Die kurze Antwort: Teilnahme nachweisen, Gesundheitsdaten beim Arzt lassen
Die Vorsorgekartei ist die personenbezogene Dokumentation des Arbeitgebers darüber, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Sie wird für durchgeführte Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge geführt. Ein Angebot, eine Terminbuchung oder eine medizinische Untersuchung ohne abgeschlossene Vorsorgebescheinigung ist noch kein entsprechender Karteinachweis.
Die Rechtsgrundlage ist § 3 Absatz 4 ArbMedVV. Die zum 16. Mai 2026 geänderte, konsolidierte ArbMedVV erlaubt ausdrücklich eine automatisierte Führung. Die neue AMR 3.4 zu digitalen Anwendungen bestätigt seit Januar 2026 die digitale Vorsorgekartei und verlangt, das Einsichtsrecht der beauftragten Betriebsärztin oder des Betriebsarztes auch digital sicherzustellen.
Für einen vollständigen Prozess müssen fünf Dinge getrennt bleiben:
| Datensatz oder Dokument | Zweck | Gehört in die Vorsorgekartei? |
|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung | bestimmt Tätigkeiten, Expositionen und erforderliche Vorsorge | nein, sie ist die fachliche Quelle für die Vorsorgeanlässe |
| Angebot oder Veranlassung | belegt, dass der Arbeitgeber tätig geworden ist | als eigener Organisationsnachweis, nicht als vorgetäuschte Teilnahme |
| Vorsorgebescheinigung für den Arbeitgeber | bestätigt Teilnahme, Datum, Anlass, Art und nächsten Termin | ja, sie liefert die erforderlichen Angaben |
| ärztliche Dokumentation | enthält Anamnese, Befunde, Ergebnisse und medizinische Beratung | nein, sie bleibt im ärztlichen Bereich |
| Eignungsbescheinigung | beantwortet eine andere rechtliche Frage zur gesundheitlichen Eignung | nein, fachlich und technisch getrennt führen |
Was diese Seite beantwortet und was die Nachbarseiten übernehmen
Diese Seite erklärt die Vorsorgekartei als Rechts- und Arbeitgeberprozess. Engere Suchintentionen bleiben auf eigenen Seiten, damit der Cluster keine fast identischen Antworten für dieselben Begriffe veröffentlicht.
| Frage | Zuständige Seite |
|---|---|
| Welche Funktionen und Auswahlkriterien braucht ein digitales System? | Vorsorgekartei Software |
| Welche kostenlosen Tabellen und Tools sind vertretbar? | Vorsorgekartei Software kostenlos |
| Wie werden Betriebsarztpraxis, Termine, Eignung und medizinische Prozesse verbunden? | Arbeitsmedizin Software |
| Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge insgesamt? | Arbeitsmedizinische Vorsorge |
| Wann gilt Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge? | Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge |
| Welche Wiederholungsfristen gelten je Anlass? | AMR 2.1: Fristen |
| Was muss die ärztliche Bescheinigung enthalten? | AMR 6.3: Vorsorgebescheinigung |
Der Hub nennt Fristen, Software und Bescheinigung nur so weit, wie sie zum Verständnis der Kartei notwendig sind. Produktvergleich, einzelne Vorsorgeanlässe und medizinische Durchführung haben jeweils eine andere Suchaufgabe.
Wer ist für die Vorsorgekartei verantwortlich?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Das gilt auch, wenn eine Personalabteilung, externe Fachkraft, Betriebsärztin, ein arbeitsmedizinischer Dienst oder ein Softwareanbieter die Kartei praktisch betreut. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin bestätigt diese Zuordnung in seinen FAQ zur arbeitsmedizinischen Prävention.
Für die Organisation sollten mindestens diese Rollen feststehen:
- fachliche Bedarfsermittlung: ordnet den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung die richtigen Vorsorgeanlässe zu,
- Arbeitgeberprozess: veranlasst Pflichtvorsorge, bietet Angebotsvorsorge an und ermöglicht Wunschvorsorge,
- arbeitsmedizinische Stelle: führt die Vorsorge durch und stellt die Bescheinigung aus,
- Karteiführung: prüft und übernimmt nur die zulässigen Angaben,
- Personalprozess: meldet Eintritt, Tätigkeitswechsel und Beschäftigungsende rechtzeitig,
- Datenschutz und Administration: begrenzt Rechte, kontrolliert Exporte, Berichtigungen und Löschung.
