Was ist ein Evakuierungshelfer?

Ein Evakuierungshelfer ist eine betrieblich benannte Person mit besonderen Aufgaben bei einer Evakuierung. Sie unterstützt das organisierte Verlassen eines gefährdeten Bereichs, ohne die Verantwortung des Arbeitgebers oder die Führung der Einsatzkräfte zu übernehmen. Andere gebräuchliche Bezeichnungen sind Räumungshelfer, Etagenbeauftragter, Stockwerksbeauftragter oder Pate. Entscheidend ist die schriftlich festgelegte Aufgabe, nicht der Titel.

Die Funktion ist nicht auf Brände beschränkt. Auch ein Gefahrstoffaustritt, ein technischer Störfall oder eine äußere Bedrohung kann andere Anweisungen auslösen. Deshalb folgt der Helfer immer dem betrieblichen Notfallplan und dem konkreten Alarm, statt automatisch jedes Gebäude zu verlassen.

Was das Gesetz verlangt und was der Betrieb festlegt

§ 10 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, erforderliche Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Außerdem sind Beschäftigte zu benennen, die entsprechende Aufgaben übernehmen. Besetzung, Befähigung und bereitgestellte Mittel werden an der Belegschaft und den besonderen Gefahren ausgerichtet. Auch anwesende Gäste und andere betriebsfremde Personen sind zu berücksichtigen.

Die DGUV Information 205-033 ordnet diese Vorgabe praktisch ein: Alle Beschäftigten müssen das Verhalten im Notfall kennen. Für besondere Aufgaben können je nach Lage, Ausdehnung und Nutzung zusätzliche Personen vorgesehen werden. Das kann unter dem Namen Evakuierungshelfer geschehen, muss aber nicht überall dieselbe Rollenstruktur ergeben.

Vorgabe Praktische Bedeutung
§ 10 ArbSchG Evakuierungsmaßnahmen festlegen und geeignete Beschäftigte für Aufgaben benennen
§ 4 ArbStättV Fluchtwege freihalten, gegebenenfalls Flucht- und Rettungsplan erstellen und danach üben
ASR A2.3 Abschnitt 11 Beschäftigte regelmäßig, Personen mit Evakuierungsaufgaben mindestens jährlich betriebsspezifisch unterweisen
Gefährdungsbeurteilung Bereiche, Aufgaben, Verfügbarkeit, Unterstützung, Ausstattung und Meldewege konkret bestimmen

Die gesonderte Frage nach der Pflicht zu Evakuierungshelfern wird damit nicht durch eine starre Betriebsgröße beantwortet. Ebenso wenig darf die 5-Prozent-Grundregel für Brandschutzhelfer aus ASR A2.2 auf Evakuierungshelfer übertragen werden.

Evakuierungshelfer, Brandschutzhelfer und Einsatzleitung

Unklare Rollengrenzen kosten im Alarmfall Zeit. Für jede Funktion sollte deshalb nicht nur ein Name, sondern auch ein Handlungsspielraum feststehen.

Rolle Schwerpunkt Gehört nicht automatisch dazu
Evakuierungshelfer Personen zum sicheren Ausgang und zur Sammelstelle leiten, vereinbarte Unterstützung leisten, Status melden Entstehungsbrand bekämpfen, gefährliche Räume durchsuchen, Gebäude freigeben
Brandschutzhelfer Entstehungsbrände ohne Eigengefährdung mit geeigneten Mitteln bekämpfen Gesamte Evakuierung führen oder jeden Bereich kontrollieren
Sammelstellenverantwortlicher Anwesenheitskontrolle und Meldungen bündeln Allein aus einer fehlenden Meldung eine Personensuche starten
Betriebliche Einsatzkoordination Informationen sammeln, externe Einsatzkräfte einweisen, betriebliche Schnittstellen steuern Feuerwehr oder Polizei im Einsatz Weisungen erteilen

Eine Doppelfunktion ist möglich, aber nicht automatisch sinnvoll. Der Beitrag Brandschutz- und Evakuierungshelfer behandelt diese Abwägung im Detail. Für die einzelne Rollenkarte muss jedenfalls geklärt sein, welche Aufgabe bei einem Zielkonflikt Vorrang hat.

