Ist die Erste-Hilfe-Unterweisung für alle Beschäftigten Pflicht?
Ja. Der DGUV-Fachbereich Erste Hilfe verlangt die regelmäßige Unterweisung aller Betriebsangehörigen, mindestens jährlich. Gegenstand sind die Einrichtungen und das Verhalten bei Unfällen oder akuten Erkrankungen. Das betrifft auch Bürokräfte und Teilzeitbeschäftigte; die Unterweisung ist keine Veranstaltung ausschließlich für benannte Ersthelfende.
Die betriebliche Frage lautet: Kann diese Person an ihrem heutigen Arbeitsort Hilfe veranlassen und die vorgesehenen Abläufe verstehen? Ein Eintrag im Schulungskalender beantwortet das noch nicht. Besonders bei Schichtwechseln, einem Umzug oder neuen Beschäftigten können bekannte Informationen plötzlich nicht mehr passen.
Dieser Beitrag erklärt die Anforderungen und ihre Anwendung. Wenn du ein ausfüllbares Arbeitsdokument mit Zeitplan suchst, nutze die Erste-Hilfe-Unterweisung als PDF-Vorlage. Die Planung von Personal, Ausstattung und Rettungsorganisation behandelt der Leitfaden Erste Hilfe im Betrieb.
Welche Regeln bestimmen Termin und Wiederholung?
Drei Grundlagen ergänzen sich. Aus ihnen folgt weder ein beliebig verschiebbarer Jahrestermin noch eine feste Unterrichtsdauer von beispielsweise 30 Minuten.
| Grundlage | Bedeutung für die Erste-Hilfe-Unterweisung |
|---|---|
| § 12 ArbSchG | Während der Arbeitszeit unterweisen; Arbeitsplatz und Aufgaben berücksichtigen. Bei Einstellung, verändertem Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technologie vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit. |
| § 6 ArbStättV | Erste Hilfe und ihre Einrichtungen ausdrücklich einbeziehen. Vor Tätigkeitsbeginn, danach mindestens jährlich, in verständlicher Form und Sprache. |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Erforderliche Wiederholungen, mindestens jährlich, sowie Dokumentation der Unterweisung. |
Nach § 6 Absatz 4 ArbStättV ist unverzüglich erneut zu unterweisen, wenn wesentliche Änderungen etwa an Arbeitsorganisation oder Einrichtungen zusätzliche Gefährdungen mit sich bringen. Ein geänderter Rettungszugang ist deshalb keine Information, die bis zur nächsten Jahresveranstaltung liegen bleiben sollte.
Für die Terminplanung empfiehlt sich ein personenbezogener Fälligkeitstermin mit Vorlauf für Urlaub und Krankheit. Ein Sammeltermin kann mehrere Themen der Arbeitssicherheit verbinden. Im Nachweis muss dann erkennbar bleiben, welche Erste-Hilfe-Inhalte behandelt wurden. Eine eigene Veranstaltung ist nicht Selbstzweck; ausreichende Vermittlung ist das Ziel.
Jugendliche gesondert berücksichtigen: § 29 JArbSchG verlangt bei Gefahrenunterweisungen mindestens halbjährliche Wiederholungen. Übertrage den Jahresrhythmus daher nicht ungeprüft auf minderjährige Beschäftigte. Das ist keine pauschale Halbjahresregel für sämtliche erwachsenen Auszubildenden.
Welche Inhalte müssen am Arbeitsplatz erklärt werden?
Die BGHM-Praxishilfe zur Bekanntmachung der Ersthelfenden bezieht ausdrücklich Unfallabläufe, Unterstützung der Helfenden und den Zugang für Rettungseinheiten ein. Übertrage diese Themen auf den Arbeitsbereich der jeweiligen Gruppe:
| Themenbereich | Konkret zu vermitteln |
|---|---|
| Hilfe erreichen | Zuständige Ersthelfende der eigenen Arbeitszeit, Kontakt und Ersatzweg bei Nichterreichbarkeit. |
| Alarm auslösen | Geeignete Meldeeinrichtung, Notruf, Standortangabe und ergänzende innerbetriebliche Alarmierung. |
| Rettung ermöglichen | Nutzbare Zufahrt, Zugang zum Gebäude und Zuständigkeit für das Einweisen ankommender Rettungskräfte. |
| Ausstattung finden | Verbandmaterial und vorhandene besondere Einrichtungen tatsächlich lokalisieren, einschließlich erreichbarer Zugänge. |
| Im Ereignis handeln | Eigenschutz, Hilfe organisieren, betriebliche Zuständigkeiten und Grenzen eigener Kenntnisse verstehen. |
| Versorgung fortsetzen | Festgelegte Wege zur ärztlichen Versorgung kennen; dringende Hilfe nicht wegen interner Formalitäten verzögern. |
| Ereignis nachbereiten | Unfall intern melden, Hilfeleistung geschützt erfassen und verbrauchtes Material zur Ergänzung melden. |
Eine Folie mit dem Wort „Verbandkasten“ enthält noch keine Standortinformation. Beschreibe zum Beispiel Gebäude, Geschoss und den tatsächlich zugänglichen Bereich. Lass Beschäftigte den Ort finden. Zeigt sich dabei eine verschlossene Tür, fehlt nicht bloß Wissen: Dann muss die Organisation des Zugangs korrigiert werden.