Die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt muss nach § 3 Absatz 2 ArbMedVV auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei erhalten. Das ist kein Grund für einen dauerhaften unbeschränkten Zugriff auf alle Personal- oder HR-Daten. Ein digitales System kann beispielsweise eine gezielte, protokollierte Einsicht in die benötigten Vorsorgeeinträge bereitstellen.
Für welche Vorsorgearten wird die Kartei geführt?
Die Vorsorgekartei beschränkt sich nicht auf Pflichtvorsorge. Seit der ArbMedVV-Novelle 2013 erhält der Arbeitgeber auch nach durchgeführter Angebots- und Wunschvorsorge eine Vorsorgebescheinigung. Für alle drei Arten werden stattgefundene Vorsorgen erfasst.
| Vorsorgeart | Arbeitgeberhandlung vor dem Termin | Wann entsteht ein Karteieintrag? | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | vor Tätigkeitsaufnahme und danach fristgerecht veranlassen | nach der tatsächlichen Teilnahme und Vorsorgebescheinigung | Teilnahme ist Tätigkeitsvoraussetzung, eine Untersuchung kann trotzdem abgelehnt werden |
| Angebotsvorsorge | persönlich in Schrift- oder Textform anbieten und Zugang erläutern | nur wenn die angebotene Vorsorge tatsächlich stattgefunden hat | Ablehnung oder Nichtreaktion ist kein Teilnahme-Eintrag; das Angebot muss später erneut erfolgen |
| Wunschvorsorge | bei bestehendem Anspruch ermöglichen | nach der tatsächlichen Teilnahme und Bescheinigung | im Arbeitgebersystem den Tätigkeitsanlass führen, nicht vertrauliche Beschwerden oder Gesprächsinhalte |
Die AMR 5.1 verlangt, Angebotsvorsorge jeder betroffenen Person persönlich schriftlich oder in Textform anzubieten. Das Angebot nennt die Gefährdung, Kostenfreiheit, den Bezug zur Arbeitszeit und den betrieblichen Terminweg. Deshalb braucht der Betrieb neben der Vorsorgekartei einen überprüfbaren Angebotsnachweis.
Ein Statusmodell darf diese Ebenen nicht vermischen:
- Bedarf geprüft
- Pflichtvorsorge veranlasst oder Angebotsvorsorge angeboten
- Termin vereinbart
- Vorsorge laut Bescheinigung durchgeführt
- Karteieintrag geprüft
- nächster Termin vorgemerkt
Nur Schritt 4 belegt, dass Vorsorge stattgefunden hat. „Abgelehnt“, „nicht erschienen“ oder „Termin verschoben“ sind wichtige Organisationsstatus, aber keine durchgeführte Vorsorge.
Welche Angaben muss die Vorsorgekartei enthalten?
§ 3 Absatz 4 ArbMedVV nennt den gesetzlichen Kern: dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat. Die AMR 6.3 konkretisiert die Vorsorgebescheinigung, deren Angaben für die Kartei ausreichen.
Pflichtkern und sichere Zuordnung
| Angabe | Einordnung | Prüffrage |
|---|---|---|
| beschäftigte Person | für den personenbezogenen Nachweis unverzichtbar | Ist die Person eindeutig und verwechslungsfrei zugeordnet? |
| Teilnahmebestätigung | bildet das gesetzliche „dass“ ab | Liegt eine gültige Vorsorgebescheinigung vor? |
| Vorsorgedatum | bildet das gesetzliche „wann“ ab | Ist das Datum der abgeschlossenen Vorsorge eingetragen? |
| eindeutiger Vorsorgeanlass | bildet das gesetzliche „aus welchen Anlässen“ ab | Ist die konkrete Tätigkeit oder Exposition statt einer alten G-Nummer genannt? |
| Art der Vorsorge | Bestandteil der AMR-6.3-Bescheinigung | Ist Pflicht, Angebot oder Wunsch richtig gewählt? |
| nächster Termin | ärztliche Angabe je Anlass | Wurde Monat und Jahr oder „nicht notwendig“ unverändert übernommen? |
| ärztliche Bestätigung | Herkunft und Verlässlichkeit des Nachweises | Ist die Bescheinigung unterschrieben und der ärztlichen Stelle zuordenbar? |
Die AMR 6.3 nennt als Beschäftigtenstammdaten Name, Vorname, Geburtsdatum, Privatanschrift und, soweit vorhanden, Personalnummer sowie die Arbeitgeberanschrift. Ein digitales Datenmodell sollte nicht blind dieselben Stammdaten mehrfach pflegen. Es muss aber beim Export der Bescheinigung und des personenbezogenen Nachweises sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Angaben vollständig und richtig bleiben.
