Welche Fassung der TRGS 751 gilt aktuell?
Die amtliche BAuA-Seite zur TRGS 751 führt beim Quellencheck am 17. August 2026 die Ausgabe Februar 2024. Bekannt gemacht wurde sie im Gemeinsamen Ministerialblatt am 26. März 2024. Der identische Text wird auch als TRBS 3151 geführt. Die amtliche PDF-Fassung trägt den Fassungsstand 26. März 2024.
Der aktuelle Status braucht eine zweite Information: AGS und ABS haben im November 2025 Änderungen der gemeinsamen Regel beschlossen. Die AGS-Seite erklärt, dass verabschiedete Regeln erst nach der rechtsförmlichen Prüfung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im GMBl und im Internet veröffentlicht werden. Ein Ausschussbeschluss ist deshalb nicht mit einer veröffentlichten Neufassung gleichzusetzen.
Für den betrieblichen Regelwerksnachweis bedeutet das:
- als angewendete Grundlage die veröffentlichte Ausgabe Februar 2024 mit Abrufdatum nennen,
- die angekündigte Änderung als Beobachtungspunkt führen, nicht als bereits geltenden Regeltext,
- vor Umbau, Erlaubnisantrag, Prüfung oder Freigabe erneut die BAuA-Seite kontrollieren,
- bei Erscheinen einer Änderung die betroffenen Anlagen, Pläne und Maßnahmen fachkundig abgleichen.
Technische Regeln konkretisieren Verordnungsanforderungen. Wer ihre Vorgaben einhält, kann für den konkretisierten Bereich die Vermutungswirkung nutzen. Abweichende Lösungen sind möglich, benötigen jedoch einen nachvollziehbaren Nachweis mindestens gleichwertiger Sicherheit.
Wofür gilt TRGS 751 und wofür nicht?
TRGS 751 behandelt Tankstellen und Gasfüllanlagen, die Landfahrzeuge mit Kraftstoff befüllen. Sie erfasst auch eine Betankungsanlage, in der mehrere Anlagen räumlich oder betriebstechnisch zusammenwirken. Das ist etwa der Fall, wenn sich Wirkbereiche oder explosionsgefährdete Bereiche überschneiden oder eine Abgabeeinrichtung im Einflussbereich einer anderen Anlagenkomponente liegt.
Zum räumlichen Anlagenbegriff gehören mehr als Zapfsäule und Speicher. Einbezogen werden je nach Standort unter anderem:
- Wirkbereiche der Abgabe und der Lagerbehälterbefüllung,
- explosionsgefährdete Bereiche, Domschächte und Leichtflüssigkeitsabscheider,
- Lagerbehälter, Verdichter, Rohrleitungen und sicherheitsrelevante Einrichtungen,
- Standplätze und Verkehrsflächen für Liefer- und Kundenfahrzeuge,
- bei öffentlichen Anlagen Anfahrt, Abfahrt und Stauraum,
- erforderliche Schutz- und Sicherheitsabstände.
Die Regel schützt Beschäftigte und andere Personen vor Gefährdungen durch Druck, Brand und Explosion. Gewässerschutz, Immissionsschutz, Baurecht, Gefahrgutrecht und weitere Anforderungen bleiben eigenständig zu prüfen. Auch die allgemeine Gasbeurteilung nach TRGS 407, die Anforderungen an Druckgasbehälter nach TRGS 745 oder an ortsfeste Druckanlagen nach TRGS 746 können zusätzlich einschlägig sein.
Dieser Beitrag besitzt bewusst keinen Vorlagen- oder Download-Intent. Eine allgemeine Arbeits- und Tätigkeitsbeurteilung für den Tankstellenbetrieb behandelt die Seite Gefährdungsbeurteilung Tankstelle PDF. Hier geht es um die anlagenbezogene Auslegung der TRGS 751, ihre Schnittstellen und eine prüfbare Nachweiskette.
Welche Kraftstoffe und Anlagenvarianten werden unterschieden?
