Kurzantwort: TRGS 910 in acht Entscheidungen

Die TRGS 910 ist kein einzelner Grenzwert. Sie ist ein Entscheidungsweg für krebserzeugende Gefahrstoffe, denen eine belastbare Exposition-Risiko-Beziehung, kurz ERB, zugeordnet wurde. Ausgangspunkt bleibt die fachkundige Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe.

Schritt Leitfrage Nachweisbares Ergebnis
1. Stoff klären Welche Identität und Einstufung liegen vor? CAS-Nummer, Stoffbezeichnung, Kategorie und belastbare Quelle
2. Bewertungsweg wählen Gilt eine spezielle TRGS, ein AGW oder eine ERB? begründete Auswahl der maßgeblichen Regel und des Werts
3. Tätigkeit beschreiben Wann und wie kann Exposition entstehen? Arbeitsschritte, Betriebszustände, Dauer und betroffene Personen
4. Exposition ermitteln Welcher repräsentative Schichtwert und welche Spitzen liegen vor? Messbericht oder gleichwertige Ermittlung mit Geltungsbedingungen
5. Tabellenzeile lesen Passen Stoff, Einheit, Fraktion, Hinweis und Bemerkung? zitierte Zeile aus Anlage 1 mit Fassungsdatum
6. Risiko zuordnen Liegt der Befund unter, zwischen oder über den Konzentrationen? niedriger, mittlerer oder hoher Risikobereich
7. Maßnahmen festlegen Welche Minderung ist sofort und geplant erforderlich? Maßnahmen, Verantwortliche, Fristen und Minderungsziel
8. Wirkung sichern Bleiben Voraussetzungen und Befund gültig? Wirksamkeitsbeleg, Review-Auslöser und Freigabe

Der Zielzustand liegt unterhalb der Akzeptanzkonzentration. Auch dort bleibt das Minimierungsgebot bestehen. Eine vorhandene Anlage darf nicht absichtlich auf eine höhere, gerade noch akzeptierte Exposition zurückgestellt werden.

Was ist die TRGS 910 und welcher Stand gilt?

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 910 heißt „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“. Nach der amtlichen BAuA-Seite gilt die Ausgabe Februar 2014, zuletzt geändert und ergänzt am 5. Juni 2026. Dieses Datum steht auf dem Deckblatt der aktuellen PDF-Fassung. Der betriebliche Nachweis sollte Regelstand, Abrufdatum und verwendete Tabellenzeile zusammen ausweisen.

Die Regel konkretisiert die Gefahrstoffverordnung. Wer sie in ihrem Anwendungsbereich einhält, kann sich grundsätzlich auf die Vermutungswirkung nach § 7 GefStoffV stützen. Eine abweichende Lösung ist möglich, muss aber mindestens denselben Schutz erreichen. Seit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung sind aktuelle gesetzliche Pflichten stets zusätzlich zum Regeltext zu prüfen.

Für welche Stoffe und Tätigkeiten gilt sie?

Der Anwendungsbereich erfasst Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B nach CLP, nach TRGS 905 sowie krebserzeugende Stoffe, Gemische oder Verfahren im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Für die Prüfung von Tätigkeiten und Verfahren verweist die Regel auf TRGS 906.

TRGS 910 ist trotz des breiteren Begriffs CMR keine allgemeine Anleitung für jede keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Gefährdung. Ihr Risikokonzept und die Werte in Anlage 1 betreffen krebserzeugende Gefahrstoffe. Einstufungsfragen bleiben auf den Stoffseiten, die Auswahl der Schutzmaßnahmen beginnt erst nach gesicherter Identität und Anwendbarkeit.

Eine stoffspezifische TRGS kann vorrangige oder ergänzende Vorgaben enthalten. Beispiele sind die TRGS 551 für bestimmte teerhaltige Pyrolyseprodukte, die TRGS 559 für quarzhaltigen Staub und die TRGS 561 für ausgewählte Metalle. Für Asbest gelten besondere Vorschriften außerhalb dieses allgemeinen Ablaufs.

