TRGS 505: Stand und wichtigste Änderung 2026

Die BAuA führt die TRGS 505 in der Ausgabe Februar 2026, veröffentlicht am 27. Februar 2026 im Gemeinsamen Ministerialblatt. Die Neufassung ersetzt die ältere Regel und setzt insbesondere Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/869 um.

Die wesentlichen Änderungen für den betrieblichen Prozess sind:

  • verbindlicher Luftgrenzwert von 30 µg Blei/m³ als einatembarer Staub
  • aktualisierte Informationsermittlung und Expositionsbewertung
  • bleispezifische Regeln für das Expositionsverzeichnis
  • überarbeitete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen
  • präzisierte Hygiene, Unterweisung und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
  • biologischer Leitwert von 45 µg Blei/l Blut als Referenz für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter
  • eigene Maßnahmenmatrix für 29 Tätigkeiten und zusätzliche Baustellenregeln

Die TRGS ist keine bloße Stoffinformation. Sie konkretisiert die Gefahrstoffverordnung. Wer ihre Anforderungen im Anwendungsbereich einhält, kann die Vermutungswirkung nutzen. Eine andere Lösung ist möglich, muss aber nachweislich mindestens denselben Schutz erreichen.

Geltungsbereich: Wann ist TRGS 505 anzuwenden?

Die Regel richtet sich an Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und erfassten bleihaltigen Gemischen. Aufgrund der Einstufung als reproduktionstoxisch Kategorie 1A nennt sie zwei Konzentrationsgrenzen für Gemische:

  • bleihaltige Gemische ab 0,3 Masseprozent Blei
  • pulverförmige Gemische mit Partikeln unter 1 mm ab 0,03 Masseprozent Blei

Typische betroffene Tätigkeiten sind nicht nur in der Grundstoffindustrie zu finden. Der offizielle Anhang nennt unter anderem:

  • Verhütten, Raffinieren und Recycling bleihaltiger Stoffe oder Altbatterien
  • Herstellen und Bearbeiten von Akkumulatoren, Bleilegierungen, Pigmenten oder Glasuren
  • Schmelzen, Gießen, Schleifen, Bürsten, Polieren und Strahlen
  • Löten, Schweißen, Brennschneiden oder Beschichten mit bleihaltigen Stoffen
  • Bearbeiten bleihaltiger Legierungen, etwa Automatenstahl oder Kupferlegierungen
  • Abtragen oder Entfernen bleihaltiger Oberflächen- und Korrosionsschutzbeschichtungen

Tätigkeiten mit bleihaltigen Beschichtungen fallen ausdrücklich in die TRGS 505. Bleialkyle, ihre Gemische und bestimmte namentlich eingestufte organische Bleiverbindungen sind dagegen ausgenommen. Bei Altlasten, Gebäudeschadstoffen oder gleichzeitig auftretenden Gefahrstoffen ist die Abgrenzung zu anderen TRGS fachkundig zu dokumentieren.

Vier Blei-Werte dürfen nicht verwechselt werden

Die häufigste fachliche Schwäche in Kurzratgebern ist eine einzige „Blei-Grenzwert“-Angabe. Tatsächlich steuern vier Werte unterschiedliche Entscheidungen:

Wert Bedeutung Betriebliche Folge
30 µg/m³ Luft verbindlicher Luftgrenzwert der TRGS 505, als E-Staub einhalten, messtechnisch beziehungsweise fachkundig beurteilen, technische Wirksamkeit prüfen
15 µg/m³ Luft Vorsorgeschwelle im seit 16. Mai 2026 geltenden ArbMedVV-Anhang bei Überschreitung Pflichtvorsorge; bei Einhaltung und Exposition Angebotsvorsorge
150 µg/l Blut biologischer Grenzwert für Blei ärztlich bewerten; Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls Expositionsverzeichnis prüfen
45 µg/l Blut Referenzwert in TRGS 505 für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter kein Gesundheitsgrenzwert; bei Überschreitung ärztliche Beratung empfohlen

Der Luftgrenzwert von 30 µg/m³ ist laut TRGS nicht gesundheitsbasiert. Selbst wenn er eingehalten wird, kann der BGW überschritten sein. Ein wesentlicher Grund ist die zusätzliche orale Aufnahme, etwa durch Hand-Mund-Kontakt, Essen, Rauchen oder verschleppte Kontamination. Umgekehrt ersetzt Biomonitoring keine Messung und keine technische Wirksamkeitskontrolle.