Die Maßnahmen dürfen nicht aus dem Wort „Tankstelle“ pauschal abgeleitet werden. Kraftstoff, Aggregatzustand, Temperatur, Druck, Speichermenge, Anlagenbauart und Betriebsweise verändern das Gefährdungsbild.
| Kraftstoff oder Betriebsstoff | Schwerpunkt der Beurteilung | Besonderheit im Regeltext |
|---|---|---|
| Ottokraftstoff und andere relevante flüssige Kraftstoffe | Dampf-Luft-Gemisch, Verschütten, Befüllen, Gasrückführung, Zündquellen | kraftstoffabhängige Wirkbereiche und explosionsgefährdete Bereiche |
| Diesel, Biodiesel und Flüssigkeiten mit höherem Flammpunkt | Brandlast, Vermischung, Lage in fremden Wirk- oder Ex-Bereichen | nicht pauschal wie Ottokraftstoff behandeln |
| Flüssiggas, LPG | Freisetzung von Flüssigkeit und Gas, Druck, bodennahe Ausbreitung, Erwärmung | anlagenspezifische Abstände und Maßnahmen |
| Erdgas, CNG | Hochdruck, Gasstrahl, Verdichter, Entspannung, Ausbreitung | Druck- und Explosionsschutz gemeinsam bewerten |
| Flüssigerdgas, LNG | tiefkalte Flüssigkeit, Verdampfung, Druckaufbau, Materialeignung | zusätzliche Anforderungen in eigenem Anhang |
| gasförmiger, flüssiger oder kryodruckgespeicherter Wasserstoff | hohe Drücke, Leckage, Ausbreitung, Werkstoffe und Zündquellen | besondere Anhänge und bauartabhängige Vorgaben |
| AdBlue und andere nicht brennbare Betriebsstoffe | Wechselwirkung, Lage, Verkehrs- und Verschüttungsrisiko | kein Kraftstoff im explosionsschutzbezogenen Sinn der Regel |
Die Tabelle ist ein Wegweiser, keine Bemessungsgrundlage. Konkrete Maße und Anforderungen müssen aus dem passenden Abschnitt oder Anhang der aktuellen amtlichen Fassung übernommen und mit der realen Bauart abgeglichen werden.
Wirkbereich, Ex-Zone, Gefahrenbereich und Abstand trennen
Vier räumliche Begriffe werden in der Praxis oft vermischt. Dadurch kann ein Plan plausibel aussehen und trotzdem das falsche Schutzziel abbilden.
| Begriff | Leitfrage | Was im Nachweis stehen sollte |
|---|---|---|
| Wirkbereich | Welchen Bereich erreicht der Betankungs- oder Befüllvorgang, für den besondere Maßnahmen gelten? | Vorgang, Kraftstoff, Bezugspunkt, horizontale und vertikale Ausdehnung, TRGS-Abschnitt |
| Ex-Zone | Wo kann gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten, und mit welcher Häufigkeit oder Dauer? | Freisetzungsquelle, Lüftung, Zone oder andere Lösung, Gerätekategorie und Zündquellenbewertung |
| Gefahrenbereich | Wo können Personen durch Arbeitsmittel oder Freisetzung gefährdet werden? | Szenario, mögliche Wirkung, betroffene Personen, Zutritt und Alarmierung |
| Schutz- oder Sicherheitsabstand | Welche Trennung schützt Anlage oder Schutzobjekt vor der betrachteten Einwirkung? | Schutzziel, Quelle, Zielobjekt, Bemessungsfall, Abstand, Ersatzmaßnahme und Grundlage |
Der Wirkbereich wird in Abschnitt 4.1.7 kraftstoffabhängig festgelegt. Für flüssige Kraftstoffe, Flüssiggas und Erdgas nennt die Regel unterschiedliche räumliche Ansätze. Bei bestimmten Wasserstoff-Zapfventilen kann er unter festgelegten technischen Voraussetzungen entfallen; bei LNG verwendet die Regel stattdessen besondere Vorgaben nahe der Kupplung. Ein für Ottokraftstoff gezeichneter Standardkreis darf daher nicht auf jede Abgabeeinrichtung übertragen werden.
