TRGS 410 und § 10a GefStoffV: Welcher Stand gilt?

Die TRGS 410 der BAuA wurde im Juni 2015 veröffentlicht und zuletzt 2022 geändert. Ihr Titel und Anwendungsbereich beziehen sich weiterhin auf krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe der Kategorien 1A und 1B.

Die Rechtsgrundlage wurde danach geändert. Der seit Dezember 2024 geltende § 10a GefStoffV bezieht reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorien 1A und 1B ein. Für diese Expositionen gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren; für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe bleibt es bei 40 Jahren. Die BAuA-Übersicht zur Gefahrstoffverordnung bestätigt diese Erweiterung.

Für die Praxis bedeutet das: Die TRGS 410 liefert weiterhin die fachliche Struktur für Aufnahmeentscheidung und Datensatz. Wo ihr älterer Anwendungsbereich von der aktuellen Verordnung abweicht, ist § 10a GefStoffV maßgeblich. Historische Bestände verdienen eine gesonderte Prüfung, weil die Pflicht für reproduktionstoxische Stoffe laut DGUV-FAQ zur ZED zwischen Mitte November 2016 und Dezember 2024 zeitweise nicht bestand.

Was ist ein Expositionsverzeichnis?

Das Expositionsverzeichnis ist eine personenbezogene Langzeitdokumentation. Es verbindet eine konkrete Person mit einem Gefahrstoff oder Verfahren, einer Tätigkeit, einem Zeitraum und der ermittelten Exposition. So lässt sich auch Jahrzehnte später nachvollziehen, unter welchen Bedingungen jemand gearbeitet hat.

Es ist weder eine Liste aller gefährlichen Stoffe noch eine medizinische Akte. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse und ärztliche Befunde gehören nicht hinein. Wegen der personenbezogenen und möglicherweise gesundheitsbezogenen Aussagekraft sind Zugriff, Zweckbindung, Datenminimierung und technische Schutzmaßnahmen von Anfang an festzulegen.

Wer gehört nach TRGS 410 in das Verzeichnis?

Die Aufnahme folgt aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein als CMR 1A oder 1B eingestufter Stoff führt nicht automatisch dazu, dass jede Person im Betrieb eingetragen wird. Umgekehrt darf eine Person nicht allein deshalb fehlen, weil kein Messwert vorliegt. Entscheidend ist, ob ihre konkrete Tätigkeit eine Gesundheitsgefährdung begründet.

Prüfsituation Folgerung für die Aufnahme
Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910, Arbeitsplatzgrenzwert oder Kurzzeitwert überschritten Aufnahme erforderlich
Kein Grenzwert vorhanden, aber Exposition gegeben oder Atemschutz erforderlich Aufnahme erforderlich
Expositionshöhe ist nicht ausreichend bekannt Aufnahme, solange eine mehr als geringe Gefährdung nicht ausgeschlossen ist
Arbeitsmedizinische Erkenntnisse oder Biomonitoring weisen auf Exposition hin Aufnahme prüfen und Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
Tätigkeit oder Verfahren ist in TRGS 906 aufgeführt In der Regel aufnehmen; abweichende stoff- oder verfahrensbezogene TRGS beachten
Hautkontakt mit hautresorptivem CMR-Stoff, etwa bei erforderlichen Chemikalienschutzhandschuhen Dermale Gefährdung berücksichtigen und Aufnahme prüfen
Wiederkehrende Instandhaltung, Reinigung, Probenahme, Abbruch oder Arbeit in kontaminierten Bereichen Aufnehmen, wenn eine relevante Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann
Geschlossenes, technisch dichtes System oder wirksame verfahrensspezifische Kriterien Nichtaufnahme kann möglich sein, muss aber in der Gefährdungsbeurteilung begründet sein

Auch bei Laborarbeiten in laborüblichen Mengen oder bei geringer Menge und sehr kurzer Dauer kann eine Nichtaufnahme vertretbar sein. Dafür braucht es eine nachvollziehbare Gesamtbewertung. Eine pauschale Freigrenze nennt die TRGS 410 nicht. Bei einem Ereignis wie Leckage oder Störung ist die Aufnahme anhand der tatsächlichen Exposition im Einzelfall zu entscheiden.

