TRGS 900 aktuell: Stand vom 5. Juni 2026
Für die TRGS 900 weist die amtliche Detailseite der BAuA Januar 2006 als Ausgabe und den 5. Juni 2026 als Datum der letzten Änderung und Ergänzung aus. Die Fundstelle lautet GMBl 2026, Seiten 353 bis 354, Nummer 16. Denselben Stand zeigt die BAuA-Übersicht aller Technischen Regeln.
Die Änderung von Juni 2026 fasste Einträge unter anderem zu Beryllium, chlorierten Biphenylen und 2-Methoxyethanol neu. Hinzu kamen Einträge etwa für Cobalt, EDAO, Pyridin und Trimellitsäureanhydrid; ein Eintrag zu Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Rauch) entfiel. Für betroffene Stoffe ist deshalb nicht nur der Grenzwert, sondern die vollständige Zeile einschließlich Bemerkungen und Änderungsdatum neu zu prüfen.
Versionsregel: Verlassen Sie sich nicht auf einen gespeicherten Download, einen Suchausschnitt oder das Datum einer Drittseite. Öffnen Sie die BAuA-Regelwerksseite, vergleichen Sie dort Änderungsstand und offizielles TRGS-900-Dokument und sichern Sie im Vorgang den konkret verwendeten Stoffeintrag. Suchindizes und PDF-Zwischenspeicher können zeitversetzt aktualisiert sein.
Was ein Arbeitsplatzgrenzwert rechtlich bedeutet
§ 2 Absatz 8 GefStoffV definiert den Arbeitsplatzgrenzwert, kurz AGW, als zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz für einen gegebenen Referenzzeitraum. Bis zu dieser Konzentration sind akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten.
Der AGW ist damit kein Produktgrenzwert und keine erlaubte Einsatzmenge. Er bezieht sich auf die Luftkonzentration im Atembereich. Die TRGS 900 behandelt ihn grundsätzlich als Schichtmittelwert für üblicherweise acht Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit. Zusätzlich begrenzen Kurzzeit- und gegebenenfalls Momentanwerte Expositionsspitzen.
§ 7 Absatz 8 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber, die Einhaltung sicherzustellen und durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Methoden zur Expositionsermittlung zu überprüfen. Wer die bekannt gegebenen Technischen Regeln einhält, kann nach § 7 Absatz 2 in der Regel von der Erfüllung der entsprechenden Verordnungsanforderungen ausgehen. Eine Abweichung braucht mindestens gleichwertigen Schutz und eine nachvollziehbare Begründung.
Die AGW-Tabelle Spalte für Spalte lesen
Die Grenzwertliste in Abschnitt 3 ist nur dann richtig genutzt, wenn die gesamte Zeile betrachtet wird. Die BG BAU erläutert Aufbau und Kennzeichnungen ergänzend zur amtlichen Quelle.
| Tabellenfeld | Prüffrage für den Betrieb | Was dokumentiert wird |
|---|---|---|
| Stoffidentität | Passt die genaue chemische Bezeichnung? | Stoffname aus TRGS und betriebliche Bezeichnung |
| EG- und CAS-Nummer | Ist wirklich derselbe Stoff gemeint? | eindeutige Nummer, bei Gruppenbezug zusätzlich Umfang |
| ml/m³ (ppm) | Ist der Stoff als Gas oder Dampf bewertet? | Wert, Einheit und Umrechnungsgrundlage |
| mg/m³ | Welcher Massenwert gilt für den Vergleich? | Wert samt möglicher A- oder E-Kennzeichnung |
| Spitzenbegrenzung | Welche Kurzzeitregel und Kategorie gelten? | Faktor, Kategorie, Momentanwert und Messzeit |
| Bemerkungen | Gibt es Hautaufnahme, Sensibilisierung, Schwangerschafts- oder Fußnotenhinweise? | alle Kürzel, Quellen und Erläuterungsnummern |
| Änderung | Wann wurde genau diese Zeile zuletzt angepasst? | Monat/Jahr und verwendeter Gesamtstand |
Stoffidentität vor Zahlenwert
Beginnen Sie mit Sicherheitsdatenblatt, Gefahrstoffverzeichnis und Prozesswissen. Handelsname und Tabellenname müssen nicht übereinstimmen. CAS- und EG-Nummer helfen, Einzelstoffe von Isomerengemischen, Verbindungsgruppen oder Summeneinträgen abzugrenzen. Bei prozessbedingt entstehenden Stoffen, etwa Rauch oder Zersetzungsprodukten, reicht die Liste der eingekauften Produkte nicht.