Die Ex-Zone folgt einer anderen Frage. Hier wird beurteilt, ob und wo gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Dazu gehören Stoffeigenschaften, Freisetzungsquelle, Dichtheit, Lüftung, Betriebszustand und mögliche Dauer. Die Schutzfolge führen TRGS 720, TRGS 722 und die Zündquellenbeurteilung nach TRGS 723 fort.
Ein belastbarer Lageplan verwendet getrennte Linienarten und eine Legende. Jede Fläche erhält Kennung, Medium, Vorgang, Höhenbezug, Regelwerksstelle, Versionsdatum und verantwortliche Freigabe. So bleibt erkennbar, warum eine Ladesäule, ein Verkaufsraum oder eine Nachbaranlage an einer bestimmten Stelle zulässig ist oder zusätzliche Maßnahmen benötigt.
Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 751 in acht Schritten
1. Anlagenumfang eindeutig festlegen
Standort, Betreiber, Erlaubnisstand und Anlagenkennzeichnung bilden den Anfang. Lageplan und Anlagenliste müssen Speicher, Füllanschlüsse, Abgabeeinrichtungen, Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Verkehrsflächen und verbundene Betriebsmittel gleich benennen. Unklare Grenzen erzeugen später Lücken zwischen Prüfung, Wartung und Explosionsschutzdokument.
2. Medien und Betriebsparameter erfassen
Für jeden Kraft- und Betriebsstoff werden Zusammensetzung, Datenstand, Menge, Druck, Temperatur und zulässige Betriebsgrenzen erfasst. Bei Gasgemischen und Wasserstoff sind auch Werkstoffverträglichkeit, Bauart und besondere Herstellerbedingungen relevant. Eine Sortenbezeichnung auf der Zapfsäule genügt nicht als technische Stoffbeschreibung.
3. Betriebszustände und Freisetzungen beschreiben
Zu unterscheiden sind Betanken, Befüllen der Lagerbehälter, Anfahren, Abstellen, Spülen, Entspannen, Wartung und Störungsbeseitigung. Hinzu kommen vorhersehbare Abweichungen, etwa Schlauchabriss, Überfüllung, Ausfall einer sicherheitsrelevanten Steuerung, Undichtheit oder Fahrzeuganprall. Für jedes Szenario braucht es Quelle, mögliche Menge, Dauer, Ausbreitung und betroffene Personen.
4. Wechselwirkungen räumlich prüfen
Die einzelnen Pläne werden zu einem Standortbild überlagert. Zu prüfen sind Überschneidungen von Wirkbereichen, Ex-Zonen, Schutzabständen, Verkehrswegen, Brandlasten, Lagerbehältern und technischen Einrichtungen. Eine für sich sichere Komponente kann durch die Nachbaranlage, ein Lieferfahrzeug oder eine neue Ladeeinrichtung unzulässig beeinflusst werden.
5. Maßnahmen in der Rangfolge ableiten
Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Maßnahmen. Relevant können Dichtheit, Gasrückführung, sichere Ableitung, Lüftung, Druckbegrenzung, Notabschaltung, Anfahrschutz, Potentialausgleich, geeignete elektrische Geräte und bauliche Trennung sein. Jede Maßnahme erhält Schutzziel, Sollzustand, Ausfallreaktion und Wirksamkeitsnachweis.
6. Abweichung vom Regeltext kenntlich machen
Wird eine konkrete Vorgabe der TRGS 751 nicht angewendet, sollte der Nachweis die betroffene Stelle, den Grund, das alternative Schutzkonzept und die Gleichwertigkeitsbewertung nennen. Eine Herstellererklärung oder CE-Kennzeichnung kann Informationen liefern, ersetzt aber nicht die betriebliche Beurteilung von Aufstellung, Verwendung und Wechselwirkungen.
7. Prüfungen und Instandhaltung zuordnen
Aus Gefährdungsbeurteilung, Erlaubnis, BetrSichV-Anhängen und Herstellerangaben entsteht eine Prüfmatrix. Prüfobjekt, Anlass, Umfang, Frist, Qualifikation, Sollzustand, Ergebnis und Mängelbeseitigung werden getrennt geführt. Das Prüfkonzept nach TRBS 1201 Teil 1 und die befähigte Person im Explosionsschutz haben eigene Vertiefungen.