ERB, Risiko und Konzentration sauber trennen

Eine ERB beschreibt den statistischen Zusammenhang zwischen der Konzentration eines krebserzeugenden Stoffs in der Luft und der Wahrscheinlichkeit einer Krebserkrankung. Grundlage ist eine angenommene 40-jährige arbeitstägliche Exposition. Aus dieser Beziehung werden stoffspezifische Konzentrationen für zwei Risikogrenzen abgeleitet.

Begriff Aussage Betriebliche Verwendung
Akzeptanzrisiko stoffübergreifende Grenze zum niedrigen Risiko bestimmt über die ERB die Akzeptanzkonzentration
Akzeptanzkonzentration stoffspezifischer Luftwert für das niedrige Risiko unterhalb liegt der niedrige Risikobereich
Toleranzrisiko stoffübergreifend 4 zusätzliche Fälle je 1.000 Exponierte bestimmt über die ERB die Toleranzkonzentration
Toleranzkonzentration stoffspezifischer Luftwert für die obere Risikogrenze oberhalb liegt der hohe, nicht tolerable Bereich
Arbeitsplatzgrenzwert gesundheitsbasierter Grenzwert mit anderer Ableitungslogik nur verwenden, wenn er für Stoff und Tätigkeit maßgeblich ist

Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen sind nach der Gefahrstoffverordnung verbindliche Beurteilungsmaßstäbe. Sie sind nicht mit einem Arbeitsplatzgrenzwert gleichzusetzen. Die TRGS 900 führt AGW und ihre eigenen Kurzzeitbedingungen. Eine Dokumentation muss klar benennen, welche Art Wert angewendet wurde.

Die häufige Fehlinterpretation des Akzeptanzrisikos

Die TRGS 910 nennt als langfristiges Ziel ein Akzeptanzrisiko von 4 zu 100.000. Daraus folgt nicht, dass jede heute gelistete Akzeptanzkonzentration genau diesem Risiko entspricht. In Anlage 1 steht bei diesem Hinweis ausdrücklich, dass dafür zurzeit noch keine Werte vergeben sind.

Die Tabellenhinweise unterscheiden unter anderem:

  • b) Konzentration zum Akzeptanzrisiko 4 zu 10.000
  • c) Konzentration zwischen 4 zu 10.000 und 4 zu 100.000
  • d) Festlegung anhand der Bestimmungsgrenze
  • e) Verbindung mit einer endogenen Bildungsrate
  • f) oder g) formale Umsetzung eines verbindlichen EU-Werts

Der Hinweisbuchstabe gehört deshalb zum Wert. Wer nur die Zahl in eine Gefährdungsbeurteilung überträgt, verliert die fachliche Begründung und kann eine Änderung falsch beurteilen.

Anlage 1 richtig lesen, ohne Werte zu verwechseln

Anlage 1 wird fortgeschrieben. Eine nachgebaute Tabelle kann deshalb schnell veralten und Einheiten oder Fußnoten verdecken. Für die betriebliche Akte wird die konkrete Zeile aus dem aktuellen amtlichen Dokument gelesen und nicht aus einem Suchausschnitt übernommen.

Prüfen Sie bei jeder Übernahme:

  1. Stimmen Stoffname, CAS-Nummer und gegebenenfalls Metall- oder Verbindungsform?
  2. Bezieht sich die Konzentration auf Masse, Volumen oder Fasern je Kubikmeter?
  3. Ist die einatembare Fraktion E oder die alveolengängige Fraktion A gemeint?
  4. Welcher Hinweisbuchstabe erklärt die Akzeptanzkonzentration?
  5. Gilt ein besonderer Überschreitungsfaktor oder eine Bemerkung?
  6. Verweist die Zeile auf einen AGW, einen risikobasierten Beurteilungsmaßstab oder eine Spezialregel?
  7. Welche Fassung und welches betriebliche Prüfdatum wurden verwendet?

