Was ist eine Substitutionsprüfung?
Kurzantwort: Die Substitutionsprüfung klärt, ob ein Gefahrstoff, Gemisch, Erzeugnis oder Arbeitsverfahren durch eine Lösung mit insgesamt geringerer Gefährdung ersetzt werden kann. Der Vergleich gilt für die konkrete Tätigkeit. Er umfasst Stoffgefahren, Expositionswege, Freisetzung, Verfahren, technische Eignung und mögliche neue Risiken der Alternative.
Substitution kann an mehreren Stellen ansetzen. Ein Betrieb kann auf einen weniger gefährlichen Stoff wechseln, die Konzentration senken, statt eines Pulvers ein Granulat verwenden, ein offenes durch ein geschlossenes Verfahren ersetzen oder eine Tätigkeit ganz vermeiden. Ein anderes Handelsprodukt ist deshalb nicht automatisch die beste Lösung.
Die verbindliche Grundlage bilden § 6 GefStoffV für Ermittlung und Dokumentation sowie § 7 GefStoffV für die vorrangige Umsetzung. Die TRGS 600 der BAuA beschreibt das fachliche Vorgehen. Die BAuA führt sie mit Ausgabe Juli 2020; das ist vom aktuellen Quellenstand eines verwendeten Vergleichswerkzeugs zu unterscheiden.
Wann ist die Prüfung erforderlich?
Möglichkeiten einer Substitution sind ein ausdrücklicher Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe. Der Arbeitgeber prüft sie vor Aufnahme der Tätigkeit. Er bezieht dabei auch Stoffe ein, die erst entstehen oder freigesetzt werden, sowie Wartung, Bedienung, Überwachung, Reinigung und Störungen, soweit Beschäftigte gefährdet sein können.
Eine vertiefte Suche kann entfallen, wenn für die konkrete Tätigkeit fachkundig nur eine geringe Gefährdung nach § 6 Absatz 13 GefStoffV festgestellt wurde. Dafür müssen gefährliche Eigenschaften, geringe Stoffmenge, niedrige Exposition nach Höhe und Dauer sowie die Arbeitsbedingungen gemeinsam betrachtet werden. Ein Kleingebinde allein beweist die Ausnahme nicht.
TRGS 600 hebt Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Kategorien 1A oder 1B sowie akut toxischen Stoffen der Kategorie 1 hervor. Sie verlangt außerdem eine vertiefte Recherche bei hoher Gefährdung oder einer großen Zahl gefährdeter Personen. Betrieblich sollte die Suche deshalb früh priorisiert werden bei:
- krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen und Gemischen der Kategorien 1A oder 1B,
- akut toxischen Stoffen und Gemischen der Kategorie 1,
- Tätigkeiten mit hoher Gefährdung oder vielen gefährdeten Personen,
- Verfahren, bei denen zusätzliche oder besondere Schutzmaßnahmen notwendig werden,
- häufigen Expositionen, großen Mengen oder auffälligen Erkenntnissen aus Wirksamkeitskontrollen.
Substitutionsprüfung in sieben Schritten
1. Tätigkeit statt Produktname abgrenzen
Beschreiben Sie Arbeitsbereich, Zweck, Menge, Dauer, Häufigkeit, Temperatur, Auftragsart, Arbeitsmittel und alle Expositionswege. Derselbe Reiniger kann beim kurzen geschlossenen Dosieren anders zu beurteilen sein als beim großflächigen offenen Versprühen. Halten Sie auch vorhersehbare Fehlanwendung, Instandhaltung und Entsorgung fest.
2. Ausgangsgefährdung feststellen
Nutzen Sie das aktuelle Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung, technische Unterlagen, Expositionsdaten und betriebliche Erfahrungen. Bewerten Sie inhalative, dermale sowie Brand- und Explosionsgefährdungen zunächst getrennt und führen Sie sie danach zusammen. Das Gefahrstoffverzeichnis liefert den Bestand, ersetzt aber nicht diese tätigkeitsbezogene Bewertung.
3. Mögliche Lösungen suchen
Suchen Sie zuerst nach anerkannten, zur Verwendung passenden Lösungen. Die TRGS 600 als PDF nennt insbesondere Ersatzstoff-TRGS, Branchenhilfen, DGUV-Informationen, Sicherheitsdatenblätter, technische Merkblätter und Auskünfte von Lieferanten. Das SUBSPORTplus-Portal ergänzt die Recherche um Stoff- und Verfahrensbeispiele.
