Gefährdungsbeurteilung Friseur: die kurze Antwort

Eine brauchbare Friseur-Vorlage zerlegt die Arbeit in konkrete Tätigkeiten und dokumentiert pro Gefährdung eine umsetzbare Entscheidung. Eine Zeile wie „Arbeiten im Salon, Handschuhe tragen“ ist zu ungenau. Sie zeigt weder, bei welchem Produkt und Arbeitsschritt der Schutz nötig ist, noch wer ihn bis wann umsetzt und woran seine Wirkung erkannt wird.

Beginnen Sie mit den tatsächlichen Abläufen in Ihrem Betrieb. Für einen typischen Salon sind mindestens diese sechs Blöcke zu prüfen:

  1. Haare waschen und pflegen
  2. Färben, Tönen, Blondieren, Dauerwelle und Glätten
  3. Schneiden, Rasieren und Umgang mit gebrauchten Werkzeugen
  4. Föhnen, thermisches Styling und elektrische Geräte
  5. Reinigen, Desinfizieren, Abfall und Lagerung
  6. Arbeitsorganisation, Ergonomie und psychische Belastung

Die Beispiele auf dieser Seite sind eine Ausfüllhilfe, keine vorab freigegebene Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 ArbSchG beurteilt der Arbeitgeber die Gefährdungen der konkreten Arbeit. Gleichartige Arbeitsbedingungen dürfen zusammengefasst werden. Unterschiedliche Produkte, Arbeitsplätze oder Personengruppen brauchen eine eigene Betrachtung.

Vorlage: Diese Felder braucht jede Bewertungszeile

Eine Gefährdungsbeurteilung wird prüfbar, wenn jede Zeile dieselbe Entscheidungskette abbildet. Die folgende Struktur kann in einer Tabelle, Software oder betrieblichen Dokumentvorlage geführt werden.

Feld Was eingetragen wird Beispiel aus dem Salon
Tätigkeit und Ort konkreter Arbeitsschritt und Arbeitsplatz Blondiermittel am Mischplatz ansetzen
betroffene Personen Funktionen und besondere Gruppen Friseurinnen, Auszubildende; Jugendliche separat prüfen
Gefährdung und Exposition Quelle, Aufnahmeweg, Dauer und Häufigkeit Hautkontakt und Staub beim Öffnen und Mischen
vorhandene Maßnahmen bereits umgesetzter Stand Dosierhilfe, Mischplatz, geeignete Einmalhandschuhe
Beurteilung Handlungsbedarf mit nachvollziehbarer Methode inhalative und dermale Belastung getrennt bewerten
weitere Maßnahme konkrete Änderung nach Schutzrangfolge staubarme Produktform wählen und Vorgehen festlegen
verantwortlich Funktion statt unklarer Sammelbezeichnung Salonleitung
Termin realistisches Abschlussdatum 15.09.2026
Wirksamkeitsprüfung Merkmal, Prüfperson, Datum und Ergebnis Beobachtung beim Mischen, keine Staubfreisetzung, 22.09.2026

§ 6 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Für Gefahrstofftätigkeiten nennt § 6 Absatz 8 GefStoffV weitere Dokumentationspunkte. Eine Maßnahme gilt daher nicht schon als geprüft, weil Material gekauft oder ein Termin eingetragen wurde.

Musterzeilen für sechs Arbeitsbereiche

Die Tabelle zeigt den erforderlichen Detaillierungsgrad. Prüfen und ändern Sie jede Zeile anhand der verwendeten Produkte, Geräte, Räume und Arbeitszeiten. Wo ein Risiko bereits ausreichend beherrscht ist, wird auch dieses Ergebnis mit Begründung festgehalten.