Der Wert von 45 µg/l ist ebenfalls kein Unbedenklichkeitswert. Die Regel stellt ausdrücklich fest, dass für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter kein Wert festgelegt werden kann, unterhalb dessen eine Bleiexposition hinsichtlich der Entwicklung möglicher Nachkommen sicher unbedenklich wäre.

Gefährdungsbeurteilung in acht Schritten

Eine belastbare TRGS-505-Gefährdungsbeurteilung verbindet Stoff, Tätigkeit, Luftbelastung, Verschleppung und arbeitsmedizinische Erkenntnisse:

  1. Stoffe identifizieren: Sicherheitsdatenblatt, technische Daten, Rezeptur, Werkstoff- oder Beschichtungsanalyse prüfen.
  2. Geltungsbereich klären: Bleiart, Gemischkonzentration, Partikelform und parallel geltende Regelwerke festhalten.
  3. Tätigkeiten beschreiben: Normalbetrieb, Reinigung, Wartung, Störung, Abfall, Transport und nicht stationäre Arbeiten erfassen.
  4. Substitution prüfen: bleifreie Stoffe, emissionsärmere Verfahren und geschlossene Systeme vorrangig bewerten.
  5. Aufnahmewege beurteilen: Einatmen, orale Aufnahme und Verschleppung getrennt analysieren; intakte Haut ist laut TRGS kein relevanter Aufnahmeweg, Kontamination der Hände bleibt dennoch kritisch.
  6. Exposition ermitteln: Luftmessungen nach TRGS 402, Verfahrensdaten, Beobachtungen und fachkundige Erkenntnisse zusammenführen.
  7. Folgepflichten bestimmen: Schutzmaßnahmen, Vorsorge, Expositionsverzeichnis, besondere Personengruppen, Betriebsanweisung und Unterweisung festlegen.
  8. Wirksamkeit kontrollieren: Messungen, Absaugung, Reinigung, Hygiene, PSA-Anwendung und ärztliche Hinweise ohne Offenlegung individueller Befunde bewerten.

Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jährlich zu überprüfen. Weil Blutblei nach Expositionsminderung nur langsam sinken kann, braucht jede Maßnahme ein realistisches Wirksamkeitskriterium und einen passenden Prüfzeitpunkt.

Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip

Vorrangiges Ziel der TRGS 505 ist die Minimierung der Exposition. Persönliche Hygiene und PSA sind wichtig, dürfen die technische Rangfolge aber nicht ersetzen.

Substitution

Zuerst wird geprüft, ob Blei oder das bleihaltige Verfahren ersetzt werden kann. Das Ergebnis und eine begründete Nicht-Substitution gehören in die Gefährdungsbeurteilung. Ein bekannter Grenzwert macht die Substitutionsprüfung nicht entbehrlich.

Technische Maßnahmen

Staub und Rauch sollen möglichst gar nicht entstehen oder an der Quelle erfasst werden. Die TRGS ordnet typische Lösungen nach Wirksamkeit:

  1. gekapselte Maschinen und geschlossene Materialsysteme
  2. integrierte Absaugung direkt an der Emissionsquelle
  3. arbeitsplatznahe Absaugung
  4. Raumlufttechnik mit quellnahen Erfassungselementen
  5. gleichmäßige Raumlüftung als nachrangige Lösung

Wirksamkeit und wiederkehrende Prüfung der lufttechnischen Einrichtungen werden nachgewiesen. Welche zusätzlichen Maßnahmen für eine der 29 Tätigkeiten gelten, ist in Anhang 2 als Matrix markiert. Für das Entfernen bleihaltiger Beschichtungen auf Baustellen enthält Anhang 3 eigene Vorgaben.

Organisation und Reinigung

Nur fachkundige oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesene Personen führen die Arbeiten aus. Exponierte Bereiche werden begrenzt, bleihaltige Stoffe und Abfälle staubarm gehandhabt und Reinigungsabläufe schriftlich festgelegt.