Organisatorische Zusatzfelder
Arbeitsbereich, Tätigkeit, verantwortliche Stelle, Eingangsdatum der Bescheinigung, Ausgabestatus, nächste interne Aktion und Änderungsverlauf können den Prozess absichern. Sie werden dadurch nicht automatisch zu gesetzlichen Pflichtfeldern der Vorsorgekartei.
Die Unterscheidung ist wichtig: Wer jedes bequeme HR-Feld zur Pflichtangabe erklärt, sammelt zu viel. Wer nur Datum und Kürzel speichert, kann Person, Anlass und Teilnahme möglicherweise nicht belastbar nachweisen.
Mehrere Vorsorgeanlässe in einem Termin richtig abbilden
Nach § 3 Absatz 3 ArbMedVV sollen mehrere Vorsorgeanlässe einer Person nach Möglichkeit in einem Termin gebündelt werden. Das reduziert Termine, ändert aber nicht die Dokumentationslogik: Jeder Anlass braucht eine eigene Zeile oder einen eigenen strukturierten Untereintrag.
Beispiel: Eine Person erhält an einem Tag Pflichtvorsorge wegen Lärm und Angebotsvorsorge wegen Bildschirmarbeit. Der Datensatz darf nicht nur „Arbeitsmedizinische Vorsorge am 12.08.2026“ lauten. Er braucht mindestens:
| Datum | Anlass | Art | Nächster Termin |
|---|---|---|---|
| 12.08.2026 | Tätigkeit mit Lärmexposition nach dem maßgeblichen Anlass | Pflichtvorsorge | ärztliche Angabe für diesen Anlass |
| 12.08.2026 | Tätigkeit an Bildschirmgeräten | Angebotsvorsorge | ärztliche Angabe für diesen Anlass |
Die AMR 6.3 verlangt bei mehreren gebündelten Anlässen für jeden Anlass eine gesonderte Zeile. Ein gemeinsamer Wiedervorlagetermin wäre fachlich falsch, wenn die Ärztin oder der Arzt unterschiedliche Folgetermine angibt.
Alte Bezeichnungen wie „G 20“ oder „G 37“ reichen als alleiniger Anlass nicht zuverlässig aus. Die seit 2022 geltenden DGUV Empfehlungen haben die früheren Untersuchungsgrundsätze abgelöst. Für Pflicht- und Angebotsvorsorge muss der Anlass eindeutig auf die maßgebliche Tätigkeit oder Exposition nach dem Anhang der ArbMedVV verweisen.
Was darf nicht in die Arbeitgeberkartei?
Die Vorsorgekartei des Arbeitgebers ist keine Patienten- oder Probandenakte. Ärztliche Schweigepflicht und der Zweck der ArbMedVV trennen die organisatorische Teilnahmebestätigung von individuellen medizinischen Informationen.
Nicht in die Arbeitgeberkartei gehören insbesondere:
- Diagnosen, Vorerkrankungen und Beschwerden,
- Anamnese- und Fragebögen,
- Laborwerte, Hörkurven, Lungenfunktions- oder Sehtestergebnisse,
- Impfstatus und medizinische Begründungen, soweit keine andere konkrete Rechtsgrundlage den Arbeitgeberbezug trägt,
- ärztliche Bewertung, ob eine Person „geeignet“, „tauglich“ oder „mit Bedenken“ einsetzbar ist,
- Gesprächsnotizen und individuelle Beratungsergebnisse,
- ärztliche Empfehlungen, die nur für die beschäftigte Person bestimmt sind.
Die BAuA-Erläuterung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge stellt klar: Der Betrieb erhält eine Bescheinigung über die stattgefundene Beratung und den Anlass, nicht das individuelle medizinische Ergebnis. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist außerdem kein Nachweis der gesundheitlichen Eignung.
