Was regelt TRGS 600?

TRGS 600 „Substitution“ beschreibt die Suche nach weniger gefährlichen Stoffen und Verfahren sowie deren Bewertung. Ein Ersatz ist nicht schon deshalb geeignet, weil sein Etikett weniger Piktogramme trägt. Maßgeblich sind die Gefährdungen bei der tatsächlichen Verwendung und die technische Funktion im Betrieb.

Die rechtlichen Ausgangspunkte sind § 6 GefStoffV für die Gefährdungsbeurteilung und § 7 GefStoffV für die vorrangige Substitution. Die TRGS konkretisiert diese Anforderungen, ist aber kein eigenes Gesetz. Ihre Einhaltung löst im Anwendungsbereich die Vermutungswirkung aus. Andere Maßnahmen sind möglich, wenn sie mindestens vergleichbaren Schutz bieten; Abweichungen sind zu begründen.

Die Ausnahme bei geringer Gefährdung steht in Abschnitt 1 Absatz 3. Sie setzt eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung voraus. Eine kleine Verpackung oder ein selten verwendetes Produkt reichen als Begründung für sich genommen nicht aus.

PDF, aktueller Stand und Nachweis

Beim Quellenabgleich am 8. September 2026 führt die BAuA-Regelwerksseite zur TRGS 600 die Ausgabe Juli 2020, veröffentlicht im GMBl vom 24. Juli 2020, Seiten 405–418. Das direkt zugängliche offizielle PDF der TRGS 600 hat 26 Seiten und trägt im Seitenkopf „Fassung 09.07.2024“.

Diese Angaben erfüllen verschiedene Zwecke:

  • Ausgabe und Bekanntmachung identifizieren die amtlich veröffentlichte Regel.
  • Fassungsangabe im PDF bezeichnet die verwendete Dokumentfassung.
  • Abrufdatum hält fest, wann diese Quelle für die eigene Bearbeitung herangezogen wurde.

Eine Datei mit einem jüngeren Datum ist nicht automatisch eine neue amtliche Ausgabe. Halten Sie bei gespeicherten Kopien die Angaben aus dem Dokumentkopf fest und prüfen Sie die BAuA-Listung. Die dort zusätzlich angebotenen Tabellen 5 und 6 sind Auszüge für unterschiedliche Aufgaben, kein Ersatz für den Regeltext.

Aufbau: Welche Fundstelle beantwortet Ihre Frage?

Die folgende Lesehilfe bezieht sich auf die gedruckten Seitenzahlen des verlinkten 26-seitigen PDF. Sie führt zur passenden Stelle, ohne deren Voraussetzungen und Einschränkungen zu ersetzen.

Lesefrage Fundstelle
Was fällt unter die Regel? Abschnitte 1–2, Seiten 2–3
Wo werden Alternativen gesucht? Abschnitt 3, Seiten 3–4
Welche Kandidaten werden näher geprüft? Abschnitt 4, Seiten 4–6
Wie wird die Entscheidung begründet? Abschnitt 5, Seiten 6–9
Was muss festgehalten werden? Abschnitt 6, Seiten 9–10
Wo stehen Ablauf und Beispiel? Anhang 1, Seiten 11–15
Wo steht das Spaltenmodell? Anhang 2, Seiten 16–21
Wo stehen betriebliche Abwägungsgründe? Anhang 3, Seiten 22–24
Welche Recherchequellen nennt die Regel? Literaturhinweise, Seiten 25–26

Anhang 1 enthält ein vereinfachtes Beispiel zur Reinigung beziehungsweise Entfettung von Anlagenteilen in Werkstätten. Seine Ausgangsbedingungen und Bewertungen sind keine pauschale Freigabe für einen anderen Betrieb. Die Literaturhinweise nennen ausdrücklich einen Sammlungsstand 2019; prüfen Sie verlinkte Datenbanken und Empfehlungen deshalb auf ihren heutigen Stand.

Entscheidung nachvollziehbar machen

Abschnitt 5 trennt drei Fragen: Funktioniert die Alternative technisch, senkt sie die Gefährdung und wie ist ihre betriebliche Realisierung zu beurteilen? Wer nur die Spaltenmodell-Tabelle ablegt, beantwortet damit noch nicht alle drei Fragen.

  • Abschnitt 5.2: technische Eignung, etwa Funktion, Produktqualität und Folgen für nachgelagerte Verarbeitung.
  • Abschnitt 5.3: gesundheitliche und physikalisch-chemische Gefährdungen einschließlich der Belastbarkeit der vorhandenen Daten.
  • Abschnitt 5.4 mit Anhang 3: Entscheidung über den betrieblichen Einsatz unter Einbeziehung weiterer relevanter Faktoren.

Tabelle 6 in Anhang 3 betrachtet beispielsweise Stoff-, Energie-, Entsorgungs- und Anlagekosten sowie weitere betriebliche Auswirkungen. Sie setzt voraus, dass die Alternative die stoffliche Gefährdung verringert und technisch geeignet ist. Ein günstiger Einkaufspreis kann diese beiden Voraussetzungen nicht ersetzen.

Begründung für Nicht-Substitution

Eine abgelehnte Alternative braucht einen nachvollziehbaren Entscheidungsgrund. § 6 Absatz 8 Nummer 3 GefStoffV verlangt ausdrücklich eine Begründung beim Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, wenn Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu ergreifen sind. Abschnitt 6 der TRGS erläutert die Dokumentation; Absatz 4 behandelt auch die nachprüfbare wirtschaftliche Begründung.