Aufnahmeentscheidung in sechs Schritten

  1. Stoff oder Verfahren identifizieren: Sicherheitsdatenblatt, harmonisierte Einstufung, TRGS 905 und gegebenenfalls TRGS 906 prüfen.
  2. Tätigkeit einer Personengruppe zuordnen: Normalbetrieb, Reinigung, Wartung, Probenahme und Störungen getrennt betrachten.
  3. Expositionspfade bewerten: Inhalative, dermale und gegebenenfalls orale Aufnahme berücksichtigen.
  4. Höhe, Dauer und Häufigkeit ermitteln: Messungen sind hilfreich, aber nicht immer zwingend. Berechnungen, Analogieschlüsse, Expositionsbeschreibungen oder fachkundige Schätzungen können geeignet sein.
  5. Aufnahme oder Nichtaufnahme begründen: Das Ergebnis mit Quellenstand, Schutzmaßnahmen und verantwortlicher fachkundiger Person in der Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe festhalten.
  6. Anlassbezogen aktualisieren: Bei Stoffwechsel, Verfahrensänderung, neuen Messwerten, Störungen oder geänderten Schutzmaßnahmen den Eintrag und die Gefährdungsbeurteilung prüfen.

Die dokumentierte Expositionshöhe soll die Belastung am Arbeitsplatz abbilden. Die Minderungswirkung persönlicher Schutzausrüstung wird dabei nicht als rechnerische Reduktion der äußeren Exposition angesetzt. Bleibt die Höhe unbekannt, ist genau das festzuhalten und fachkundig nachzuermitteln.

Pflichtangaben nach TRGS 410

Ein belastbarer Datensatz beantwortet nicht nur „wer“ und „welcher Stoff“, sondern auch „wann, wobei und wie stark“. Die TRGS 410 verlangt beziehungsweise empfiehlt folgende Angaben:

Datenblock Inhalt
Betrieb Unternehmen und betroffener Betriebsteil
Person Name und Geburtsdatum zur eindeutigen Zuordnung
Gefahrstoff oder Verfahren Eindeutige Stoffbezeichnung, Produktidentifikator oder Tätigkeit beziehungsweise Verfahren nach TRGS 906
Tätigkeit Arbeitsbereich, Verfahren und konkret ausgeführte Arbeit
Zeitraum Beginn und Ende der Tätigkeit oder Exposition
Exposition Höhe einschließlich Ermittlungsweg oder Beurteilungsmaßstab sowie Dauer und Häufigkeit
Verlauf Änderungen mit Wirksamkeitsdatum; frühere Angaben bleiben nachvollziehbar
Ergänzende Angaben Branche, technische und organisatorische Maßnahmen sowie persönliche Schutzmaßnahmen

Technische Eingabemasken können weitere Identifikatoren verlangen. Die ZED-Checkliste der DGUV, Stand Februar 2026 nennt unter anderem Rentenversicherungsnummer, Beschäftigungszeitraum, Unfallversicherungsträger und Unternehmensnummer. Diese ZED-Felder sollten nicht mit dem fachlichen Mindestinhalt der TRGS verwechselt werden.

Aufbewahrung, Zugriff und Austritt

Das Verzeichnis muss aktuell gehalten werden. Nach Ende der jeweiligen Exposition gelten gemäß § 10a GefStoffV zwei Fristen:

  • 40 Jahre bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B
  • 5 Jahre bei reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B

Endet das Beschäftigungsverhältnis, erhält die Person einen Auszug der sie betreffenden Daten. Den Nachweis über die Aushändigung bewahrt der Arbeitgeber wie Personalunterlagen auf. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin darf für Aufgaben nach ArbMedVV auf die erforderlichen Daten zugreifen. Zuständige Behörden haben ebenfalls ein Zugriffsrecht. Beschäftigte sehen ihre eigenen Angaben; Interessenvertretungen erhalten nur nicht personenbezogene Informationen.

Expositionsverzeichnis und Vorsorgekartei bleiben getrennt. Die Vorsorgekartei dokumentiert, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Das Expositionsverzeichnis enthält dagegen keine Untersuchungsergebnisse und ersetzt auch nicht die arbeitsmedizinische Vorsorge.

ZED oder eigenes Expositionsverzeichnis?

Die Zentrale Expositionsdatenbank ZED der DGUV ist ein freiwilliges und kostenfreies Angebot. Übermittelt ein Betrieb die erforderlichen Daten, kann er damit die gesetzliche Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen.

