TRGS 400 aktuell: Stand in 60 Sekunden
Die geltende TRGS 400 ist weiterhin die Ausgabe Juli 2017. Die BAuA-Regelwerksübersicht nennt die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 8. September 2017. Das Alter des Dokuments bedeutet nicht, dass es aufgehoben ist. Es bedeutet aber, dass aktuelle Rechtsänderungen und neuere Spezialregeln daneben geprüft werden müssen.
| Merkmal | Amtlicher und betrieblicher Stand |
|---|---|
| vollständiger Titel | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
| Ausgabe | Juli 2017 |
| Bekanntmachung | GMBl 2017, Seite 638, Nummer 36, vom 8. September 2017 |
| offizieller Download | TRGS 400 als BAuA-PDF |
| zentrale Rechtsgrundlage | § 6 Gefahrstoffverordnung innerhalb der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG |
| Rechtswirkung | Vermutungswirkung bei Einhaltung im Anwendungsbereich; gleichwertige Abweichung bleibt möglich |
| aktuelle Ergänzung | GefStoffV zuletzt geändert am 17. Dezember 2025 sowie neuere stoff-, tätigkeits- und expositionsbezogene TRGS |
Eine interne Datei mit dem Namen „TRGS 400 aktuell.pdf“ ist kein belastbarer Versionsnachweis. Entscheidend sind die amtliche Fundstelle, der Abgleich mit der BAuA-Liste und die Frage, welche neueren Vorschriften für den konkreten Betrieb hinzukommen.
TRGS 400 von der aktuellen GefStoffV unterscheiden
Die aktuelle Gefahrstoffverordnung wurde zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2025 geändert. Die TRGS 400 stammt aus 2017 und bildet daher nicht jede spätere Ergänzung mit aktuellem Paragraphenstand ab. Bei einem Widerspruch oder einer zusätzlichen gesetzlichen Pflicht geht der aktuelle Verordnungstext vor.
Ein wichtiges Beispiel betrifft Arbeiten an baulichen oder technischen Anlagen. § 6 Absatz 2a bis 2c GefStoffV verlangt inzwischen, Informationen des Veranlassers zu prüfen und bei unzureichender Datenlage gegebenenfalls eine besondere Prüfung oder technische Erkundung vorzunehmen. Ist diese Erkundung für die Beurteilung nötig, wird sie zur Voraussetzung für die Tätigkeit. Das 2017er PDF kann diese neue Systematik noch nicht vollständig abbilden.
Für einen verlässlichen Prüfstand werden deshalb drei Ebenen zusammen gelesen:
- aktuelle GefStoffV: rechtliche Pflichten, Tatbestände und Dokumentationsanforderungen,
- TRGS 400: branchenübergreifende Methodik für Ermittlung, Bewertung und Nachweis,
- aktuelle Spezialregeln: konkrete Verfahren, Expositionsbeurteilungen, Maßnahmen, Grenzwerte oder Stoffanforderungen.
Die Seite Gefahrstoffverordnung behandelt die gesetzlichen Pflichten. Die Übersicht TRGS ordnet das gesamte Technische Regelwerk ein. Diese Seite konzentriert sich auf Stand, Aufbau und richtige Lesart der TRGS 400.
Ist TRGS 400 Pflicht?
§ 7 Absatz 2 GefStoffV verlangt, die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die jeweils konkretisierten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Diese Vermutungswirkung gilt nur, soweit Anwendungsbereich und betriebliche Voraussetzungen tatsächlich passen.
Eine andere Lösung ist zulässig, wenn sie mindestens vergleichbaren Schutz gewährleistet. Dafür reicht ein Satz wie „betrieblich nicht umsetzbar“ nicht. Die Abweichung muss das Schutzziel, die alternative Maßnahme, den Gleichwertigkeitsnachweis, die Wirksamkeitskontrolle und die verantwortliche fachkundige Bewertung erkennen lassen. Der aktuelle § 6 Absatz 8 verlangt eine Begründung für Abweichungen von den bekannt gegebenen Regeln.