8. Freigabe und Aktualisierung steuern
Die freigegebene Fassung verbindet Gefährdungsbeurteilung, Explosionsschutzdokument, Plan, Erlaubnis, Prüfplan, Betriebsanweisung und Notfallorganisation. Ein Änderungsregister hält Anlass, fachliche Bewertung, erforderliche Genehmigung oder Prüfung, umgesetzte Maßnahme und neuen Dokumentstand zusammen.
Normalbetrieb und vorhersehbare Abweichungen beherrschen
Viele Schwachstellen entstehen, weil der Nachweis nur den störungsfreien Kundenbetrieb beschreibt. § 3 BetrSichV verlangt ausdrücklich auch vorhersehbare Betriebsstörungen und Gefährdungen bei ihrer Beseitigung. TRGS 751 führt diesen Blick für Betankungsanlagen fort.
| Szenario | Erkennung | technische Reaktion | sichere manuelle Handlung | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Fahrzeug fährt mit angeschlossenem Schlauch an | Zug, Abriss oder Druckänderung | Bruchsicherung und Absperrung | Bereich sichern, Freisetzung beurteilen | Funktionsprüfung, Ereignisprotokoll |
| Lagerbehälter wird befüllt | Füllstand und Durchfluss | Überfüllsicherung oder Abschaltung | Fahrer und Betreiber stimmen sich ab | Befüllanweisung, Prüfung |
| Fahrzeug prallt gegen Anlagenteil | Ereignis, Sensor oder Druckabfall | sichere Absperrung | Not-Aus, Absperren, Alarmieren | Anfahrschutzbewertung, Übung |
| Sicherheitssteuerung fällt aus | Diagnosemeldung | definierter sicherer Zustand | Wiederanlauf erst nach Freigabe | Funktionsbeschreibung, Prüfung |
| Instandhaltung öffnet gasführendes Teil | Arbeitsfreigabe | druckloser, gesicherter Zustand | Freimessen, Wiedereinschalten verhindern | Freigabe- und Abschlussnachweis |
Der Not-Aus ist kein vollständiges Notfallkonzept. Festgelegt werden müssen erreichbarer Auslöseort, abgeschaltete Funktionen, weiterlaufende Sicherheitseinrichtungen, Alarmweg, Absperrbereich, Kundenverhalten und die fachkundige Freigabe nach dem Ereignis.
Explosionsschutzdokument und Zonenentscheidung anschließen
Kann gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht sicher ausgeschlossen werden, verlangt § 6 Absatz 9 GefStoffV einen besonders ausgewiesenen Nachweis. Das Explosionsschutzdokument muss Bewertung, Schutzkonzept, Entscheidung über Zonen, betroffene Bereiche, Zusammenarbeit und Prüfungen erkennen lassen.
Für eine Tankstelle sollte die Zuordnung mindestens enthalten:
- Stoff und betroffener Betriebszustand,
- Freisetzungsquelle mit Dichtheitsannahme,
- Lage und Ausdehnung des explosionsgefährdeten Bereichs,
- mögliche Zündquellen und geeignete Arbeitsmittel,
- primäre, sekundäre und gegebenenfalls konstruktive Maßnahmen,
- Prüfung der Explosionssicherheit und wiederkehrende Funktionsnachweise,
- Zusammenhang mit Wirkbereich, Verkehrsweg und Nachbaranlage.
Wird auf eine Zoneneinteilung verzichtet, verschwindet die Explosionsgefährdung nicht. Die alternative Festlegung für Arbeitsmittel, Zündquellen und Schutzmaßnahmen muss mindestens ebenso nachvollziehbar sein. Pauschale Zonen aus einem alten Musterplan dürfen nicht ohne Prüfung heutiger Stoffe, Bauarten und Lüftungsbedingungen übernommen werden.
Erlaubnis, Prüfung und Änderung verzahnen
§ 18 BetrSichV nennt Gasfüllanlagen und ortsfeste Tankstellen für bestimmte entzündbare Flüssigkeiten als erlaubnisbedürftige Anlagen. Erlaubnispflichtig sind Errichtung und Betrieb. Ebenso können Änderungen von Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit beeinflussen, eine behördliche Entscheidung erfordern.
