Kurzantwort: Pflicht zur Aufgabe, nicht zu einem festen Titel

Sind Evakuierungshelfer Pflicht? Der Arbeitgeber muss eine sichere Evakuierung organisieren und Beschäftigte benennen, die dabei festgelegte Aufgaben übernehmen. Das Gesetz verlangt aber keine überall gleich aufgebaute Helfergruppe namens „Evakuierungshelfer“. Besondere Rollen, ihre Zahl und ihr Auftrag werden aus Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsstätte, Nutzung und tatsächlicher Anwesenheit abgeleitet.

Die oft widersprüchlichen Antworten im Netz lassen sich deshalb in drei Ebenen auflösen:

Frage Verbindliche oder fachliche Einordnung
Muss der Arbeitgeber Evakuierungsmaßnahmen festlegen? Ja, nach § 10 Absatz 1 ArbSchG.
Müssen Personen für Evakuierungsaufgaben benannt werden? Ja, § 10 Absatz 2 ArbSchG nennt ausdrücklich die Benennung. Der Arbeitgeber darf Aufgaben unter den dort genannten Voraussetzungen selbst übernehmen.
Muss jede Firma eine separate Gruppe mit dem Titel Evakuierungshelfer bilden? Nein. Rollenname und besondere Aufgabenstruktur richten sich nach der betrieblichen Organisation.
Gilt eine feste Quote? Nein. Die Zahl muss angemessen sein; eine 5-Prozent-Regel gilt hier nicht.
Müssen alle Beschäftigten das Verhalten kennen? Ja. Die Unterweisung aller wird nicht durch wenige benannte Personen ersetzt.

Datenstand: 19. August 2026. Die Einordnung betrifft deutsches Arbeitsschutzrecht. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht, Genehmigungen oder Vorgaben eines Sachversicherers können zusätzliche Anforderungen stellen. Der Beitrag ersetzt keine rechtliche oder brandschutzfachliche Prüfung des Einzelfalls.

Warum § 10 ArbSchG und die DGUV nicht im Widerspruch stehen

§ 10 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber zunächst, die erforderlichen Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Art der Arbeitsstätte, Tätigkeiten, Beschäftigtenzahl und anwesende betriebsfremde Personen sind dabei zu berücksichtigen. Absatz 2 verlangt die Benennung der Beschäftigten, die entsprechende Aufgaben übernehmen.

Die DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ betrachtet die praktische Rollenverteilung. Danach müssen alle Beschäftigten die Notfallmaßnahmen kennen und die Evakuierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Besondere Personen können zusätzlich gebraucht werden, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Nutzung spezielle Aufgaben erzeugen. Übliche Bezeichnungen sind Evakuierungshelfer, Räumungshelfer, Etagenbeauftragte oder Paten.

Der gemeinsame Kern lautet: Die Evakuierung darf weder ungeregelt bleiben noch allein an einem Titel hängen. Der Betrieb legt fest, welche Funktionen nötig sind, wer sie wahrnimmt und wie die Besetzung auch bei Abwesenheit funktioniert. Ein kleiner übersichtlicher Standort kann mit wenigen, klar verteilten Funktionen auskommen. Ein mehrgeschossiger Betrieb mit Publikumsverkehr, Schichten oder Unterstützungsbedarf braucht meist eine umfangreichere Rollenstruktur.

