TRGS 402 aktuell: Ausgabe und Rechtswirkung
Die BAuA führt die TRGS 402 als Ausgabe September 2023, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt am 11. September 2023. Das derzeit verlinkte offizielle TRGS-402-PDF trägt im Seitenfuß den Fassungsstand 2. Februar 2024. Für die Versionskontrolle gehören deshalb mindestens Titel, Ausgabe, PDF-Fassungsstand, Abrufdatum und die verwendeten Beurteilungsmaßstäbe in den Vorgang.
Die Regel konkretisiert vor allem § 7 GefStoffV. Bei Einhaltung der bekannt gegebenen Technischen Regeln kann der Arbeitgeber in der Regel von der Erfüllung der entsprechenden Verordnungsanforderungen ausgehen. Eine abweichende Lösung ist möglich, muss aber mindestens einen vergleichbaren Schutz gewährleisten und nach § 6 GefStoffV begründet dokumentiert werden.
Kurzantwort: TRGS 402 liefert keinen einzelnen „Messwert zum Bestehen“. Sie ist ein Verfahren, das aus einer repräsentativen Expositionsermittlung einen begründeten Befund zur Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und eine passende Befundsicherung macht.
Wann gilt TRGS 402 – und wann nicht?
Die TRGS ist anzuwenden, wenn eine Handlungsempfehlung eine Prüfung eines verbindlichen Beurteilungsmaßstabs verlangt oder wenn ohne eine solche Hilfe die Höhe der inhalativen Exposition ermittelt werden muss. Bei einer fachkundig festgestellten geringen Gefährdung nach TRGS 400 Abschnitt 6.2 ist sie nicht anzuwenden.
Erfasst werden nicht nur eingekaufte Produkte. Zu prüfen sind alle Stoffe, die in der Luft des Arbeitsbereichs auftreten können:
- Einsatz-, Hilfs-, Zwischen-, Reaktions- und Endstoffe
- Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte
- prozessbedingt entstehende Stäube, Rauche, Dämpfe, Gase oder Aerosole
- Einträge aus benachbarten Arbeitsbereichen
- seltene Betriebszustände wie Reinigung, Wartung, Instandhaltung, An- und Abfahren oder Störung
Die inhalative Bewertung ist ein Baustein der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe. Dermale Gefährdungen bleiben bei TRGS 401, die übergreifende Informationsermittlung bei TRGS 400, konkrete Arbeitsplatzgrenzwerte bei TRGS 900 und Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien bei TRGS 420. Diese Abgrenzung verhindert, dass mehrere Seiten dasselbe Suchziel bedienen.
Muss nach TRGS 402 immer gemessen werden?
Nein. § 7 Absatz 8 GefStoffV verlangt die Überprüfung durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Methoden. Auch TRGS 402 stellt messtechnische und nichtmesstechnische Ermittlung nebeneinander. Eine Methode ist jedoch nur dann geeignet, wenn sie für den konkreten Fall belastbar zeigt:
- wie hoch die Exposition über die Schicht ist,
- welche Expositionsspitzen auftreten,
- welcher Beurteilungsmaßstab gilt und
- ob daraus ein eindeutiger Befund ableitbar ist.
| Ermittlungsmethode | Geeignet, wenn … | Typischer Nachweis | Kritische Grenze |
|---|---|---|---|
| Arbeitsplatzmessung | Konzentration quantitativ und repräsentativ bestimmt werden soll | Messstrategie, Rohdaten, Bericht, Befund | ungeeignete Zeit, Ort oder Betriebszustände machen den Wert nicht repräsentativ |
| Übertragbare Arbeitsplatzdaten | Tätigkeit und Expositionsbedingungen nachweislich vergleichbar sind | Vergleichsmatrix zu Stoff, Menge, Verfahren, Raum, Lüftung und Auslastung | bloße Branchenähnlichkeit reicht nicht |
| Handlungsempfehlung oder VSK | der eigene Prozess vollständig im Anwendungsbereich liegt | dokumentierte Voraussetzungen und Umsetzung | jede Abweichung von Anwendungsgrenzen neu bewerten |
| Expositions- oder Control-Banding-Modell | das Modell qualitätsgesichert ist und die Eingaben zum Arbeitsplatz passen | Version, Parameter, Grenzen, Plausibilitätsprüfung | PSA darf die berechnete Expositionshöhe nicht „herunterrechnen“ |
| Rechenmodell | Emission, Organisation, Raum und Luftwechsel quantifizierbar sind | Annahmen, Gleichungen, Eingabedaten, Sensitivität | rein orientierende Rechnung trägt nicht automatisch einen Befund |
Eine Messung wird besonders wichtig, wenn nichtmesstechnische Erkenntnisse keinen eindeutigen Befund erlauben, Spitzen oder Gemische unklar sind, Vergleichsdaten nicht übertragbar sind oder die Wirksamkeit einer technischen Maßnahme quantitativ nachgewiesen werden muss. Messung und Modell dürfen sich ergänzen. Kommen sie zu unterschiedlichen Befunden, muss die fachkundige Entscheidung im Bericht begründet werden.