Achtung beim Scannen des DGUV-Formulars
Das aktuelle DGUV-Formular zur Vorsorgebescheinigung enthält getrennte Ausfertigungen für Unternehmen, versicherte Person und ärztliche Stelle. Die ärztlichen Folgeseiten sehen Ergebnis- und Maßnahmenfelder vor. Werden alle Seiten eines Scanpakets ungeprüft in das HR-System geladen, können medizinische Angaben beim Arbeitgeber landen.
Der sichere Importprozess lautet:
- Dokumenttyp und Empfängerfassung prüfen.
- Nur die Arbeitgeberausfertigung in die Vorsorgekartei übernehmen.
- Ärztliche Seiten nicht kopieren, nicht indexieren und nicht als versteckten PDF-Anhang speichern.
- Metadaten aus der Bescheinigung gegen den strukturierten Karteieintrag prüfen.
- Fehlgeleitete medizinische Dokumente nach dem festgelegten Datenschutzprozess behandeln.
Auch eine getrennte Registerkarte im selben HR-System ist keine ausreichende Trennung, wenn dieselben Rollen beide Bereiche einsehen können.
Vorsorgekartei und Vorsorgebescheinigung unterscheiden
Die Bescheinigung ist der ärztlich ausgestellte Einzelnachweis nach einer Teilnahme. Die Kartei ist der vom Arbeitgeber geführte Verlauf über die Dauer der Beschäftigung.
| Merkmal | Vorsorgebescheinigung | Vorsorgekartei |
|---|---|---|
| verantwortlich für die Erstellung | Ärztin oder Arzt nach § 7 ArbMedVV | Arbeitgeber |
| Zeitpunkt | nach jeder abgeschlossenen Vorsorge | fortlaufend während des Beschäftigungsverhältnisses |
| Personenbezug | eine beschäftigte Person | personenbezogene Sammlung der Einträge je Beschäftigten |
| Inhalt | Stammdaten, Datum, Anlass, Art, nächster Termin, Unterschrift | Nachweis, dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat |
| medizinisches Ergebnis | nicht in der Arbeitgeberausfertigung | nicht enthalten |
| Funktion | Quelle und Beleg für den Eintrag | betrieblicher Gesamt- und Auskunftsnachweis |
AMR 6.3 verlangt eine eigene Bescheinigung je beschäftigter Person. Eine Sammelliste für mehrere Personen ersetzt diese Bescheinigungen nicht. Mehrere Anlässe derselben Person dürfen dagegen auf einer Bescheinigung zusammengefasst werden, wenn jeder Anlass getrennt ausgewiesen ist.
So wird eine Vorsorgekartei in neun Schritten geführt
1. Vorsorgebedarf aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und Expositionen werden fachlich bewertet. Daraus folgen Pflicht- und Angebotsvorsorge nach dem aktuellen Anhang der ArbMedVV sowie Zugänge zur Wunschvorsorge. Eine Kartei kann fehlende oder falsche Bedarfsermittlung nicht reparieren.
2. Person und Anlass eindeutig zuordnen
Für jede betroffene Person wird jeder Anlass separat angelegt. Tätigkeit, Expositionsbezug und Vorsorgeart müssen prüfbar sein. Pauschale Einträge wie „G-Untersuchung“ oder „Betriebsarzt“ reichen nicht.
3. Veranlassung, Angebot oder Zugang dokumentieren
Pflichtvorsorge wird rechtzeitig veranlasst. Angebotsvorsorge wird persönlich in Text- oder Schriftform angeboten. Wunschvorsorge muss erreichbar sein, ohne dass vertrauliche medizinische Gründe im HR-System abgefragt werden.
4. Terminstatus vom Teilnahmenachweis trennen
Einladung, Buchung, Verschiebung, Ablehnung und Teilnahme sind eigene Zustände. Nur eine ausgestellte Vorsorgebescheinigung bestätigt die abgeschlossene Vorsorge.
5. Arbeitgeberausfertigung prüfen
Person, Datum, jeder Anlass, Art, nächster Termin und ärztliche Bestätigung werden auf Vollständigkeit geprüft. Medizinische Anlagen oder eine Eignungsbescheinigung werden nicht in die Kartei übernommen.
6. Eintrag erstellen und Folgeaktion setzen
Jeder Anlass erhält seinen strukturierten Eintrag. Die ärztliche Angabe zum nächsten Termin wird nicht eigenmächtig verkürzt, verlängert oder vereinheitlicht. Für Pflicht- und Angebotsvorsorge sind die Vorgaben der AMR 2.1 zu berücksichtigen.