Rollenkarte: neun Angaben für einen eindeutigen Auftrag

Eine brauchbare Benennung passt auf eine Seite und ist im Alarmfall verständlich. Sie sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name und betriebliche Erreichbarkeit der Person
  2. Gebäude, Etage oder klar abgegrenzter Zuständigkeitsbereich
  3. relevante Schicht oder Anwesenheitszeit
  4. benannte Vertretung mit gleicher Einweisung
  5. Alarmzeichen und gegebenenfalls unterschiedliche Alarmtexte
  6. Hauptfluchtweg, Ausweichroute und zugeordnete Sammelstelle
  7. konkrete Aufgaben vor, während und nach der Evakuierung
  8. Empfänger und Wortlaut der Statusmeldung
  9. ausdrücklich ausgeschlossene Handlungen und Abbruchkriterien

Besondere Unterstützungsaufgaben werden funktionsbezogen beschrieben. Statt Diagnosen auf der Rollenkarte zu notieren, reicht beispielsweise: „Begleitung über barrierefreien Fluchtweg nach betrieblichem Unterstützungsplan“. So bleibt der Auftrag handhabbar, ohne Gesundheitsdaten unnötig offenzulegen.

Aufgaben vor, während und nach dem Alarm

Die Tätigkeit beginnt nicht erst beim Warnton. Ein Helfer kann nur verlässlich handeln, wenn Bereich, Wege und Schnittstellen vorher bekannt sind.

Vor dem Alarm

  • Alarmzeichen, Durchsagen und mögliche Verhaltensvarianten kennen
  • Haupt- und Ausweichroute tatsächlich begehen
  • Sammelstelle und Empfänger der Rückmeldung kennen
  • Zuständigkeitsbereich samt Toiletten, Nebenräumen und Besucherzonen abgrenzen
  • vorgesehene Hilfen für ortsunkundige oder unterstützungsbedürftige Personen üben
  • erkennbare Hindernisse in Fluchtwegen über den festgelegten Meldeweg weitergeben
  • Vertretung nach Schichtplan, Urlaub und mobiler Arbeit prüfen

Während der Evakuierung

  1. Alarm ernst nehmen und das eigene Verlassen nicht unnötig verzögern.
  2. Anwesende Personen ruhig und eindeutig zum vorgesehenen sicheren Weg weisen.
  3. Ortsunkundige begleiten und nur vorher geplante Unterstützung leisten.
  4. Eine Bereichskontrolle nur ausführen, wenn sie beauftragt und gefahrlos möglich ist.
  5. Türen schließen, sofern das ohne Zeitverlust und Gefahr geschehen kann. Nicht abschließen.
  6. Rauch, ungewöhnliche Gerüche, versperrte Wege oder zurückgebliebene Personen sofort melden.
  7. Den Bereich auf einem sicheren Weg verlassen und die zugeordnete Sammelstelle aufsuchen.

Bei einem Brand werden Aufzüge grundsätzlich nicht benutzt. Eine Ausnahme kommt nur für ausdrücklich vorgesehene Evakuierungsaufzüge oder ein anderes fachlich bewertetes Verfahren infrage. Ob und wie Menschen mit Mobilitätseinschränkungen unterstützt werden, muss vor dem Alarm geklärt sein. Improvisierte Tragetechniken gefährden sowohl die betroffene Person als auch den Helfer.

