Aktuelle Fassung der TRGS 525

Die BAuA führt die TRGS 525 mit Ausgabe September 2014 und einer Berichtigung vom Juli 2015 weiterhin im aktuellen Regelwerk. Die technische Regel beschreibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene in ihrem Anwendungsbereich. Wer ihre Vorgaben einhält, kann insoweit davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen. Eine andere Lösung muss mindestens gleichwertigen Schutz erreichen.

Das Ausgabedatum ist trotzdem wichtig: Die Gefahrstoffverordnung wurde zuletzt im Dezember 2025 geändert und im Februar 2026 berichtigt. Auch einzelne in der TRGS genannte Gesetze und Verordnungen wurden seit 2014 weiterentwickelt oder ersetzt. Betriebe sollten deshalb die technischen Aussagen der TRGS 525 mit der aktuellen Gefahrstoffverordnung, aktuellem Medizinprodukte-, Biozid- und Mutterschutzrecht sowie weiteren einschlägigen Regeln zusammenführen. Alte Querverweise dürfen nicht ungeprüft als heutiger Rechtsstand übernommen werden.

Wo gilt die TRGS 525 und wo nicht?

Entscheidend ist nicht der Name der Einrichtung, sondern ob Beschäftigte in der medizinischen Versorgung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben.

Von TRGS 525 erfasst In TRGS 525 ausdrücklich nicht behandelt
Krankenhäuser, Kliniken und ambulante Praxen Sterilisation und Desinfektion mit Gasen; dafür gelten spezielle TRGS
Zahnmedizin und weitere medizinische Behandlung nicht medizinisch spezifische Reinigungsarbeiten
stationäre und ambulante Pflege sowie Hauskrankenpflege Laborarbeiten, die durch TRGS 526 spezifiziert sind
Rettungs- und Krankentransport Tätigkeiten ohne Gefahrstoffbezug
human- und veterinärmedizinische Untersuchung von Körpermaterial biologische Infektionsgefährdungen als eigenständiges Regelungsthema
Tierarztpraxen, Tierkliniken und Versorgung im Tierbestand
Apotheken und tierärztliche Hausapotheken

Eine Einrichtung kann mehrere Regeln parallel benötigen. Ein Krankenhauslabor fällt für seine Laborprozesse unter TRGS 526, während Arzneimittelzubereitung, Anästhesie oder Desinfektion in anderen Bereichen nach TRGS 525 beurteilt werden. Biologische Gefährdungen durch Blut, Körperflüssigkeiten oder Krankheitserreger werden zusätzlich insbesondere über die TRBA 250 und die Biostoffverordnung betrachtet.

Warum Arzneimittel trotz fehlendem Gefahrensymbol relevant sind

Ein häufiger Fehler ist, das Gefahrstoffmanagement nur aus Gebindeetiketten und Sicherheitsdatenblättern aufzubauen. Arzneimittel für Endverbraucher sind grundsätzlich von bestimmten Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach CLP ausgenommen und unterliegen nicht wie gewöhnliche Chemikalien der REACH-Pflicht zum Sicherheitsdatenblatt. Sie können bei Zubereitung, Anwendung oder Entsorgung trotzdem Beschäftigte gefährden.

Wenn kein Sicherheitsdatenblatt vorliegt, endet die Informationsermittlung deshalb nicht. Als Quellen kommen unter anderem infrage:

  • Fach- und Gebrauchsinformation des Arzneimittels,
  • Informationen von Hersteller oder Inverkehrbringer,
  • Angaben von Apotheke, ärztlichem Dienst oder Veterinärmedizin,
  • technische Regeln und aktuelle Fachinformationen,
  • branchenspezifische Hilfen der Unfallversicherungsträger,
  • Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge in nicht personenbezogener Form.

Die konkrete Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe bleibt tätigkeitsbezogen. Verteilung einer unbeschädigten, überzogenen Tablette, Zerkleinern eines Arzneimittels, Zubereitung eines CMR-Arzneimittels und Reinigung einer kontaminierten Fläche sind unterschiedliche Expositionssituationen.