7. Änderungen kontrollieren
Tätigkeitswechsel, neue Expositionen, geänderte Grenzwerte, neue Gefährdungsbeurteilungen und Personaländerungen lösen eine Bedarfsprüfung aus. Alte Einträge bleiben als wahrer Verlauf erhalten, solange die Aufbewahrungspflicht besteht; falsche Angaben werden nachvollziehbar berichtigt.
8. Auskunftswege testen
Der Betrieb muss auf behördliche Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei übermitteln können. Der Export sollte nur die verlangten Daten und Personen enthalten. Auch die Einsicht der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes muss ohne Freigabe unnötiger HR-Daten möglich sein.
9. Beschäftigungsende abschließen
Die Angaben werden auf Vollständigkeit geprüft, als personenbezogene Kopie an die betroffene Person ausgehändigt und anschließend grundsätzlich gelöscht. Vor der Löschung sind mögliche Ausnahmen durch andere Rechtsvorschriften oder bekannt gemachte Regeln zu prüfen.
Aufbewahrung, Kopie und Löschung beim Austritt
§ 3 Absatz 4 ArbMedVV ordnet drei Dinge an:
- Aufbewahrung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
- Aushändigung einer Kopie der betreffenden Angaben an die Person,
- anschließende Löschung, soweit keine genannte Ausnahme gilt.
Das Ende einer einzelnen gefährdenden Tätigkeit beendet die allgemeine Aufbewahrung nicht, solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Umgekehrt sollte ein Arbeitgeberwechsel innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht wie ein interner Abteilungswechsel behandelt werden, ohne zu prüfen, welches Rechtssubjekt Arbeitgeber ist und ob das bisherige Beschäftigungsverhältnis endet.
Ein praxistauglicher Austrittsworkflow umfasst:
- Austrittsdatum und betroffene Rechtseinheit bestätigen,
- offene Bescheinigungen und falsch zugeordnete Einträge klären,
- lesbaren personenbezogenen Export erzeugen,
- sichere Aushändigung festlegen und dokumentieren,
- abweichende Aufbewahrungsvorschrift je Anlass prüfen,
- Datensatz, Anhänge, Suchindex, Synchronisationen und zulässige Sicherungskopien in den Löschprozess einbeziehen,
- Abschluss dokumentieren, ohne eine inhaltliche Schattenkopie der gelöschten Kartei anzulegen.
Die Ausnahmeprüfung und technische Löschplanung vertieft die Seite Vorsorgekartei Aufbewahrungsfrist.
Datenschutz und Zugriff praktisch umsetzen
Vorsorgeangaben sind personenbezogen und können einen Bezug zu gesundheitlichen Gefährdungen erkennen lassen. Die DSGVO verlangt unter anderem Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung und ein risikogerechtes Schutzniveau.
Für die Vorsorgekartei folgen daraus mindestens diese Kontrollen:
| Kontrolle | Umsetzung im Betrieb |
|---|---|
| Zweckbegrenzung | Kartei für Vorsorgeorganisation und gesetzlichen Nachweis nutzen, nicht für Leistungsbewertung |
| minimale Felder | medizinische Freitexte ausschließen und HR-Zusatzfelder begründen |
| Rollenprinzip | Lesen, Bearbeiten, Exportieren, Administrieren und Löschen getrennt vergeben |
| Vertraulichkeit | Übertragung und Speicherung angemessen schützen; Ausdrucke nicht offen ablegen |
| Richtigkeit | Stammdatenänderungen, Dubletten und falsche Anlässe kontrolliert berichtigen |
| Exportbegrenzung | Behörden- und Personenauszüge auf den jeweiligen Zweck und Umfang beschränken |
| Löschung | Beschäftigungsende als auslösenden Prozess führen und technische Kopien berücksichtigen |
| Wirksamkeitsprüfung | Rechte, Protokolle, Wiederherstellung, Auszüge und Löschung regelmäßig mit Testfällen prüfen |
Ein Administrator benötigt nicht automatisch fachlichen Lesezugriff. Ebenso braucht eine Führungskraft meist nur die Information, ob eine Tätigkeitsvoraussetzung organisatorisch erfüllt ist, nicht die vollständige Vorsorgehistorie. Das konkrete Berechtigungskonzept hängt von Organisation und System ab und sollte mit Datenschutz und arbeitsmedizinischer Stelle abgestimmt werden.