Notruf ist keine Aufgabe nur für Ersthelfende
Die Unterweisung darf nicht den Eindruck vermitteln, andere Beschäftigte müssten zuerst eine bestimmte Person finden oder eine Freigabe abwarten. Die DGUV zu Notrufeinrichtungen fordert, dass notwendige Hilfe von jedem Betriebsort schnell herbeigerufen werden kann.
Erkläre die 112 für akute Notfälle und das Zusammenspiel mit der betrieblichen Meldestelle. Beschäftigte sollten den Notfallort eindeutig beschreiben und Rückfragen der Leitstelle beantworten können. Eine interne Durchwahl ohne Erklärung ihres Zwecks kann zu vermeidbaren Umwegen führen. Simulierte Notrufgespräche erfolgen ohne echten Anruf bei einer Notrufstelle.
Vorhandene Sonderausstattung gezielt einbeziehen
Ein AED, ein Erste-Hilfe-Raum oder besondere Rettungsmittel verändern die örtlichen Inhalte. Dabei geht es um Standort, Zugang, Zuständigkeit und passende Einbindung. Nicht jede Einrichtung muss in jedem Betrieb vorhanden sein. Welche Ausstattung benötigt wird, muss vor der Unterweisung feststehen.
Für vorhandene AED nennt die DGUV-FAQ, Abschnitt 11.9, eine mindestens jährliche Unterweisung der betrieblichen Ersthelfenden zu den betriebsspezifischen Besonderheiten. Gerätebezogene Abläufe und mögliche Wechselwirkungen mit Anlagen gehören dazu. Medizinische Anwendung und praktische Fertigkeiten benötigen fachgerechte Vermittlung; eine Standortbeschreibung ersetzt sie nicht.
Unterweisung, Ersthelferkurs und Auffrischung auseinanderhalten
Eine Person kann medizinische Erste-Hilfe-Kenntnisse besitzen und trotzdem den Zugang zur richtigen Halle nicht kennen. Umgekehrt wird niemand durch die Erklärung eines Alarmplans automatisch zum ausgebildeten betrieblichen Ersthelfer.
KomNet beantwortet die Frage nach bereits geschulten Ersthelfenden ausdrücklich: Auch sie unterliegen der jährlichen Unterweisung, weil die Arbeitsstättenverordnung dafür keine Ausnahme vorsieht. Der Nachweis eines externen Kurses darf deshalb nicht ohne Prüfung als Nachweis der örtlichen Unterweisung übernommen werden.
Achte bei Angeboten mit Bezeichnungen wie „Auffrischung“ oder „Erste Hilfe online“ auf den tatsächlichen Zweck. Ein allgemeines Wissensmodul, die betriebliche Unterweisung und die anerkannte Fortbildung für Ersthelfende sind unterschiedliche Leistungen. Für Qualifikation, Kursorganisation und Fortbildung ist die Seite Erste-Hilfe-Kurs im Betrieb zuständig.
Wer unterweist und welche Fachkunde wird gebraucht?
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Die DGUV erläutert die Durchführung durch Führungskräfte: Häufig übernehmen direkte Vorgesetzte die Aufgabe, weil sie Arbeitsbereich und Beschäftigte kennen. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder weitere geeignete Fachleute können unterstützen.
Wähle die unterweisende Person nach dem Inhalt aus. Für die örtliche Alarmierung benötigt sie verlässliche Kenntnis der freigegebenen Abläufe. Für besondere Gefahren oder medizinische Themen reicht das allein nicht. Fragen außerhalb ihrer Fachkunde sollte sie an eine geeignete Stelle weitergeben und die Antwort nachreichen, bevor ein unsicherer Ablauf als geklärt gilt.
