Bestellung in 60 Sekunden

Die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist mehr als eine Unterschrift. Sie ordnet eine fachkundige Person oder einen geeigneten externen Dienst der betrieblichen Betreuung zu, überträgt die gesetzlichen Aufgaben und schafft den Zugang zur Betriebsleitung. Diese Reihenfolge führt zu einem belastbaren Ergebnis:

Prüfschritt Ergebnis für die Akte
zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmen Träger, Fundstelle und gültige Fassung der DGUV Vorschrift 2
Betreuungsform und Bedarf klären Regelbetreuung oder zulässiges Alternativmodell, Umfang und Aufgaben
Fachkunde prüfen Abschluss, Berufspraxis, Sifa-Qualifizierung, Branchenkenntnis und Fortbildung
Interessenvertretung beteiligen Zustimmung bei interner Bestellung oder Anhörung vor externer Verpflichtung
schriftlich regeln Bestellung beziehungsweise Vertrag mit Aufgaben, Bereich, Bericht und Ressourcen
Betreuung starten Information, Zugänge, Begehung, Termine, Berichts- und Maßnahmenprozess

Muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden?

§ 5 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben aus § 6 ASiG zu übertragen, soweit dies für den Betrieb erforderlich ist. Maßgeblich sind Art und Gefahren des Betriebs, Beschäftigtenzahl und -struktur, Organisation der verantwortlichen Personen sowie deren Kenntnisse.

Die konkrete Betreuungsorganisation ergibt sich aus der gültigen DGUV Vorschrift 2. Der gemeinsame Mustertext wurde Ende 2024 beschlossen, doch die Unfallversicherungsträger setzen seit 2025 ihre eigenen Fassungen schrittweise in Kraft. Deshalb ist ein beliebiges Formular mit dem Hinweis „nach DGUV V2“ noch kein Nachweis, dass Modell, Umfang und Übergangsregeln des zuständigen Trägers eingehalten werden.

Auch alternative Betreuung bedeutet keine Befreiung vom Arbeitsschutz. Je nach Trägerfassung qualifiziert sich die aktiv eingebundene Unternehmensleitung und zieht bei festgelegten Anlässen Sifa oder Betriebsarzt hinzu; andere Träger bieten ein Kompetenzzentrum an. Welche Fachperson dauerhaft bestellt, bedarfsbezogen verpflichtet oder über ein Trägerangebot verfügbar sein muss, ist im konkreten Modell nachzulesen.

Vier Dokumente, die nicht verwechselt werden dürfen

Viele Suchergebnisse behandeln „Bestellung“, „Beauftragung“ und „Vertrag“ als Synonyme. Für eine Prüfung sollte erkennbar sein, welches Dokument welche Funktion erfüllt.

Modell Rechtlicher und organisatorischer Nachweis Typische Ergänzung
interne beschäftigte Sifa schriftliche Bestellung nach § 5 ASiG und § 2 der gültigen DGUV Vorschrift 2 Aufgaben- und Bereichsanlage, Qualifikation, Zustimmung des Betriebsrats
freiberufliche Sifa schriftliche Verpflichtung mit nachvollziehbarer Übertragung der §-6-Aufgaben Dienstleistungsvertrag, Leistungsumfang, benannte Vertretung, Anhörung des Betriebsrats
überbetrieblicher Dienst Vertrag, durch den der Dienst die Aufgaben nach § 6 ASiG übernimmt personelle Zuordnung, Standorte, Leistungs- und Berichtsplan, Anhörung des Betriebsrats
alternatives Modell oder Kompetenzzentrum Teilnahme-, Qualifizierungs- und Betreuungsnachweise nach der Trägerfassung anlassbezogene Abrufe, Beratungsberichte und Dokumentation der Entscheidung

§ 19 ASiG erlaubt, die Pflicht durch Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes zu erfüllen. Der Vertrag muss die gesetzliche Funktion deshalb praktisch abdecken. Ein Rahmenvertrag ohne Aufgaben, betriebliche Zuständigkeit, Fachkunde und verfügbaren Ansprechpartner lässt offen, wer den Betrieb tatsächlich betreut.