Papier, Excel oder digitale Kartei?
Die ArbMedVV schreibt kein bestimmtes Medium vor. Entscheidend ist, ob die vollständige, richtige und datensparsame Führung im tatsächlichen Betrieb funktioniert.
| Medium | Kann passen, wenn | Typischer Kontrollpunkt |
|---|---|---|
| Papierakte | sehr wenige Personen, klare Zuständigkeit und sicherer Aufbewahrungsort | Fristübersicht, Kopien, Vertretung und vollständige Löschung |
| Excel oder Tabelle | kleiner Bestand, eine kontrollierte Datei und begrenzte Bearbeitung | Rechte, parallele Versionen, Änderungsverlauf und personenbezogener Export |
| digitale Vorsorgekartei | mehrere Anlässe, Standorte, Rollen, Fristen oder häufige Änderungen | Systemgrenzen zwischen HR- und Arztdaten, Export, Löschung und Anbieterwechsel |
| arbeitsmedizinische Plattform | Arbeitgeber und ärztliche Stelle sollen digital zusammenarbeiten | strikte Mandanten- und Rollentrennung sowie richtige Empfängerausfertigung |
Eine kostenlose Vorsorgekartei kann für wenige Fälle genügen. Eine Vorsorgekartei Software wird dann sinnvoll, wenn sie nachweisbar mehr Prozesssicherheit schafft als die bestehende Lösung. „Revisionssicher“ oder „DSGVO-konform“ als Anbieterbehauptung ersetzt keinen eigenen Rollen-, Export- und Löschtest.
Audit-Test: Kann die Kartei einen realen Fall vollständig beantworten?
Ein sinnvoller Test nutzt eine fiktive Person mit zwei Vorsorgeanlässen, einem abgelehnten Angebot, einem späteren Termin und anschließendem Austritt.
- Bedarf: Pflichtvorsorge für Anlass A und Angebotsvorsorge für Anlass B werden aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet.
- Angebot: Anlass B wird per E-Mail nach AMR 5.1 angeboten und zunächst abgelehnt. Die Kartei darf noch keine Teilnahme B zeigen.
- Termin: Anlass A wird durchgeführt. Die Arbeitgeberbescheinigung wird ohne ärztliche Folgeseiten übernommen.
- Wiederholung: B wird später erneut angeboten und zusammen mit A in einem Termin durchgeführt. Beide Anlässe erhalten getrennte Zeilen und Termine.
- Berechtigung: Die Führungskraft sieht nur den für den Einsatz nötigen Organisationsstatus; HR sieht keine Befunde.
- Behördenkopie: Ein Auszug für genau diese Person und den verlangten Zeitraum lässt sich ohne fremde Datensätze erzeugen.
- Austritt: Die Person erhält ihre vollständigen Angaben. Ausnahmeprüfung und Löschung werden ausgeführt.
- Kontrolle: Suche, Anhänge, Exporte und zulässige Sicherungskopien enthalten danach keine unzulässige aktive Kopie.
Der Test deckt mehr auf als die Prüfung, ob eine Eingabemaske vorhanden ist. Er zeigt, ob tatsächliche Teilnahme, Angebot, ärztliche Vertraulichkeit und Arbeitgebernachweis im System getrennt bleiben.
Zehn sichtbare Wettbewerbsseiten im Vergleich
Am 13. August 2026 wurden zehn sichtbare deutschsprachige Ergebnisse für „Vorsorgekartei“, „Vorsorgekartei ArbMedVV Inhalt“, „Vorsorgekartei Muster“ und „Vorsorgekartei digital“ geprüft. Suchpositionen können sich ändern. Die Tabelle beschreibt den auffindbaren Schwerpunkt, nicht die gesamte fachliche oder technische Qualität eines Anbieters.