Fehlt für einen Stoff eine ERB oder ein Wert, darf keine eigene Akzeptanzkonzentration errechnet werden. Dann sind andere bekannte Beurteilungsmaßstäbe, spezifische Regeln und die allgemeinen Pflichten der Gefahrstoffverordnung fachkundig heranzuziehen.

Exposition ermitteln und Risikobereich bestimmen

Die inhalative Exposition wird durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Methoden fachkundig ermittelt. Den methodischen Rahmen dafür setzt die TRGS 402. Ein Messwert ohne Aufgabenbeschreibung ist nicht übertragbar. Zum Datensatz gehören Normalbetrieb, Rüsten, Reinigung, Wartung, Störung, Expositionsdauer, Schutztechnik, Probenahmebedingungen und betroffene Personengruppen.

Akzeptanz- und Toleranzkonzentration gelten grundsätzlich als Schichtmittelwerte für acht Stunden, sofern die konkrete Stoffzeile nichts anderes bestimmt. Zur Toleranzkonzentration gehört eine Kurzzeitbegrenzung. Die TRGS 910 ordnet sie der Kategorie II der TRGS 900 zu und verwendet grundsätzlich den Überschreitungsfaktor 8, wenn Anlage 1 keinen anderen Faktor nennt. Für die Akzeptanzkonzentration ist kein eigener Kurzzeitwert festgelegt.

Vergleich des repräsentativen Befunds Risikobereich Unmittelbare Aussage
unter Akzeptanzkonzentration niedrig Zustand sichern und weitere sinnvolle Minimierung prüfen
ab Akzeptanz- bis Toleranzkonzentration mittel zusätzliche Minderung mit unverzüglichem Maßnahmenplan
über Toleranzkonzentration hoch nicht tolerabler Zustand mit strengsten Folgepflichten

Beispiel für eine nachvollziehbare Zuordnung

Ein Betrieb setzt einen gelisteten krebserzeugenden Stoff in einem teilgeschlossenen Verfahren ein. Der Messbericht beschreibt Material, Anlage, Absaugung, Schichtdauer und Probenahme. Der repräsentative Schichtmittelwert liegt über der Akzeptanz-, aber unter der Toleranzkonzentration der passenden Zeile. Das Ergebnis lautet damit „mittleres Risiko“, nicht „Grenzwert eingehalten“.

Die Entscheidung verweist auf Fassung, Tabellenzeile, Einheit und Hinweisbuchstabe. Sie hält zugleich fest, dass der Messbericht nur für den geprüften Anlagenzustand gilt. Im Maßnahmenplan werden eine verbesserte Erfassung an der Quelle, eine Einhausung des Beschickungsschritts und ein erneuter Expositionsnachweis terminiert. Bis zur bestätigten Minderung werden Aufenthaltszeit und Personenzahl begrenzt; für vorhersehbare Spitzen gilt die festgelegte Atemschutzregel.

Nach dem Umbau reicht die Aussage „Absaugung verbessert“ nicht. Erst ein geeigneter Wirksamkeitsnachweis zeigt, ob der niedrige Bereich erreicht ist. Bleibt das Ergebnis im mittleren Bereich, wird der Maßnahmenplan fortgeschrieben. Ändern sich Stoffform, Durchsatz oder Anlage, muss die Übertragbarkeit des Befunds vor der nächsten Freigabe erneut geprüft werden.

Das Beispiel verwendet bewusst keine Stoffzahl. Reale Konzentrationen dürfen nur aus der jeweils aktuellen amtlichen Zeile und mit passender Einheit übernommen werden.

Was zusätzlich in die Bewertung gehört

Der Zahlenvergleich bildet nur die inhalative Einzelstoffbewertung ab. Hautaufnahme, Verschlucken und Kontaminationen müssen separat einbezogen werden. Wo geeignete biologische Äquivalenzwerte oder Biomonitoring-Erkenntnisse vorliegen, können sie die Beurteilung ergänzen. Sie ersetzen keine unkritische Betrachtung der Arbeitsbedingungen.