An der Sammelstelle

Die Meldung muss zwischen sicherer Feststellung und Annahme unterscheiden. Eine kurze, einheitliche Formulierung verhindert falsche Gewissheit:

„Bereich B2 kontrolliert, keine Person gesehen“ oder „Bereich B2 nicht vollständig kontrollierbar, Rauch am Westflur, zuletzt eine Person im Besprechungsraum gesehen.“

„Bereich kontrolliert“ bedeutet nicht automatisch, dass alle Beschäftigten vollständig anwesend sind. Die Organisation der Sammelstelle benötigt eine eigene, festgelegte Anwesenheitskontrolle, die auch Gäste und Fremdfirmen berücksichtigt. Vermutete oder konkret vermisste Personen werden der zuständigen Koordination gemeldet. Niemand kehrt zur Suche in das Gebäude zurück.

Nach Alarm oder Übung

  • Beobachtungen sachlich festhalten, nicht nachträglich glätten
  • unklare Alarmzeichen, blockierte Wege und Kommunikationslücken als Maßnahmen erfassen
  • Vertretungs- und Unterstützungsplanung an die tatsächliche Anwesenheit anpassen
  • Rollenkarte, Pläne und Unterweisung nach Umbauten oder Prozessänderungen aktualisieren
  • Wiederbetreten erst nach Freigabe durch die dafür zuständige Stelle zulassen

Eine Evakuierungsübung prüft nicht die Schnelligkeit einzelner Helfer, sondern die Wirksamkeit des gesamten Systems. Beobachter sollten deshalb Alarmwahrnehmung, Wegnutzung, Unterstützung, Sammelstellenmeldung und gefährliche Abweichungen getrennt erfassen.

Sicherheitsgrenzen: Hier endet die Aufgabe

Die eigene Sicherheit hat Vorrang. Ein Evakuierungshelfer darf seine Aufgabe abbrechen, sobald der vorgesehene Weg oder die Handlung eine konkrete Gefahr erzeugt. Diese Grenzen gehören in Unterweisung und Rollenkarte:

  • keinen verrauchten, brennenden oder anderweitig gefährlichen Bereich betreten
  • nicht in bereits verlassene Bereiche zurückkehren
  • keine verschlossenen Räume öffnen, wenn dadurch eine Gefahr entstehen kann
  • keine eigenmächtige Personenrettung oder Suche durchführen
  • keine Aufzüge ohne ausdrücklich bewertetes Evakuierungsverfahren benutzen
  • keinen Alarm aufheben und keine Freigabe zum Wiederbetreten erteilen
  • Einsatzkräfte nicht durch eigene Erkundungen oder widersprüchliche Anweisungen behindern

Eine nicht mögliche Kontrolle ist kein Versagen. Die richtige Handlung lautet dann: abbrechen, Gefahrenstelle benennen und „nicht kontrollierbar“ melden. Nur so erhält die Einsatzleitung eine belastbare Information.

Auswahl und Verfügbarkeit statt bloßer Namensliste

Ein Helfer sollte den zugewiesenen Bereich kennen, verständlich kommunizieren, das Alarmkonzept anwenden können und die persönlichen Voraussetzungen für die vereinbarten Aufgaben erfüllen. Eine Führungsposition ist dafür weder notwendig noch automatisch ausreichend.

Für die Besetzung zählt die reale Anwesenheit. Eine Liste mit vielen Namen hilft wenig, wenn dieselben Personen regelmäßig im Homeoffice, im Außendienst oder in derselben Schicht abwesend sind. Die Anzahl der Evakuierungshelfer wird deshalb über Aufgabenabdeckung je Bereich und Betriebszeit geplant. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • getrennte Gebäude, Etagen oder Brandabschnitte
  • Schicht-, Wochenend- und Alleinarbeit
  • Publikumsverkehr und wechselnde Fremdfirmen
  • unübersichtliche oder lange Fluchtwege
  • vorübergehender und dauerhafter Unterstützungsbedarf
  • Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit, Termine oder mobile Arbeit

Unterweisung, Übung und Nachweis

Die ASR A2.3 verlangt für Beschäftigte mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Evakuierung eine betriebsspezifische Unterweisung mindestens jährlich. Ein allgemeiner Onlinekurs ohne Bezug zu Alarm, Bereich und Wegen reicht für diese Anforderung allein nicht aus.

