Die kurze Antwort: Aufgaben zählen, nicht Prozente

Für die Anzahl der Evakuierungshelfer gibt es keine allgemeine gesetzliche Prozentquote. § 10 ArbSchG verlangt ein angemessenes Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu den besonderen Gefahren. Eine belastbare Planung zählt deshalb zunächst die gleichzeitig erforderlichen Aufgaben je Bereich und Betriebszeit. Erst danach wird ermittelt, wie viele Personen geschult werden müssen, damit jeder dieser Funktionsplätze auch bei Abwesenheiten besetzt bleibt.

Zwei Zahlen dürfen nicht verwechselt werden:

Planungswert Bedeutung Leitfrage
Sollbesetzung Evakuierungsaufgaben, die in einem konkreten Anwesenheitsszenario gleichzeitig besetzt sein müssen Welche Bereiche und besonderen Aufgaben brauchen jetzt eine Person?
Ausbildungszahl namentlich eingewiesene Personen, die Sollbesetzung und Vertretung über alle Betriebszeiten abdecken Wer ist in dieser Schicht bei Urlaub, Krankheit oder Außentermin verfügbar?

Eine Liste mit acht Namen kann unzureichend sein, wenn alle acht in derselben Tagschicht arbeiten. Umgekehrt sagt eine pauschale Quote nicht, ob ein übersichtlicher Kleinbetrieb dieselbe Rollenstruktur wie ein mehrgeschossiger Betrieb mit Publikumsverkehr benötigt.

Was § 10 ArbSchG zur Anzahl vorgibt

§ 10 Abs. 1 ArbSchG richtet die erforderlichen Evakuierungsmaßnahmen nach Art der Arbeitsstätte, Tätigkeiten und Beschäftigtenzahl aus. Auch andere anwesende Personen sind zu berücksichtigen. Absatz 2 verlangt die Benennung von Beschäftigten für Evakuierungsaufgaben. Deren Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen zur Belegschaft und zu besonderen Gefahren passen.

Die Vorschriften geben damit einen Maßstab, aber keine Rechentabelle vor:

Grundlage Bedeutung für die Anzahl
§ 5 ArbSchG Erforderliche Maßnahmen werden aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen abgeleitet.
§ 10 ArbSchG Beschäftigte für Evakuierungsaufgaben benennen und deren Zahl angemessen festlegen.
§ 4 Abs. 4 ArbStättV Unverzügliches In-Sicherheit-Bringen ermöglichen; bei erforderlichem Flucht- und Rettungsplan regelmäßig üben.
ASR A2.3 Abschnitt 11 Alle Beschäftigten unterweisen; Personen mit Evakuierungsaufgaben mindestens jährlich betriebsspezifisch unterweisen.
DGUV Information 205-033 Besondere Aufgaben können wegen Lage, Ausdehnung oder Nutzung nötig sein, etwa für Unterstützung, Besucherbegleitung oder Bereichskontrolle.

Die rechtliche Grundfrage behandelt die Seite Evakuierungshelfer Pflicht. Hier geht es ausschließlich darum, wie ein bereits festgestellter Bedarf in eine prüfbare Besetzung übersetzt wird.

Warum die 5-Prozent-Regel nicht übernommen werden darf

Die 5-Prozent-Grundregel steht im Zusammenhang mit Brandschutzhelfern. Die aktuelle ASR A2.2 und die DGUV Information 205-023 beziehen sie bei normaler Brandgefährdung auf Beschäftigte, die Entstehungsbrände bekämpfen. Abwesenheiten und besondere Verhältnisse können auch dort eine größere Ausbildungszahl erfordern.

Für Evakuierungshelfer fehlt eine entsprechende allgemeine Quote. Wer pauschal fünf Prozent ansetzt, übernimmt einen Wert aus einer anderen Funktion. Das kann drei Fehler verursachen:

  1. Räumlich getrennte Bereiche bleiben trotz rechnerisch ausreichender Gesamtzahl unbesetzt.
  2. Alle ausgebildeten Personen sind in derselben Schicht oder gleichzeitig mobil tätig.
  3. Doppelfunktionen kollidieren, weil Brandbekämpfung und Begleitung an verschiedenen Orten stattfinden sollen.