Tätigkeit Gefährdung Beispiel für Maßnahmen nach TOP Nachweis der Wirksamkeit
Haare waschen und Pflege ausspülen Feuchtarbeit, Hautkontakt mit Wasser und Produkten, ungünstige Handhaltung höhengeeigneter Waschplatz; Aufgabenwechsel; passende Waschhandschuhe mit ausreichender Stulpe; Hautschutzplan Zeiten und Waschvorgänge je Person erfasst; Handschuhe verfügbar und unbeschädigt; Hautbeobachtung ohne Auffälligkeit
Farbe oder Tönung auftragen und ausspülen sensibilisierende oder reizende Inhaltsstoffe, Spritzer, Hautkontakt Produktinformation prüfen; Applikation ohne unnötige Aerosole; geeignete Einmalhandschuhe; Arbeitsfläche leicht reinigbar Anwendung beobachtet; Handschuhwechsel eingehalten; keine sichtbare Kontamination von Haut oder Umgebung
Blondiermittel mischen Staub oder Aerosol beim Öffnen und Mischen, Augen- und Hautkontakt weniger staubende Form prüfen; festgelegter Mischplatz; Dosierhilfe; Behälter sofort schließen; geeignete PSA nach Bewertung kein sichtbarer Staubaustritt bei Probebeobachtung; Produktmenge und Vorgehen stimmen mit Anweisung überein
Schneiden und Rasieren Schnitt- oder Stichverletzung, Kontakt mit Blut, kontaminierte Werkzeuge sichere Ablage; beschädigte Geräte aussondern; Reinigungs- und Desinfektionsablauf; Erste-Hilfe-Verfahren Stichproben am Arbeitsplatz; Werkzeuge ohne Schäden; Vorfälle und Verbandbucheinträge ausgewertet
Föhnen, Glätten und Locken heiße Oberflächen, Brandgefahr, Lärm, elektrische Mängel, Zwangshaltung Geräte mit geeigneter Abschaltung; freie Luftwege; Prüf- und Sichtkontrolle; höhenangepasster Arbeitsplatz; Tätigkeitswechsel Kabel und Gehäuse unbeschädigt; Abschaltung funktioniert; keine brennbaren Stoffe am Gerät; Beschäftigtenrückmeldung
Boden und Arbeitsmittel reinigen Rutschgefahr, Feuchtarbeit, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel Verschüttetes sofort entfernen; Reinigungszeiten organisieren; Mittel nicht unzulässig mischen; Handschuhe nach Produkt und Tätigkeit Boden trocken und frei; Dosierung geprüft; Behälter gekennzeichnet; Reinigungsablauf beobachtet
Spraydosen und Produkte lagern Brand, Druckbehälter, Verwechslung, unbefugter Zugriff Mengen und Lagerbedingungen prüfen; Wärmequellen meiden; Originalgebinde und Kennzeichnung erhalten; Bestand begrenzen Lagerbegehung mit Bestandsabgleich; keine beschädigten oder ungekennzeichneten Gebinde
Terminplanung und Spitzenzeiten Zeitdruck, fehlende Pausen, Konflikte, emotionale Belastung realistische Behandlungszeiten; Pausenregel; Vertretung; Meldemöglichkeit; Aufgaben und Befugnisse klären Dienstplan und tatsächliche Pausen vergleichen; Teamrückmeldung; Maßnahmen nach Belastungsspitzen anpassen

TOP bedeutet: zuerst technische, dann organisatorische und zuletzt personenbezogene Maßnahmen prüfen. § 7 GefStoffV verlangt, Gefahrstofftätigkeiten erst nach der Beurteilung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen aufnehmen zu lassen. Handschuhe sind wichtig, dürfen aber eine mögliche Produkt- oder Verfahrensänderung nicht ungeprüft ersetzen.

Feuchtarbeit im Salon richtig ermitteln

Im Friseurhandwerk ist Feuchtarbeit personenbezogen zu beurteilen. Notieren Sie für einen repräsentativen Arbeitstag Dauer und Häufigkeit der auslösenden Tätigkeiten. Addieren Sie nicht pauschal alle Öffnungsstunden und betrachten Sie Auszubildende, Teilzeitkräfte und Personen mit anderer Aufgabenverteilung getrennt.