Die konkrete Formulierung und Feldstruktur gehört zur Seite Bestellung Fachkraft für Arbeitssicherheit Vorlage. Wer noch zwischen Diensten auswählt, findet Kriterien unter externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. So bleiben Informations-, Vorlagen- und Anbieterintention getrennt.

Wer bestellt und wie wird der Betriebsrat beteiligt?

Adressat der gesetzlichen Pflicht ist der Arbeitgeber. Bei GmbH, AG oder anderer juristischer Person unterschreibt die gesetzliche Vertretung oder eine intern wirksam bevollmächtigte Person. Die Bestellakte sollte diese Vertretungsbefugnis erkennen lassen. Eine Delegation der Unterschrift nimmt dem Arbeitgeber weder Auswahl- noch Organisationsverantwortung.

§ 9 ASiG unterscheidet die Beteiligung nach dem Modell:

Vorgang Beteiligung des Betriebsrats
interne Sifa bestellen oder abberufen vorherige Zustimmung erforderlich
Aufgaben einer internen Sifa erweitern oder einschränken vorherige Zustimmung erforderlich
freiberufliche Sifa verpflichten oder entpflichten vorherige Anhörung
überbetrieblichen Dienst verpflichten oder entpflichten vorherige Anhörung

Anhörung und Zustimmung sind nicht austauschbar. Halten Sie Einladung, Informationen, Stellungnahme und Beschluss so fest, dass der zeitliche Ablauf vor Unterzeichnung erkennbar ist. Bei Dienststellen des öffentlichen Dienstes sind ASiG und das jeweils anwendbare Personalvertretungsrecht zusammen zu prüfen.

Nach der Bestellung arbeiten Sifa und Betriebsrat weiter zusammen. Die Fachkraft informiert über wichtige Fragen des Arbeitsschutzes, teilt einschlägige Vorschläge an den Arbeitgeber mit und berät die Interessenvertretung auf Verlangen.

Fachkunde vor der Unterschrift prüfen

Bestellt werden darf nur, wer die Anforderungen aus § 7 ASiG und der gültigen DGUV Vorschrift 2 erfüllt. Der Mustertext 2024 beschreibt je nach Ausgangsqualifikation Berufsabschluss, praktische Tätigkeit, anerkannten Sifa-Qualifizierungslehrgang und branchenspezifische Kenntnisse. Bei einem Branchenwechsel kann zusätzliche Fortbildung nötig sein.

Die Bestellakte sollte mindestens enthalten:

  • Abschluss- und Tätigkeitsnachweise der Ausgangsprofession,
  • Abschluss des staatlichen, vom Unfallversicherungsträger veranstalteten oder anerkannten Sifa-Lehrgangs,
  • Nachweis des branchenspezifischen Lernfelds oder erforderlicher Ergänzungsfortbildung,
  • gegebenenfalls behördliche Einzelfallzulassung,
  • aktuelle Fortbildungen, die zu den übertragenen Aufgaben passen,
  • dokumentierte Prüfung, ob Erfahrung und Kapazität zum Betrieb passen.

Die vollständigen Zugangswege, Sonderfälle und Übergangsregeln erklärt Fachkraft für Arbeitssicherheit Voraussetzungen. Die Bestellungsseite prüft nur die Schnittstelle: Vor der Unterschrift muss feststehen, dass die ausgewählte Person für diesen Einsatz fachkundig ist.

