Themen aus Risiken ableiten

Unterweisungsthemen beschreiben die Sicherheits- und Gesundheitsfragen, die Beschäftigte für ihre Arbeit verstehen müssen. Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, nicht die Anzahl verfügbarer Kurse. § 12 ArbSchG verlangt die Ausrichtung auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich.

Legen Sie für die Auswahl die tatsächlichen Tätigkeiten, freigegebenen Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Änderungen nebeneinander. Fragen Sie Beschäftigte auch nach gelegentlichen Aufgaben: Wer holt Material aus dem Lager, vertritt den Empfang oder reinigt ein Arbeitsmittel? Solche Aufgaben können in einer reinen Stellenbeschreibung fehlen.

Dieser Artikel unterstützt die inhaltliche Zusammenstellung. Ob zusätzliche gesetzliche Anforderungen, Ausbildungen oder Übungen einschlägig sind, erklärt Pflichtunterweisung Arbeitsschutz.

Beispiele für Unterweisung Arbeitsschutz Themen

Die folgenden Themenfelder sind redaktionelle Beispiele. Sie sind weder abschließend noch für jede Person vollständig vorgeschrieben. Die DGUV nennt unterschiedliche arbeitsplatzbezogene Themen; die konkreten Inhalte müssen zum Betrieb passen.

Themenfeld Mögliche Inhalte für betroffene Beschäftigte
Notfall und Erste Hilfe Interne Alarmierung, Notruf, Erste-Hilfe-Mittel, zuständige Personen und Meldung von Ereignissen.
Brandschutz Brandverhütung, Alarmzeichen, Fluchtwege, Sammelstelle und Verhalten bei Räumung.
Büro und Bildschirm Einstellung des Arbeitsplatzes, Beleuchtung, Arbeitswechsel, Pausen und betriebliche Regeln für mobile Arbeit.
Verkehr und Transport Fuß- und Fahrwege, Sicht an Kreuzungen, Ladebereiche, Transporthilfen und sichere Lastenhandhabung.
Leitern und Höhe Geeignete Zugänge, Einsatzgrenzen, Zustand der Aufstiegshilfen und festgelegter Schutz gegen Absturz.
Arbeitsmittel Vorgesehene Nutzung, Schutzeinrichtungen, sichtbare Mängel sowie Zuständigkeiten bei Störung, Reinigung und Wartung.
Gefahrstoffe Verwendete Produkte, Kennzeichnung, Betriebsanweisung, Schutzmaßnahmen und Verhalten bei unbeabsichtigter Freisetzung.
Haut und Hygiene Belastende Tätigkeiten, Hautschutzplan, Reinigung, Pflege und gegebenenfalls zur Tätigkeit passender Infektionsschutz.
PSA und Lärm Auswahl nach betrieblicher Festlegung, richtige Benutzung, Kontrollen, Austausch und gekennzeichnete Lärmbereiche.
Organisation Übergaben, Zuständigkeiten, Unterbrechungen, Erreichbarkeit und vereinbarte Hilfe bei Überlastung.
Kundenkontakt Verhalten bei Bedrohungen, Grenzen eigener Aufgaben, Unterstützung holen und betriebliche Meldewege.
Wetter und Klima Festgelegte Schutzmaßnahmen bei Hitze, UV-Strahlung, Kälte oder witterungsbedingt unsicheren Wegen.

Für Notfallorganisation, innerbetrieblichen Verkehr und Brandschutz enthält § 6 ArbStättV konkrete Unterweisungsanforderungen. Elektrische Reparaturen oder gefährliche Störungsbeseitigungen dürfen durch eine allgemeine Themenübersicht nicht als Aufgabe aller Beschäftigten erscheinen.

Psychische Belastungen gehören nach § 5 ArbSchG in die Gefährdungsbeurteilung. Unterweisungsinhalte betreffen hier Arbeitsbedingungen und vereinbarte Regeln, nicht die Offenlegung persönlicher Diagnosen. Ein Vortrag über Stressbewältigung beseitigt keine unklare Aufgabenverteilung oder dauerhaft unzureichende Arbeitsorganisation.

Themen nach Anlass planen

Ein aktueller Anlass hilft, innerhalb der erforderlichen Inhalte einen Schwerpunkt zu setzen. Nach einer Änderung der Zufahrt können beispielsweise Wegeführung, Anlieferung und Verständigung zusammengehören. Nach wiederholten Hautproblemen sind die verwendeten Produkte, Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen fachlich zu prüfen; daraus entstehen passende Inhalte.

Die DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.3 nennt unter anderem neue Arbeitsmittel, geänderte Abläufe, Begehungsergebnisse und Beinaheunfälle als Anlässe. Nicht jedes Ereignis verlangt dieselbe komplette Präsentation. Entscheidend ist, welche Gefährdung und welche Schutzregel erklärt oder erneut vermittelt werden müssen.

Bei einem Mangel reicht die Aufnahme in den Themenplan nicht. § 4 ArbSchG verlangt, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen. Eine fehlende Sicherung oder ein ungeeignetes Arbeitsmittel wird nicht dadurch sicher, dass Beschäftigte nochmals zur Vorsicht aufgefordert werden.

Themen nach Zielgruppen sortieren

Bündeln Sie Inhalte nach zusammenhängenden Arbeitssituationen. Die folgenden Zusammenstellungen sind fiktive Planungsbeispiele, keine vollständigen Unterweisungen und keine ausgewerteten Kundenfälle.