mg/m³, ppm sowie A- und E-Fraktion
Die Konzentration wird als Masse pro Luftvolumen in mg/m³ angegeben, bei Gasen und Dämpfen zusätzlich als ml/m³ (ppm). Für die Arbeitsplatzbeurteilung ist nach TRGS 900 der Massenwert der Bezugswert. Eine Umrechnung muss Temperatur, Druck, Molmasse und die in der Regel verwendeten Referenzbedingungen korrekt berücksichtigen; ein Online-Rechner ohne dokumentierte Annahmen ist kein belastbarer Nachweis.
Bei Partikeln kennzeichnet E die einatembare und A die alveolengängige Fraktion. Die Probenahme muss zur Grenzwertfraktion passen. Ein E-Staub-Ergebnis ist nicht mit einem A-Staub-AGW austauschbar. Der allgemeine Staubgrenzwert gilt zudem ergänzend zu stoffspezifischen Grenzwerten, nicht als Ersatz für sie.
Spitzenbegrenzung und Kategorien I und II
Ein AGW als Schichtmittel darf kurzfristige hohe Konzentrationen nicht verdecken. Die Zahl in der Spalte „Spitzenbegrenzung“ ist der Überschreitungsfaktor. Die römische Zahl ordnet den Stoff einer Kategorie zu:
- Kategorie I: Der Grenzwert wird vor allem durch lokale Wirkung oder Atemwegssensibilisierung bestimmt. Bei einzelnen Stoffen ist zusätzlich ein Momentanwert mit Gleichheitszeichen angegeben, der zu keiner Zeit überschritten werden darf.
- Kategorie II: Der Stoff wirkt resorptiv. Unter den Bedingungen der TRGS kann eine längere Kurzzeitphase mit entsprechend niedrigerem Faktor beurteilt werden.
Der übliche Kurzzeitbezug sind 15 Minuten, höchstens viermal pro Schicht. Zwischen den Phasen soll grundsätzlich eine Stunde liegen. Der konkrete Eintrag und seine Fußnoten bleiben maßgeblich. Ein Eintrag wie 2 (I) bedeutet daher nicht „der doppelte AGW ist jederzeit zulässig“. Schichtmittelwert, Kurzzeitmittel, Häufigkeit, Abstand und möglicher Momentanwert sind getrennt zu prüfen.
Bemerkungen H, Y, Z, Sa, Sh und Sah
Die Bemerkungsspalte enthält entscheidende Schutzinformationen:
| Kürzel | Bedeutung | Konsequenz für die Beurteilung |
|---|---|---|
| H | Aufnahme über die Haut kann relevant sein | dermale Exposition und Hautschutz getrennt bewerten |
| Y | Fruchtschädigung ist bei Einhaltung von AGW und BGW nicht zu befürchten | beide Werte und alle Schutzbedingungen prüfen |
| Z | Fruchtschädigung kann trotz Einhaltung von AGW und BGW nicht ausgeschlossen werden | Schutz für Schwangere gesondert beurteilen |
| Sa | atemwegssensibilisierend | Spitzen, Freisetzung und Sensibilisierung berücksichtigen |
| Sh | hautsensibilisierend | direkten und indirekten Hautkontakt minimieren |
| Sah | atemwegs- und hautsensibilisierend | beide Expositionswege zusammenführen |
Fehlt eine Y- oder Z-Kennzeichnung, ist daraus keine Entwarnung abzuleiten. Der Stoff kann schlicht noch nicht entsprechend bewertet sein. Quellenkürzel und nummerierte Erläuterungen in derselben Spalte gehören ebenfalls zum Eintrag. Die BAuA veröffentlicht Begründungspapiere zu AGW, in denen toxikologische und arbeitsmedizinische Ableitungen nachvollzogen werden können.
