Pflichtfrage nicht pauschalisieren
G41 wird oft als Pflichtbegriff genutzt. Tatsächlich muss der Betrieb den konkreten Zweck prüfen: Vorsorge, Eignungsbeurteilung oder eine andere betriebliche Anforderung.
- Tätigkeit und Absturzgefahr beschreiben
- Schutzmaßnahmen und Restrisiko prüfen
- Eignungsfrage gesondert begründen
- ärztliche Stelle fachkundig einbinden
Vorsorge und Eignung trennen
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung haben unterschiedliche Zwecke. Diese Trennung schützt Beschäftigte und Arbeitgeber vor falscher Dokumentation.
- Zweck vor Termin festlegen
- Ergebnisweg begrenzen
- Beschäftigte informieren
- keine Befunde speichern
Arbeitsschutzmaßnahmen bleiben zentral
Selbst wenn eine Eignungseinordnung erforderlich ist, muss der Betrieb Absturzrisiken durch geeignete Schutzmaßnahmen minimieren.
- kollektive Absturzsicherung priorisieren
- PSA gegen Absturz organisieren
- Rettungskonzept festlegen
- Unterweisung und Übungen nachhalten
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot bildet Anlass, Tätigkeit, Maßnahmen, Unterweisung und Review ab. Die Pflichtfrage selbst muss fachkundig geklärt werden.