Themenpaket „Kommissionieren im Lager“

  • Wege und Begegnungen: genutzte Laufwege, Kreuzungen und Verhalten an Liefer- oder Ladebereichen.
  • Lasten und Hilfsmittel: vorkommende Gebinde, bereitgestellte Transporthilfen und Grenzen manueller Handhabung.
  • Zustand von Material und Ausstattung: erkennbare Schäden an Paletten, Regalen oder Hilfsmitteln und der betriebliche Meldeweg.
  • Arbeitsablauf: Umgang mit Abweichungen, Zuständigkeit für Freigaben und Hilfe bei unklaren Situationen.

Die Zusammenstellung verbindet Verkehr, Lasten und Arbeitsmittel mit derselben Aufgabe. Eine Person, die zusätzlich ein Flurförderzeug führt, benötigt die dafür einschlägigen Inhalte und Voraussetzungen gesondert.

Themenpaket „Sanitärbereiche reinigen“

  • Produkte und Verfahren: tatsächlich eingesetzte Mittel, freigegebene Anwendung und einschlägige Betriebsanweisungen.
  • Hautschutz und Hygiene: vorgesehene Schutzmittel sowie tätigkeitsbezogene Reinigungs- und Hygieneregeln.
  • Umgebung: nasse Böden, Absicherung des Arbeitsbereichs und Begegnungen mit anderen Personen.
  • Abweichungen: beschädigte Verpackungen, verschüttete Mittel oder fehlende Ausstattung melden und nach dem festgelegten Verfahren behandeln.

Dieses Paket macht Zusammenhänge sichtbar, die eine isolierte Folie „PSA“ nicht erklärt. Es ist um die konkreten Produkte und Arbeitsbedingungen zu ergänzen. Das Mischen von Reinigern oder andere gefährliche Demonstrationen eignen sich nicht als improvisierte Lernübung.

Für Büro-Beschäftigte steht eine eigene Themenplanung zur Sicherheitsunterweisung im Büro bereit. Einzelne Gesprächsimpulse finden Sie unter Sicherheitskurzgespräch: Themen.

Pflichtfeld statt langer Ideensammlung

Ein gewähltes Themenpaket braucht eine eindeutige inhaltliche Grenze. Halten Sie in einer kurzen Planungsnotiz fest:

  1. Arbeitssituation und Zielgruppe: Welche Tätigkeit wird behandelt und für wen?
  2. Inhalte: Welche örtlichen Regeln, Produkte oder Arbeitsmittel gehören dazu?
  3. Grundlagen: Welche Gefährdungsbeurteilung und welche freigegebenen Anweisungen gelten?
  4. Vermittlung: Was muss erklärt, gezeigt oder praktisch geübt werden?
  5. Ergänzungen: Welche weiteren Inhalte sind separat erforderlich?

Beim Lagerbeispiel könnte der fünfte Punkt lauten: „Bedienung des Flurförderzeugs nicht Bestandteil dieses Pakets; gesonderte Unterweisung und Voraussetzungen prüfen.“ So wird eine Auslassung sichtbar, statt hinter dem Titel „Lagersicherheit“ zu verschwinden.

Die Dauer ergibt sich aus dem notwendigen Umfang und der Zielgruppe. Kürzen Sie nicht Rückfragen oder erforderliche Praxis, um eine vorab gewählte Zahl von Themen in einen Termin zu pressen.

Wiederholung und Aktualisierung

Die erforderliche Unterweisung muss nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens jährlich wiederholt werden. Unveränderte Risiken sind kein Grund, die Wiederholung auszulassen. Das bedeutet jedoch nicht, jedes Jahr sämtliche Themen eines Anbieter-Katalogs zu behandeln.

Für die nächste Fassung prüfen Sie, welche Inhalte unverändert gelten, was sich geändert hat und wo Verständnis oder Umsetzung noch fehlen. Beispiele und Schwerpunktsetzung dürfen wechseln; notwendige Inhalte dürfen dabei nicht verlorengehen. Neue Beschäftigte oder geänderte Aufgaben warten nicht auf den nächsten Gruppentermin.

Die Terminsteuerung und zusätzliche Anforderungen behandelt Jährliche Unterweisung. Diese Seite bleibt bei der Auswahl und Zusammenstellung der Inhalte.

In Nachweise übersetzen

Ein Themenplan ist zunächst eine Vorbereitung. Im Nachweis steht, was tatsächlich vermittelt wurde, nicht alles, was ursprünglich auf der Wunschliste stand. Benennen Sie das Paket, die behandelten Teilthemen, die verwendete Fassung und die betroffenen Personen. Nicht durchgeführte Teile bleiben offen.

ArbeitsschutzPilot kann Inhalt, Durchführungsdatum, unterweisende Person und zugewiesene Beschäftigte erfassen. Diese Einträge nehmen dem Betrieb weder die fachliche Auswahl noch die Prüfung des Verständnisses ab. Den vollständigen Ablauf erläutert Unterweisung Arbeitsschutz; für mehrere Dokumente gibt es Arbeitsschutz-Unterweisungen: Vorlagen.

Quellen und Grenzen

Redaktioneller Quellenstand: 9. September 2026. Die Themenübersicht und Pakete sind eigene Erläuterungen auf Grundlage der verlinkten Gesetze und DGUV-Hinweise. Branchenspezifische Anforderungen müssen zusätzlich geprüft werden.

Die weiterhin verlinkte DGUV Information 211-005 ist beim Herausgeber als veraltet und derzeit nicht verfügbar gekennzeichnet. Für aktuelle Anforderungen werden hier insbesondere die geltenden Vorschriften und DGUV Regel 100-001 herangezogen.

Die BG BAU bündelt Materialien zur Unterweisung, darunter Hilfen zu Höhe, Gefahrstoffen, Hitze und UV-Strahlung. Prüfen Sie vor jeder Übernahme fachlichen Stand, Geltungsbereich und betriebliche Passung. Dieser Beitrag ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung, vollständige Fachunterweisung oder Rechtsberatung im Einzelfall.