Die korrekte 5-Prozent-Berechnung bleibt daher auf der Seite Brandschutzhelfer Anzahl. Eine personelle Kombination beider Rollen ist möglich, ersetzt aber nicht die getrennte Aufgabenprüfung.

Evakuierungshelfer Anzahl in sechs Schritten berechnen

Die folgende Methode ist eine betriebliche Planungshilfe, keine amtliche Berechnungsformel.

1. Betriebszeiten und Anwesenheitsszenarien trennen

Erfassen Sie Früh-, Spät- und Nachtschicht, Kernzeit, Randzeit, Wochenendbetrieb sowie Zeiten mit reduziertem Personal. Bei hybrider Arbeit zählt nicht nur die Zahl der Arbeitsverträge, sondern welche Bereiche tatsächlich belegt sind und welche benannten Personen regelmäßig vor Ort arbeiten.

2. Räumliche Planungseinheiten festlegen

Teilen Sie den Standort in Bereiche, die eine beauftragte Person ohne gefährliche Umwege unterstützen kann. Geeignete Einheiten können Etagen, Hallen, Brandabschnitte, Besucherzonen oder abgelegene Gebäudeteile sein. Eine Einheit ist zu groß, wenn Kontrolle oder Begleitung nur durch Rückkehr, Gegenverkehr oder lange Wege möglich wäre.

3. Besondere Aufgaben als eigene Funktionsplätze erfassen

Neben der Bereichszuordnung können weitere gleichzeitige Aufgaben entstehen:

  • ortsunkundige Personen am Empfang oder in Veranstaltungsflächen führen
  • eine vorher vereinbarte Unterstützung für Personen mit Einschränkungen übernehmen
  • Meldungen an einer Sammelstelle geordnet zusammenführen
  • Fremdfirmen in einem abgegrenzten Arbeitsbereich einweisen
  • einen Zutritt nach der Evakuierung verhindern, sofern dies sicher organisiert ist

Eine Person darf nur mehrere Funktionsplätze abdecken, wenn die Aufgaben räumlich und zeitlich wirklich vereinbar sind.

4. Sollbesetzung je Zeitraum bestimmen

Zählen Sie für jedes Szenario nur die Aufgaben, die gleichzeitig stattfinden müssen. Das Ergebnis ist die Sollbesetzung, nicht die Ausbildungszahl. Die Begründung sollte nennen, warum ein Bereich einen eigenen Posten benötigt oder warum zwei benachbarte Einheiten sicher gemeinsam betreut werden können.

5. Tatsächliche Verfügbarkeit und Vertretung prüfen

Ordnen Sie jedem Funktionsplatz eine hauptverantwortliche Person und mindestens eine organisatorisch unabhängige Vertretung zu. Prüfen Sie Dienstpläne, mobile Arbeit, Urlaub, Fortbildung, Pausen und Außendienst. Zwei Personen aus demselben regelmäßig abwesenden Team bilden keine belastbare Vertretung.

6. Besetzung in einer Übung prüfen

Eine Evakuierungsübung zeigt, ob Alarm, Wege, Aufgaben und Meldungen mit der geplanten Besetzung funktionieren. Eine Lücke wird nicht durch zusätzliche Namen allein geschlossen. Möglicherweise braucht der Betrieb kleinere Zuständigkeitsbereiche, eine andere Alarmierung, angepasste technische Maßnahmen oder klarere Aufgaben.

Kopierbare Besetzungsmatrix

Mit dieser Tabelle lässt sich die Entscheidung in der Gefährdungsbeurteilung oder im Evakuierungskonzept festhalten:

Betriebszeit Bereich oder Aufgabe Gleichzeitig nötig Hauptbesetzung Vertretung Prüfergebnis
Frühschicht Etage 1 1 Name/Funktion Name/Funktion abgedeckt/offen
Frühschicht Etage 2 1 Name/Funktion Name/Funktion abgedeckt/offen
Frühschicht Besucher am Empfang 1 Name/Funktion Name/Funktion abgedeckt/offen
Spätschicht Produktionsbereich A 1 Name/Funktion Name/Funktion abgedeckt/offen
Spätschicht Produktionsbereich B 1 Name/Funktion Name/Funktion abgedeckt/offen

Ergänzen Sie bei Bedarf Alarmart, Sammelstelle, Hilfsmittel und Abbruchgrenze. Gesundheitsdaten gehören nicht in diese allgemeine Matrix. Für unterstützungsbedürftige Personen genügt eine funktionsbezogene Zuordnung zu einem vertraulich geregelten Unterstützungsplan.