Rechtsquellen nach ihrer Funktion einordnen

Quelle Was sie für die Pflichtfrage klärt Was sie nicht vorgibt
§ 10 ArbSchG Maßnahmen, Benennung, angemessene Zahl, Ausbildung und Ausrüstung; Anhörung der Interessenvertretung; mögliche Aufgabenübernahme durch den Arbeitgeber keinen Rollennamen, keine Prozentquote, keine allgemeine Kursdauer
§ 5 und § 6 ArbSchG Ermittlung erforderlicher Maßnahmen und Dokumentation von Ergebnis, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung kein universelles Formblatt für die Evakuierungsorganisation
§ 4 ArbStättV Vorkehrungen für unverzügliche Selbstrettung und schnelle Rettung; bedarfsabhängiger Flucht- und Rettungsplan mit Übungen keine pauschale Evakuierungshelferzahl
ASR A2.3 jährliche Unterweisung aller Beschäftigten sowie betriebsspezifische jährliche Unterweisung von Personen mit Evakuierungsaufgaben keine eigenständige 5-Prozent-Regel
DGUV Information 205-033 Handlungshilfe für Gefährdungsbeurteilung, Alarmierung, besondere Aufgaben, Personengruppen und Übungen kein Gesetz und kein Ersatz für die betriebliche Bewertung

Technische Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die ArbStättV. Wer die ASR einhält, kann im jeweiligen Anwendungsbereich von der Erfüllung der Verordnungsanforderungen ausgehen. Eine andere Lösung muss mindestens dieselbe Sicherheit und denselben Gesundheitsschutz erreichen.

Pflichtprüfung in sechs Schritten

Eine belastbare Entscheidung beginnt nicht mit einer gewünschten Anzahl. Sie beginnt mit den Aufgaben, die in realistischen Betriebssituationen erledigt werden müssen.

1. Anwesende Personen und Betriebszustände erfassen

Die Bewertung richtet sich nicht nur nach der Zahl der Beschäftigten in der Personalstatistik. Maßgeblich ist, wer sich zu einer bestimmten Zeit tatsächlich am Standort befinden kann:

  • Früh-, Spät-, Nacht- und Wochenendschichten
  • Besucher, Kunden, Patienten, Schüler oder Veranstaltungsteilnehmer
  • Fremdfirmen, Lieferdienste und zeitweise Beschäftigte
  • Personen mit körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen
  • vorübergehend unterstützungsbedürftige Personen, etwa nach einer Verletzung
  • allein arbeitende oder wechselnd anwesende Beschäftigte

Auch mobile Arbeit, Urlaub, Krankheit und Außentermine verändern die verfügbare Besetzung. Eine Liste mit zehn Namen hilft nicht, wenn in einer kritischen Schicht niemand davon anwesend ist.

2. Plausible Gefahrenlagen unterscheiden

Eine Evakuierung ist nicht automatisch immer eine vollständige Gebäuderäumung. Je nach Ursache können Vollalarm, Teilalarm, Verbleib in einem sicheren Bereich oder ein anderer Ablauf vorgesehen sein. Der betriebliche Notfallplan muss deshalb festlegen, welche Auslösung welche Reaktion verlangt.

Für die Rollenprüfung werden mindestens betrachtet:

  • Brand und Rauchentwicklung
  • Gefahrstofffreisetzung oder technischer Störfall
  • Ausfall eines sicheren Fluchtwegs
  • äußere Bedrohung oder behördliche Warnung
  • Szenarien, bei denen Anlagen geordnet verlassen oder bestimmte Bereiche besetzt bleiben müssen

Die Helferrolle darf keine improvisierte Rettungstätigkeit erzeugen. Grenzen, sichere Wege und Abbruchkriterien stehen vor dem Namen einer Person fest.

3. Erforderliche Funktionen beschreiben

Nicht jeder Betrieb benötigt jede Funktion. Häufig zu prüfen sind:

Funktion Prüffrage Mögliche besondere Rolle nötig, wenn …
Alarmweitergabe Erreicht und versteht jede anwesende Person das Signal? technische Alarmierung Lücken hat oder ergänzende Information vorgesehen ist
Wegeleitung Finden Ortsunkundige den sicheren Weg? viel Publikumsverkehr, wechselnde Fremdfirmen oder mehrere Routen bestehen
Unterstützung Ist für jede betroffene Person ein sicherer Ablauf geplant? individuelle Barrieren oder vorübergehende Einschränkungen Hilfe erfordern
Bereichsstatus Kann gemeldet werden, welche Bereiche kontrolliert oder nicht erreichbar waren? Gebäudegröße und Nutzung eine solche Rückmeldung im Konzept vorsehen
Sammelstellenmeldung Werden Anwesenheit, Beobachtungen und fehlende Personen geordnet weitergegeben? mehrere Gruppen oder Sammelstellen koordiniert werden müssen
Zutrittsschutz Wird eine verfrühte Rückkehr verhindert? Eingänge unübersichtlich sind oder Personen ohne Freigabe zurückkehren könnten

Die genaue Ausführung gehört auf die Hauptseite zu den Aufgaben und Grenzen von Evakuierungshelfern. Für die Pflichtentscheidung reicht zunächst die Feststellung, ob eine Funktion ohne gesonderte Zuweisung verlässlich erfüllt wäre.

4. Allgemeine Pflichten und besondere Aufträge trennen

Alle Beschäftigten müssen Alarmzeichen, Fluchtwege, Notausgänge, Sammelstelle und Verhalten im Gefahrenfall kennen. Das folgt aus § 6 ArbStättV und wird durch ASR A2.3 konkretisiert. Eine kleine Helfergruppe darf dieses Grundwissen nicht ersetzen.

Besondere Aufträge beginnen dort, wo der Betrieb von einer bestimmten Person ein zusätzliches, abgegrenztes Handeln erwartet. Beispiele sind die Begleitung Ortsunkundiger, eine geplante Unterstützung, die Meldung eines Bereichsstatus oder die Koordination einer Sammelstellengruppe. Für solche Aufgaben werden geeignete Personen und Vertretungen festgelegt.

5. Besetzung je Betriebszeit nachweisen

Die Zahl ergibt sich aus den gleichzeitig benötigten Funktionen, räumlichen Einheiten und Anwesenheitsszenarien. § 10 ArbSchG fordert ein angemessenes Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu besonderen Gefahren, nennt aber keine Formel.

Die detaillierte Berechnung mit Sollbesetzung, Schichten und Vertretungsfaktor steht auf der Seite Evakuierungshelfer Anzahl. Für die Pflichtprüfung genügt die Kontrollfrage: Ist jede notwendige Funktion bei realistischer Abwesenheit so besetzt, dass niemand einen gefährlichen Umweg, eine unvereinbare Doppelrolle oder einen nicht erreichbaren Bereich übernehmen muss?

6. Wirksamkeit prüfen und Entscheidung fortschreiben

Eine Papierplanung ist erst belastbar, wenn Alarmierung, Wege, Unterstützung und Rückmeldungen praktisch funktionieren. Erkenntnisse aus einer Evakuierungsübung, einem Ereignis oder einer Begehung fließen in die Gefährdungsbeurteilung zurück. Mängel werden mit Verantwortlichkeit, Frist und anschließender Wirksamkeitskontrolle geführt.

Wann besondere Evakuierungshelfer naheliegen

Kein einzelnes Merkmal löst automatisch eine feste Helferzahl aus. Mehrere Faktoren erhöhen jedoch den Bedarf an ausdrücklich zugewiesenen Personen:

Betriebliche Lage Warum allgemeine Unterweisung allein möglicherweise nicht reicht
mehrere Etagen, Brandabschnitte oder getrennte Gebäudeteile Aufgaben und Statusmeldungen müssen räumlich zugeordnet werden
große, unübersichtliche oder wechselnd genutzte Flächen Personenströme und alternative Wege brauchen örtliche Kenntnis
viel Kunden-, Besucher- oder Publikumsverkehr Ortsunkundige kennen Alarm und Sammelstelle nicht zuverlässig
Menschen mit Unterstützungsbedarf Hilfe, Vertretung, geeigneter Weg und Hilfsmittel müssen vorab geregelt sein
Schichtbetrieb und starke Abwesenheit jede Betriebszeit benötigt eine tatsächlich verfügbare Besetzung
besondere Gefahren oder unterschiedliche Alarmarten Voll-, Teil- oder andere Schutzmaßnahmen müssen richtig unterschieden werden
viele Fremdfirmen oder Baustellenphasen Zuständigkeiten und Alarmwege wechseln, Schnittstellen müssen abgestimmt werden
mehrere Sammelgruppen Beobachtungen und Anwesenheitsmeldungen brauchen einen vereinbarten Empfänger