| Seite | Sichtbarer Nutzen | Offene Frage für den Arbeitgeberprozess |
|---|---|---|
| Haufe | klare rechtliche Einordnung und Datensparsamkeit | vollständiger Ablauf für Angebot, Teilnahme, Behörde, Austritt und digitale Kontrolle ist teilweise hinter Login |
| KomNet NRW | aktuelle Behördenantwort zu verbindlichen Angaben | keine Ende-zu-Ende-Anleitung für die betriebliche Führung |
| DGUV Empfehlungen | offizielle Formulare für Kartei und Bescheinigung | Formularseiten müssen im Arbeitgeberprozess richtig getrennt und technisch kontrolliert werden |
| BGW | Vorlagen für Übersicht, Kartei und Anschreiben | Statusabgrenzung, digitale Rollen und Löschtest bleiben betriebliche Aufgaben |
| Vertinex Claudio | digitale Fristen, Bereitstellung, Löschung und Schnittstellen | Anbieterfunktionen gegen Arbeitgeber- und Arztrollen praktisch testen |
| ERGONODAT | Personalabteilungs-Kartei, Termine und Verbindung zur Arztsoftware | aktuelle Rechts-, Datenschutz-, Export- und Austrittsdetails sind auf der Produktseite knapp |
| Armedo | gemeinsame Plattform, Terminprozess, Export und Sicherheitsangaben | Daten- und Empfängertrennung im konkreten Rollenmodell verifizieren |
| FM-Connect | anlassbezogene Musterdokumentation für KMF-Tätigkeiten | spezifisches Muster ersetzt keine allgemeine Karteilogik für alle Vorsorgearten |
| ClarityTec | getrennte Arzt- und HR-Perspektive, Schnittstellen und Sicherheitsarchitektur | Herstellerangaben mit Austritts-, Behörden-, Rechte- und Gesamtexport testen |
| SOVRA | modulare Arztplattform, Datenexport, Termine und Dokumentation | Arbeitgeberkartei klar von ärztlicher Probandenakte und Befunden abgrenzen |
Die Ergebnisse sind stark bei Rechtskern, Formularen oder Softwarefunktionen. Selten werden alle Übergaben zusammen geprüft: Gefährdungsbeurteilung, schriftliches Angebot, tatsächliche Teilnahme, mehrere Anlässe, richtige Bescheinigungsfassung, ärztliche Einsicht, Behördenkopie, Personenkopie und Löschung. Diese Übergaben sind der Schwerpunkt dieses Leitfadens.
Vorsorgekartei mit ArbeitsschutzPilot führen
ArbeitsschutzPilot unterstützt den Arbeitgeberprozess und ist keine ärztliche Patientenakte. Das System kann vorhandene Vorsorgeanlässe, Teilnahmebestätigungen und Folgeaktionen verwalten, ohne medizinische Ergebnisse zu erfassen.
Mögliche betriebliche Umsetzung:
- Person, Tätigkeit und Vorsorgeanlass strukturiert verknüpfen,
- Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge getrennt führen,
- Angebot, Terminstatus und bestätigte Teilnahme unterscheiden,
- Bescheinigung für den Arbeitgeber ohne ärztliche Befundseiten ablegen,
- je Anlass den nächsten Termin oder die nächste fachliche Prüfung vormerken,
- Zugriffe auf notwendige Rollen begrenzen,
- Behörden- und Personenauszüge vorbereiten,
- Austritt als Kopie-, Ausnahmeprüfungs- und Löschprozess auslösen.
Die Software entscheidet nicht, welcher Vorsorgeanlass gilt, und ersetzt weder Gefährdungsbeurteilung noch arbeitsmedizinische Bewertung. Die fachliche Quelle bleibt die konkrete Tätigkeit unter der aktuellen ArbMedVV.
FAQ zur Vorsorgekartei
Was ist eine Vorsorgekartei?
Die Vorsorgekartei ist der personenbezogene Nachweis des Arbeitgebers über durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge. Nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV hält sie fest, dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat. Sie ist weder eine medizinische Akte noch ein Eignungsurteil und enthält keine Diagnosen, Befunde oder Untersuchungsergebnisse.
Wer muss eine Vorsorgekartei führen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Die Pflicht umfasst tatsächlich durchgeführte Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Eine Auslagerung an HR, einen arbeitsmedizinischen Dienst oder einen Softwareanbieter ändert diese Verantwortung nicht. Der beauftragten Betriebsärztin oder dem beauftragten Betriebsarzt muss auf Verlangen Einsicht in die Kartei ermöglicht werden.
Welche Angaben gehören in eine Vorsorgekartei?