  • Arbeitsplätze absaugen oder nass reinigen
  • geeignete Industrieentstauber der Klasse M oder H nach Beurteilung einsetzen
  • Abblasen und trockenes Fegen ohne Staubbindung unterlassen
  • Reinigungsplan, Turnus, Verantwortliche und Kontrolle dokumentieren
  • Verschleppung durch Fahrzeuge, Werkzeuge, Schuhe und Kleidung einbeziehen

PSA

Erforderliche Schutzkleidung, Handschutz, Augen- oder Atemschutz ergeben sich aus Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung. Atemschutz wird nach DGUV Regel 112-190 passend zu Bleistaub oder Bleidampf ausgewählt. PSA ist die letzte Schutzstufe; sie darf eine technisch mögliche Erfassung an der Quelle nicht dauerhaft ersetzen.

Hygiene entscheidet über die Gesamtaufnahme

Die TRGS betont Hand-Mund-Kontakt, persönliche Sauberkeit und kontaminierte Kleidung, weil Luftmessung allein die innere Belastung nicht erklärt. Ein wirksames Hygienekonzept umfasst:

  • belastete und unbelastete Umkleidebereiche nach Schwarz-Weiß-Prinzip
  • Waschmöglichkeiten sowie verbindliche Hand- und Gesichtshygiene
  • kein Essen, Trinken, Rauchen oder Aufbewahren von Lebensmitteln im belasteten Bereich
  • keine bleibelastete Kleidung oder Schuhe in Kantinen und Pausenräumen
  • tägliche feuchte Reinigung von Umkleide-, Wasch- und Pausenräumen
  • betriebliche Sammlung und fachgerechte Reinigung kontaminierter Kleidung
  • Regeln für Werkzeuge, Telefone, Fahrzeuge und persönliche Gegenstände

Beschäftigte nehmen bleibelastete Kleidung nicht zur privaten Wäsche mit. Der Betrieb organisiert Wechsel, Aufbewahrung, Reinigung und Ausgabe so, dass Kontamination nicht in Fahrzeuge oder Wohnungen gelangt.

Expositionsverzeichnis richtig entscheiden

Die TRGS 505 ergänzt die allgemeine TRGS 410 zum Expositionsverzeichnis um bleispezifische Kriterien. Ein Eintrag ist insbesondere vorzunehmen bei:

  • mehr als 30 µg Blei/m³ Luft, oder
  • einem individuellen Biomonitoring-Befund über 150 µg Blei/l Blut.

Auch bei eingehaltenem Luftgrenzwert kann ein Eintrag erforderlich sein. Liegen nicht für alle vergleichbar exponierten Beschäftigten Biomonitoring-Daten vor, beschreibt die Regel eine Bewertung anhand der AMR 11.1. Für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter ist ein Eintrag vorgesehen, wenn eine berufliche Exposition nicht sicher ausgeschlossen werden kann; dauerhaft eingehaltene Biomonitoring-Referenzwerte können die Bewertung verändern.

Der Arbeitgeber darf daraus keine offene Blutwertliste erstellen. Biomonitoring ist freiwillige ärztliche Diagnostik; individuelle Befunde unterliegen der Schweigepflicht. Der Prozess braucht eine datenschutzgerechte Schnittstelle: Arbeitsmedizin beurteilt Befunde und vergleichbare Expositionsgruppen, der Arbeitgeber dokumentiert die erforderliche Registerentscheidung, Expositionsdaten und Schutzmaßnahmen. Details zu Inhalt, Aushändigung und Aufbewahrung gehören auf die TRGS-410-Seite.

Arbeitsmedizinische Vorsorge seit Mai 2026

Die TRGS verweist für Vorsorge auf die ArbMedVV und Arbeitsmedizinischen Regeln. Der aktuelle ArbMedVV-Anhang unterscheidet bei Blei und anorganischen Bleiverbindungen:

  • Pflichtvorsorge, wenn 15 µg Blei/m³ Luft überschritten werden
  • Angebotsvorsorge, wenn diese Konzentration eingehalten wird und eine Exposition besteht, besonders für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter ohne Pflichtvorsorge
  • nachgehende Vorsorge nach Beendigung einer Tätigkeit mit Bleiexposition

Diese Schwellen gelten seit 16. Mai 2026. Pflichtvorsorge bedeutet Teilnahme am Vorsorgetermin als Tätigkeitsvoraussetzung, nicht Zwang zu Blutabnahme oder Untersuchung. § 6 ArbMedVV stellt klar, dass körperliche oder klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen der beschäftigten Person erfolgen dürfen.