Fünf Tätigkeitsgruppen der TRGS 525

Tätigkeitsgruppe Typische Exposition Zentrale Prüffrage
Arzneimittel ohne CMR-Eigenschaften Hautkontakt, Pulver, Aerosole, Dämpfe oder Verschütten Kann Freisetzung durch Darreichungsform, Verfahren oder Hilfsmittel vermieden werden?
CMR-Arzneimittel Kontamination beim Auspacken, Zubereiten, Applizieren, Reinigen und Entsorgen Sind Bereiche, geschlossene Systeme, Sicherheitswerkbank, PSA und Kontaminationskontrolle geeignet?
Inhalationsanästhetika Leckagen, frei abströmende Narkosegase und unzureichende Absaugung Sind alle Räume, Systeme, Dichtheitsprüfungen, Absaugung und Lüftungsbedingungen erfasst?
Desinfektionsmittel Haut- und Schleimhautkontakt, Dämpfe, Aerosole, Brand- und Explosionsgefahr Ist die Anwendung erforderlich, das Mittel substituiert, korrekt dosiert und die Exposition minimiert?
sonstige Gefahrstoffe insbesondere chirurgischer Rauch und weitere medizinisch erzeugte Rauche Wird die Emission vermieden oder direkt an der Entstehungsstelle erfasst?

Diese Matrix dient der Erstzuordnung. Die Schutzmaßnahmen werden nicht pauschal nach Produktgruppe, sondern anhand von Stoffeigenschaften, Tätigkeit, Menge, Freisetzung, Dauer, Expositionsweg, Raum und betroffenen Personen festgelegt.

Gefährdungsbeurteilung in acht Schritten

1. Bereiche und Tätigkeiten vollständig erfassen

Erheben Sie nicht nur Lagerbestände, sondern den gesamten Ablauf: Annahme, Auspacken, Lagern, Verteilen, Zerkleinern, Zubereiten, Applizieren, Desinfizieren, Reinigen, Warten, Beseitigen von Bruch oder Verschüttung, Transport und Entsorgung. Auch Therapie, Diagnostik und Reinigung medizinischer Geräte gehören dazu.

2. Informationsquellen bewerten

Ordnen Sie jedem Stoff oder Arzneimittel die tatsächlich verfügbare Quelle zu. Ein fehlendes Sicherheitsdatenblatt wird sichtbar dokumentiert und durch geeignete Fachinformationen ersetzt. Veraltete Fachinformationen oder ein allgemeines Produktdatenblatt reichen nicht automatisch.

3. Expositionswege bestimmen

Bewerten Sie inhalative und dermale Exposition sowie eine mögliche orale Aufnahme. Für Hautkontakt verweist die Regel auf TRGS 401, für inhalative Exposition auf TRGS 402. Bei entzündbaren Stoffen kommt die Prüfung auf explosionsfähige Atmosphäre und gegebenenfalls ein Explosionsschutzdokument hinzu.

4. Substitution und Verfahren prüfen

Prüfen Sie, ob Stoff, Darreichungsform oder Verfahren weniger gefährlich gestaltet werden kann. Beispiele sind gebrauchsfertige Lösungen statt Konzentrat, technische Dosierung, inhalationstechnische Hilfen oder Verfahren mit geringerer Freisetzung. Patientenschutz und therapeutische Erfordernisse werden fachlich mit dem Beschäftigtenschutz abgestimmt.

5. Schutzmaßnahmen nach Rangfolge festlegen

Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung. Dazu zählen geschlossene Systeme, Sicherheitswerkbänke, lokale Erfassung, Lüftung, definierte Arbeitsplätze, klare Berührungsregeln, geeignete Behälter und begrenzter Zutritt. PSA wird anhand der konkreten Tätigkeit und Beständigkeit ausgewählt.

6. Wirksamkeit prüfen

Kontrollieren Sie nicht nur, ob eine Maßnahme vorhanden ist. Zu prüfen sind beispielsweise Dichtheit, Absaugwirkung, Lüftung, korrekte Dosierung, Kontaminationsfreiheit, Gebrauch von PSA und Einhaltung festgelegter Arbeitsabläufe. Prüfart, Ergebnis, Abweichung und Folgemaßnahme werden dokumentiert.

7. Beschäftigte informieren und unterweisen

Eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe übersetzt die Beurteilung in verständliche Regeln. Die Gefahrstoffunterweisung muss zur Tätigkeit passen. Bei Anästhesiegasen gehören beispielsweise Gerätekunde, Leckagesuche, Absaugung und arbeitsschutzgerechte Narkoseführung dazu.