Die aktuelle TRGS 401 der BAuA nennt vier Fallgruppen, die in der Ermittlung vorkommen können:

  • regelmäßiger Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von mehr als zwei Stunden am Arbeitstag
  • Hautkontakt im Wechsel mit flüssigkeitsdichten Handschuhen mehr als zehnmal am Arbeitstag
  • mindestens 15-maliges Händewaschen am Arbeitstag
  • flüssigkeitsdichte Handschuhe im Wechsel mit Händewaschen mehr als fünfmal am Arbeitstag

Dokumentieren Sie dafür mindestens Haarewaschen, Ausspülen, Reinigung, Händewaschen sowie Dauer und Wechsel des Handschuhtragens. Das Ergebnis führt in den Hautschutzplan für Friseure, ersetzt ihn aber nicht. Der Hautschutzplan ordnet Schutz, Reinigung, Desinfektion und Pflege den Tätigkeiten und betrieblich verwendeten Produkten zu.

Vorsorge anhand des Ergebnisses zuordnen

Der Anhang Teil 1 ArbMedVV setzt für Feuchtarbeit klare Schwellen:

ermittelte Feuchtarbeit je Person Folge für die Vorsorge
regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag Angebotsvorsorge anbieten, sofern keine Pflichtvorsorge aus anderem Grund zu veranlassen ist
regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag Pflichtvorsorge vor Aufnahme und danach in regelmäßigen Abständen veranlassen

Diese Zeiten sind keine Freigrenzen für Hautschutz. Schutzmaßnahmen gelten nach der Gefährdungsbeurteilung auch unterhalb der Vorsorgeschwellen. Die Teilnahme an Vorsorge ersetzt ebenfalls keine Maßnahme. Beschäftigte können nach § 5a ArbMedVV Wunschvorsorge verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Medizinische Befunde gehören nicht in die allgemein zugängliche Gefährdungsbeurteilung.

Friseurchemikalien produktbezogen bewerten

Erstellen Sie zuerst eine Produktliste nach Tätigkeit und Arbeitsbereich. Dazu gehören Färbe- und Tönungsmittel, Blondierprodukte, Dauerwell- und Fixiermittel, Glättungsprodukte, Haarsprays, Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Erfassen Sie auch selten eingesetzte Produkte, Proben und mitgebrachte Arbeitsmittel. Eine Anleitung für die Bestandsstruktur bietet Gefahrstoffverzeichnis erstellen.

Für die Bewertung werden Kennzeichnung, Herstellerinformation, Gebrauchsanweisung und, soweit vorhanden oder vorgeschrieben, Sicherheitsdatenblatt herangezogen. Fehlt eine erforderliche Information, wird sie beim Lieferanten angefordert. Ein Markenname allein sagt nichts über Konzentration, Anwendung oder Freisetzung aus.

§ 6 GefStoffV verlangt, inhalative, dermale und physikalisch-chemische Gefährdungen unabhängig zu beurteilen und anschließend zusammenzuführen. Für eine Blondierung können deshalb drei getrennte Fragen nötig sein:

  • Kann beim Öffnen, Dosieren oder Mischen Staub oder Aerosol eingeatmet werden?
  • Kann das Produkt beim Ansetzen, Auftragen, Prüfen oder Ausspülen an Haut oder Augen gelangen?
  • Entstehen durch Gebinde, Treibmittel, Lagerung oder Wärme Brand- und Druckgefahren?

Die TRGS 530 der BAuA ist die branchenspezifische Grundlage für Gefahrstoffe im Friseurhandwerk. Sie nennt Handschuhe unter anderem für Färben, Tönen, Blondieren, Glätten, Dauerwellen, Mischen, Haarewaschen und Nassreinigung. Einmalhandschuhe für Tätigkeiten mit Friseurchemikalien werden nach einer Anwendung entsorgt und nicht wiederverwendet. Auswahl und Dichtigkeit müssen trotzdem zum Produkt passen.

