TRGS 520 kurz erklärt
Die TRGS 520 ist die spezielle Arbeitsschutzregel für Schadstoffsammelstellen und Zwischenlager, nicht die allgemeine Regel für jedes betriebliche Abfalllager. Entscheidend sind Annahme und Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen, die bei Haushalten, Unternehmen oder öffentlichen Institutionen in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.
Die offizielle BAuA-Seite zur TRGS 520 führt die Ausgabe Juli 2024. Bekannt gemacht wurde sie am 9. September 2024 im GMBl 2024 auf den Seiten 712 bis 734. Das amtliche TRGS-520-PDF umfasst 49 Seiten und sieben Anhänge.
Stand geprüft am 12. August 2026: Im geltenden TRGS-Verzeichnis der BAuA ist weiterhin die Ausgabe Juli 2024 aufgeführt. Der Betrieb muss trotzdem vor jeder Anwendung prüfen, ob Fassung, Genehmigung, Annahmebedingungen und angrenzende Rechtsvorschriften noch aktuell sind.
Wo gilt TRGS 520 und wo nicht?
Der Anwendungsbereich entscheidet, ob diese Regel überhaupt die richtige Arbeitsgrundlage ist. „Kleinmenge“ ist dabei keine pauschale Mengenfreigabe. Die TRGS beschreibt begrenzte oder haushaltsübliche Mengen; konkrete Grenzen ergeben sich zusätzlich aus Genehmigung, Annahmebedingungen, vorhandener Technik und Entsorgungsweg.
| Fall | Einordnung nach TRGS 520 | Konsequenz |
|---|---|---|
| kommunale stationäre Schadstoffsammelstelle | erfasst | vollständige betriebliche Umsetzung prüfen |
| mobiles Schadstoffmobil | erfasst | mobile Bauart, Verkehrsfläche und Arbeitsablauf berücksichtigen |
| Annahmearbeitsbereich in einer genehmigungsbedürftigen Anlage | für diesen Arbeitsbereich erfasst | TRGS 520 zusätzlich zur Genehmigung anwenden |
| Abfall wird am Ort seiner Entstehung gesammelt oder aufbewahrt | nicht erfasst | einschlägige Gefahrstoff-, Lager- und Abfallregeln separat bestimmen |
| ausschließliche Rücknahmestelle für Altöl, PU-Schaumdosen oder private Druckgasflaschen | nicht erfasst | Regeln des jeweiligen Rücknahmesystems prüfen |
| Elektroaltgeräte, Altbatterien, Altholz oder gefährliche Bauabfälle | grundsätzlich ausgenommen | stoffspezifische Rechtsgrundlagen anwenden |
| asbest- oder mineralfaserhaltige Abfälle | ausgenommen | insbesondere TRGS 519 beziehungsweise TRGS 521 prüfen |
Für Lithiumbatterien gibt es eine wichtige Abgrenzung: Altbatterien nach Batteriegesetz gehören grundsätzlich nicht zum Anwendungsbereich. Nimmt eine Schadstoffsammelstelle dennoch Lithiumbatterien an, enthält Anhang 4 dafür besondere Arbeitsschutzhinweise.
Rechtswirkung: konkretisieren statt Genehmigung ersetzen
Technische Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder. Hält ein Arbeitgeber die TRGS ein, darf er für deren Anwendungsbereich grundsätzlich vermuten, die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen. Eine andere Lösung ist möglich, muss aber mindestens gleichwertigen Schutz erreichen und aus der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar hervorgehen.
Davon getrennt bleiben Abfall-, Gefahrgut-, Bau- und Immissionsschutzrecht sowie Genehmigungsauflagen. Vor einer Sammlung muss außerdem geklärt sein, welche nachfolgende Entsorgungsanlage die Abfälle übernimmt und welche zugelassenen Transportverpackungen benötigt werden.
Aufbau einer Sammelstelle: Tätigkeiten räumlich trennen
Die Gefährdungsbeurteilung muss tatsächliche Wege, Gebinde, Stoffgruppen und Störungen abbilden. Eine stationäre Sammelstelle wird funktional typischerweise in vier Bereiche gegliedert:
| Bereich | Hauptfunktion | Prüffragen für die Gefährdungsbeurteilung |
|---|---|---|
| Verkehrsfläche | Anlieferung und Abtransport | Sind Personen- und Fahrzeugwege sicher getrennt? Ist Rangieren geregelt? |
| Annahmebereich | Übergabe, Sichtung und erste Bewertung | Können Gebinde kontrolliert übernommen und unsichere Anlieferungen separiert werden? |
| Arbeitsbereich | Sortieren, Verpacken, Kennzeichnen und Transport vorbereiten | Sind Absaugung, Rückhaltung, Arbeitsmittel und Notfallzugriff passend? |
| Sozialbereich | Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume | Ist die Trennung von kontaminierten Arbeitsbereichen wirksam? |
Mobile Sammelstellen brauchen dieselbe funktionsbezogene Betrachtung, angepasst an Fahrzeugaufbau, Aufstellort, Publikumsverkehr und wechselnde Bedingungen. Schematische Darstellungen in Anhang 5 sind Orientierung, aber kein fertiger Bauplan für jeden Standort.
Fachkundige Person statt veralteter Rollenbezeichnung
Die Neufassung 2024 spricht von der fachkundigen Person. Die Annahme und Sortierung teilweise unbekannter gefährlicher Abfälle verlangt Fachkenntnisse zum sicheren Umgang mit Gebinden, Erkennen von Inhaltsstoffen, Sortieren und Verpacken.
Der Qualifikationsweg besteht nicht nur aus einem einzelnen Lehrgang:
- geeignete chemisch-naturwissenschaftliche Berufsausbildung oder alternative Qualifizierung nach Anhang 2 nachweisen;
- viertägigen Grundlehrgang nach Anhang 1.1 erfolgreich absolvieren;
- gefahrgutrechtliche Kenntnisse, mindestens eine Schulung nach Kapitel 1.3 ADR, vorhalten;
- als ausgebildeter Ersthelfer qualifiziert sein;
- neue fachkundige Personen anhand eines schriftlichen oder elektronischen Plans unter Aufsicht einarbeiten;
- in die Annahmebedingungen der übernehmenden Entsorgungsanlagen einweisen;
- die Fachkunde jährlich durch eine eintägige Fortbildung nach Anhang 1.2 aktualisieren.
Verantwortliche fachkundige Person und qualifizierte Vertretung brauchen eine schriftliche Beauftragung, eigene Verantwortungsbereiche und die erforderlichen Weisungsbefugnisse. Während des Betriebs sind ständig mindestens zwei Personen erforderlich; mindestens eine muss fachkundig sein. Hilfskräfte übernehmen nur vorher festgelegte Aufgaben, werden gezielt eingewiesen und beaufsichtigt.
Annahme und Sortierung in acht kontrollierten Schritten
Ein robuster Prozess verhindert, dass der Zeitdruck an der Übergabe die Schutzmaßnahmen aushebelt:
- Annahmespektrum, Ausschlüsse, Höchstmengen und Übergabeweg für Anliefernde verständlich veröffentlichen.
- Vor der Sammlung Übernahme durch die Entsorgungsanlage und verfügbare Transportverpackungen sicherstellen.
- Gebinde durch eine fachkundige Person annehmen und Angaben des Anlieferers mit Kennzeichnung, Material, Verschluss, Korrosion, Anhaftungen, Konsistenz und Aussehen abgleichen.
- Dichtheit prüfen; gefährliche undichte oder ungeeignete Gebinde unverzüglich in geeignete Überverpackungen geben und zusätzliche Schutzmaßnahmen festlegen.
- Nur bei fachlicher Notwendigkeit orientierende Prüfungen mit geeigneten Verfahren durchführen. Anlieferungsgefäße dürfen nur unter einem wirksamen Abzug geöffnet werden.
- Abfälle nach Eigenschaften, Bestandteilen, Gefahrgutrecht und Bedingungen der Entsorgungsanlage einer Sortiergruppe zuordnen.
- Geeignet verpacken und nach den einschlägigen Kennzeichnungsregeln kennzeichnen.
- Einlagerung, Mengen, Abweichungen und Übergabe so dokumentieren, dass der Weg bis zum Abtransport nachvollziehbar bleibt.
Gefährliche Abfälle dürfen grundsätzlich nicht vermischt werden. Umfüllen ist nur in den eng beschriebenen Fällen zulässig, etwa zur akuten Gefahrenabwehr bei einem schadhaften Gebinde. Ausnahmen der TRGS dürfen nicht als allgemeine Betriebspraxis ausgeweitet werden.
Unbekannte Abfälle nicht durch Improvisation bestimmen
Bei unbekanntem Inhalt beginnt die Entscheidung mit einer Plausibilitätsprüfung. Ein Behälter wird nicht routinemäßig geöffnet und sein Inhalt nicht durch Riechen beurteilt. Ist eine orientierende Prüfung erforderlich, erfolgt sie nur mit den vorgesehenen Verfahren und Schutzmaßnahmen.
Bleibt der Abfall unidentifiziert, gelten klare Trennregeln: nicht mit anderen Abfällen oder Gütern zusammen verpacken, nach TRGS 201 in Verbindung mit der gefahrgutrechtlichen Ausnahme als Abfallgruppe 15 kennzeichnen, einzeln abseits aufbewahren beziehungsweise verstauen und sichern. Bei nicht ausreichend deklarierten gewerblichen Abfällen liegt die erforderliche Untersuchung grundsätzlich beim anliefernden Unternehmen oder der Institution, vorzugsweise durch Laboranalyse.
Sortiergruppen und Lagerabschnitte richtig zuordnen
Anhang 3 verbindet Sortier- und Abfallgruppen mit Lagerabschnitten. Er unterscheidet insbesondere chemisch reaktive oder toxische Abfälle, Druckgasbehälter, entzündbare flüssige Abfälle und optional einen eigenen Abschnitt für Lithiumbatterien. Unbekannte Abfälle erhalten eine eigene Behandlung.
Die Tabelle ist keine alleinige Zusammenlagerungsfreigabe. Annahmebedingungen, Verpackung, Mengen, Reaktionsmöglichkeiten, Brand- und Explosionsschutz sowie Genehmigung bleiben zu prüfen. Für die allgemeine Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist die Seite TRGS 510 zuständig; konkrete Verträglichkeitsfragen vertieft Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.
Lithiumbatterien: Sicherheitskonzept vor der Annahme
Anhang 4 verlangt für die Annahme von Lithiumbatterien ein Sicherheitskonzept, das Sammlung und Lagerung gemeinsam betrachtet. Der Betrieb muss insbesondere Annahmekriterien, Zustandserkennung, getrennte Bereitstellung, beschädigte oder kritische Batterien, Arbeitsmittel, Alarmierung und Reaktion auf Erwärmung oder Brand standortbezogen regeln.
Beschäftigte, die mit Lithiumbatterien umgehen, sind mindestens jährlich zur Sammlung, Lagerung und zum Verhalten bei Batteriebränden zu unterweisen. Das Verhalten im Brandfall gehört in Teil C der Brandschutzordnung und soll mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt werden. Die im Anhang genannten Hilfsmittel sind Beispiele für die Gefährdungsbeurteilung, keine pauschale Einkaufsliste. Löschstrategie, persönliche Schutzausrüstung und sichere Entfernung müssen zum Standort und zur Feuerwehrplanung passen.
Für die allgemeine Lagerung und Nutzung von Akkus außerhalb einer TRGS-520-Sammelstelle bleibt Lithium-Ionen-Akkus lagern die passende Vertiefung.
Betriebsanweisung, Unterweisung und Notfallorganisation
Die Betriebsanweisung muss arbeitsplatznah, verständlich und nach Sortiergruppen gegliedert sein. Sie umfasst nicht nur Gefahrgutkennzeichen, sondern alle gesundheitsrelevanten Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Störungen, Erste Hilfe und Entsorgung. Die TRGS 555 konkretisiert die Beschäftigteninformation zusätzlich.
Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich ist arbeitsplatz- und stoffbezogen zu unterweisen. Inhalte sind unter anderem:
- bestimmungsgemäße Bedienung von Absaugung, Notdusche und sonstigen Sicherheitseinrichtungen;
- Annahmebedingungen, Sortierregeln und verbotene Tätigkeiten;
- Reinigung, Hygiene, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung;
- Verhalten bei Leckage, Stofffreisetzung, Erwärmung, Brand oder sonstiger Störung;
- Alarmierung, Erste Hilfe und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.
Anlassbezogene Unterweisungen sind nötig, wenn sich Annahmespektrum, Stoffgruppen, Technik, Erkenntnisse, Betriebsanweisung oder Notfallabläufe ändern. Die jährliche Fachkundefortbildung ersetzt diese betriebliche Unterweisung nicht.
TRGS-520-Praxischeck für Betreiber
Eine prüffähige Umsetzung lässt sich an folgenden Nachweisen erkennen:
- aktueller Anwendungsbereich mit Annahme- und Ausschlussliste;
- anlagenspezifische Gefährdungsbeurteilung einschließlich Normalbetrieb, Reinigung, Wartung und Störungen;
- schriftliche Beauftragung von fachkundiger Person und Vertretung;
- Ausbildungs-, Lehrgangs-, ADR-, Ersthelfer-, Einarbeitungs- und jährliche Fortbildungsnachweise;
- dokumentierte Aufgaben und Aufsicht für Hilfskräfte;
- Gefahrstoffverzeichnis beziehungsweise Verzeichnis gefährlicher Abfälle;
- aktueller Lage- und Funktionsplan mit Verkehrs-, Annahme-, Arbeits-, Lager- und Sozialbereichen;
- freigegebene Annahme-, Plausibilitäts-, Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Lagerprozesse;
- Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise, Prüf- und Wartungsnachweise;
- Alarm-, Erste-Hilfe-, Leckage- und Brandschutzabläufe einschließlich relevanter Kontakte;
- Abweichungs- und Maßnahmenmanagement mit Verantwortlichen und Fristen;
- regelmäßiger Rechts-, Genehmigungs- und Annahmebedingungen-Review.
Diese Seite behandelt die TRGS-520-Suchintention. Einen Überblick über das gesamte Regelwerk bietet Technische Regeln für Gefahrstoffe. Allgemeine Lagerpflichten stehen unter Lagerung von Gefahrstoffen, während Unterweisung Gefahrstoffe und Betriebsanweisung Gefahrstoffe die jeweiligen Dokumentationsprozesse vertiefen.
Quellenstand und fachliche Grenzen
Grundlage dieser Überarbeitung sind die amtliche TRGS 520, Ausgabe Juli 2024, die Gefahrstoffverordnung sowie die angrenzenden TRGS 201, 510 und 555. Wettbewerbsseiten wurden zur Ermittlung fehlender Nutzerfragen geprüft; rechtliche und technische Aussagen wurden gegen die amtliche BAuA-Fassung abgeglichen.
Die Seite ist eine Arbeitshilfe und ersetzt weder die anlagenspezifische Gefährdungsbeurteilung noch Fachplanung, Genehmigungsprüfung, abfallrechtliche Einstufung oder gefahrgutrechtliche Beratung. Maßgeblich sind die aktuelle amtliche Fassung, die konkrete Anlage, ihre Genehmigung und die Annahmebedingungen der vorgesehenen Entsorgungswege.