Was in der schriftlichen Bestellung geregelt wird

§ 5 ASiG nennt die Schriftform und die Übertragung der §-6-Aufgaben. Ein praxistaugliches Dokument macht zusätzlich den betrieblichen Einsatz prüfbar:

  1. Parteien und Person: Arbeitgeber, bestellte Fachkraft oder Dienst, Funktion und Kontaktdaten.
  2. Geltungsbereich: Rechtseinheiten, Betriebe, Standorte, Bereiche und einbezogene Beschäftigtengruppen.
  3. Beginn und Laufzeit: Start, Befristung oder Widerrufsregel, Vertretung und Übergabe bei Wechsel.
  4. Aufgaben: Bezug auf § 6 ASiG und konkrete Schwerpunkte aus Gefährdungen und Betreuungsbedarf.
  5. Umfang: Betreuungsmodell, Grund- und betriebsspezifische Leistungen beziehungsweise anlassbezogene Betreuung.
  6. Organisation: direkte Berichtslinie, Erreichbarkeit, Betriebszugang, Begehungen, ASA und Zusammenarbeit.
  7. Ressourcen: verfügbare Zeit, Hilfspersonal, Räume, Daten, Arbeitsmittel und Fortbildung.
  8. Bericht und Maßnahmen: Rhythmus, Empfänger, offene Empfehlungen, Verantwortliche, Fristen und Wirksamkeitskontrolle.
  9. Beteiligung und Unterschriften: Interessenvertretung, Arbeitgeber und gegebenenfalls Kenntnisnahme der Sifa.

Die Bestellung darf Aufgaben übertragen, aber keine Arbeitgeberpflichten wegdelegieren. Die Sifa berät, überprüft, beobachtet und wirkt auf sichere Verhältnisse hin. Führungskräfte entscheiden und setzen Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich um. Eine detaillierte Abgrenzung steht bei den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Unabhängigkeit, Berichtslinie und Ressourcen sichern

§ 8 ASiG schützt die fachliche Position: Bei Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die Sifa weisungsfrei, darf wegen ihrer Aufgabenerfüllung nicht benachteiligt werden und untersteht unmittelbar der Leitung des Betriebs. Organisatorische Zusammenarbeit mit HSE, Technik oder Personal ist möglich, darf den direkten Zugang zur Betriebsleitung aber nicht abschneiden.

Kann sich die Fachkraft mit der Betriebsleitung über eine vorgeschlagene Maßnahme nicht einigen, darf sie den Vorschlag unmittelbar an den Arbeitgeber beziehungsweise das zuständige Vertretungsorgan richten. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

Zur Bestellung gehört deshalb eine echte Arbeitsgrundlage. Nach § 5 ASiG unterstützt der Arbeitgeber die Fachkraft, stellt erforderliches Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel bereit und ermöglicht notwendige Fortbildung. Außerdem muss die Sifa über im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer informiert werden. Fehlende Zeit oder fehlender Datenzugang werden nicht durch ein unterschriebenes Dokument geheilt.

Von der Bestellung zur laufenden Betreuung

Ein belastbarer Startprozess besteht aus acht Schritten:

  1. Geltende Regeln festhalten: Unfallversicherungsträger, aktuelle DGUV-Vorschrift-2-Fassung, Betriebseinheiten und Betreuungsmodell dokumentieren.
  2. Bedarf ermitteln: Gefährdungen, Beschäftigtenstruktur, Organisationsänderungen sowie Grund- und betriebsspezifische Aufgaben bewerten.
  3. Fachkraft auswählen: Fachkunde, Branchenkenntnis, verfügbare Kapazität und Interessenkonflikte prüfen.
  4. Interessenvertretung beteiligen: Zustimmung oder Anhörung passend zum internen beziehungsweise externen Modell abschließen.
  5. Dokumente unterzeichnen: Bestellung, Aufgabenanlage und bei externer Betreuung den korrespondierenden Vertrag widerspruchsfrei fassen.
  6. Betrieb erschließen: Organigramm, Gefährdungsbeurteilungen, Unfallauswertungen, Standorte, Verfahren, Ansprechpartner und Zugänge übergeben; Erstbegehung planen.
  7. Beschäftigte informieren: Art der Betreuung, bestellte Fachleute beziehungsweise zuständiges Kompetenzzentrum und Kontaktweg bekannt machen.
  8. Wirkung verfolgen: Empfehlungen als Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen führen, Berichte auswerten und den Bedarf regelmäßig sowie nach Änderungen prüfen.