Schutzmaßnahmen von der Quelle bis zur Person festlegen

Bewerten Sie nicht nur, ob „PSA vorhanden“ ist. Halten Sie fest, welche Alternativen geprüft wurden und warum die gewählte Kombination zur Exposition passt.

Technische Maßnahmen

  • weniger staubende oder weniger freisetzende Produktform prüfen
  • Misch- und Dosierhilfen verwenden
  • Räume und Arbeitsplätze ausreichend lüften
  • leicht zu reinigende Arbeitsflächen bereitstellen
  • Waschplätze und Arbeitshöhen ergonomisch einrichten
  • heiße Geräte standsicher ablegen und Luftöffnungen freihalten

Organisatorische Maßnahmen

  • Aufgaben so verteilen, dass Feuchtarbeitszeiten begrenzt werden
  • Produkte nur in der erforderlichen Menge am Arbeitsplatz bereithalten
  • Reinigungs-, Desinfektions- und Entsorgungsabläufe schriftlich festlegen
  • beschädigte Geräte und Scheren sofort außer Betrieb nehmen
  • Pausen, Terminabstände und Vertretung auch bei Spitzenzeiten sichern
  • Prüf-, Unterweisungs- und Aktualisierungsanlässe terminieren

Personenbezogene Maßnahmen

  • geeignete Handschuhe in passenden Größen bereitstellen
  • An- und Ausziehen sowie Wechsel der Handschuhe unterweisen
  • Hautschutz, milde Reinigung und Pflege tätigkeitsbezogen zuordnen
  • erforderliche Augen- oder Schutzkleidung aus Produktbewertung ableiten
  • Vorsorge veranlassen oder anbieten und Teilnahme datensparsam verwalten

Der BGW Hautschutz- und Händehygieneplan kann als Ausgangspunkt dienen. Er wird mit den tatsächlich verwendeten Salonprodukten ergänzt und gut sichtbar am Handpflegeplatz ausgehängt. Die TRGS 530 verlangt einen solchen betriebsspezifischen Plan an jedem Tätigkeitsort.

Ausgefülltes Beispiel: Blondiermittel mischen

Ein ausgefüllter Datensatz kann so aussehen. Werte, Produkt und Termine sind nur Muster und müssen ersetzt werden.

Feld Beispielinhalt
Tätigkeit Blondierpulver am Mischplatz öffnen, dosieren und mit Entwickler ansetzen
Personen Friseurfachkräfte und Auszubildende nach Unterweisung
Gefährdung Einatmen von Staub beim Öffnen und Dosieren; Haut- und Augenkontakt; Spritzer beim Rühren
Ausgangszustand Gebinde wird am Bedienplatz geöffnet; Einmalhandschuhe vorhanden; keine Dosierhilfe
Beurteilung weiterer Handlungsbedarf, weil Staubfreisetzung beobachtet und Hautkontakt beim Abwischen möglich ist
Maßnahme staubarme Alternative mit Lieferant prüfen; festen Mischplatz und Dosierhilfe einführen; Gebinde sofort schließen; Handschuh- und Reinigungsregel ergänzen
verantwortlich und Termin Salonleitung, 15.09.2026
Wirksamkeitsprüfung Teamleitung beobachtet drei Mischvorgänge am 22.09.2026: kein sichtbarer Staub, Dosierhilfe genutzt, Gebinde geschlossen, Fläche sauber
Ergebnis wirksam; erneute Prüfung bei Produktwechsel, Beschwerde oder geänderter Anwendung

„Unterweisung durchgeführt“ wäre als Wirksamkeitsmerkmal zu wenig. Eine Unterweisung belegt die Vermittlung. Ob die Maßnahme wirkt, zeigt erst die Beobachtung des Arbeitsablaufs, eine Messung, eine Begehung oder ein anderes zum Risiko passendes Prüfkriterium.