Stoffeintrag in sieben Schritten anwenden
- Stoff eindeutig bestimmen: Produkt, relevante Inhaltsstoffe, entstehende Stoffe sowie CAS- und EG-Nummern erfassen.
- Aktuelle Fassung öffnen: BAuA-Regelwerksseite, Änderungsstand und konkreten Tabelleneintrag prüfen.
- Zeile vollständig übernehmen: AGW, Einheit, A- oder E-Fraktion, Spitzenbegrenzung, Bemerkungen, Fußnoten und Änderungsmonat erfassen.
- Tätigkeit beschreiben: Verfahren, Menge, Dauer, Häufigkeit, Arbeitsbereich, Lüftung, Schicht und Sonderzustände festhalten.
- Exposition ermitteln: Nach TRGS 402 eine geeignete Messung oder nichtmesstechnische Methode auswählen und Schicht sowie Spitzen abbilden.
- Befund und Maßnahmen ableiten: Grenzwerte, Gemische, andere Expositionswege und die Rangfolge der Schutzmaßnahmen gemeinsam bewerten.
- Änderungskontrolle festlegen: Verantwortliche Person, Kontrollkriterium, Prüffrist und sofortige Auslöser dokumentieren.
Lesebeispiel ohne echten Stoffwert
Eine fiktive Zeile lautet: Stoff X | CAS 123-45-6 | 20 ppm | 50 mg/m³ | 2 (II) | H, Y | 06/26.
Für die Beurteilung wäre zuerst die CAS-Nummer abzugleichen. Der Massenwert von 50 mg/m³ wäre der Bezug für das Messergebnis. 2 (II) verlangt zusätzlich die Kurzzeitbewertung nach Kategorie II; 100 mg/m³ wären nicht beliebig lange zulässig. H macht eine separate dermale Bewertung nötig. Y gilt nur unter den genannten Bedingungen einschließlich eines vorhandenen BGW. 06/26 zeigt, dass bestehende Beurteilungen gegen die Änderung vom Juni 2026 geprüft werden müssen. Das Beispiel erklärt die Leselogik und ersetzt keinen realen Stoffeintrag.
Wenn kein AGW in TRGS 900 steht
Kein Tabellenfund bedeutet nicht „ungefährlich“ und auch nicht „Grenzwert null“. § 7 Absatz 9 GefStoffV verlangt für Tätigkeiten ohne einschlägigen Grenzwert oder Konzentrationswert eine regelmäßige Prüfung der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen durch geeignete Ermittlungsmethoden.
Die fachkundige Auswahl eines anderen Maßstabs folgt der TRGS 402. In Betracht kommen je nach Stoff:
- ein Beurteilungsmaßstab aus einer stoffspezifischen TRGS,
- Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen nach TRGS 910,
- wissenschaftliche Grenzwertvorschläge oder internationale Arbeitsplatzgrenzwerte,
- ein inhalativer DNEL aus REACH-Unterlagen,
- tätigkeits- oder verfahrensbezogene Kriterien und Erkenntnisse.
Quelle, Schutzbereich, Zeitbezug, Einheit, Ableitung und Übertragbarkeit müssen dokumentiert werden. Ist kein geeigneter Maßstab verfügbar, werden Expositionshöhe und Wirksamkeit der technischen Maßnahmen nach dem Verfahren der TRGS 402 beurteilt. Die bloße Abwesenheit eines AGW ist kein Grund, die Expositionsermittlung zu beenden.
AGW, BGW, AK/TK, DNEL und MAK unterscheiden
| Begriff | Wofür er steht | Fundstelle oder Rolle | Nicht verwechseln mit |
|---|---|---|---|
| AGW | gesundheitsbasierter Wert in der Arbeitsplatzluft | TRGS 900, GefStoffV § 2 Absatz 8 | Produktkonzentration oder Einsatzmenge |
| BGW | Konzentration in biologischem Material | TRGS 903, GefStoffV § 2 Absatz 9 | Luftmesswert |
| AK/TK | risikobezogene Konzentrationen für krebserzeugende Stoffe | TRGS 910 | gesundheitsbasiertem AGW mit Wirkschwelle |
| DNEL | REACH-Wert für einen Expositionsweg und eine Personengruppe | Sicherheitsdatenblatt oder Stoffsicherheitsbericht | automatisch verbindlichem AGW |
| MAK | wissenschaftlicher Grenzwertvorschlag der DFG-Kommission | MAK- und BAT-Werte-Liste | unmittelbar geltendem deutschen AGW |
Das IFA fasst mehrere deutsche Grenzwertarten als Arbeitshilfe zusammen. Für die betriebliche Entscheidung bleibt die jeweilige amtliche Quelle mit ihrem aktuellen Stand maßgeblich.