Eine Hintergrundkonzentration darf nur mit belastbarer Quelle und passender Messmethodik berücksichtigt werden. Sie darf nicht durch betriebliche Emissionen verursacht sein. Auch Messunsicherheit und Bestimmungsgrenze müssen zur Entscheidung passen.

Treten mehrere krebserzeugende Stoffe auf, sieht die TRGS 910 derzeit keine Summenindex-Bewertung ihrer ERB-Risiken vor. Jeder Stoff wird zunächst einzeln beurteilt. Mögliche kombinierte Wirkungen und gemeinsame Quellen bleiben trotzdem Teil der Gefährdungsbeurteilung.

Maßnahmen nach den drei Risikobereichen

Die Maßnahmen folgen der Rangfolge Substitution, technische Beherrschung, Organisation und persönliche Schutzausrüstung. Je höher Exposition und Risiko, desto dringlicher ist die Minderung. Die TRGS 600 unterstützt die Substitutionsprüfung.

Niedriger Risikobereich

Unterhalb der Akzeptanzkonzentration wird das Krebsrisiko als niedrig und akzeptabel eingeordnet. Der Betrieb muss die erreichte Expositionslage sichern und regelmäßig kontrollieren. Substitution bleibt zu prüfen. Expositionsrelevante Stoffmengen, Dauer und Zahl betroffener Personen sollen so gering wie möglich bleiben.

Technisch bessere Bedingungen dürfen nicht mit dem Argument verschlechtert werden, die Akzeptanzkonzentration werde weiterhin unterschritten. Dokumentiert werden daher nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Betriebsparameter, unter denen es gilt.

Mittlerer Risikobereich

Zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration verlangt die aktuelle Gefahrstoffverordnung in § 10 unverzüglich einen Maßnahmenplan. Dieser nennt:

  • konkrete technische und organisatorische Schritte
  • angestrebte Expositionsminderung
  • verantwortliche Personen und Ressourcen
  • geplanten Zeitrahmen bis zum niedrigen Bereich
  • Zwischenkontrollen und abschließenden Wirksamkeitsnachweis

Expositionsdauer und exponierte Personenzahl sind so weit wie möglich zu verkürzen. Geeigneter Atemschutz wird bereitgestellt und muss bei Expositionsspitzen getragen werden. Er ist kein Ersatz für technisch mögliche Minderungen und belastender Atemschutz darf keine Dauermaßnahme werden.

Hoher Risikobereich

Oberhalb der Toleranzkonzentration ist der Zustand nicht tolerabel. Technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sind verpflichtend und priorisiert umzusetzen. Der Zutritt wird begrenzt, Expositionszeit und Personenzahl werden minimiert, geeigneter Atemschutz ist zu tragen.

Nach § 10 Absatz 6 GefStoffV darf eine Tätigkeit im hohen Risikobereich nach Umsetzung des Maßnahmenplans nur nach einer gemäß § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regel ausgeübt werden. Zusätzlich verlangt § 10a GefStoffV innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme eine Mitteilung an die zuständige Behörde mit ermittelter Exposition und Maßnahmenplan. Die in der TRGS-Tabelle formulierte Empfehlung zur Behördenkommunikation ersetzt diese gesetzliche Pflicht nicht.

Für belastenden Atemschutz gelten Tragezeitbegrenzungen und arbeitsmedizinische Anforderungen. Ist ein Einsatz als Dauermaßnahme geplant, gehört die behördliche Ausnahmeregelung in die fachkundige Prüfung. Eine Softwarefreigabe allein kann diese Entscheidung nicht tragen.