Betriebsanweisung und Unterweisung ableiten

Für Gefahrstofftätigkeiten fordert § 14 GefStoffV eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache. Sie enthält Gefahren, Schutz- und Hygienemaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung sowie Verhalten bei Störung, Unfall und Notfall. Eine Anleitung zur Struktur steht unter Betriebsanweisung erstellen.

Die TRGS 530 fordert eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich. Sie erfolgt mündlich in einer Sprache, die die Beschäftigten verstehen. Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und durch Unterschrift bestätigt. Produktwechsel oder neue Verfahren können eine zusätzliche Unterweisung auslösen, bevor der jährliche Termin erreicht ist.

Prüfen Sie die Konsistenz in beide Richtungen:

  1. Jede Maßnahme der Gefährdungsbeurteilung, die Verhalten voraussetzt, taucht in Betriebsanweisung oder Unterweisung auf.
  2. Jede Schutzregel der Betriebsanweisung lässt sich auf eine bewertete Tätigkeit zurückführen.
  3. Unterweisungsbeispiele entsprechen den vorhandenen Produkten, Geräten und Notfallwegen.
  4. Eine geänderte Bewertungszeile löst die Prüfung der abhängigen Dokumente aus.

Ergonomie, Geräte und Arbeitsorganisation nicht auslassen

Die TRGS 530 behandelt Gefahrstofftätigkeiten. Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG ist breiter. Langes Stehen, angehobene Arme, verdrehte Haltung am Waschbecken, repetitive Handbewegungen, heiße Geräte, elektrische Mängel, Rutschstellen, Zeitdruck und Konflikte müssen ebenfalls bewertet werden.

Gehen Sie dafür Arbeitsplatz für Arbeitsplatz vor. Lassen sich Stuhl, Waschbecken und Ablage an verschiedene Körpergrößen anpassen? Können Beschäftigte zwischen Schneiden, Waschen und organisatorischen Aufgaben wechseln? Werden Kabel so geführt, dass niemand stolpert und keine feuchten Bereiche erreicht werden? Sind Pausen im Terminplan realistisch oder nur auf dem Papier vorhanden?

Psychische Belastung wird anhand der Arbeitsbedingungen beurteilt, nicht durch die Sammlung privater Diagnosen. Mögliche Merkmale sind hohe Taktung, häufige Unterbrechungen, unklare Verantwortungen, emotionale Konflikte mit Kundschaft, fehlende Pausen und Alleinarbeit. Die vertiefende Methodik behandelt psychische Gefährdungsbeurteilung durchführen.

In sieben Schritten zur freigegebenen Salonbeurteilung

  1. Geltungsbereich festlegen: Salon, Nebenräume, Lager, mobile Einsätze und betroffene Funktionen benennen.
  2. Tätigkeiten aufnehmen: Beobachtung, Teamgespräch, Produktliste, Gerätebestand, Unfälle und Beschwerden auswerten.
  3. Gefährdungen ermitteln: Haut, Atemwege, Augen, Brand, Elektrizität, Schnitt, Ergonomie und Organisation getrennt prüfen.
  4. Risiko beurteilen: betriebliche Methode und Kriterien dokumentieren; besondere Personengruppen einbeziehen.
  5. Maßnahmen festlegen: TOP-Reihenfolge anwenden, Zuständigkeit und Termin für jede offene Maßnahme setzen.
  6. Umsetzen und informieren: Betriebsanweisung, Hautschutzplan, Unterweisung und Vorsorgezuordnung aktualisieren.
  7. Wirksamkeit prüfen: Prüfkriterium, Prüfperson, Datum, Ergebnis und möglichen Restbedarf dokumentieren.

Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung Vorlage erklärt Aufbau und Bewertungsverfahren für mehrere Branchen. Diese Seite ergänzt sie um salonbezogene Tätigkeits- und Beispielzeilen. Damit lassen sich Grundformular und branchenspezifische Einträge getrennt pflegen.

Aktualisierung: Diese Anlässe gehören in die Vorlage

Führen Sie neben jeder Bewertungszeile ein Änderungsprotokoll. Ein Anlass kann mehrere Dokumente betreffen und sollte deshalb nicht nur als neues Dateidatum erscheinen.