Die Erlaubnisunterlagen müssen zeigen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise die Anforderungen erfüllen. Wechselwirkungen mit Arbeitsumgebung und anderen überwachungsbedürftigen Anlagen sowie die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber sind einzubeziehen. Ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle gehört nach § 18 Absatz 3 zu den Antragsunterlagen.
| Fragestellung | Zeitpunkt | Ergebnis im Änderungsregister |
|---|---|---|
| Ändert sich eine technische oder organisatorische Sicherheitsannahme? | vor Beschaffung oder Umbau | fachkundige Änderungsbewertung |
| Wird Bauart oder Betriebsweise sicherheitsrelevant beeinflusst? | vor Ausführung | Klärung der Erlaubnispflicht |
| Ist die Änderung prüfpflichtig? | vor Wiederinbetriebnahme | Prüfplan, Zuständigkeit und Freigabekriterium |
| Welche Unterlagen werden berührt? | parallel zur Planung | neue Versionen von Plan, Beurteilung, Ex-Dokument und Anweisung |
| Sind Maßnahmen funktionsfähig? | vor Freigabe | Prüfbericht, beseitigte Mängel und Freigabe |
§ 15 BetrSichV verlangt bei überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen. Wiederkehrende Prüfungen folgen § 16 und den Anhängen. Die Zuständigkeit kann zwischen zugelassener Überwachungsstelle und besonders qualifizierter befähigter Person variieren. Sie muss für das jeweilige Prüfobjekt bestimmt werden.
Mehrere Arbeitgeber und öffentlicher Betrieb
Tankstellen verbinden Betreiberpersonal, Kunden, Lieferfahrer, Wartungsfirmen, Prüforganisationen und Bauunternehmen. § 13 BetrSichV verlangt geeignete fachkundige Auftragnehmer, gegenseitige Information und abgestimmte Schutzmaßnahmen. Bei erhöhter Gefährdung für Beschäftigte anderer Arbeitgeber ist die Koordination schriftlich zu bestellen.
Für typische Schnittstellen sollte feststehen:
- wer während der Lagerbehälterbefüllung den Bereich sichert,
- wer bei einer Störung Not-Aus, Absperrung und Alarmierung veranlasst,
- welche Arbeiten eine Freigabe und welche Messung benötigen,
- wie Fremdfirmen aktuelle Ex-Bereiche und Betriebsgrenzen erhalten,
- wer nach Instandhaltung oder Mangelbeseitigung wieder freigibt,
- wie Kunden und andere Personen gewarnt oder ferngehalten werden.
Selbstbedienung ändert das Schutzziel nicht. Bedienhinweise, technische Begrenzungen und Notfallreaktionen müssen auch für nicht eingewiesene Personen funktionieren. Flucht- und Rettungswege sowie öffentliche Verkehrsflächen dürfen durch betriebliche Abläufe nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
Ladeinfrastruktur und neue Kraftstoffe als Änderungsfall
Eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge verändert neben dem Strombedarf auch Verkehrsführung, Aufstellflächen, Brandlast, Rettungsweg und die Lage elektrischer Betriebsmittel. Befindet sie sich in einem Wirkbereich oder explosionsgefährdeten Bereich, sind die Vorgaben des jeweiligen Bereichs und die Zündquellenbeurteilung anzuwenden.
Dasselbe gilt für eine neue Wasserstoff-, LNG- oder CNG-Komponente. Ein modulares Produkt bleibt am konkreten Standort auf Überschneidungen, Abstände, Druckgefahren, sichere Ableitung, Anfahrschutz, Erlaubnis und Prüfungen zu beurteilen. Eine Änderung sollte vor Bestellung in den Sicherheitsprozess gelangen und nicht erst beim Abnahmetermin.