8. Bei Änderungen fortschreiben

Prüfen Sie die Beurteilung bei neuen Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln, Geräten, Darreichungsformen, Räumen oder Verfahren sowie nach Leckage, Kontamination, Unfall, auffälligen Messungen oder unwirksamen Schutzmaßnahmen. Ein kalendarischer Review ersetzt die anlassbezogene Aktualisierung nicht.

CMR-Arzneimittel: der gesamte Prozess zählt

Zu CMR-Arzneimitteln gehören nicht nur Zytostatika. Die TRGS nennt auch andere Arzneimittel mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Eigenschaften. Bereiche mit offenem Umgang oder Zubereitung werden erfasst und die betreffenden Arzneimittel im Gefahrstoffverzeichnis geführt.

Die Gefährdung kann an vielen Stellen entstehen:

  • Restanhaftungen an Primärverpackungen beim Auspacken,
  • Zubereitung und Überleitung,
  • Applikation und Diskonnektion,
  • Bruch, Leckage oder Verschütten,
  • kontaminierte Arbeitsflächen, Geräte und Textilien,
  • Arzneimittelreste und Abfall.

Für die Zubereitung fordert die TRGS grundsätzlich eine geeignete Sicherheitswerkbank oder ein gleichwertig sicheres System. Geschlossene Verbindungen, saugfähige und nach unten undurchlässige Unterlagen, definierte Berührungsregeln und eine sichere Entsorgung verhindern Verschleppung. Ausnahmen und besondere Verfahren brauchen eine fachkundige, dokumentierte Lösung nach dem Stand der Technik.

Narkosegase: Räume, Leckagen und Absaugung zusammen prüfen

Alle Räume mit Inhalationsanästhetika werden erfasst, nicht nur der Operationsraum. Dazu können Lager-, Einleit-, Aufwach-, Ambulanz- und Intensivbereiche gehören. Die TRGS beschreibt Dichtheits- und Funktionsprüfungen an Systemen, sichere Narkoseführung, Narkosegasabsaugung und geeignete raumlufttechnische Maßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte mindestens verbinden:

  • Verzeichnis der relevanten Räume, Geräte und Entnahmestellen,
  • Herstellerangaben und festgelegte Prüfintervalle,
  • dokumentierte Dichtheits-, Funktions- und Wartungsnachweise,
  • Umgang mit Maskennarkose, frei abströmendem Gas und Leckagen,
  • Wirksamkeit der Absaugung unter realen Arbeitsbedingungen,
  • Beurteilung der inhalativen Exposition und erforderliche Messungen,
  • praktische Unterweisung und Vorgehen bei Störungen.

Ein aktueller Wartungsaufkleber allein beweist nicht, dass Anschlüsse, Arbeitsweise, Absaugung und Raumlüftung im realen Prozess ausreichend sind.

Desinfektionsmittel: Hygiene und Arbeitsschutz abstimmen

Hygienisch notwendig bedeutet nicht automatisch expositionsarm. Vor der Auswahl wird geprüft, ob die Desinfektion fachlich erforderlich ist und welches Mittel und Verfahren den Zweck mit möglichst geringer Gefährdung erfüllt. Hygiene- und Arbeitsschutzfachleute stimmen die Auswahl gemeinsam ab.

  • Konzentrate nach Herstellerangaben, möglichst automatisch oder mit technischer Dosierhilfe ansetzen
  • verschiedene Produkte nur nach Herstellerangabe mischen
  • Haut-, Augen- und Inhalationskontakt vermeiden
  • Gefäße nach Herstellung und Entnahme schließen
  • Wischverfahren gegenüber Sprühen bevorzugen; Sprühen nur im begründeten Ausnahmefall
  • für ausreichende Lüftung sorgen und Pfützen vermeiden
  • alkoholische Mittel vor Zündquellen oder Elektrokauter vollständig abtrocknen lassen

Für alkoholbasierte Flächendesinfektion nennt die TRGS eine maximale ausgebrachte Gesamtmenge von 50 ml je m² Raumgrundfläche und weitere Brand- und Explosionsschutzbedingungen. Das ist kein pauschaler Anwendungsvorschlag: Notwendigkeit, Produktinformation, Raum, Verfahren und aktuelle Gefährdungsbeurteilung müssen zusammenpassen.