Beispiel 1: Büro mit zwei Etagen

Das folgende Rechenbeispiel ist frei gewählt und keine Mindestvorgabe. In einem Büro arbeiten 60 Personen auf zwei räumlich getrennten Etagen. Während der Kernzeit kommen regelmäßig Besucher über einen Empfang. Die Gefährdungsbeurteilung legt wegen der Trennung je einen Bereichsposten und zusätzlich eine Besucherbegleitung fest.

Schritt Ergebnis im Beispiel
Gleichzeitig notwendige Funktionsplätze 2 Etagen + 1 Besucheraufgabe = 3
Gewähltes Vertretungsmodell je Funktionsplatz eine getrennt geplante Vertretung
Zu schulende Personen 3 Hauptbesetzungen + 3 Vertretungen = 6

Fünf Prozent von 60 wären nur drei Personen. Diese Zahl deckt im Beispiel zwar die Sollbesetzung ohne Abwesenheit, aber keine einzige Vertretung. Sechs Personen sind hier kein allgemeiner Richtwert, sondern das Ergebnis der ausdrücklich genannten Annahmen.

Beispiel 2: Produktion mit zwei Schichten

Ein Standort hat zwei getrennte Hallen. In der Frühschicht ist zusätzlich ein Besucherbereich geöffnet, in der Spätschicht nicht. Für jede Funktion wird eine Vertretung innerhalb derselben Schicht vorgesehen.

Schicht Funktionsplätze Hauptbesetzungen Vertretungen Ausbildungszahl im Beispiel
Frühschicht Halle A, Halle B, Besucherbereich = 3 3 3 6
Spätschicht Halle A, Halle B = 2 2 2 4
Gesamt 5 schichtgebundene Plätze 5 5 10

Beschäftigte aus der Frühschicht dürfen nicht als normale Abdeckung der Spätschicht gezählt werden. Gibt es verlässlich schichtübergreifende Springer, kann die Gefährdungsbeurteilung diese konkrete Verfügbarkeit berücksichtigen. Eine bloße Gesamtzahl von zehn Namen belegt die Abdeckung noch nicht; entscheidend bleibt die Zuordnung in der Matrix.

Faktoren, die zusätzliche Funktionsplätze auslösen können

Mehr Personen sind nicht wegen eines einzelnen Schlagworts nötig, sondern weil eine konkrete Aufgabe sonst unbesetzt bleibt. Prüfen Sie insbesondere:

  • mehrere Gebäude, Etagen, Hallen oder nicht einsehbare Brandabschnitte
  • Schichten, flexible Arbeitszeiten, mobile Arbeit und häufigen Außendienst
  • Besucher, Kunden, Lieferanten, Veranstaltungen oder wechselnde Fremdfirmen
  • Menschen mit dauerhaften oder vorübergehenden Einschränkungen
  • unübersichtliche Wege, lange Distanzen oder getrennte Sammelstellen
  • Bereiche mit besonderem Prozess, hoher Personenbelegung oder spezifischer Gefahr
  • parallele Rollen in Brandbekämpfung, Anlagenabschaltung oder Notfallkoordination
  • Sprachbarrieren oder Alarmierungsformen, die zusätzliche Einweisung erfordern

Die DGUV Information 205-033 nennt Beschäftigtenzahl, Schichtarbeit, besondere Bereiche, Gebäudenutzung, Zielgruppen und Fremdfirmen ausdrücklich als Punkte des Alarmierungs- und Evakuierungskonzepts. Sie betont zugleich, dass alle Beschäftigten das Verhalten im Notfall kennen müssen. Einzelne Helfer ersetzen also nicht die allgemeine Unterweisung.