So ist die TRGS 400 aufgebaut
Die Regel besitzt acht nummerierte Hauptabschnitte und zwei Anhänge. Sie ist kein ausfüllbares Formular, sondern eine methodische Klammer.
| Abschnitt | Inhalt | Betriebliche Leitfrage |
|---|---|---|
| 1 Anwendungsbereich | Verhältnis zu § 6 GefStoffV und ergänzenden Regeln | Fällt die Tätigkeit in den gefahrstoffbezogenen Bewertungsrahmen? |
| 2 Begriffsbestimmungen | Verweis auf das gemeinsame Regelwerksglossar | Werden Tätigkeit, Exposition, Gefahrstoff und Fachkunde einheitlich verstanden? |
| 3 Verantwortung und Organisation | Arbeitgeberverantwortung, Delegation, Fremdfirmen und dauerhafte Umsetzung | Wer liefert Informationen, entscheidet, setzt um und kontrolliert? |
| 4 Grundsätze | Fachkunde, gleichartige Tätigkeiten und Aktualisierung | Ist die Bewertung fachkundig, passend gruppiert und aktuell? |
| 5 Ermitteln von Gefährdungen | Quellen, Stoffe, Tätigkeiten, Exposition, Substitution, Wirksamkeit und Verzeichnis | Sind Stoff- und Tätigkeitsdaten vollständig und belastbar? |
| 6 Gefährdungsbeurteilung | Aufnahmewege, geringe Gefährdung, Brand, Explosion und Maßnahmenfestlegung | Welche Gefährdungen bestehen unter den realen Bedingungen? |
| 7 Wirksamkeitsprüfung | Methoden und Fristen für technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen | Woran wird erkannt, ob der Schutz dauerhaft funktioniert? |
| 8 Dokumentation | Form, Mindestinhalt, Verweise und geringe Gefährdung | Kann eine fachkundige dritte Person die Entscheidungen nachvollziehen? |
Anhang 1 zeigt den Ablauf von der Informationsermittlung bis zur Wirksamkeitskontrolle. Anhang 2 enthält Kriterien, mit denen nichtamtliche Handlungs- oder Branchenempfehlungen auf Aktualität, Anwendungsbereich, Stoffdaten, Maßnahmen und Wirksamkeitsnachweis geprüft werden. Eine fremde Checkliste wird damit nicht allein durch ihre Überschrift anwendbar.
Wer braucht Fachkunde nach TRGS 400?
§ 6 Absatz 11 GefStoffV verlangt, dass ausschließlich fachkundige Personen die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich, auch wenn er Aufgaben intern verteilt oder externe Beratung beauftragt.
TRGS 400 Nummer 4.1 nennt Kenntnisse zu:
- geeigneten Informationsquellen,
- verwendeten oder entstehenden Gefahrstoffen,
- den konkreten Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen,
- dem Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung,
- Substitution und Schutzmaßnahmen,
- Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation.
Tiefe und Umfang hängen von Branche, Betrieb und Aufgabe ab. Die Kenntnisse müssen nicht vollständig in einer einzigen Person vereinigt sein. Bei einer komplexen Bewertung können beispielsweise Produktion, Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Explosionsschutz und Messtechnik fachliche Teile beitragen. Zuständigkeiten, Annahmen und zusammengeführtes Ergebnis müssen dann eindeutig bleiben.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Betriebsärztin kann fachkundig sein, wenn die erforderlichen aufgabenbezogenen Kenntnisse vorliegen. Die Funktionsbezeichnung allein genügt nicht. Die Abgrenzung zum gesetzlich nicht allgemein vorgeschriebenen Gefahrstoffbeauftragten erklärt Gefahrstoffbeauftragter Pflicht.
