Pflichtfrage nicht pauschalisieren

G41 wird oft als Pflichtbegriff genutzt. Tatsächlich muss der Betrieb den konkreten Zweck prüfen: Vorsorge, Eignungsbeurteilung oder eine andere betriebliche Anforderung.

  • Tätigkeit und Absturzgefahr beschreiben
  • Schutzmaßnahmen und Restrisiko prüfen
  • Eignungsfrage gesondert begründen
  • ärztliche Stelle fachkundig einbinden

Vorsorge und Eignung trennen

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung haben unterschiedliche Zwecke. Diese Trennung schützt Beschäftigte und Arbeitgeber vor falscher Dokumentation.

  • Zweck vor Termin festlegen
  • Ergebnisweg begrenzen
  • Beschäftigte informieren
  • keine Befunde speichern

Arbeitsschutzmaßnahmen bleiben zentral

Selbst wenn eine Eignungseinordnung erforderlich ist, muss der Betrieb Absturzrisiken durch geeignete Schutzmaßnahmen minimieren.

  • kollektive Absturzsicherung priorisieren
  • PSA gegen Absturz organisieren
  • Rettungskonzept festlegen
  • Unterweisung und Übungen nachhalten

Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot

ArbeitsschutzPilot bildet Anlass, Tätigkeit, Maßnahmen, Unterweisung und Review ab. Die Pflichtfrage selbst muss fachkundig geklärt werden.