Ein notwendiger Flucht- und Rettungsplan ist ein starkes Organisationssignal, aber nicht die einzige denkbare Grundlage für besondere Aufgaben. Umgekehrt beweist ein ausgehängter Plan noch nicht, dass Besucher geführt, Unterstützung geleistet und Meldungen bei jeder Schicht abgedeckt sind.

Sonderfall Kleinbetrieb: Darf der Arbeitgeber die Aufgabe selbst übernehmen?

Ja. § 10 Absatz 2 ArbSchG erlaubt dem Arbeitgeber, die genannten Aufgaben selbst wahrzunehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. Daraus folgt keine pauschale Kleinbetriebsbefreiung. Auch ein kleiner Standort muss Gefahren, anwesende Dritte, Abwesenheit des Arbeitgebers und nötige Vertretung bewerten.

Die Selbstübernahme ist nur plausibel, wenn der Arbeitgeber im maßgeblichen Betriebszustand anwesend, erreichbar und handlungsfähig ist. Bei mehreren Standorten, wechselnden Schichten, Außenterminen oder gleichzeitig notwendigen Funktionen braucht das Konzept weitere geeignete Personen.

Anzahl: Warum 5 Prozent die falsche Abkürzung sind

Die häufig genannte 5-Prozent-Zahl stammt aus ASR A2.2, Abschnitt Brandschutzhelfer. Sie beschreibt, welcher Anteil bei normaler Brandgefährdung für die Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Regel ausreicht. Sie ist keine Quote für Personen mit Evakuierungsaufgaben.

Aussage Bewertung
„Fünf Prozent reichen immer für Evakuierungshelfer.“ falsch; Aufgaben, Gebäude und Betriebszeiten bleiben ungeprüft
„Jeder Brandschutzhelfer ist automatisch Evakuierungshelfer.“ falsch; die zweite Funktion muss festgelegt und unterwiesen werden
„Ohne feste Quote besteht keine Benennungspflicht.“ falsch; § 10 ArbSchG verlangt eine angemessene, betrieblich begründete Lösung
„Mehr Namen bedeuten automatisch bessere Abdeckung.“ falsch; Verfügbarkeit und Aufgabenverträglichkeit entscheiden

Eine Doppelfunktion kann sinnvoll sein, sofern beide Aufträge gleichzeitig erfüllbar sind. Wer einen Entstehungsbrand bekämpfen soll, kann nicht ohne Weiteres zugleich eine entfernte Etage räumen oder an der Sammelstelle Meldungen bündeln. Die Seite Brandschutz- und Evakuierungshelfer behandelt diese Konfliktprüfung.

Benennung, Betriebsrat und Schriftform

Vor der Benennung ist ein vorhandener Betriebs- oder Personalrat nach § 10 Absatz 2 ArbSchG anzuhören. Weitergehende Beteiligungsrechte werden dadurch nicht ausgeschlossen. Die Beteiligung erfolgt sinnvollerweise auf Basis der zuvor festgelegten Funktionen und Eignungsanforderungen, nicht erst anhand einer fertigen Namensliste.