Der neue DGUV-Mustertext verlangt regelmäßige elektronische oder schriftliche Berichte und sieht darin auch Informationen zur Zusammenarbeit sowie erforderliche Fortbildungsnachweise vor. Verbindlich sind Wortlaut und Übergangsregeln der eigenen Trägerfassung. Ein Bericht sollte Leistungen, Begehungen, Empfehlungen, offene Punkte, Präsenz- und gegebenenfalls Digitalanteile sowie den Umsetzungsstand nachvollziehbar verbinden.

Diese Nachweise gehören in eine Prüfakte

Eine Behörde oder ein Unfallversicherungsträger sollte den Weg von der Regel zur praktischen Betreuung ohne Rekonstruktion aus E-Mails nachvollziehen können:

  • zuständiger Träger, gültige DGUV-Vorschrift-2-Fassung und dokumentierte Betreuungsform,
  • Bedarfs- und Aufgabenfestlegung einschließlich betroffener Standorte,
  • Bestellung, Aufgabenanlage, Dienstleistungsvertrag und Vertretungsregel, soweit jeweils einschlägig,
  • Fachkunde-, Branchen- und Fortbildungsnachweise,
  • Zustimmung oder Anhörung der Interessenvertretung,
  • Information der Beschäftigten und interne Kontaktwege,
  • Begehungs-, Beratungs- und Tätigkeitsberichte,
  • Empfehlungen mit Entscheidung, Verantwortlichen, Fristen und Wirksamkeitskontrolle,
  • Versionshistorie bei Wechsel, Erweiterung, Einschränkung oder Beendigung.

ArbeitsschutzPilot kann Bestellungen, Qualifikationen, Berichte und Maßnahmen verknüpfen. Die Software entscheidet weder über die gültige Betreuungsform noch ersetzt sie die fachkundige Leistung. Für Auswahl, Umfang und Rechtsprüfung bleiben Arbeitgeber und beteiligte Fachleute verantwortlich.

Häufige Fehler bei der Sifa-Bestellung

Fehler Bessere Kontrolle
Mustertext 2024 wird ungeprüft als geltende Vorschrift behandelt veröffentlichte Fassung und Inkrafttreten beim eigenen Träger prüfen
Vertrag oder Rechnung gilt als vollständige externe Bestellung Aufgabenübernahme, qualifizierte Leistung, Bereich und Berichte schriftlich verbinden
Betriebsrat wird erst nach Unterzeichnung informiert Beteiligungsart bestimmen und Verfahren vorher abschließen
Bestellung nennt nur Name und § 6 ASiG Geltungsbereich, Bedarf, Umfang, Bericht, Ressourcen und Vertretung ergänzen
Sifa berichtet nur über mehrere Hierarchiestufen unmittelbaren Zugang zur Betriebsleitung nach § 8 ASiG sichern
Qualifikation wird nur beim ersten Einsatz geprüft Branchenbezug, Fortbildung und Änderungen regelmäßig nachhalten
Empfehlungen bleiben im Jahresbericht Maßnahmen, Entscheidung, Zuständigkeit, Frist und Wirksamkeit dokumentieren

Redaktioneller Stand und Quellenbasis

Diese Seite wurde am 13. August 2026 anhand der §§ 5 bis 10 und 19 ASiG, der BAuA-Informationen zur Ausbildung und Bestellung, des DGUV-Mustertexts 2024 sowie der DGUV Regel 100-002 geprüft. Da die Unfallversicherungsträger ihre Fassungen seit 2025 schrittweise in Kraft setzen, muss vor jeder Bestellung zusätzlich die aktuelle Veröffentlichung des zuständigen Trägers geprüft werden.