Als betrieblicher Auswahlcheck eignen sich drei Fragen: Kann die Person die aktuellen örtlichen Regeln erläutern? Kann sie Unsicherheiten erkennen und verständlich auflösen? Weiß sie, welche Inhalte sie nicht selbst verantworten kann? Eine Kursteilnahme als Ersthelfer beantwortet diese Fragen nicht automatisch.
Was muss bei einer Online-Unterweisung ergänzt werden?
Digitale Lernangebote können allgemeines Wissen vorbereiten und Wiederholungen erleichtern. Die DGUV zu elektronisch unterstützten Unterweisungen betont jedoch die Grenzen allgemeiner Medien: Bestimmte Handlungen müssen praktisch vermittelt werden; konkrete Arbeitsplatzverhältnisse lassen sich nicht durch Standardinhalte ersetzen.
Die DGUV-Einordnung zum Einsatz von Unterweisungssoftware nennt Arbeitsplatzbezug, Verständnisprüfung und die jederzeitige Möglichkeit eines Gesprächs mit der unterweisenden Person. Reines Selbststudium ohne mündliche Rückfragemöglichkeit reicht nicht.
Für die Erste Hilfe bedeutet das zum Beispiel:
- Ein allgemeiner Film erläutert die Alarmierung. Die verantwortliche Person ergänzt die tatsächlich nutzbare Meldestelle des Arbeitsbereichs.
- Ein Online-Test fragt nach Rettungszeichen. Vor Ort wird geklärt, ob der gekennzeichnete Raum zur Einsatzzeit zugänglich ist.
- Das Lernsystem bestätigt ein abgeschlossenes Modul. Der Nachweis hält zusätzlich fest, welcher betriebliche Teil noch fehlt oder bereits durchgeführt wurde.
Plane den Austausch zeitlich mit ein. Ein Kontaktpostfach, das Beschäftigte bei offenen Sicherheitsfragen erst Tage später erreicht, sollte nicht als sofort verfügbare Gesprächsmöglichkeit dargestellt werden. Welche praktischen Anteile erforderlich sind, ergibt sich aus den Inhalten und Gefährdungen, nicht aus den Funktionen des Lernsystems.
Schichten, Einsatzorte und Fremdfirmen richtig berücksichtigen
Die Unterweisung muss zu den Personen passen, die am jeweiligen Ort tätig werden. Für die Vorbereitung helfen folgende Unterscheidungen; sie sind redaktionelle Umsetzungshinweise, keine zusätzlichen gesetzlichen Fristen.
| Situation | Konsequenz für die örtlichen Inhalte |
|---|---|
| Wechsel in die Spätschicht | Erreichbarkeit von Helfenden und Meldestelle sowie Zugänge nach Betriebsschluss abgleichen. |
| Einsatz in einer anderen Niederlassung | Lokale Unterschiede erklären; bekannte allgemeine Inhalte nicht mit Standortkenntnis gleichsetzen. |
| Baustelle oder wechselnder Außenarbeitsplatz | Tatsächlichen Einsatzort und erreichbare Alarmierung aktualisieren, bevor die veränderten Abläufe benötigt werden. |
| Sprach- oder Verständnishürde | Geeignete Erklärungen, Bilder oder Sprachunterstützung einsetzen und das Verständnis prüfen. |
| Abwesenheit beim Termin | Fehlende Inhalte personenbezogen nachholen, bevor sie für den vorgesehenen Einsatz erforderlich sind. |
Die BGN-Arbeitshilfe zur Unterweisung in Erster Hilfe verweist auch auf ein rumänisches Kurzgespräch und fremdsprachliche Plakate. Solche Materialien unterstützen die Vermittlung; die Namen und Meldewege des eigenen Betriebs müssen trotzdem stimmen.
Bei Fremdfirmen ist die Abstimmung zwischen Unternehmen wichtig. § 8 ArbSchG verlangt Zusammenarbeit und angemessene Anweisungen für Beschäftigte anderer Arbeitgeber. Klärt deshalb, wer die örtlichen Erste-Hilfe-Regeln vermittelt und wie die Fremdfirma ihre Beschäftigten erreicht. Bei Arbeitnehmerüberlassung weist § 12 Absatz 2 ArbSchG die Unterweisungspflicht dem Entleiher zu; sonstige Pflichten des Verleihers bleiben bestehen.
Praxisfall: Online abgeschlossen, örtlich noch nicht erledigt
Fiktives redaktionelles Beispiel: In einem Lager sind zwölf Beschäftigte für die Spätschicht vorgesehen. Alle haben das allgemeine Erste-Hilfe-Modul bearbeitet. Wegen eines Umbaus führt der Rettungszugang jetzt durch Tor D. Am betrieblichen Unterweisungstermin nehmen zehn Personen teil; zwei sind im Urlaub.