Informationsermittlung: Sicherheitsdatenblatt prüfen, nicht abschreiben
Die TRGS 400 bezeichnet das aktuelle Sicherheitsdatenblatt als wichtigste Informationsquelle für Stoffe und Gemische. Sie verlangt zugleich, offensichtliche Lücken, Widersprüche oder Fehler zu erkennen. Der Lieferant ist zunächst um korrigierte oder ergänzende Angaben zu bitten. Bleiben notwendige Informationen offen, muss der Arbeitgeber weitere zumutbare Quellen erschließen oder die ungeklärte Gefährdung vorsorglich als vorhanden behandeln.
Für die Bewertung gehören mindestens diese Informationsgruppen zusammen:
| Information | Warum das Sicherheitsdatenblatt allein nicht reicht |
|---|---|
| Stoffeigenschaften und Einstufung | innerbetrieblich erzeugte Stoffe, Abfälle oder nicht eingestufte Arbeitsstoffe können dennoch Gefahrstoffe sein |
| Tätigkeit und Betriebszustand | Dosieren, Reinigen, Warten, Störungen und Entsorgen erzeugen unterschiedliche Freisetzungen |
| Menge, Dauer und Häufigkeit | dieselbe Substanz kann je nach Einsatz deutlich andere Expositionen verursachen |
| Arbeitsumgebung | Raumgröße, Lüftung, Temperatur, Zündquellen und enge Bereiche verändern die Gefährdung |
| Aufnahmewege | inhalative, dermale, orale und physikalisch-chemische Aspekte sind getrennt zu beurteilen und zusammenzuführen |
| vorhandene Maßnahmen | eine Produktangabe beweist weder die Eignung noch die Wirksamkeit der betrieblichen Absaugung oder PSA |
Der aktuelle § 6 Absatz 14 GefStoffV enthält zudem konkrete Vorsorgeannahmen für bestimmte fehlende Prüfdaten. Ein fehlender Eintrag darf daher nicht als „keine Gefahr bekannt“ übersetzt werden. Wie einzelne Abschnitte in betriebliche Entscheidungen überführt werden, behandelt Sicherheitsdatenblatt Gefahrstoffe.
Gleichartige Tätigkeiten zusammenfassen, ohne Risiken zu verstecken
TRGS 400 erlaubt eine gemeinsame Beurteilung, wenn Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Gefährdungen, Expositionsbedingungen, Abläufe, Verfahren, Umgebung und Schutzmaßnahmen tatsächlich vergleichbar sind. Die zusammengefassten Arbeitsplätze oder Tätigkeiten müssen aus der Dokumentation hervorgehen.
Eine bloße Produktgleichheit reicht nicht. Derselbe Reiniger kann beim geschlossenen Dosieren, beim offenen Umfüllen und bei der Störungsbeseitigung drei verschiedene Bewertungen benötigen. Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Eigenschaften, hoher Exposition sowie seltene Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sollten nicht pauschal in eine Sammelbewertung einbezogen werden.
Standardisierte Verfahren und fremde Handlungshilfen prüfen
Eine passende stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS oder ein verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium nach TRGS 420 kann ein standardisiertes Arbeitsverfahren liefern. Vor der Übernahme ist zu prüfen, ob Stoffe, Mengen, Verfahren, Anlagen, Lüftung, Expositionsbedingungen und Schutzmaßnahmen dem beschriebenen Anwendungsbereich entsprechen.
Für sonstige Handlungs- und Branchenempfehlungen verlangt TRGS 400 eine Qualitätsprüfung anhand von Anhang 2. Besonders wichtig sind:
- aktueller Bezug zu GefStoffV und Regelwerk,
- klarer Anwendungsbereich und nachvollziehbare Ausschlüsse,
- belastbare Informations- und Ermittlungsergebnisse,
- vollständige Maßnahmen für alle relevanten Gefährdungsarten,
- Anwendungshinweise und Kriterien für die Wirksamkeitsprüfung.
Fehlt beispielsweise die dermale Bewertung in einer ansonsten passenden Empfehlung, wird dieser Teil betrieblich ergänzt. Eine pauschale Übernahme ohne Anwendbarkeitsprüfung schwächt die Vermutungswirkung und die Nachvollziehbarkeit.