Welche Nachweise sollten zusammenpassen?
| Nachweis | Mindestbezug |
|---|---|
| Anlagenverzeichnis | Kennung, Bauart, Medium, Standort und Betreiber |
| Gefährdungsbeurteilung | Szenario, Person, Gefährdung, Maßnahme, Sollzustand und Wirksamkeitskontrolle |
| Lage- und Bereichsplan | Anlagenkennungen, Wirkbereiche, Ex-Zonen, Abstände, Verkehrswege, Legende und Version |
| Explosionsschutzdokument | Stoff, Freisetzung, Schutzfolge, Zündquellen, Zone oder Alternative und Prüfungen |
| Erlaubnis und Auflagen | Anlagenumfang, Betriebsweise, Bedingungen, Planstand und offene Auflagen |
| Prüfkataster | Objekt, Rechtsgrundlage, Anlass, Frist, Qualifikation, Ergebnis und Mängelstatus |
| Betriebs- und Notfallanweisung | Normalbetrieb, Befüllung, Störung, Alarmierung, Sperrung und Wiederfreigabe |
| Änderungsregister | Anlass, fachliche Entscheidung, betroffene Unterlagen, Prüfung und Freigabe |
Eine gute Prüfung beginnt bei einem Szenario und kann bis zum wirksamen Anlagenteil, seiner letzten Prüfung und einem behobenen Mangel verfolgen. Umgekehrt muss ein geändertes Bauteil zeigen, welche Beurteilung, welcher Plan und welche Erlaubnisannahme davon betroffen sind.
Häufige Fehler bei der Anwendung
Alte Fassung ohne Statusprüfung
Ein gespeichertes PDF wird jahrelang weiterverwendet. Abhilfe schafft ein Regelwerksregister mit Fundstelle, Ausgabe, Abrufdatum, Verantwortlichem und festem Anlass für die Relevanzprüfung.
Ein Kreis für jeden räumlichen Begriff
Wirkbereich, Ex-Zone, Gefahrenbereich und Abstand erhalten dieselbe Linie. Das verdeckt unterschiedliche Auslöser und Schutzziele. Besser sind getrennte Planebenen mit nachvollziehbarer Legende.
Betrachtung nur im Normalbetrieb
Schlauchabriss, Überfüllung, Entspannung, Wartung, Ausfall einer Sicherheitsfunktion oder Fahrzeuganprall fehlen. Szenarien werden getrennt erfasst und mit Erkennung, Reaktion und Nachweis verbunden.
Prüfung ohne Anlagenhierarchie
Ein Standorttermin gilt pauschal als Nachweis für alles. Gesamtanlage, Ex-Gerät, Gaswarnung, Druckgerät und Sicherheitseinrichtung können andere Fristen und Qualifikationen verlangen. Das Prüfkataster bildet diese Struktur ab.
Umbau zuerst, Bewertung später
Eine neue Zapfsäule oder Ladeeinrichtung wird installiert, bevor Erlaubnis-, Abstands- und Ex-Fragen geklärt sind. Der Änderungsprozess muss vor der Beschaffung starten und eine Sperre vor Wiederinbetriebnahme enthalten.
Was kann Software bei TRGS 751 leisten?
ArbeitsschutzPilot kann Anlagenkennungen, Dokumentversionen, Prüfobjekte, Mängel, Aufgaben, Unterweisungen und Änderungsanlässe zusammenführen. Damit lässt sich erkennen, welcher freigegebene Plan gilt, welche Auflage offen ist und ob eine Änderung die erneute fachliche Prüfung auslöst.
Nicht automatisierbar ist die fachliche Festlegung von Wirkbereichen, Ex-Zonen, Abständen oder sicherheitstechnischen Funktionen. Auch die Entscheidung über Erlaubnispflicht, Prüfzuständigkeit und Gleichwertigkeit einer Abweichung bleibt bei fachkundigen Personen, Behörde oder zugelassener Überwachungsstelle. Die Software dokumentiert den belastbaren Entscheidungsweg; sie erzeugt ihn nicht.
Quellenstand und redaktionelle Grenze
Geprüft wurden die amtliche TRGS-751-Seite, die identische TRBS-3151-PDF, die Statusmeldungen von AGS und ABS sowie die einschlägigen Vorschriften der BetrSichV und GefStoffV. Quellencheck: 17. August 2026. Konkrete Maße, Fristen und Anlagenentscheidungen müssen immer mit der aktuellen amtlichen Fassung, der realen Bauart, den Erlaubnisunterlagen und den standortbezogenen Bedingungen abgeglichen werden.