Kriterium Eigenes Verzeichnis ZED
Betrieb und Zugriff Betrieb organisiert System, Berechtigungen und Langzeitverfügbarkeit DGUV betreibt das zentrale System
Aufbewahrung 40 oder 5 Jahre nach Art der Gefährdung Nach DGUV-Angabe mindestens 40 Jahre für alle übermittelten Daten
Austritt Betrieb erstellt Auszug und bewahrt Aushändigungsnachweis auf DGUV übernimmt spätere Aushändigung für übermittelte Daten
Verantwortung Vollständig beim Arbeitgeber Arbeitgeber bleibt für richtige, vollständige und rechtzeitige Übermittlung verantwortlich
Datenqualität Eigene Pflichtfelder und Prüfregeln nötig Strukturierte Erfassung, Import und ZED-Prüfregeln verfügbar

Die ZED ist kein beliebiger Cloudspeicher und auch keine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Seit der Änderung der Gefahrstoffverordnung im Dezember 2024 verlangt § 10a keine Einwilligung für die Übermittlung mehr. Der Arbeitgeber muss trotzdem die datenschutzrechtliche Grundlage, Information der Beschäftigten, Berechtigungen und interne Abläufe klären. Zusatzangebote zur nachgehenden Vorsorge wie ODIN oder GVS sind davon zu unterscheiden und können weitere Angaben oder Einwilligungen erfordern. Details erläutert die DGUV in ihren ZED-Fragen und Antworten.

Nicht mit anderen Registern und Regeln vermischen

Dokument oder Regel Eigener Zweck Abgrenzung zur TRGS 410
Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 GefStoffV Betriebliche Übersicht über verwendete Gefahrstoffe Stoffbezogen, nicht die personenbezogene Expositionshistorie
TRGS 905 Nationale Einstufung und Kennzeichnung bestimmter krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe Hilft bei der Stoffeinordnung; regelt nicht den personenbezogenen Datensatz
TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen unterstützen die Aufnahme- und Maßnahmenentscheidung
Vorsorgekartei Nachweis von Anlass und Datum arbeitsmedizinischer Vorsorge Keine Expositionshöhe, keine medizinischen Befunde im Expositionsverzeichnis

Diese Trennung verhindert doppelte oder widersprüchliche Datenhaltung. Im Expositionsverzeichnis darf auf die freigegebene Gefährdungsbeurteilung, Messberichte und Maßnahmenstände verwiesen werden. Die für die Langzeitnachvollziehbarkeit notwendigen Kerndaten sollten jedoch nicht nur in kurzlebigen Verknüpfungen stehen.

Qualitätscheck für ein belastbares Verzeichnis

  • Ist jede Aufnahme und Nichtaufnahme tätigkeits- und personenbezogen begründet?
  • Sind Stoff oder Verfahren eindeutig bezeichnet und der Einstufungsstand dokumentiert?
  • Lassen sich Höhe, Dauer, Häufigkeit und Ermittlungsweg der Exposition nachvollziehen?
  • Sind Normalbetrieb, Instandhaltung, Reinigung und Störungen getrennt beurteilt?
  • Bleiben frühere Angaben nach einer Änderung erhalten?
  • Sind 40- und 5-Jahres-Fristen technisch unterscheidbar?
  • Gibt es einen festen Prozess für Auszug und Aushändigungsnachweis beim Austritt?
  • Sind Zugriffe protokolliert und medizinische Inhalte ausgeschlossen?
  • Stimmen Gefährdungsbeurteilung, Verzeichnis und gegebenenfalls ZED-Datensatz überein?

Ein Arbeitsschutzsystem kann Aufgaben, Gefährdungsbeurteilungen, Messberichte und Prüftermine strukturieren. Ein personenbezogenes Expositionsverzeichnis braucht darüber hinaus ein eigenes Berechtigungs-, Datenschutz- und Langzeitkonzept. Ohne ausdrückliche ZED-Schnittstelle ersetzt eine interne Dokumentation weder die Übermittlung an die DGUV noch die dortige Aufbewahrung. Fachkunde im Gefahrstoffrecht und Datenschutz bleiben deshalb Teil des Prozesses.

Quellenstand und fachliche Grenze

Grundlage dieser Übersicht sind die TRGS 410 der BAuA, der aktuelle § 10a GefStoffV und die Informationen der DGUV zur ZED. Die Aufnahmeentscheidung bleibt Teil der fachkundigen Gefährdungsbeurteilung. Bei unklarer Einstufung, außergewöhnlicher Exposition, historischen Datenbeständen oder Datenschutzfragen sind die zuständige Fachkunde, Betriebsmedizin, Datenschutzverantwortliche oder Behörde einzubeziehen.