Geringe Gefährdung richtig feststellen
„Geringe Menge“ und „geringe Gefährdung“ sind nicht dasselbe. Nach § 6 Absatz 13 GefStoffV müssen vier Kriterien gemeinsam betrachtet werden:
- gefährliche Eigenschaften des Gefahrstoffs,
- eine nur kleine eingesetzte Stoffmenge,
- ein niedriges Expositionsniveau bei Betrachtung von Höhe und Dauer,
- konkrete Arbeitsbedingungen.
Zusätzlich müssen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 ausreichen. Eine allgemeine Liter- oder Kilogrammgrenze existiert nicht. TRGS 400 nennt als Gegenbeispiele unter anderem nicht ausgeschlossenen Hautkontakt mit bestimmten ätzenden Stoffen, Tätigkeiten in engen Räumen oder Behältern und Tätigkeiten, bei denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
Die Einstufung als geringe Gefährdung befreit nicht von der vorgelagerten Beurteilung. Sie kann den Umfang weiterer Maßnahmen, des Gefahrstoffverzeichnisses und der detaillierten Dokumentation reduzieren. Feststellung und Begründung müssen dennoch erkennen lassen, warum alle vier Kriterien erfüllt sind.
Schutzmaßnahmen und Wirksamkeit als geschlossene Entscheidung
TRGS 400 trennt die Maßnahme nicht von ihrem Prüfnachweis. Als Ergebnis werden erforderliche Schutzmaßnahmen, die Methoden der Wirksamkeitskontrolle und angemessene Fristen festgelegt. Die Rangfolge beginnt mit Substitution, gefolgt von technischen und organisatorischen Lösungen; persönliche Schutzausrüstung bleibt nachrangig.
| Entscheidung | Nachweisfrage |
|---|---|
| Substitution beibehalten oder verwerfen | Welche Alternative wurde unter welchen Einsatzbedingungen verglichen? |
| technische Maßnahme einsetzen | Welcher Sollzustand, welche Funktionsprüfung und welcher Wirksamkeitsmaßstab gelten? |
| organisatorische Regel festlegen | Wie werden Einhaltung, Zuständigkeit und Abweichungen kontrolliert? |
| PSA auswählen | Passt sie zu Stoff, Tätigkeit, Expositionsdauer und anderen Ausrüstungen? |
| inhalative Exposition beurteilen | Welcher Beurteilungsmaßstab und welcher Befund nach TRGS 402 tragen die Entscheidung? |
Der aktuelle § 7 GefStoffV schreibt für technische Schutzmaßnahmen grundsätzlich eine regelmäßige Prüfung, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, vor. Spezielle Vorschriften können kürzere Fristen verlangen. Ergibt die Kontrolle, dass Maßnahmen nicht ausreichen, wird die Beurteilung erneut durchgeführt und der Schutz verbessert.
Dokumentation nach aktuellem § 6 priorisieren
Die Form ist grundsätzlich frei. Gefahrstoffverzeichnis, Messprotokolle, Betriebsanweisungen, Herstellvorgaben und Unterweisungsnachweise können miteinander verknüpft werden. Ein Ordner voller Anlagen ohne freigegebene Bewertungsentscheidung ist jedoch keine klare Gefährdungsbeurteilung.
Der aktuelle § 6 Absatz 8 GefStoffV verlangt abhängig vom Fall insbesondere:
- ermittelte Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
- Ergebnis der Substitutionsprüfung,
- Begründung für den Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution bei bestimmten höheren Schutzanforderungen,
- durchzuführende und geplante Schutzmaßnahmen,
- gegebenenfalls die Begründung für eine Nichtaufnahme in das Expositionsverzeichnis,
- Begründung einer Abweichung von bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen,
- Ermittlungsergebnisse zum Grenzwert- oder Wirksamkeitsnachweis.