Die medizinischen Inhalte der früher sogenannten G2-Untersuchung bleiben auf G2-Untersuchung: Inhalt. Diese TRGS-Seite erklärt die betriebliche Auslösung und Umsetzung, nicht individuelle Diagnostik.

Besondere Personengruppen

Für schwangere und stillende Beschäftigte bleibt das Mutterschutzgesetz maßgeblich. Besteht die Gefahr einer Aufnahme von Blei oder Bleiverbindungen, beschreibt TRGS 505 dies als unverantwortbare Gefährdung. Die Person darf solchen Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nicht ausgesetzt werden. Der Betrieb sollte geeignete Ersatzarbeitsplätze vorausschauend in der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung prüfen.

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Gefahrstoffeinwirkungen ausgesetzt sind. Die TRGS nennt eine begrenzte Ausnahme für die Ausbildung und verweist auf den BGW; Voraussetzungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen im Einzelfall geprüft werden.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Eine Blei-Betriebsanweisung muss arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein. Das Muster in Anhang 4 der TRGS ist eine Strukturhilfe, keine unverändert zu übernehmende Fertiglösung. Es wird an Stoff, Verfahren, Messwerte, Aufnahmewege, Schutzmaßnahmen und Notfallabläufe angepasst.

Die mündliche Unterweisung erfolgt vor Tätigkeitsaufnahme, danach mindestens jährlich und zusätzlich bei relevanten Änderungen. Sie umfasst auch die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Bei Blei ist ärztliche Expertise einzubeziehen, insbesondere zu:

  • Aufnahme über Atemwege und Magen-Darm-Trakt
  • Bedeutung von Hygiene, Rauchen und Kontaminationsverschleppung
  • Grenzen der Luftmessung und Nutzen des Biomonitorings
  • Schweigepflicht und Freiwilligkeit medizinischer Untersuchungen
  • Pflicht-, Angebots- und nachgehender Vorsorge
  • besonderen Risiken für Schwangerschaft, Stillzeit und mögliche Nachkommen

Inhalt, Datum, verständliche Sprache, unterwiesene Personen und durchführende Person werden dokumentiert. Medizinische Einzelinformationen gehören nicht in den Unterweisungsnachweis.

TRGS-505-Dokumentationscheck

Nachweis Mindestinhalt für den Workflow
Stoff- und Tätigkeitsinventar Bleiverbindung, Gemisch, Konzentration, Form, Verfahren, Standort
Gefährdungsbeurteilung Aufnahmewege, Exposition, Substitution, besondere Gruppen, Abgrenzungen
Expositionsermittlung Messstrategie, Ergebnis, Bewertungsgrundlage, vergleichbare Gruppe
Schutzmaßnahmen technische Lösung, Organisation, Hygiene, PSA, Verantwortliche, Termin
Wirksamkeitskontrolle Prüfart, Sollkriterium, Ergebnis, Abweichung, Folgemaßnahme
Expositionsverzeichnis dokumentierte Entscheidung und TRGS-410-Prozess, keine medizinische Akte
Vorsorge Anlass, Vorsorgeart, Terminstatus und Bescheinigung, keine Blutwerte
Betriebsanweisung freigegebene tätigkeitsbezogene Fassung und Änderungsstand
Unterweisung Inhalt, Beratung, Datum, Teilnehmende, Verständnis und Wiederholung

Quellenstand und Clusterabgrenzung

Geprüft am 11. August 2026. Grundlage sind die offizielle TRGS 505 vom Februar 2026, die seit 16. Mai 2026 geltende ArbMedVV, TRGS 400, TRGS 402, TRGS 410 und TRGS 555. Die Änderungen wurden mit dem offiziellen BAuA-Regelwerk und dem BMAS-Hinweis zur abgesenkten Vorsorgeschwelle abgeglichen.

ArbeitsschutzPilot kann Stoff, Tätigkeit, Gefährdungsbeurteilung, Messung, Maßnahme, Betriebsanweisung, Unterweisung, Vorsorgeanlass und Review verknüpfen. Die Software misst keine Exposition, führt kein Biomonitoring durch und ersetzt weder Gefahrstofffachkunde noch arbeitsmedizinische oder behördliche Bewertung.