  • neues Färbe-, Blondier-, Reinigungs- oder Desinfektionsprodukt
  • andere Produktform, Dosierung, Einwirkzeit oder Applikation
  • neuer Waschplatz, Mischbereich oder geänderte Lüftung
  • neue Schere, Rasierer, Föhn oder thermisches Stylinggerät
  • Umbau, neuer Boden oder veränderte Verkehrswege
  • Jugendliche, Schwangere, stillende Beschäftigte oder Personen mit besonderen Schutzbedarfen
  • Unfall, Beinaheereignis, Hautveränderung, Atemwegsbeschwerde oder gehäufte Reizung
  • festgestellte Abweichung bei Begehung oder Wirksamkeitsprüfung
  • Änderung einer einschlägigen Rechtsgrundlage oder technischen Regel

Dokumentieren Sie Anlass, betroffene Zeilen, Entscheidung, Freigabe und Folgeänderungen. Alte Fassungen sollten als Nachweis erhalten bleiben, aber im Arbeitsbereich klar von der gültigen Fassung getrennt sein.

15-Punkte-Prüfung vor der Freigabe

  • Alle Salonbereiche, Nebenräume und mobilen Tätigkeiten sind erfasst.
  • Waschen, Chemiebehandlung, Schneiden, Styling und Reinigung stehen in getrennten Zeilen.
  • Produkte, Anwendung, Häufigkeit und betroffene Personen stimmen mit der Realität überein.
  • Dermale, inhalative und physikalisch-chemische Gefährdungen wurden getrennt beurteilt.
  • Feuchtarbeit wurde je Personengruppe anhand von Dauer und Häufigkeit ermittelt.
  • Vorsorge wurde nach ArbMedVV zugeordnet und nicht als Eignungsprüfung bezeichnet.
  • Substitution sowie technische und organisatorische Maßnahmen wurden vor PSA geprüft.
  • Handschuhmaterial, Größe, Stulpe, Einsatz und Wechselregel passen zur Tätigkeit.
  • Der Hautschutz- und Händehygieneplan enthält die betrieblichen Produkte.
  • Ergonomie, elektrische Geräte, Rutschen, Schnitt und psychische Belastung sind berücksichtigt.
  • Jede offene Maßnahme hat eine verantwortliche Funktion und einen Termin.
  • Jede Maßnahme hat ein beobachtbares oder messbares Wirksamkeitsmerkmal.
  • Betriebsanweisungen und Unterweisungsinhalte stimmen mit der Beurteilung überein.
  • Beschäftigte wurden beteiligt und besondere Personengruppen separat geprüft.
  • Version, Freigabe, Prüfergebnis und nächster Änderungsanlass sind dokumentiert.

Quellenstand, Methode und fachliche Grenze

Diese Ausfüllhilfe wurde am 31. August 2026 anhand des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, der ArbMedVV, der TRGS 530 in der Fassung vom 20. April 2023, der TRGS 401 mit Änderung vom 19. September 2024 sowie der Arbeitshilfen der BGW geprüft. Für die Suchintention wurden außerdem zehn auffindbare Fach-, Kammer-, Tool- und Vorlagenseiten verglichen. Häufig fehlten dort ausgefüllte Beispielzeilen, ein konkreter Wirksamkeitsnachweis oder die klare Grenze zwischen Muster und betrieblicher Beurteilung.

Die offizielle BGW Handlungshilfe für das Friseurhandwerk ergänzt die betriebliche Aufnahme. Prüfen Sie vor Verwendung stets den aktuellen Stand der verlinkten Regeln. Die Vorlage ersetzt keine Ortsbegehung, Produktprüfung oder erforderliche Beratung. Verantwortlich für Auswahl, Umsetzung und Kontrolle der Maßnahmen bleibt der Arbeitgeber; fehlende Fachkunde muss nach GefStoffV durch fachkundige Beratung ausgeglichen werden.