TRGS 400 ergänzt den methodischen Kontext, etwa beteiligte Personen, Arbeitsbereiche, Tätigkeiten, Expositionshäufigkeit und Belastungsfaktoren. Für eine 2026 erstellte Akte ist die aktuelle gesetzliche Liste maßgeblich; die ältere PDF-Aufzählung wird nicht isoliert als abschließende Checkliste verwendet.
Wann die Beurteilung überprüft werden muss
Die GefStoffV fordert regelmäßige Überprüfung und bedarfsgerechte Aktualisierung. TRGS 400 überlässt das konkrete Überprüfungsintervall dem Arbeitgeber. Ein fixer Jahresrhythmus kann betrieblich sinnvoll sein, ist aber keine allgemeine Frist aus TRGS 400.
Eine sofortige oder anlassbezogene Prüfung ist insbesondere nötig bei:
- neuem Gefahrstoff oder geänderter Einstufung,
- neuem Sicherheitsdatenblatt oder belastbarer neuer Stoffinformation,
- geänderten Mengen, Verfahren, Arbeitsmitteln oder Lüftungsverhältnissen,
- Wartungs-, Störungs- oder Sondertätigkeiten, die bisher nicht abgedeckt sind,
- neuen Grenzwerten, Änderungen der GefStoffV oder einschlägiger TRGS,
- unzureichender Wirksamkeit, Grenzwertüberschreitung, Unfall oder Beinaheereignis,
- relevanten Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Der Review endet mit einer Entscheidung: unverändert gültig, teilweise anzupassen oder neu zu beurteilen. Datum, geprüfte Quellen, Ergebnis und verantwortliche fachkundige Person sollten im Versionsverlauf sichtbar sein.
Muster, PDF und Fachseiten ohne Kannibalisierung nutzen
Die Regelwerksseite erklärt Fassung, Rechtswirkung, Aufbau und Auslegung der TRGS 400. Der konkrete Arbeitsablauf und die Spezialfragen bleiben auf getrennten Seiten:
| Such- oder Arbeitsziel | Passende Vertiefung |
|---|---|
| vollständigen betrieblichen Ablauf aufbauen | Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe |
| Formularfelder und Struktur prüfen | Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe Muster |
| freigegebenen Dokumentstand einordnen | Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe PDF |
| Hautkontakt und Feuchtarbeit beurteilen | TRGS 401 |
| inhalative Exposition und Befund ableiten | TRGS 402 |
| Schutzmaßnahmen systematisch bestimmen | TRGS 500 |
| Lagerung in ortsbeweglichen Behältern prüfen | TRGS 510 |
| Arbeitsplatzgrenzwerte nachschlagen | TRGS 900 |
| Alternativenvergleich durchführen | Substitutionsprüfung Gefahrstoffe |
Eine Vorlage darf diese Quellen verbinden, bleibt aber eine Strukturhilfe. Die freigegebene Beurteilung muss zeigen, welche Tätigkeiten betrachtet, welche Informationen geprüft, welche Annahmen getroffen und welche Maßnahmen mit welchem Wirksamkeitsnachweis beschlossen wurden.
Prüfstand der Quellen und Grenzen des Beitrags
Für diesen Beitrag wurden am 13. August 2026 die offizielle TRGS-400-Ausgabe Juli 2017, die BAuA-Liste der geltenden TRGS und die Gefahrstoffverordnung in der zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2025 geänderten Fassung geprüft. Der Abgleich umfasst insbesondere §§ 6 und 7 GefStoffV sowie neuere Ausgaben ergänzender Regeln.
Der Beitrag ordnet das branchenübergreifende Regelwerk ein. Stoff-, tätigkeits- und anlagenspezifische Anforderungen können zusätzliche Fachkunde, Messungen, Schutzmaßnahmen, Aufzeichnungen oder Behördenkontakte verlangen. ArbeitsschutzPilot kann Quellenstände, Bewertungen, Maßnahmen, Wirksamkeitsprüfungen und Reviews organisatorisch verbinden; die fachkundige Beurteilung des konkreten Arbeitsplatzes ersetzt die Software nicht.