Prüfen Sie nicht nur andere Stoffe:
- Lässt sich der Arbeitsschritt vermeiden?
- Kann ein ungefährlicheres Produkt denselben Zweck erfüllen?
- Senkt eine gebrauchsfertige oder geringer konzentrierte Form die Gefährdung?
- Verhindern Granulat, Paste, geschlossene Verpackung oder integrierte Dosierung die Freisetzung?
- Verringert ein anderes Verfahren den Kontakt zuverlässiger als ein Produktwechsel?
4. Aussichtsreiche Alternativen vorauswählen
Bei vielen Kandidaten hilft eine Vorauswahl. Vergleichen Sie Gesundheitsgefahren, physikalisch-chemische Gefahren, Freisetzungspotenzial und Verwendungsbedingungen. Eine anerkannte Branchenlösung hat dabei ein anderes Gewicht als eine unbestätigte Werbeaussage des Anbieters. Finden Sie nur wenige Kandidaten, können Sie direkt in die vertiefte Prüfung gehen.
5. Gesamtgefährdung vergleichen
Die Alternative muss unter den tatsächlichen Bedingungen insgesamt besser sein. Ein weniger gefährlich eingestufter Stoff kann ungünstiger ausfallen, wenn er stärker staubt, leichter verdampft, häufiger aufgetragen werden muss oder ein offenes Verfahren erfordert. Umgekehrt kann eine emissionsarme Form trotz einzelner gefährlicher Eigenschaften die Exposition deutlich reduzieren.
| Prüffeld | Leitfrage | Benötigter Nachweis |
|---|---|---|
| Gesundheit | Sinken akute und chronische Gefahren? | Einstufung, H-Sätze, toxikologische Daten |
| Exposition | Werden Einatmen und Hautkontakt reduziert? | Menge, Dauer, Freisetzung, Messung oder Modell |
| Brand und Explosion | Ändern sich Flammpunkt, Zündbarkeit oder Reaktivität? | Sicherheitsdaten und Verfahrensbedingungen |
| Verfahren | Wird offen, staubend oder versprühend gearbeitet? | Arbeitsablauf und eingesetzte Technik |
| Andere Gefährdungen | Entstehen etwa Lärm, Hitze oder mechanische Risiken? | Erprobung und vollständige Gefährdungsbeurteilung |
| Andere Schutzgüter | Verschlechtert sich die Umwelt- oder Produktsicherheit? | Umweltdaten und Verwendungsbedingungen |
6. Technische und betriebliche Eignung erproben
Prüfen Sie Funktion, Produktqualität, Prozessstabilität, nachgelagerte Arbeitsschritte und Stand der Technik. Eine begrenzte, kontrollierte Erprobung kann offene Fragen klären. Anschließend dürfen auch betriebliche Faktoren wie Umrüst-, Entsorgungs-, Energie- und Schutzmaßnahmenkosten in die integrierte Entscheidung einfließen. Sie ersetzen aber nicht den Vorrang von Sicherheit und Gesundheit.
7. Entscheiden, umsetzen und Wirkung prüfen
Fällt der Vergleich zugunsten einer technisch geeigneten und insgesamt weniger gefährlichen Lösung aus, ist nach § 7 Absatz 3 GefStoffV vorrangig zu substituieren. Aktualisieren Sie danach Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung für Gefahrstoffe, Unterweisung, Beschaffung, Lagerung und Entsorgung. Prüfen Sie im Betrieb, ob die erwartete Verringerung tatsächlich erreicht wurde.
Spaltenmodell richtig anwenden
Das Spaltenmodell ist eine Vergleichshilfe, kein automatischer Freigabeschalter. Der Anhang 2 der TRGS 600 ordnet akute und chronische Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren, Brand- und Explosionsgefahren, Freisetzungsverhalten und Verfahren. Für einen Vergleich nach dem aktuellen CLP-Stand stellt das IFA zusätzlich das GESTIS-Spaltenmodell 2025 bereit.
So bleibt der Vergleich belastbar:
- Verwenden Sie für Ausgangs- und Ersatzprodukt Unterlagen mit vergleichbarem Aktualitäts- und Detailgrad.
- Markieren Sie jede Datenlücke, statt sie als niedrige Gefährdung zu werten.
- Vergleichen Sie jede Spalte einzeln; bilden Sie keinen scheinbar exakten Gesamtscore.