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt für diese Benennung keine besondere Urkunde vor. Eine schriftliche oder elektronische Dokumentation ist dennoch die sicherste betriebliche Praxis. Sie sollte mindestens enthalten:

  1. Standort, Gebäude, Bereich und relevante Betriebszeit
  2. Name, Funktion und erreichbare Vertretung
  3. konkrete Aufgabe sowie ausgeschlossene Handlungen
  4. Alarmarten, Haupt- und Ausweichweg, Sammelstelle und Meldeempfänger
  5. erforderliche Kenntnisse, Unterweisungsdatum und verwendete Planversion
  6. Datum der Benennung und dokumentierte Anhörung der Interessenvertretung
  7. Prüfanlass, nächster Review und Ergebnis einer Übung oder Wirksamkeitskontrolle

§ 5 ArbSchG verlangt die Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen. Nach § 6 ArbSchG müssen die Unterlagen Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung erkennen lassen. Die Rollenkarte ist daher kein Selbstzweck: Sie verbindet die Bedarfsermittlung mit der tatsächlich verfügbaren Person.

Unterweisung: besondere Rolle ersetzt keine allgemeine Einweisung

ASR A2.3 verlangt, Beschäftigte regelmäßig über Fluchtwege, Notausgänge, Kennzeichnung und Verhalten im Gefahrenfall zu unterweisen. Die Wiederholung muss mindestens jährlich erfolgen und soll durch eine Begehung der Fluchtwege unterstützt werden. Personen mit Evakuierungsaufgaben erhalten zusätzlich eine betriebsspezifische Unterweisung, ebenfalls mindestens jährlich.

Diese besondere Unterweisung behandelt unter anderem:

  • den zugewiesenen Bereich und die realen Alarmzeichen
  • Hauptweg, Ausweichroute und sichere Bereiche
  • vorgesehene Unterstützung und persönliche Grenzen
  • Meldung an Sammelstelle oder betriebliche Koordination
  • Verhalten bei Rauch, versperrtem Weg oder unbekannter Gefahr
  • Abbruch der Aufgabe und Verbot eigenmächtiger Rettungsaktionen
  • Änderungen seit der letzten Unterweisung

Eine allgemeine Kursbescheinigung belegt nicht, dass die Person das konkrete Gebäude und den betrieblichen Auftrag kennt. Die Seite Evakuierungshelfer Ausbildung grenzt Unterweisung, externe Schulung und Nachweis genauer ab; Evakuierungshelfer DGUV ordnet die Unfallversicherungsträger-Quellen ein.

Dokumentierter Pflichtentscheid: ein kopierbares Ergebnisformat

Die Gefährdungsbeurteilung sollte nicht nur „Evakuierungshelfer erforderlich: ja/nein“ enthalten. Ein prüfbares Ergebnis kann so aufgebaut sein:

Entscheidungsfeld Beispiel für die erforderliche Aussage
Geltungsbereich Standort, Gebäude, Schichten und betrachtete Nutzung
anwesende Personen Beschäftigte, Besucher, Fremdfirmen und relevante Unterstützungsbedarfe
Szenarien welche Alarm- oder Evakuierungsfälle betrachtet wurden
notwendige Funktionen Wegeleitung, Unterstützung, Bereichs- oder Sammelstellenmeldung
allgemeine Organisation welche Aufgaben durch Technik, Prozesse und unterwiesene Beschäftigte abgedeckt werden
besondere Rollen welche Funktionen eine ausdrücklich benannte Person brauchen
Sollbesetzung Bedarf je Bereich und Betriebszeit mit Vertretung
Qualifikation betriebliche Unterweisung, gegebenenfalls weitere Kenntnisse oder Hilfsmittel
Beteiligung Anhörung von Betriebs- oder Personalrat, sofern vorhanden
Wirksamkeitsnachweis Beobachtung, Übung, Mangel, Maßnahme und Nachprüfung
Review Datum, Auslöser und verantwortliche Stelle

Ein „Nein“ zu einer separaten Helfergruppe braucht ebenfalls eine Begründung: Wer übernimmt die gesetzlich geforderten Evakuierungsaufgaben, wie ist die Benennung umgesetzt und wodurch wurde die Funktionsfähigkeit geprüft?