Fiktiver Aktencheck: In einem Beschaffungsvermerk steht nur „Ersatzprodukt teurer, deshalb abgelehnt“. Zur fachlichen Prüfung fehlen mindestens der Bezug zur technischen Bewertung, das Ergebnis des Gefährdungsvergleichs und die betrachteten betrieblichen Faktoren. Auch mögliche Veränderungen bei Entsorgung, Schutzmaßnahmen oder Energiebedarf gehören in die Abwägung, soweit sie zutreffen. Diese redaktionelle Prüffrage ist keine Musterfreigabe und kein Nachweis einer tatsächlich durchgeführten Prüfung.

Anhang 3 Nummer 1 Absatz 11 stellt klar: Höhere Kosten bedeuten nicht automatisch, dass die Substitutionslösung nicht anzuwenden ist. Die gesetzliche Rangfolge lässt sich daher nicht auf „Ersatz ist freiwillig“ verkürzen. Entscheidung, Begründung und verbleibende Schutzmaßnahmen müssen zusammenpassen.

Spaltenmodell und Ersatzstoffprüfung

Tabelle 5 in Anhang 2 unterstützt den Gefährdungsvergleich. Sie unterscheidet akute und chronische Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren, physikalisch-chemische Einwirkungen, Freisetzungsverhalten und Verfahren. Verglichen wird jeweils innerhalb derselben Spalte. Daraus entsteht keine universelle Gesamtnote für die Freigabe eines Produkts.

Besonders wichtig sind die Anwendungshinweise auf den Seiten 16 und 17:

  • Eine gute Bewertung setzt hinreichende Informationen voraus. Fehlende Daten sind kein Sicherheitsvorteil.
  • Unterschiede in einzelnen Spalten müssen unter den konkreten Verwendungsbedingungen gewichtet werden.
  • Bei Gemischen arbeitet das Modell mit der Bewertung des Gemischs und betrachtet die Inhaltsstoffe nicht einzeln. Diese Vereinfachung hat Grenzen; die weitergehende Gefährdungsbeurteilung bleibt erforderlich.

Das IFA stellt ergänzend das GESTIS-Spaltenmodell 2025 auf GHS-/CLP-Basis bereit. Laut IFA berücksichtigt diese Arbeitshilfe bereits die Änderungen der Gefahrenklassen und Kriterien durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707. Werkzeugstand 2025 und TRGS-Ausgabe 2020 sind getrennte Angaben. Benennen Sie im Nachweis, mit welcher Tabelle und welchen Stoffdaten tatsächlich gearbeitet wurde.

Veraltete Arbeitshilfen erkennen

Die Vorbemerkung der TRGS nennt zwei wesentliche Änderungen der Überarbeitung 2020: die Umstellung des Spaltenmodells auf die CLP-Verordnung und die Streichung des Wirkfaktorenmodells. Prüfen Sie deshalb alte Vorlagen auf folgende Warnzeichen:

  • Sie verwenden ausschließlich frühere R-Sätze statt der passenden CLP-Einstufung.
  • Sie nennen das Wirkfaktorenmodell als Bestandteil der aktuellen TRGS.
  • Sie enthalten nur eine leere Tabelle ohne Herkunft, Ausgabestand und Anwendungshinweise.
  • Sie übernehmen Paragrafenverweise aus älteren Texten ohne Abgleich mit der geltenden GefStoffV.

Bewahren Sie historische Entscheidungsunterlagen nachvollziehbar auf. Für eine neue Bewertung sollte die verwendete Methode jedoch gegen die aktuelle Quelle geprüft werden. Alte Ergebnisse lassen sich nicht durch bloßes Ändern des Datums aktualisieren.

Abgrenzung zur praktischen Prüfung

Diese Seite erschließt die Regel und ihre Arbeitshilfen. Der Leitfaden Substitutionsprüfung Gefahrstoffe führt dagegen durch die betriebliche Umsetzung mit Ablauf, Dokumentationsfeldern und Praxisbeispiel.

Die vollständige Bewertung aller Tätigkeitsgefahren bleibt in der Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe. TRGS 400 erklärt deren Regelwerksrahmen; TRGS 500 ordnet die verbleibenden Schutzmaßnahmen ein. Ein ausgefüllter Substitutionsvergleich ersetzt diese Beurteilung nicht.

Quellen und Grenzen bei trgs 600

Der Beitrag wurde am 8. September 2026 anhand des BAuA-Regeltextes, des amtlichen Regelwerksnachweises, der §§ 6 und 7 GefStoffV sowie der IFA-Arbeitshilfe überarbeitet. Fundstellenübersicht und Aktencheck sind eigene redaktionelle Lesehilfen, keine amtlichen Formulare oder dokumentierten Kundenerfahrungen.

Der Überblick betrifft den deutschen Arbeitsschutz. TRGS 600 beschreibt nach Abschnitt 1 Absatz 6 nicht die eigenständigen Anforderungen an Substitutionsbewertungen in REACH-Zulassungs- und Beschränkungsverfahren. Stoffauswahl, technische Eignung und konkrete Schutzmaßnahmen müssen fachkundig beurteilt werden. Es werden keine Ersatzprodukte empfohlen und keine stoff- oder verfahrensbezogenen Freigaben erteilt.