Der TRGS-402-Prozess in acht Schritten
1. Arbeitsbereich und Tätigkeiten festlegen
Ein Arbeitsbereich kann räumlich oder organisatorisch abgegrenzt sein und mehrere vergleichbare Arbeitsplätze umfassen. Dokumentiert werden Normalbetrieb und Sonderzustände, eingesetzte Mengen, Dauer und Häufigkeit, Raumgröße, Lüftung, Temperatur, Arbeitsmittel, Auslastung und vorhandene Schutzmaßnahmen. Die Randbedingungen müssen vor Ort erhoben werden – unabhängig davon, ob später gemessen oder modelliert wird.
2. Relevante Stoffe vollständig bestimmen
Das Gefahrstoffverzeichnis und aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind der Startpunkt, nicht das Ende. Prozessprodukte wie Schweißrauch, Motorabgas oder thermische Zersetzungsprodukte stehen häufig nicht als eingesetzter Stoff im Verzeichnis. Ein Stoff darf nur mit fachkundiger Begründung aus der weiteren Ermittlung herausfallen, etwa wegen geringer Menge, geringem Dampfdruck oder fehlendem Staubungsverhalten.
3. Beurteilungsmaßstab auswählen
TRGS 402 ordnet die Maßstäbe. Verbindlich sind insbesondere:
- Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900,
- Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen nach TRGS 910 und
- Beurteilungsmaßstäbe aus stoffspezifischen TRGS.
Fehlt ein verbindlicher Maßstab, können unter anderem wissenschaftliche Grenzwertvorschläge oder internationale Arbeitsplatzgrenzwerte fachkundig herangezogen werden. Gibt es gar keinen geeigneten Maßstab, wird anhand anderer Kriterien und der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen beurteilt. Quelle, Stand, Einheit, Fraktion und Zeitbezug müssen eindeutig sein.
4. Methode und ungünstigen Fall planen
Die Methode muss typische und ungünstige Bedingungen abdecken. Ein „reasonable worst case“ kann beispielsweise hohe Einsatzmenge, kurze Taktzeit, schlechte Lüftung, erhöhte Temperatur oder stark staubendes Material abbilden. Wird unter realistisch ungünstigen Bedingungen die Einhaltung nachgewiesen, kann das den Normalbetrieb belastbar einschließen.
5. Schichtmittel und Spitzen getrennt ermitteln
Der Schichtmittelwert bildet üblicherweise einen achtstündigen Beurteilungszeitraum ab. Bei wechselnden Tätigkeiten werden die Konzentrationen der einzelnen Expositionszeiträume mit ihrer Dauer zeitgewichtet zusammengeführt. Expositionsfreie Zeit geht mit null ein. Abweichende maximale Schichtlängen werden nach der TRGS auf den achtstündigen Zeitbezug umgerechnet.
Kurzzeitwerte begrenzen Expositionsspitzen separat. Kategorie, Überschreitungsfaktor, zulässige Dauer und Häufigkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Maßstab. Momentanwerte mit der Kennzeichnung „=X=“ dürfen zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Ein günstiger Schichtmittelwert kompensiert deshalb keine unzulässige Spitze.
6. Stoff- und Bewertungsindex berechnen
Für einen Stoff ist der Stoffindex I das Verhältnis aus Schichtmittelwert und Beurteilungsmaßstab:
I = Schichtmittelwert / Beurteilungsmaßstab
Beispiel: Für Stoff A werden 12 mg/m³ bei einem AGW von 20 mg/m³ ermittelt. Der Stoffindex beträgt 0,60. Tritt gleichzeitig Stoff B mit einem Index von 0,25 auf, ergibt sich grundsätzlich ein Bewertungsindex von 0,85. Damit ist die Summenbedingung eingehalten; Kurzzeitwerte, stoffspezifische Regeln und alle übrigen Kriterien müssen trotzdem separat stimmen.