Sonderfall Gemische und RCP-Methode
Mehrere gleichzeitig auftretende Stoffe werden nicht isoliert freigegeben. Nach TRGS 402 kann ein Bewertungsindex aus relevanten Stoffindizes erforderlich sein; Kurzzeitwerte und stoffspezifische Regeln bleiben zusätzlich zu prüfen. Die Rechen- und Messstrategie gehört auf die TRGS-402-Seite, nicht in die reine Grenzwerttabelle.
Für bestimmte additivfreie Kohlenwasserstoffgemische zur Verwendung als Lösemittel enthält Abschnitt 2.9 der TRGS 900 die RCP-Methode. Das IFA erklärt Anwendungsbereich und Berechnung und stellt einen Rechner bereit. Die Methode gilt nicht pauschal für Kraftstoffe, Kühlschmierstoffe, Schmieröle oder jedes lösemittelhaltige Produkt. Zusammensetzung und Ausschlusskriterien müssen vor einer Berechnung geklärt sein.
Dokumentation und Änderungsmanagement
§ 6 GefStoffV verlangt, Grenzwerte, Exposition, Schutzmaßnahmen und Wirksamkeit in der Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Für jeden verwendeten TRGS-900-Eintrag sollte der Nachweis mindestens enthalten:
- Stoffname, CAS-Nummer und betriebliche Produktzuordnung
- Tätigkeit, Arbeitsbereich, Expositionswege und Sonderzustände
- BAuA-Quelle, Fassungsstand und Änderungsdatum der Stoffzeile
- AGW, Einheit, Partikelfraktion, Spitzenbegrenzung und alle Bemerkungen
- Ermittlungsmethode, Randbedingungen, Ergebnisse und fachkundigen Befund
- Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitskriterium, Verantwortliche und Termin
- Kontrollintervall sowie anlassbezogene Auslöser für eine Neubewertung
Eine Änderung der TRGS 900 löst nicht automatisch für jeden Betrieb dieselbe Maßnahme aus. Sie löst zuerst einen Abgleich aus: Welche geänderten Stoffe kommen in welchen Tätigkeiten vor, welcher Wert wurde bisher genutzt und beeinflusst der neue Eintrag Befund, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung oder arbeitsmedizinische Vorsorge?
Klare Abgrenzung im Gefahrstoff-Cluster
- Diese Seite: aktuelle TRGS 900, Aufbau der AGW-Tabelle, Kennzeichnungen und Versionsprüfung
- Arbeitsplatzgrenzwert: breitere Erklärung des AGW-Begriffs und seiner betrieblichen Rolle
- TRGS 402: Expositionsermittlung, Messstrategie, Stoffindex, Befund und Befundsicherung
- TRGS 903: biologische Grenzwerte und Biomonitoring
- TRGS 910: Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Stoffe
- TRGS: Systematik, Rechtswirkung und Auswahl Technischer Regeln
- TRGS 400: vollständige Informationsermittlung und Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung
- Sicherheitsdatenblatt: Lieferanteninformationen prüfen und betrieblich übersetzen
Geprüft am 13. August 2026. Grundlage waren die aktuelle BAuA-Regelwerksseite und das TRGS-Verzeichnis, das amtliche Dokument, §§ 2, 6 und 7 GefStoffV sowie Anwendungshinweise von BAuA, BG BAU und IFA. ArbeitsschutzPilot kann Stoff, Tätigkeit, Grenzwertquelle, Exposition, Maßnahme und Review versionsbezogen verknüpfen. Die Software validiert keinen Grenzwert, ersetzt keine Arbeitsplatzmessung und übernimmt nicht die fachkundige Gefährdungsbeurteilung.