Eine wirksame Einweisung enthält den konkreten Auftrag, eine Begehung, praktische Kommunikation und Abbruchkriterien. Sie wird zusätzlich geprüft, wenn sich Fluchtwege, Alarmierung, Nutzung, Personenstruktur oder Organisation ändern. Einzelheiten zu Inhalten und Formaten bündelt der Fachbeitrag Evakuierungshelfer-Ausbildung.

Der Nachweis sollte folgende Daten verbinden:

  • unterwiesene Person, Datum und unterweisende Person
  • Gebäude, Bereich und Rolle
  • behandelte Alarmzeichen, Wege, Sammelstelle und Meldeweg
  • Unterstützungsaufgaben und verwendete Hilfsmittel
  • Sicherheitsgrenzen und Verständnisprüfung
  • Erkenntnisse aus Begehung oder Übung
  • fällige Maßnahmen und Termin der nächsten Prüfung

Häufige Organisationsfehler

Unklare Statusmeldung: „Alles frei“ wird gemeldet, obwohl nur der sichtbare Flur geprüft wurde. Besser ist eine genaue Aussage zu Bereich, Kontrollumfang und Hindernissen.

Quote statt Abdeckung: Eine pauschale Zahl ersetzt nicht die Prüfung, ob jeder vorgesehene Bereich in jeder relevanten Betriebszeit abgedeckt ist.

Doppelrolle ohne Priorität: Die gleiche Person soll einen Löschversuch beginnen und zugleich eine Etage räumen. Der Konflikt muss vorab in Aufgabenverteilung und Übung gelöst werden.

Unterstützung ohne Verfahren: Ein Hilfsmittel ist vorhanden, aber niemand ist in dessen sichere Anwendung eingewiesen. Zuständigkeit, Route und Ersatzlösung müssen zusammen geplant werden.

Veraltete Rollenkarte: Umbau, Schichtwechsel oder Personalabgang verändern die Organisation, ohne dass Bereich und Vertretung angepasst werden. Ein fester Review nach jeder relevanten Änderung verhindert diese Lücke.

Prüffragen für die betriebliche Freigabe

Eine Rolle ist erst einsatzbereit, wenn jede Frage mit einem konkreten Nachweis beantwortet werden kann:

  1. Welchen Bereich deckt die Person ab und wann ist sie dort anwesend?
  2. Welcher Alarm löst welche Handlung aus?
  3. Welche sichere Ausweichroute ist bekannt?
  4. Welche besonderen Hilfen sind tatsächlich geübt?
  5. Welche Handlung ist ausdrücklich nicht erlaubt?
  6. Wer übernimmt bei Abwesenheit?
  7. An wen geht die Statusmeldung und welche Formulierung wird verwendet?
  8. Wann wurden Rolle, Weg und Sammelstelle zuletzt praktisch geprüft?
  9. Welche offene Maßnahme aus der letzten Übung betrifft diesen Bereich?

Quellenstand und fachliche Einordnung

Dieser Beitrag wurde am 15. August 2026 anhand der aktuellen Fassungen und amtlichen Fundstellen geprüft. Zentrale Grundlagen sind § 10 ArbSchG, § 4 und § 6 ArbStättV, die ASR A2.3 in der Fassung mit Änderung von 2024 sowie die DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“. Die ASR A2.2 wurde zur Abgrenzung der Brandschutzhelfer herangezogen.

Die konkrete Organisation bleibt betriebsspezifisch. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, behördliche Auflagen oder besondere Nutzungskonzepte können weitergehende Anforderungen stellen. Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Vorgaben, die tatsächliche Nutzung und die anwesenden Personen zusammenführen. Eine vertiefte Navigation durch die Unfallversicherungsträger bietet Evakuierungshelfer und DGUV.