- Begründen Sie, welche Gefährdung bei der konkreten Tätigkeit entscheidend ist.
- Ergänzen Sie technische Eignung, tatsächliche Exposition und nicht stoffgebundene Risiken außerhalb des Modells.
Fehlen aussagekräftige Angaben, darf daraus kein Sicherheitsvorteil abgeleitet werden. § 6 Absatz 14 GefStoffV gibt für bestimmte fehlende Prüfdaten zudem vorsorgliche Gefahrenklassen vor. Eine unvollständig geprüfte Alternative ist deshalb nicht einfach „kennzeichnungsärmer“.
Praxisbeispiel: Reinigen eines Maschinenteils
Das folgende Beispiel zeigt die Entscheidungslogik. Es ist keine allgemeine Produktempfehlung; reale Daten müssen aus den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern und der betrieblichen Erprobung stammen.
Ausgangslösung: Ein leichtflüchtiger, entzündbarer Reiniger wird offen aufgesprüht. Beschäftigte können Dämpfe und Aerosole einatmen; beim Wischen besteht Hautkontakt. Als Kandidaten werden ein geringflüchtiger Reiniger in einer Pumpsprühflasche und eine mobile Anlage mit wässrigem Reinigungsmedium betrachtet.
| Kriterium | Ausgangslösung | Kandidat A | Kandidat B |
|---|---|---|---|
| Freisetzung | offenes Sprühen, Dampf und Aerosol | geringere Flüchtigkeit, weiter offene Anwendung | gekammerter Reinigungsschritt |
| Hautkontakt | beim Sprühen und Wischen möglich | wegen längerer Benetzung gesondert prüfen | bei Beschickung und Wartung prüfen |
| Brandgefahr | entzündbares Produkt und Treibmittel möglich | abhängig von Rezeptur und Flammpunkt | bei geeignetem wässrigem Medium voraussichtlich geringer |
| Technische Eignung | Reinigungsergebnis bekannt | Reinigungszeit und Rückstände testen | Bauteilgeometrie, Trocknung und Qualität testen |
| Neue Risiken | bestehende Exposition | mögliche längere Kontaktzeit | etwa Elektrik, Ergonomie, Abwasser und Wartung prüfen |
Kandidat B erscheint nach der Vorauswahl aussichtsreich, ist aber erst nach technischer Erprobung und Prüfung der neuen Gefährdungen entscheidungsreif. Scheitert die Qualität, ist zu untersuchen, ob Prozessparameter angepasst werden können. Erst ein dokumentierter Vergleich erklärt, warum A, B oder die bisherige Lösung gewählt wurde.
Was muss dokumentiert werden?
§ 6 Absatz 8 GefStoffV verlangt das Ergebnis der Prüfung. Eine Begründung für den Verzicht ist ausdrücklich erforderlich, wenn eine technisch mögliche Substitution nicht umgesetzt wird und Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 nötig sind. TRGS 600 schreibt keine bestimmte Form vor. Der Nachweis darf Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein oder über verknüpfte Felder im Verzeichnis auf eine Anlage verweisen.
Eine praxistaugliche Vorlage enthält:
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Prüfgegenstand | Tätigkeit, Arbeitsbereich, Ausgangsstoff oder Verfahren |
| Ausgangslage | Menge, Dauer, Expositionswege und maßgebliche Gefährdungen |
| Quellenstand | Sicherheitsdatenblätter, TRGS, Branchenhilfen, Lieferantenauskunft mit Datum |
| Kandidaten | Stoffe, Gemische, Formen und alternative Verfahren |
| Vergleich | Gefahren, Freisetzung, Exposition und andere Risiken je Lösung |
| Eignung | technischer Versuch, Funktion, Qualität und Grenzen |
| Entscheidung | umgesetzt, nicht geeignet, keine Möglichkeit oder bereits Substitutionslösung |
| Begründung | konkrete fachliche und betriebliche Abwägung |
| Folgepflichten | Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitskontrolle, Unterweisung und Dokumentänderungen |
| Steuerung | verantwortliche Person, Termin, Status und nächster Prüfanlass |
Beispiel für eine belastbare Nicht-Substitution: „Die wässrige Alternative B wurde am 5. August im geschlossenen Reinigungsgerät erprobt. Sie entfernt den produktionskritischen Rückstand auch nach angepasster Temperatur nicht vollständig. Bis zur Prüfung eines anderen Verfahrens am 30. November bleibt der Reiniger im gekammerten System; Absaugung, Hautschutz und Wirksamkeitskontrolle werden fortgeführt.“
Die Formulierung nennt Kandidat, Versuch, technischen Grund, Zwischenmaßnahme, Verantwortung durch den Prozess und einen erneuten Prüftermin. „Zu teuer“ oder „Lieferant hat nichts angeboten“ würde den fachlichen Vergleich nicht ersetzen.