Typische Fehlentscheidungen

Fehler Folge Korrektur
nur „freiwillig“ oder „immer Pflicht“ notieren der konkrete gesetzliche Auftrag bleibt unklar Benennungspflicht, Rollenname und besondere Aufgaben getrennt bewerten
5 Prozent aus ASR A2.2 kopieren Räume, Schichten und Unterstützung werden nicht abgedeckt funktions- und anwesenheitsbezogen planen
nur Brandschutzhelfer auflisten Evakuierungsaufgaben sind nicht eindeutig übertragen Doppelrolle ausdrücklich prüfen und dokumentieren
alle Aufgaben an wenige Helfer delegieren übrige Beschäftigte kennen Alarm und Wege nicht allgemeine jährliche Unterweisung beibehalten
Arbeitgeber ohne Vertretung eintragen bei Abwesenheit fällt die Organisation aus reale Betriebszeiten und Vertretung abbilden
Unterstützungsbedarf erst im Alarm klären Hilfe, Weg oder Hilfsmittel fehlen datensparsam vorplanen und praktisch prüfen
Benennung ohne Übung fortführen Papierstatus verdeckt Systemfehler Beobachtungen in Maßnahmen und neuen Review überführen

Wann die Pflichtentscheidung erneut geprüft wird

Der Review folgt nicht nur einem Kalender. Eine neue Bewertung ist insbesondere angezeigt bei:

  • Umbau, Umzug oder geänderter Gebäudenutzung
  • neuen Fluchtwegen, Alarmzeichen oder Sammelstellen
  • zusätzlicher Schicht, geänderten Öffnungszeiten oder Personalabbau
  • stark verändertem Besucher- oder Fremdfirmenaufkommen
  • bekannt gewordenem Unterstützungsbedarf
  • neuen Gefahrstoffen, Prozessen oder Störfallszenarien
  • Ausfall, Ausscheiden oder dauerhafter Abwesenheit benannter Personen
  • Mängeln aus Begehung, Alarm, Beinaheereignis oder Evakuierungsübung

Eine aktuelle Datumszeile ohne erneute Prüfung dieser Punkte ist kein Wirksamkeitsnachweis.

Abgrenzung im Evakuierungshelfer-Cluster

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Pflicht- und Benennungsfrage. Für andere Suchabsichten gelten eigene Schwerpunktseiten:

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Quellen, Wettbewerbsprüfung und redaktionelle Grenzen

Die Rechtsprüfung stützt sich auf die am 19. August 2026 abrufbaren Fassungen von ArbSchG und ArbStättV, die BAuA-Fassungen der ASR A2.3 mit Änderungsstand 2024 und der ASR A2.2 mit Änderungsstand 2025 sowie die DGUV Information 205-033, Ausgabe Oktober 2019. Die KomNet-Einordnung zur Doppelfunktion wurde ergänzend herangezogen.

Vor der Überarbeitung wurden zehn deutschsprachige Suchergebnisse zur Pflicht von Evakuierungshelfern verglichen. Mehrere Ergebnisse erklärten die Rolle pauschal für freiwillig, andere übertrugen die 5-Prozent-Regel der Brandschutzhelfer oder stellten eine bestimmte Schriftform als allgemeine Gesetzespflicht dar. Dieser Beitrag trennt deshalb Gesetzeswortlaut, technische Regel, DGUV-Handlungshilfe und freiwillig gewählte betriebliche Dokumentationsform.

Die Entscheidung bleibt standortbezogen. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzfachkunde, Betriebsarzt, Interessenvertretung und gegebenenfalls Behörden oder Sachversicherer sind entsprechend Zuständigkeit einzubeziehen. Eine Online-Erläuterung kann weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Prüfung eines realen Evakuierungskonzepts ersetzen.