Beim Besprechen des Zugangs zeigt sich, dass die alte Darstellung noch Tor B nennt. Die zuständige Leitung lässt die Angaben berichtigen und erklärt den nutzbaren Zugang. Eine Person verwechselt außerdem den bisherigen Materialstandort mit dem neuen. Nach der Korrektur kann sie den richtigen Ort zeigen. Die beiden Abwesenden erhalten einen Nachholtermin vor ihrem nächsten betroffenen Einsatz.
Der Abschluss sollte drei verschiedene Ergebnisse sichtbar machen:
| Betrachtung | Ergebnis im Beispiel |
|---|---|
| Allgemeines Lernmodul | Zwölf von zwölf haben es bearbeitet. |
| Betriebliche Unterweisung | Zehn von zwölf haben die örtlichen Inhalte einschließlich Korrekturen erhalten; zwei stehen noch aus. |
| Organisatorischer Mangel | Die falsche Zugangsinformation benötigt eine eigene dokumentierte Berichtigung und Kontrolle. |
So wird aus einem „100 Prozent abgeschlossen“-Wert keine falsche Aussage über die gesamte Notfallvorbereitung. Der Lernerfolg einer Person und die Beseitigung eines betrieblichen Mangels sind unterschiedliche Aufgaben. Beides verdient eine eigene Zuständigkeit.
Was gehört in den Nachweis, was nicht?
Dokumentiere die tatsächlich durchgeführte Unterweisung nachvollziehbar: Datum, unterweisende Person, Teilnehmende, Arbeitsbereich und behandelte Erste-Hilfe-Themen. Ergänze bei Bedarf die verwendete Unterlagenversion, lokale Änderungen, Verständnisprüfung und Nachholung. Diese Angaben sind eine praktische Nachweisempfehlung; nicht jedes einzelne Feld ist in § 4 DGUV Vorschrift 1 vorgeschrieben.
Ein verwendbarer Themenvermerk wäre im fiktiven Lagerfall: „Spätschicht, geänderter Rettungszugang Tor D, Kontakt zur besetzten Meldestelle, neuer Materialstandort; veraltete Zugangsdarstellung berichtigt.“ „Erste Hilfe erledigt“ lässt die vermittelten Besonderheiten dagegen offen. Bestätigungen dokumentieren nur, was tatsächlich stattgefunden hat; rückdatierte Nachholungen sind keine Lösung.
Davon getrennt bleiben Aufzeichnungen über echte Verletzungen und Hilfeleistungen. Die DGUV zur Dokumentation von Erster Hilfe verlangt deren geschützte Aufbewahrung für mindestens fünf Jahre. Diese Regel ist keine allgemeine Aufbewahrungsfrist für Unterweisungsnachweise. Die konkrete Ereignisdokumentation erläutert der Ratgeber Verbandbuch und Meldeblock.
Nutze beim Unterweisen keine offen gezeigten Einträge mit Namen verletzter Kolleginnen oder Kollegen. Erfundenen Übungsfällen lassen sich dieselben organisatorischen Fragen entnehmen, ohne Gesundheitsinformationen in Präsentation oder Teilnehmerliste zu verteilen.
Quellenstand und Grenzen dieses Ratgebers
Redaktionell geprüft am 2. September 2026 anhand der verlinkten Vorschriften und Veröffentlichungen von DGUV, BGHM, BGN und KomNet. Der Schwerpunkt liegt auf der deutschen betrieblichen Unterweisungspflicht, nicht auf medizinischen Behandlungsanleitungen. Beispiele und Umsetzungshinweise sind redaktionelle Arbeitshilfen; sie behaupten keine beobachteten Kundenfälle.
Eine Quellenbesonderheit ist wichtig: Die DGUV Information 211-005 wird vom Herausgeber derzeit als veraltet und in Überarbeitung gekennzeichnet. Dieser Ratgeber behandelt dort angekündigte künftige Änderungen nicht als bereits geltendes Recht.
Für die betriebliche Ausgestaltung sind aktuelle Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsbedingungen und einschlägige Sonderregeln zu berücksichtigen. Wenn Notruf, Zugänge oder erforderliche Qualifikation ungeklärt sind, muss die verantwortliche Stelle das fachkundig lösen. Eine Unterweisung kann eine fehlende Notfallorganisation nicht ersetzen.