Welche Unterlagen eine prüfbare Entscheidung braucht

Ein tragfähiger Nachweis verbindet Quelle, Sachverhalt, Entscheidung und Wirkung. Folgende Datenblöcke verhindern, dass später nur eine Zahl ohne Kontext übrig bleibt:

Datenblock Mindestinhalt
Regelstand TRGS-Fassung, amtliche URL, Abrufdatum und relevante Spezialregel
Stoff Identität, CAS-Nummer, Form, Einstufung und Datenquelle
Tätigkeit Arbeitsschritte, Betriebszustände, Mengen, Dauer und Arbeitsbereich
Betroffene ausführende, reinigende, wartende und benachbarte Personen
Exposition Methode, Bericht, Schichtmittel, Spitzen, Unsicherheit und Geltungsbereich
Tabellenwert exakte Zeile, Einheit, Fraktion, Hinweis, ÜF und Bemerkung
Bewertung Einzelstoffvergleich, weitere Aufnahmewege und zugeordneter Risikobereich
Schutzkonzept Substitution, Technik, Organisation, Atemschutz und Restgefährdung
Umsetzung Verantwortliche, Termin, Status, Minderungsziel und Eskalation
Wirksamkeit Prüfverfahren, Ergebnis, Mängel, Abschluss und nächste Kontrolle

Eine schriftliche Betriebsanweisung für Gefahrstoffe und die Gefahrstoff-Unterweisung übersetzen die Festlegungen in das Verhalten am Arbeitsplatz. Beschäftigte sind über Expositionshöhe und zugeordneten Risikobereich zu unterrichten. Die Unterweisung umfasst auch die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.

Ob ein Beschäftigter in das Expositionsverzeichnis aufgenommen wird, richtet sich nach der TRGS 410 und § 10a GefStoffV, nicht allein nach dem Namen des Risikobereichs. Für krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B sind die betreffenden Einträge grundsätzlich 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird als eigener Prozess mit der Expositionsbeurteilung verzahnt.

Review-Auslöser statt starrer Jahresroutine

Ein festes Kalenderdatum genügt nicht, wenn sich die Bewertungsgrundlage vorher ändert. Eine erneute fachkundige Prüfung wird insbesondere ausgelöst durch:

  • neue oder geänderte Werte in Anlage 1 der TRGS 910
  • Änderung von Einstufung, Sicherheitsdatenblatt oder Stoffzusammensetzung
  • neue Maschine, Einhausung, Absaugung oder Prozessführung
  • andere Menge, Schichtdauer, Auslastung oder Personengruppe
  • Störung, Unfall, auffälligen Befund oder unwirksame Schutztechnik
  • neue Messdaten oder Zweifel an der Übertragbarkeit eines vorhandenen Berichts
  • Absenkung einer Akzeptanzkonzentration mit Wechsel in den mittleren Bereich

Der Review endet mit einer dokumentierten Entscheidung: Befund bleibt gültig, Maßnahmen werden angepasst oder die Tätigkeit wird bis zur Klärung nicht freigegeben. Offene Punkte erhalten Verantwortliche und Termine.

Abgrenzung zu benachbarten Regeln

Diese Seite beantwortet die Frage, wie ERB-Werte in Risikobereiche und Maßnahmen übersetzt werden. Andere Suchintentionen bleiben bewusst getrennt:

  • TRGS 905 klärt die nationale Einstufung und das Stoffverzeichnis.
  • TRGS 906 behandelt krebserzeugende Tätigkeiten und Verfahren.
  • TRGS 900 und die Seite zum Arbeitsplatzgrenzwert erklären AGW.
  • TRGS 402 regelt die Methodik zur inhalativen Expositionsermittlung.
  • TRGS 410 führt durch Aufnahme und Pflege des Expositionsverzeichnisses.
  • Stoff- und tätigkeitsbezogene Regeln enthalten zusätzliche oder vorrangige Schutzvorgaben.

So bleibt die Dokumentation modular: Einstufung, Messstrategie, Risikobewertung, Maßnahmenplan und Langzeitaufzeichnung sind verbunden, aber nicht in einem unprüfbaren Sammeltext vermischt.

Amtliche Quellen und redaktioneller Stand

Die fachlichen Aussagen wurden am 13. August 2026 gegen die amtliche TRGS 910 und die geltende Gefahrstoffverordnung geprüft. Für konkrete Werte ist stets die aktuelle Stoffzeile im offiziellen Dokument maßgeblich. Drittanbieter können bei der Orientierung helfen, ersetzen aber keine amtliche Quelle oder fachkundige Beurteilung.