Doppelfunktion mit Brandschutzhelfern richtig prüfen

Eine Person kann Brandschutz- und Evakuierungsaufgaben übernehmen, wenn Ausbildung, betriebliche Unterweisung und tatsächliche Verfügbarkeit passen. Für die Anzahl werden die Funktionen trotzdem getrennt modelliert.

Beispiel: In einer Halle soll dieselbe Person einen Entstehungsbrand bekämpfen und gleichzeitig Besucher zum entfernten Ausgang führen. Beide Aufgaben können im selben Ereignis auftreten. Der Betrieb muss daher festlegen, welche Aufgabe Vorrang hat und wer die andere übernimmt. Ohne diese Entscheidung besteht nur auf dem Papier eine Doppelbesetzung.

Die fachliche Abgrenzung steht im Beitrag Brandschutz- und Evakuierungshelfer. Auswahl, Aufgaben und Sicherheitsgrenzen erläutert die Hauptseite Evakuierungshelfer.

Berechnung dokumentieren und aktuell halten

Nach § 6 ArbSchG müssen Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung nachvollziehbar sein. Für die Anzahl der Evakuierungshelfer sollten mindestens dokumentiert werden:

  1. Standort, Gebäude und betrachtete Betriebszeiten
  2. zugrunde gelegte Anwesenheit einschließlich Besucher und Fremdfirmen
  3. Bereiche, Sonderaufgaben und benötigte Sollbesetzung
  4. Hauptbesetzung und Vertretung je Funktionsplatz
  5. Unterweisungsstand und verfügbare Ausrüstung
  6. Annahmen zu mobiler Arbeit, Urlaub und Schichtwechsel
  7. Ergebnis der letzten Übung oder anderen Wirksamkeitskontrolle
  8. offene Maßnahme, verantwortliche Person und Prüftermin

ArbeitsschutzPilot kann Rollen, Bereiche, Schichten, Vertretungen, Unterweisungsnachweise, Übungsfeststellungen und Maßnahmen miteinander verbinden. Das System berechnet keine gesetzliche Sollzahl. Es macht sichtbar, auf welcher betrieblichen Annahme die Zahl beruht und wo eine Zuordnung oder Vertretung fehlt.

Prüfen Sie die Matrix nach Umbauten, Personal- oder Schichtwechseln, geänderter Nutzung, neuen Gefahren, veränderten Besucherzahlen sowie nach Übungen und realen Ereignissen. Unabhängig davon verlangt ASR A2.3 für Beschäftigte mit Evakuierungsaufgaben mindestens jährlich eine betriebsspezifische Unterweisung.

Abgrenzung im Evakuierungshelfer-Cluster

Diese Aufteilung verhindert, dass die Seiten um dieselbe allgemeine Suchabsicht konkurrieren. Der Schwerpunkt dieses Beitrags bleibt die nachvollziehbare Personaleinsatzplanung.

Wettbewerbsprüfung und Quellenstand

Stand der Prüfung: 19. August 2026. Untersucht wurden die ersten zehn sichtbaren Ergebnisse für die Suchfragen „Evakuierungshelfer Anzahl“ und „Wie viele Evakuierungshelfer“. Fünf davon übertragen fünf Prozent als Faustregel auf Evakuierungshelfer; fünf verzichten auf eine solche Quote. Keine der zehn geprüften Seiten trennt Sollbesetzung und Ausbildungszahl in einer ausfüllbaren Schicht- und Vertretungsmatrix.

Geprüft wurden KomNet, Forum Verlag, BWW Wissensdatenbank, Automate.video, ExpertMe, Hesse Sicherheitsdienst, Wirtschaftswissen, Lionda, Die Brandschutz-Trainer und BAU Arbeitsschutz.

Die fachliche Einordnung folgt den aktuellen amtlichen beziehungsweise institutionellen Quellen. Spezielle Anforderungen aus Bauordnungsrecht, Sonderbauvorschriften, Genehmigungen, Brandschutzkonzepten oder dem Gefahrstoffrecht können zusätzliche Vorgaben enthalten. Dieser Beitrag ersetzt keine Prüfung des einzelnen Betriebs.