Wie oft ist die Substitutionsprüfung zu wiederholen?
Für die Substitutionsprüfung gibt es keine allgemeine Frist wie „jährlich“ oder „alle drei Jahre“. § 6 Absatz 10 GefStoffV verlangt eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und eine Aktualisierung bei Bedarf. Die Dreijahresangabe in § 7 Absatz 7 betrifft die Funktions- und Wirksamkeitsprüfung technischer Schutzmaßnahmen, nicht automatisch den Substitutionsvergleich.
Legen Sie ein betrieblich begründetes Intervall fest und prüfen Sie früher bei:
- neuem oder geändertem Sicherheitsdatenblatt,
- neuer Einstufung, neuem Grenzwert oder geändertem Regelwerk,
- einem neuen Produkt, einer anerkannten Branchenlösung oder einem Lieferantenwechsel,
- geänderter Menge, Rezeptur, Anlage, Verpackung oder Arbeitsweise,
- Unfall, Störung, Beschwerden oder auffälliger Exposition,
- unzureichender Wirkung der bisherigen Schutzmaßnahmen.
Wer trägt Verantwortung und welche Fachkunde ist nötig?
Der Arbeitgeber verantwortet die Entscheidung. Nach § 6 Absatz 11 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur fachkundig durchgeführt werden; fehlen eigene Kenntnisse, ist fachkundige Beratung erforderlich. Die nötige Tiefe hängt von Stoff, Tätigkeit und Verfahren ab. Kenntnisse zu Gefahrstoffrecht allein reichen nicht, wenn die technische Funktion der Alternative unbekannt ist.
In der Praxis arbeiten häufig Einkauf, Produktion, Gefahrstoffverantwortliche, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zusammen. Für komplexe Toxikologie, Expositionsmessungen, Brand- oder Explosionsfragen kann weitere Spezialkunde nötig sein. Der Arbeitgeber darf Aufgaben übertragen, nicht aber die Verantwortung für eine geeignete Organisation und Entscheidung.
Häufige Fehlentscheidungen vermeiden
- Nur Piktogramme zählen: Die Gesamtgefährdung hängt auch von Exposition, Form und Verfahren ab.
- Keine Kennzeichnung mit ungefährlich verwechseln: Datenlücken sind kein Beleg für geringere Gefahr.
- Das Spaltenmodell als Endentscheidung verwenden: Es unterstützt die Vorauswahl, prüft aber nicht die gesamte technische und betriebliche Eignung.
- Kosten zuerst bewerten: Wirtschaftliche Faktoren gehören erst in die integrierte Abwägung einer fachlich geeigneten Lösung.
- Anerkannte Lösungen ignorieren: Abweichungen von TRGS oder passenden Branchenempfehlungen brauchen eine belastbare Begründung.
- Beim Produktwechsel aufhören: Veränderte Lagerung, Betriebsanweisung, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle gehören zur Umsetzung.
Abgrenzung im Gefahrstoff-Cluster
Diese Seite führt durch die praktische Ersatzstoff- und Verfahrensentscheidung. Für Aufbau, Anlagen, PDF und Rechtswirkung der Regel ist die Seite TRGS 600 zuständig. Die vollständige Ermittlung aller Tätigkeitsgefahren gehört zur Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung; TRGS 400 erklärt deren Regelwerksrahmen. Verbleibende technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen werden nach TRGS 500 ausgewählt.
Quellenstand und fachliche Grenzen
Geprüft am 13. August 2026. Maßgeblich waren die aktuelle Gefahrstoffverordnung, die BAuA-Fassung der TRGS 600, die BAuA-Grundlagen zur Substitutionsprüfung und das GESTIS-Spaltenmodell 2025. Der Beitrag bietet eine belastbare Prozessstruktur, aber keine stoff- oder verfahrensbezogene Freigabe. Dafür sind aktuelle Originaldaten und die Fachkunde für den konkreten Betrieb erforderlich.