Erforderlich sind eine eindeutige Zuordnung zur beschäftigten Person, die Bestätigung der Teilnahme, das Vorsorgedatum und jeder einzelne Anlass, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge. Die Vorsorgebescheinigung enthält außerdem den aus ärztlicher Sicht nächsten Termin und die ärztliche Unterschrift. Interne Status- oder Fristfelder sind nur organisatorische Ergänzungen.
Kommt eine abgelehnte Angebotsvorsorge in die Vorsorgekartei?
Eine abgelehnte Angebotsvorsorge ist keine stattgefundene Vorsorge und darf nicht als solche eingetragen werden. Das persönlich in Schrift- oder Textform unterbreitete Angebot sollte getrennt nachweisbar bleiben. Eine Ablehnung beendet die Arbeitgeberpflicht nicht: Angebotsvorsorge muss weiterhin in den vorgeschriebenen regelmäßigen Abständen angeboten werden.
Darf die Vorsorgekartei digital geführt werden?
Ja. § 3 Absatz 4 ArbMedVV erlaubt eine automatisierte Führung, und AMR 3.4 bestätigt die digitale Vorsorgekartei. Das System muss vollständige personenbezogene Einträge, getrennte Vorsorgeanlässe, geregelte Zugriffe, ärztliche Einsicht auf Verlangen, Behörden- und Personenauszüge sowie den kontrollierten Löschprozess unterstützen.
Kann man die Vorsorgekartei mit Excel führen?
Eine Tabelle ist rechtlich nicht pauschal ausgeschlossen. Sie muss jedoch Vollständigkeit, Zugriffsschutz, nachvollziehbare Änderungen, getrennte Anlässe, Fristen, personenbezogene Auszüge und Löschung zuverlässig ermöglichen. Bei mehreren Bearbeitern, Standorten oder häufigen Personaländerungen entsteht schnell ein organisatorisches Risiko. Die konkrete Werkzeugwahl bleibt eine separate Softwarefrage.
Dürfen Befunde oder Diagnosen in der Vorsorgekartei stehen?
Nein. Medizinische Befunde, Diagnosen, Laborwerte, Anamnesen und Untersuchungsergebnisse gehören in die ärztliche Dokumentation und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung über Teilnahme, Datum, Anlass, Vorsorgeart und nächsten Termin, aber kein individuelles medizinisches Ergebnis.
Wer darf die Vorsorgekartei einsehen?
Innerbetrieblich dürfen nur festgelegte Personen zugreifen, die die Angaben für Organisation und Nachweis benötigen. Die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt hat auf Verlangen ein Einsichtsrecht. Die zuständige Behörde kann eine Kopie anordnen. Beschäftigte erhalten bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Kopie ihrer eigenen Angaben, nicht die Kartei anderer Personen.
Wie lange muss die Vorsorgekartei aufbewahrt werden?
Die Angaben sind nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend grundsätzlich zu löschen. Andere Rechtsvorschriften oder bekannt gemachte Arbeitsmedizinische Regeln können Ausnahmen bestimmen. Beim Beschäftigungsende muss der Arbeitgeber der betroffenen Person zuvor eine Kopie ihrer Angaben aushändigen.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgekartei und Vorsorgebescheinigung?
Die Vorsorgebescheinigung wird nach jeder Teilnahme von der arbeitsmedizinischen Ärztin oder dem Arzt für die beschäftigte Person und den Arbeitgeber ausgestellt. Sie liefert die Angaben für den Eintrag. Die Vorsorgekartei führt diese Nachweise beim Arbeitgeber über die Beschäftigungsdauer zusammen. Ärztliche Befunde bleiben in einer davon getrennten ärztlichen Dokumentation.
Redaktioneller Prüfstand
Dieser Beitrag wurde am 13. August 2026 anhand der zuletzt am 11. Mai 2026 geänderten ArbMedVV, AMR 3.4, AMR 5.1, AMR 6.3, der aktuellen DGUV-Vorsorgekartei und der DSGVO geprüft. Zusätzlich wurden zehn sichtbare Wettbewerbs- und Fachseiten auf Inhalt, Prozessabdeckung und Quellenklarheit untersucht. Dieser Leitfaden erklärt den allgemeinen Arbeitgeberprozess; bei besonderen Aufbewahrungspflichten, Betriebsvereinbarungen oder abweichenden Rechtsgebieten ist die konkrete Rechtslage gesondert zu prüfen.