nachweis der für die übertragenen Aufgaben erforderlichen Fortbildungen.

Ein brauchbarer Bericht enthält mindestens:

  • zugrunde liegende Betreuungsform und Berichtszeitraum,
  • erbrachte Leistungen nach Grund- und betriebsspezifischer Betreuung, soweit Anlage 2 gilt,
  • Begehungen, Beratungen, Gefährdungsbeurteilungen und Projekte,
  • Präsenz- und digital erbrachte Anteile,
  • Zusammenarbeit der Fachrollen,
  • Empfehlungen, adressierte Risiken und offene Aufgaben,
  • erforderliche Fortbildungsnachweise,
  • Ausblick auf wiederkehrende und neue Anlässe.

Der Bericht ist kein Ersatz für Maßnahmenmanagement. Jede relevante Empfehlung wird mit Entscheidung, Verantwortlichem, Frist und Wirksamkeitskontrolle in den betrieblichen Prozess überführt.

Nachweispaket für den Betrieb

Ein prüffähiger Betrieb kann ohne langes Suchen zeigen:

Nachweis Kerninhalt
Träger- und Versionsblatt Unfallversicherungsträger, Fundstelle, Veröffentlichung, Inkrafttreten und Übergang
Beschäftigtenberechnung Jahresdurchschnitt, Teilzeitgewichtung für Schwellenwert und gewähltes Modell
Modellentscheidung Anlage 1, 2, 3 oder 4 plus erfüllte Voraussetzungen
WZ- und Gruppenzuordnung Betriebsart, WZ-Kode, Quelle und Betreuungsgruppe
Bedarfsbestimmung Grundbetreuung und separat bewertete betriebliche Anlässe
Bestellung und Qualifikation unterschriebene Bestellung, Aufgabenbereich, Fachkunde, Branche, Vertretung
Leistungsvereinbarung Aufgaben, Umfang, Aufteilung, Präsenz, Digitalanteile, Erreichbarkeit und Zusammenarbeit
Durchführung Erstbegehung, Termine, Leistungen und Berichte
Wirkung Empfehlungen, Entscheidungen, Maßnahmen, Fristen und Wirksamkeitskontrollen
Beteiligung und Information Interessenvertretung sowie Information der Beschäftigten über Betreuungsart und Fachpersonen

Medizinische Befunde gehören nicht in das allgemeine Nachweispaket. Der Arbeitgeber dokumentiert Organisation und erforderliche Maßnahmen; ärztliche Schweigepflicht und Datenschutzgrenzen bleiben gewahrt.

Neun Schritte zur Umsetzung der neuen Fassung

  1. zuständigen Unfallversicherungsträger und aktuell veröffentlichte Fassung feststellen.
  2. Inkrafttreten und Übergangsregeln gegen bestehende Verträge und Qualifikationen prüfen.
  3. jährliche Beschäftigtenzahl und Schwellenwert nachvollziehbar berechnen.
  4. zulässige Betreuungsform und bei Anlage 2 WZ-Kode sowie Gruppe bestimmen.
  5. Grundbetreuung berechnen beziehungsweise Unterstützungs- und Wiederholungsbedarf nach Anlage 1 festlegen.
  6. betriebsspezifische beziehungsweise anlassbezogene Betreuung mit beiden Fachrollen ermitteln.
  7. Fachkunde, Branchenkenntnis, schriftliche Bestellung und Leistungsvereinbarung aktualisieren.
  8. Erstbegehung, Präsenzbedarf, zulässige Digitalanteile und Berichte organisieren.
  9. Empfehlungen in Maßnahmen übersetzen und die Wirksamkeit nachhalten.

ArbeitsschutzPilot kann Trägerfassung, Betreuungsmodell, Bestellungen, Termine, Berichte, Empfehlungen und Maßnahmen miteinander verbinden. Es bestimmt weder die zuständige Unfallversicherung noch die rechtlich zulässige Betreuungsform oder Fachkunde.

Abgrenzung im Betreuungs-Cluster

Diese Seite beantwortet „Was verlangt die aktuelle DGUV Vorschrift 2 und wie setze ich sie um?“ Die praktische Zusammenarbeit der beiden Fachrollen gehört zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Aufgaben einzelner Rollen gehören zu Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit; Anbieter- und Kostenfragen bleiben auf ihren eigenen Seiten. Dadurch behält der zentrale Vorschriftenbegriff einen klaren, versionsbezogenen Suchintent.

Maßgeblich sind das aktuelle ASiG und die beim zuständigen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzte DGUV Vorschrift 2. Mustertext und Regel 100-002 helfen bei der Auslegung, ersetzen aber keine Prüfung trägerspezifischer Abweichungen, Übergänge oder Einzelfallentscheidungen.