Bei mehreren Stoffen mit AGW werden relevante Stoffindizes addiert. Indizes ab 0,05 sind einzubeziehen. Nicht in diese Summe gehören unter anderem Kurzzeitwerte, der allgemeine Staubgrenzwert für A- und E-Staub sowie Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen; für sie gelten eigene Bewertungsregeln. Eine einfache Addition aller Zahlen eines Laborberichts wäre fachlich falsch.
7. Befund ableiten
Der Befund lautet entweder:
- Schutzmaßnahmen ausreichend, oder
- Schutzmaßnahmen nicht ausreichend.
„Ausreichend“ setzt mehr voraus als einen Wert unterhalb des AGW. Die Randbedingungen und Ergebnisse müssen repräsentativ sein, alle einschlägigen Schicht-, Spitzen-, Gemisch- und stoffspezifischen Kriterien müssen erfüllt sein und die weitere Wirksamkeit muss etwa durch stabile Bedingungen, einen ungünstigen Fall, Dauerüberwachung oder fortlaufende Kontrolle begründet werden.
Ein eindeutiger Befund ist nicht ableitbar, wenn Randbedingungen oder Ergebnis nicht repräsentativ sind, Erkenntnisse fehlen, Werte stark schwanken oder das Ergebnis unplausibel ist. Dann ist mit einer geeigneteren Methode erneut zu ermitteln. Bei „nicht ausreichend“ sind unverzüglich expositionsmindernde Maßnahmen umzusetzen und anschließend erneut zu ermitteln und zu beurteilen.
8. Befundsicherung festlegen
Jeder Befund braucht eine Regel, wie seine Gültigkeit überwacht wird. Mögliche Instrumente sind Kontrollmessungen, Dauerüberwachung oder technische Parameter wie Absaugvolumenstrom. Ein Kalendertermin ohne Prüfkriterium ist keine Befundsicherung.
| Ausgangslage | Orientierung der TRGS 402 | Zusätzlich sofort prüfen bei … |
|---|---|---|
| Index über 0,25 bis höchstens 1 | Kontrollmessung typischerweise halbjährlich | Prozess-, Mengen-, Lüftungs- oder Stoffänderung |
| Index höchstens 0,25 | Kontrollmessung typischerweise jährlich | neuem Grenzwert oder geändertem Messverfahren |
| Index unter 0,1 und stabile Bedingungen | Abstand kann begründet bis zu drei Jahre reichen oder weitere Messung kann entfallen | jeder Änderung der maßgeblichen Randbedingungen |
| nichtmesstechnische Methode | Befundsicherung im Jahresabstand | Änderung von Modell, Eingaben, Anwendungsbereich oder Schutzmaßnahme |
Bei drei aufeinanderfolgenden Kontrollmessungen mit Index unter 0,25 kann unter den Voraussetzungen der TRGS auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden. Das beendet aber nicht die Befundsicherung: Der Betrieb muss festlegen, wie er die unveränderten Randbedingungen künftig überwacht.
Die allgemeine Wirksamkeitsprüfung technischer Schutzmaßnahmen nach § 7 Absatz 7 GefStoffV erfolgt regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr. Diese Maximalfrist ersetzt nicht die kürzeren, risikobasierten Intervalle der TRGS-402-Befundsicherung.
Arbeitsplatzmessung fachkundig planen
Eine Geräteablesung wird nicht allein dadurch zur Arbeitsplatzmessung. Die Messstrategie umfasst Messaufgabe, Verfahren, Ort, Zeitpunkt, Dauer und Abfolge. Grundsätzlich sollen personenbezogene Systeme im Atembereich verwendet werden. Stationäre Messungen sind möglich, wenn sie die persönliche Exposition abbilden; die Entscheidung ist zu begründen.
Die häufig gelesene „Mindestmessdauer von zwei Stunden“ ist keine Universalregel. Sie gilt für eine verkürzte Messung zur Feststellung des Schichtmittelwerts, wenn die Exposition gleichförmig ist oder der Zeitraum die Schicht repräsentativ beschreibt. Für Kurzzeitwertmessungen, tätigkeitsbezogene Messungen, Quellenmessungen oder Sondermessungen gelten Messaufgabe und jeweiliger Zeitbezug.
Wer misst, muss fachkundig sein, geeignete Ausrüstung einsetzen und ein geeignetes oder zumindest bedingt geeignetes Messverfahren auswählen. Eine akkreditierte Messstelle bietet nach § 7 Absatz 10 GefStoffV eine besondere Vertrauensgrundlage. Der Arbeitgeber muss ihr dennoch vollständige Informationen über Stoffe, Tätigkeiten, Arbeitsbereiche und relevante Randbedingungen bereitstellen.