Die stoff- oder stoffgruppenbezogene Betriebsanweisung kann sinnvoll mit Hygieneplan, Desinfektionsmitteleinsatzplan und Hautschutzplan in einer Arbeitsanweisung verbunden werden. Die gefahrstoffrechtlichen Inhalte müssen dabei vollständig und erkennbar bleiben.

Chirurgischer Rauch: Absaugung vor Atemschutz

Laser- und elektrochirurgische Verfahren können gasförmige Stoffe, ultrafeine Partikel und biologisch aktive Bestandteile freisetzen. Nach TRGS 525 gilt das Minimierungsgebot. Zuerst werden emissionsarme Geräte und die Erfassung direkt an der Entstehungsstelle geprüft, etwa integrierte oder separate Lokalabsaugung. Geeignete Raumlufttechnik ergänzt die lokale Erfassung, ersetzt sie bei intensiver Belastung aber nicht automatisch.

Normaler medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist kein geeigneter Schutz gegen chirurgische Rauchgase. Ob zusätzliche partikelfiltrierende Atemschutzgeräte oder andere Maßnahmen nötig sind, ergibt sich erst nach Ausschöpfung technischer und organisatorischer Lösungen aus der Gefährdungsbeurteilung.

Dokumentationscheck für medizinische Einrichtungen

Nachweis Prüffrage
Regelwerksstand Sind TRGS-Ausgabe, aktuelle GefStoffV und ergänzende Regeln mit Prüfdatum dokumentiert?
Tätigkeitskataster Sind Arbeitsbereich, Tätigkeit, Stoff, Darreichungsform, Menge und Expositionsweg verbunden?
Informationsquelle Ist nachvollziehbar, ob SDB, Fachinformation, Hersteller- oder BG-Information verwendet wurde?
Gefahrstoffverzeichnis Sind relevante Arzneistoffe, Arzneimittel, Antiseptika und Desinfektionsmittel erfasst?
Gefährdungsbeurteilung Sind Substitution, Exposition, Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsprüfung dokumentiert?
Betriebsanweisung Passt sie zu Tätigkeit, Bereich und aktueller Verfahrensversion?
Unterweisung Sind Inhalt, Zielgruppe, Praxisbezug, Datum und Teilnahme nachgewiesen?
Prüfungen und Wartung Sind Werkbänke, Narkosegassysteme, Absaugungen und Dosiertechnik im Fristenplan?
Vorsorge Sind Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge datensparsam organisiert?
Abweichung und Ereignis Führen Leckage, Verschütten, Kontamination oder unwirksame Maßnahme zu Aufgabe und Review?

Häufige Fehler bei der Umsetzung

  • nur gekennzeichnete Chemikalien erfassen und Arzneimittel ohne SDB übersehen
  • Labor, medizinische Versorgung und Biostofftätigkeiten ohne Regelwerkszuordnung vermischen
  • nur Produktnamen, aber keine konkrete Tätigkeit oder Darreichungsform beurteilen
  • Hygieneplan als vollständigen Ersatz für Gefahrstoffbeurteilung und Betriebsanweisung behandeln
  • CMR-Prozess erst bei der Zubereitung beginnen und Auspacken, Anwendung oder Entsorgung auslassen
  • PSA auswählen, bevor Freisetzung, geschlossene Systeme und Absaugung geprüft wurden
  • Wartung dokumentieren, aber Wirksamkeit unter realen Arbeitsbedingungen nicht kontrollieren
  • alten Querverweisen aus der TRGS ungeprüft folgen, obwohl sich das übergeordnete Recht geändert hat

ArbeitsschutzPilot für TRGS-525-Nachweise

ArbeitsschutzPilot kann Bereiche, Tätigkeiten, Gefahrstoffe, Informationsquellen, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Prüfaufgaben verknüpfen. Die fachliche Einstufung von Arzneimitteln, Auswahl medizinischer Verfahren und Beurteilung technischer Schutzsysteme bleibt Aufgabe der dafür qualifizierten betrieblichen Fachpersonen.