Dokumentation: vom Messwert zum prüfbaren Befund
TRGS 402 verlangt, dass sämtliche Entscheidungswege bis zum Befund nachvollziehbar bleiben. Messung oder nichtmesstechnische Ermittlung und die Dokumentation mit Befunderhebung dürfen grundsätzlich nicht personell voneinander getrennt sein.
| Nachweisbaustein | Was darin stehen sollte |
|---|---|
| Auftrag und Anlass | Arbeitsbereich, Tätigkeit, Ziel, Neu- oder Änderungsbewertung |
| Stoffinventar | alle relevanten Stoffe, Quelle, Form, Freisetzung und Ausschlussbegründungen |
| Randbedingungen | Menge, Dauer, Auslastung, Raum, Lüftung, Temperatur, Schutzmaßnahmen, Abweichungen |
| Bewertungsmaßstab | Quelle, Fassung, Wert, Einheit, Fraktion, Schicht- und Kurzzeitbezug |
| Methode | Messstrategie oder Modell, Version, Eingaben, Anwendungsbereich und Grenzen |
| Ergebnis | Roh- und Rechenergebnisse, Unsicherheit, Schichtmittel, Spitzen, Stoff- und Bewertungsindex |
| Befund | ausreichend oder nicht ausreichend, Begründung und nicht erfüllte Kriterien |
| Maßnahmen | Verantwortliche, Termin, Wirksamkeitskriterium und erneute Bewertung |
| Befundsicherung | Kontrollart, Auslöser, Frist, Sollwert und Vorgehen bei Abweichung |
| Freigabe und Historie | fachkundige Person, Datum, Version, Vorgängerbericht und Quellenstand |
Ein belastbarer Bericht zeigt auch Unsicherheit und Anwendungsgrenzen. „Unter Grenzwert“ ohne Stofffraktion, Zeitbezug, Messort und Betriebszustand ist kein auditfester Befund.
Häufige Fehlentscheidungen vermeiden
- Messung als Selbstzweck: Erst die Messaufgabe definieren; danach Verfahren, Ort und Dauer wählen.
- Nur Sicherheitsdatenblatt betrachten: Prozessbedingt entstehende oder eingetragene Stoffe ergänzen.
- Nur den Schichtmittelwert prüfen: Kurzzeit- und Momentanwerte eigenständig bewerten.
- PSA in Modelle einrechnen: Nichtmesstechnische Methoden dürfen PSA bei der Expositionshöhe nicht berücksichtigen.
- Fremddaten ungeprüft übernehmen: Vergleichbarkeit aller expositionsrelevanten Randbedingungen belegen.
- AGW-Einhaltung mit Gesamtfreigabe verwechseln: Gemische, Stoffe ohne AGW und stoffspezifische Regeln mitprüfen.
- Kontrollmessung ohne Änderungsmanagement: Stoff-, Prozess-, Mengen-, Lüftungs- und Regelwerksänderungen als Sofortauslöser führen.
- Messwert und Befund trennen: Eine fachkundige, zusammenhängende Begründung vom Ergebnis bis zur Maßnahme erhalten.
Quellenstand und Clusterabgrenzung
Geprüft am 12. August 2026. Maßgeblich waren die offizielle BAuA-Regelwerksseite, das TRGS-402-PDF mit Fassungsstand 2. Februar 2024, §§ 6 und 7 GefStoffV sowie die BAuA-Anwendungshinweise zur Neufassung. Grenzwerte werden nicht statisch aus diesem Artikel übernommen, sondern im jeweiligen Vorgang gegen die aktuelle TRGS 900, TRGS 910 oder stoffspezifische Regel geprüft.
- Diese Seite: Methode zur Ermittlung und Beurteilung inhalativer Exposition, Befund und Befundsicherung
- TRGS 900: aktuelle Arbeitsplatzgrenzwerte und Stoffeinträge
- TRGS 400: vollständige Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung
- TRGS 420: anerkannte verfahrens- und stoffspezifische Kriterien
- TRGS 430: stoffspezifische Beurteilung bei Isocyanaten
- Gefahrstoffe: Grundlagen, Rollen und Gefahrstofforganisation
ArbeitsschutzPilot kann Arbeitsbereich, Stoff, Tätigkeit, Bewertungsmaßstab, Ermittlung, Befund, Schutzmaßnahme und Review versionsbezogen verknüpfen. Die Software misst keine Gefahrstoffkonzentration, validiert kein Expositionsmodell und ersetzt weder eine fachkundige Messstelle noch die betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung.